L 9 B 250/06 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 4 KR 61/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 250/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. April 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Monat April 2006 Krankengeld zu zahlen, abgelehnt. Denn unabhängig davon, ob dem Antragsteller mangels ablehnender Entscheidung der Antragsgegnerin oder eventueller zwischenzeitlicher Bewilligung der begehrten Leistung überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, hat er jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 SGG).

Die Sache erweist sich nicht als eilbedürftig. Denn für die Zeit bis zum Eingang des vorläufigen Rechtsschutzantrages bei Gericht am 06. April 2006 können wesentliche Nachteile, die durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung noch abgewendet werden könnten, nicht mehr entstehen, und für die restliche Zeit hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass er auf das begehrte Krankengeld zur Deckung seines Lebensunterhalts angewiesen sein könnte. Dies gilt bereits vor dem Hintergrund, dass er mit seinem noch an das Sozialgericht gerichteten Schriftsatz vom 12. April 2006 u. a. um das Ruhen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebeten hat. Durch diese Bitte hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass er – abweichend von seinem ursprünglichen Antrag vom 06. April 2006 – ein Zuwarten selbst für zumutbar hält, so dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht nötig erscheint. Ob dies darüber hinaus auch deshalb anzunehmen ist, weil der Antragsteller möglicherweise zwischenzeitlich für den streitigen Monat April 2006 sonstige Sozialleistungen erhalten hat, bedarf mit Rücksicht hierauf keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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