S 13 KR 2/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 2/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht der Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in der Krankenversicherung.

Der Kläger ist seit Januar 1970 Mitglied der Beklagten. Aufgrund des Bezugs einer Rente ist er seit April 2002 versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Zugunsten des Klägers bestand bei der B Lebensversicherung AG eine Lebensversicherung. Es handelte sich dabei um eine Versicherung, die von der früheren Arbeitgeberin des Klägers in Form einer betrieblichen Direktversicherung für ihn als Bezugsberechtigten abgeschlossen worden war. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses im August 2000 übertrug die Arbeitgeberin die Versicherungsnehmereigenschaft von sich auf den Kläger. Dieser zahlte in der Folgezeit die fälligen Beiträge an die B Lebensversicherung AG. Am 01.06.2004 erhielt der Kläger als einmalige Kapitalzahlung aus der fällig gewordenen Lebensversicherung 15.453,05 Euro. Dies teilte die inzwischen zuständig gewordene A Lebensversicherung AG der Beklagten durch Schreiben vom 07.07.2004 mit.

Die Beklagte hielt die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung für die Dauer von 10 Jahren für beitragspflichtig und forderte hierauf monatliche Beiträge in Höhe von 21,38 Euro; sie legte der Beitragsmessung ein Einhundertzwanzigstel des ausgezahlten Kapitalbetrages von 15.453,05 Euro als monatlichen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge zu Grunde (Bescheid vom 29.07.2004).

Den dagegen am 20.08.2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.01.2005 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 14.01.2005 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass Versorgungsbezüge nicht auf Kapitallebensversicherungen zutreffen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei die Bemessung von 1/120, d.h. für die Dauer von 10 Jahren nicht angemessen, wenn man bedenke, dass er 35 Jahre allmonatlich von seinem verdienten Geld die Beiträge zu diesen Lebensversicherungen geleistet habe.

Der Kläger beantragt dem Sinne seines schriftsätzlichen Vorbringens nach,

den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2004 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 11.01.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre in dem angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung. Sie ist der Auffassung, dass die Beitragspflicht der Kapitalleistung aus der Lebensversicherung sich aus § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ergäbe.

Mit Schreiben vom 08.03.2005 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

II.

Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Die von der A Lebensversicherung AG am 01.06.2004 an den Kläger gezahlte Kapitalleistung in Höhe von 15.453,05 Euro ist beitragspflichtig.

Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGG V sind Renten der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtige Einnahmen. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V bestimmt dies auch für den Fall, dass an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt oder eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist; dann gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens jedoch für 120 Monate. Gemäß § 202 SGB V sind die Versicherungsunternehmen verpflichtet, der Krankenkasse solche Leistungen mitzuteilen. Dieser Pflicht ist die A Lebensversicherung AG mit Schreiben vom 07.07.2004 an die Beklagte nachgekommen. Denn Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V sind auch Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen, die der Arbeitgeber im Wege der Direktversicherung mit einem privaten Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen hat. Dies gilt nicht nur für wiederkehrende Leistungen, sondern auch – wie § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V - klarstellt für Kapitalabfindungen ("nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen").

Durch Artikel 1 Nr. 143 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V mit Wirkung ab 01.01.2004 auch auf solche Kapitalabfindungen bezogen worden, die "vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden" sind. Damit ist eine Umgehungsmöglichkeit der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitig worden (vgl. die Gesetzesbegründung zu dieser Ergänzung des § 229 in: BT-Drucksache 15/1525, S. 139). Die Einbeziehung von Altverträgen in die Beitragsbemessung erfolgt nicht rückwirkend; vielmehr werden sie bei der Beitragsbemessung nur berücksichtigt, wenn die Versicherungsleistung nach In-Kraft-Treten des GKV-Modernisierungsgesetztes, d.h. ab 01.01.2004 fällig geworden ist. Der Gesetzgeber hat durch die Ergänzung in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V für die Zukunft (ab 01.01.2004) eine Lücke im Gesetz, die eine Umgehung der zuvor schon beabsichtigten Beitragsbemessung ermöglichte, geschlossen.

Der Umstand, dass der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2000 die letzten Beiträge selbst in vollem Umfang in die Lebensversicherung gezahlt hat, ändert an der Beitragspflicht der Kapitalabfindung nichts (vgl. insofern BSG, Urteil vom 26.03.1996 – 12 RK 21/95 = SozR 3 – 2500 § 229 Nr. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved