Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 151/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 11/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger einen höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat.
Der 1967 geborene Kläger stellte am 14.01.2005 Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei gab er an, er beziehe von einer privaten Rentenversicherung eine monatliche Rente in Höhe von 221,84 EUR. Für diese Rente hat der Vater des Klägers am 09.04.1996 einen einmaligen Betrag in Höhe von 100.014,40 DM an die G. Lebensversicherung AG gezahlt. Ein Rückkauf dieser Versicherung ist nicht möglich. Es handelt sich um eine lebenslange Rentenleistung. Beim Vater hat der Kläger freies Wohnrecht, die Mutter trägt die Beiträge zur Krankenversicherung.
Mit Bescheid vom 19.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, und zwar vom 14.01. bis 31.01.2005 73,90 EUR, vom 01.02. bis 31.03.2005 monatlich 123,16 EUR und vom 01.04. bis 30.06.2005 monatlich 153,56 EUR. Bei der Berechnung wurde die Privatrente in Höhe von 221,84 EUR für die Monate Januar bis März und anschließend in Höhe von 191,64 EUR angerechnet.
Am 28.04.2005 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG), die die Beklagte als Widerspruch wertete. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2005 mit der Begründung zurückgewiesen, Kosten der Unterkunft seien nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger nach eigenen Angaben freies Wohnrecht habe. Als Einkommen stehe ihm die Privatrente zur Verfügung. Diese betrage von Januar bis März 221,84 EUR monatlich sowie ab 01.04.2005 191,64 EUR monatlich. Dieses Einkommen sei von der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR in Abzug zu bringen. Der Differenzbetrag werde ausbezahlt.
Nachdem der Kläger die erste Klage zurückgenommen hatte, erhob er am 18.05.2005 erneut Klage zum SG. Zur Begründung machte er geltend, ihm seien 345,00 EUR monatlich zu zahlen. Ihm ständen für die Zeit vom 14.01. bis 30.06.2005 insgesamt weitere 523,58 EUR zu. Er benötige die Regelleistung für diverse Ausgaben. Mit der bisher bewilligten Leistung habe er vor allem Schulden bei Freunden, Bekannten und Verwandten beglichen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.06.2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Privatrente zu Recht als Einkommen berücksichtigt. Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II seien als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Die vom Kläger bezogene Privatrente sei nicht gemäß § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzen. Auch § 11 Abs. 3 SGB II sei nicht einschlägig; denn zu dem nach dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigenden Einkommen zählten nach Nr. 1 zweckbestimmte Einnahmen. Zweckbestimmte Einnahmen seien solche, die "einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen", also einem anderen Zweck als Unterhalt oder Arbeitseingliederung. Die Zweckbestimmung müsse nicht mehr wie nach dem BSHG (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG) ausdrücklich genannt werden, sondern es genüge eine erkennbare Zweckbestimmung. Zeckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen seien ins-besondere Sozialleistungen. Aber auch zweckbestimmtes privatrechtliches Einkommen sei von der Berücksichtigung auszunehmen, wenn die Leistungen mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwandes) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt bzw. die Arbeitseingliederung eine Zweckverfehlung darstellen würde. Diese Voraussetzungen würden beim Kläger nicht vorliegen. Vielmehr habe der Vater des Klägers einmal ca. 100.000,00 DM einbezahlt, um den Unterhalt seines Sohnes zu sichern. Dies ergäbe sich insbesondere aus der Klausel im Vertrag, dass die Versicherung nicht rückkaufbar ist. Daraus werde deutlich, dass der Vater dauerhaft den Grundstock für den Unterhalt seines Sohnes sichern wollte. Er habe verhindern wollen, dass der Kläger auf die Einzahlung Zugriff nehme und diese möglicherweise auf einmal verbrauche. Das Einkommen sei auch in voller Höhe anzurechnen, da hier keinerlei Absetzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II in Betracht kämen. Insbesondere seien mit der Erzielung des Einkommens keine Ausgaben verbunden. Das Geld fließe dem Kläger automatisch jeden Monat zu. Auch der Hinweis des Klägers, dass er ja Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt habe, greife nicht durch. Im SGB II komme es auf Vorversicherungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, nicht an.
Der Kläger hat gegen das am 25.06.2005 zugestellte Urteil mit einem am 05.07.2005 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, er sei über Jahre hinweg sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Er habe monatliche Nebenkosten in Höhe von 200,00 EUR zu leisten. Er habe einen Rechtsanspruch auf die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20.06.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2005 zu verurteilen, ihm monatlich 345,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; denn der Kläger begehrt Geldleistungen in Höhe von mehr als 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zusteht. Zutreffend hat das SG entschieden, dass die Privatrente des Klägers als Einkommen zu berücksichtigen ist. Der Senat schließt sich diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 SGG den Gründen des angefochtenen Urteils an.
Der Kläger hat nur Anspruch auf die um die Privatrente gekürzte Regelleistung; denn bei dieser Rente handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen. Das System des SGB II sieht vor, dass bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 9 SGB II sämtliches Einkommen zu berücksichtigen ist, es sei denn, es ist nach den Absätzen 2 und 3 des § 11 SGB II oder Sonderregelungen in anderen Gesetzen (z.B. § 8 Bundeserziehungsgeldgesetz) abzusetzen bzw. nicht zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass nur derjenige Leistungen nach dem SGB II beziehen soll, der seinen Unterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Da keiner der Tatbestände des § 11 SGB II erfüllt ist, die die Berücksichtigung ausschließen würden, war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger einen höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat.
Der 1967 geborene Kläger stellte am 14.01.2005 Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei gab er an, er beziehe von einer privaten Rentenversicherung eine monatliche Rente in Höhe von 221,84 EUR. Für diese Rente hat der Vater des Klägers am 09.04.1996 einen einmaligen Betrag in Höhe von 100.014,40 DM an die G. Lebensversicherung AG gezahlt. Ein Rückkauf dieser Versicherung ist nicht möglich. Es handelt sich um eine lebenslange Rentenleistung. Beim Vater hat der Kläger freies Wohnrecht, die Mutter trägt die Beiträge zur Krankenversicherung.
Mit Bescheid vom 19.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, und zwar vom 14.01. bis 31.01.2005 73,90 EUR, vom 01.02. bis 31.03.2005 monatlich 123,16 EUR und vom 01.04. bis 30.06.2005 monatlich 153,56 EUR. Bei der Berechnung wurde die Privatrente in Höhe von 221,84 EUR für die Monate Januar bis März und anschließend in Höhe von 191,64 EUR angerechnet.
Am 28.04.2005 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG), die die Beklagte als Widerspruch wertete. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2005 mit der Begründung zurückgewiesen, Kosten der Unterkunft seien nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger nach eigenen Angaben freies Wohnrecht habe. Als Einkommen stehe ihm die Privatrente zur Verfügung. Diese betrage von Januar bis März 221,84 EUR monatlich sowie ab 01.04.2005 191,64 EUR monatlich. Dieses Einkommen sei von der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR in Abzug zu bringen. Der Differenzbetrag werde ausbezahlt.
Nachdem der Kläger die erste Klage zurückgenommen hatte, erhob er am 18.05.2005 erneut Klage zum SG. Zur Begründung machte er geltend, ihm seien 345,00 EUR monatlich zu zahlen. Ihm ständen für die Zeit vom 14.01. bis 30.06.2005 insgesamt weitere 523,58 EUR zu. Er benötige die Regelleistung für diverse Ausgaben. Mit der bisher bewilligten Leistung habe er vor allem Schulden bei Freunden, Bekannten und Verwandten beglichen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.06.2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Privatrente zu Recht als Einkommen berücksichtigt. Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II seien als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Die vom Kläger bezogene Privatrente sei nicht gemäß § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzen. Auch § 11 Abs. 3 SGB II sei nicht einschlägig; denn zu dem nach dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigenden Einkommen zählten nach Nr. 1 zweckbestimmte Einnahmen. Zweckbestimmte Einnahmen seien solche, die "einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen", also einem anderen Zweck als Unterhalt oder Arbeitseingliederung. Die Zweckbestimmung müsse nicht mehr wie nach dem BSHG (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG) ausdrücklich genannt werden, sondern es genüge eine erkennbare Zweckbestimmung. Zeckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen seien ins-besondere Sozialleistungen. Aber auch zweckbestimmtes privatrechtliches Einkommen sei von der Berücksichtigung auszunehmen, wenn die Leistungen mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwandes) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt bzw. die Arbeitseingliederung eine Zweckverfehlung darstellen würde. Diese Voraussetzungen würden beim Kläger nicht vorliegen. Vielmehr habe der Vater des Klägers einmal ca. 100.000,00 DM einbezahlt, um den Unterhalt seines Sohnes zu sichern. Dies ergäbe sich insbesondere aus der Klausel im Vertrag, dass die Versicherung nicht rückkaufbar ist. Daraus werde deutlich, dass der Vater dauerhaft den Grundstock für den Unterhalt seines Sohnes sichern wollte. Er habe verhindern wollen, dass der Kläger auf die Einzahlung Zugriff nehme und diese möglicherweise auf einmal verbrauche. Das Einkommen sei auch in voller Höhe anzurechnen, da hier keinerlei Absetzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II in Betracht kämen. Insbesondere seien mit der Erzielung des Einkommens keine Ausgaben verbunden. Das Geld fließe dem Kläger automatisch jeden Monat zu. Auch der Hinweis des Klägers, dass er ja Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt habe, greife nicht durch. Im SGB II komme es auf Vorversicherungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, nicht an.
Der Kläger hat gegen das am 25.06.2005 zugestellte Urteil mit einem am 05.07.2005 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, er sei über Jahre hinweg sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Er habe monatliche Nebenkosten in Höhe von 200,00 EUR zu leisten. Er habe einen Rechtsanspruch auf die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20.06.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2005 zu verurteilen, ihm monatlich 345,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; denn der Kläger begehrt Geldleistungen in Höhe von mehr als 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zusteht. Zutreffend hat das SG entschieden, dass die Privatrente des Klägers als Einkommen zu berücksichtigen ist. Der Senat schließt sich diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 SGG den Gründen des angefochtenen Urteils an.
Der Kläger hat nur Anspruch auf die um die Privatrente gekürzte Regelleistung; denn bei dieser Rente handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen. Das System des SGB II sieht vor, dass bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 9 SGB II sämtliches Einkommen zu berücksichtigen ist, es sei denn, es ist nach den Absätzen 2 und 3 des § 11 SGB II oder Sonderregelungen in anderen Gesetzen (z.B. § 8 Bundeserziehungsgeldgesetz) abzusetzen bzw. nicht zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass nur derjenige Leistungen nach dem SGB II beziehen soll, der seinen Unterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Da keiner der Tatbestände des § 11 SGB II erfüllt ist, die die Berücksichtigung ausschließen würden, war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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