Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 761/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 22/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 21. Dezember 2005 und unter Abänderung ihres Bescheides vom 4. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2005 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung des Einkommens des Herrn S. zu zahlen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung des Einkommens von Herrn S. (S.) streitig.
Die 1956 geborene Klägerin ist Mieterin einer 40 m² großen 1-Zimmer-Wohnung, deren Grundmiete wegen der Nutzung durch eine zweite Person mit Schreiben des Vermieters vom 16.12.2004 rückwirkend ab 01.11.2004 auf monatlich 320,00 Euro erhöht wurde. Die Miete wird von der Klägerin von ihrem Konto gezahlt. Zumindest seit November 2004 wohnt S. ebenfalls in der Wohnung und ist dort auch gemeldet. Bis April 2005 bezog S. Arbeitslosengeld (Alg I), das auf das Konto der Klägerin überwiesen wurde. Zwischenzeitlich arbeitet er als Fernfahrer und zahlt seinen Lohn, den er nach eigenen Angaben als Scheck erhält, ebenfalls auf das Konto der Klägerin ein. S. ist Eigentümer eines Kfz, das auf die Klägerin zugelassen ist. Steuer und Versicherung werden von ihrem Konto abgebucht, nachdem S. nach seinen eigenen Angaben kein eigenes Konto hat. Er ist verfügungsberechtigt über das Konto der Klägerin.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 05.05.2005 Alg II für die Zeit vom 06.04. bis 30.09.2005 unter Anrechnung des Einkommens des S. in Höhe von 265,56 Euro. Die Klägerin und S. erklärten hierzu, dass die Klägerin ihren weiteren Lebensunterhalt darlehensweise von S. erhalte, indem sie ihn um Geld bitte und den Betrag vom Konto abhebe. Die Miete werde vollständig von S. gezahlt.
Mit dem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es läge keine nichteheliche Lebensgemeinschaft vor, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin erneut ausgeführt, dass sie mit S. keine persönliche oder intime Beziehung habe, sondern dass lediglich eine Wohngemeinschaft bestehe.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einvernahme des S. in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2005. Wegen der Einzelheiten der Bekundungen des S. wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 21.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei Würdigung des Gesamtbildes unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs.3 Nr.3b SGB II auszugehen. Insbesondere bestätige die Zeugenaussage des S., dass zwischen ihm und der Klägerin eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe, die ehetypisch sei. Die Tatsache, dass weder die Klägerin noch S. an der bestehenden Situation etwas ändern wollen, obwohl dies für S. eine erhebliche finanzielle Belastung bedeute, zeige, dass beide in ehetypischer Art füreinander einstehen und sich gegenseitig helfen. Eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft sei nach dem Gesamtbild der vorliegenden Tatsachen nicht gegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die erneut die Auffassung vertritt, dass zwischen ihr und S. lediglich eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft auf rein freundschaftlicher Basis vorliegt. Von einer eheähnlichen Gemeinschaft könne nicht ausgegangen werden.
Zur Sitzung am 18.08.2006 erschien die Klägerin persönlich mit S.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 21.12.2005 und unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2005 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung des Einkommens des S. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte schließt sich den Entscheidungsgründen im angefochtenen Urteil an, wobei sie jedoch die Auffassung vertritt, dass für die Zeit ab 01.04.2006 keine eheähnliche Gemeinschaft mehr anzunehmen sei, weil S. zwischenzeitlich über ein eigenes Konto verfüge.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Beklagtenakte und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erwies sich das Rechtsmittel als begründet.
Zu Unrecht hat das SG München mit Urteil vom 21.12.2005 die Klage abgewiesen, da der Bescheid vom 04.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2005 nicht der Sach- und Rechtslage entspricht.
Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Einkommens von S., da zwischen ihr und S. keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs.3 Nr.3b SGB II besteht.
Gem. § 7 Abs.3 Nr.3b SGB II gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft die Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Dies setzt nach der Rechtsprechung zu § 122 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung eine auf Dauer angelegte, sich durch innere Bindungen auszeichnende Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft voraus, also ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens. Die Bindung muss dabei einen Grad erreichen, der eine daneben bestehende weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art nicht zulässt. Nicht notwendig ist eine geschlechtliche Beziehung der Partner. Indizien sind eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ("aus einem Topf wirtschaften"). Entscheidend ist zur Abgrenzung von sonstigen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften, ob unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine ehetypische Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft besteht (BSGE 63, 120).
Der Senat vertritt die Auffassung, dass das SG nach Würdigung des Gesamtbildes unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme unzutreffend zu dem Ergebnis gekommen ist, dass hier vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist.
Zwar mögen einige Indizien dafür sprechen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. In der Gesamtschau stellt sich hingegen die Beziehung zwischen der Klägerin und S. als bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft dar, die ihren Grund in einer langjährigen Freundschaft hat. Dies folgert der Senat aus der Darstellung des S. im Termin der mündlichen Verhandlung, in der dieser seine Angaben aus der Zeugeneinvernahme durch das SG wiederholte. Nach wie vor hat S. eine Freundin in B. , bei der er sich regelmäßig aufhält. Hinzu kommt, dass S. aufgrund seines Berufs als Fernfahrer sich ohnehin lediglich teilweise an den Wochenenden bei der Klägerin aufhält, um dort zu übernachten. Mittlerweile geht, nachdem S. zwischenzeitlich über ein eigenes Konto verfügt, die Beklagte selbst davon aus, dass ab 01.04.2006 keine eheähnliche Gemeinschaft mehr vorliegt. Dies obwohl die Klägerin und S. weiterhin zusammenwohnen. Insoweit ist kein Grund erkennbar, warum lediglich aufgrund des Vorliegens eines eigenen Kontos des S., keine eheähnliche Gemeinschaft mehr vorliegen soll, nachdem sich an den übrigen Umständen nichts geändert hat. Auch die Tatsache, dass S. nach wie vor auf Rückzahlung der der Klägerin darlehensweise überlassenen finanziellen Unterstützungen besteht, spricht gerade nicht für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach dem hier noch anzuwendenden Recht für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft beweispflichtig ist.
Somit war auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG München vom 21.12.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2005 zu verurteilen, der Klägerin Alg II ohne Anrechnung des Einkommens des S. zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung des Einkommens von Herrn S. (S.) streitig.
Die 1956 geborene Klägerin ist Mieterin einer 40 m² großen 1-Zimmer-Wohnung, deren Grundmiete wegen der Nutzung durch eine zweite Person mit Schreiben des Vermieters vom 16.12.2004 rückwirkend ab 01.11.2004 auf monatlich 320,00 Euro erhöht wurde. Die Miete wird von der Klägerin von ihrem Konto gezahlt. Zumindest seit November 2004 wohnt S. ebenfalls in der Wohnung und ist dort auch gemeldet. Bis April 2005 bezog S. Arbeitslosengeld (Alg I), das auf das Konto der Klägerin überwiesen wurde. Zwischenzeitlich arbeitet er als Fernfahrer und zahlt seinen Lohn, den er nach eigenen Angaben als Scheck erhält, ebenfalls auf das Konto der Klägerin ein. S. ist Eigentümer eines Kfz, das auf die Klägerin zugelassen ist. Steuer und Versicherung werden von ihrem Konto abgebucht, nachdem S. nach seinen eigenen Angaben kein eigenes Konto hat. Er ist verfügungsberechtigt über das Konto der Klägerin.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 05.05.2005 Alg II für die Zeit vom 06.04. bis 30.09.2005 unter Anrechnung des Einkommens des S. in Höhe von 265,56 Euro. Die Klägerin und S. erklärten hierzu, dass die Klägerin ihren weiteren Lebensunterhalt darlehensweise von S. erhalte, indem sie ihn um Geld bitte und den Betrag vom Konto abhebe. Die Miete werde vollständig von S. gezahlt.
Mit dem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es läge keine nichteheliche Lebensgemeinschaft vor, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin erneut ausgeführt, dass sie mit S. keine persönliche oder intime Beziehung habe, sondern dass lediglich eine Wohngemeinschaft bestehe.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einvernahme des S. in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2005. Wegen der Einzelheiten der Bekundungen des S. wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 21.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei Würdigung des Gesamtbildes unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs.3 Nr.3b SGB II auszugehen. Insbesondere bestätige die Zeugenaussage des S., dass zwischen ihm und der Klägerin eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe, die ehetypisch sei. Die Tatsache, dass weder die Klägerin noch S. an der bestehenden Situation etwas ändern wollen, obwohl dies für S. eine erhebliche finanzielle Belastung bedeute, zeige, dass beide in ehetypischer Art füreinander einstehen und sich gegenseitig helfen. Eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft sei nach dem Gesamtbild der vorliegenden Tatsachen nicht gegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die erneut die Auffassung vertritt, dass zwischen ihr und S. lediglich eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft auf rein freundschaftlicher Basis vorliegt. Von einer eheähnlichen Gemeinschaft könne nicht ausgegangen werden.
Zur Sitzung am 18.08.2006 erschien die Klägerin persönlich mit S.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 21.12.2005 und unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2005 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung des Einkommens des S. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte schließt sich den Entscheidungsgründen im angefochtenen Urteil an, wobei sie jedoch die Auffassung vertritt, dass für die Zeit ab 01.04.2006 keine eheähnliche Gemeinschaft mehr anzunehmen sei, weil S. zwischenzeitlich über ein eigenes Konto verfüge.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Beklagtenakte und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erwies sich das Rechtsmittel als begründet.
Zu Unrecht hat das SG München mit Urteil vom 21.12.2005 die Klage abgewiesen, da der Bescheid vom 04.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2005 nicht der Sach- und Rechtslage entspricht.
Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Einkommens von S., da zwischen ihr und S. keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs.3 Nr.3b SGB II besteht.
Gem. § 7 Abs.3 Nr.3b SGB II gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft die Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Dies setzt nach der Rechtsprechung zu § 122 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung eine auf Dauer angelegte, sich durch innere Bindungen auszeichnende Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft voraus, also ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens. Die Bindung muss dabei einen Grad erreichen, der eine daneben bestehende weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art nicht zulässt. Nicht notwendig ist eine geschlechtliche Beziehung der Partner. Indizien sind eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ("aus einem Topf wirtschaften"). Entscheidend ist zur Abgrenzung von sonstigen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften, ob unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine ehetypische Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft besteht (BSGE 63, 120).
Der Senat vertritt die Auffassung, dass das SG nach Würdigung des Gesamtbildes unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme unzutreffend zu dem Ergebnis gekommen ist, dass hier vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist.
Zwar mögen einige Indizien dafür sprechen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. In der Gesamtschau stellt sich hingegen die Beziehung zwischen der Klägerin und S. als bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft dar, die ihren Grund in einer langjährigen Freundschaft hat. Dies folgert der Senat aus der Darstellung des S. im Termin der mündlichen Verhandlung, in der dieser seine Angaben aus der Zeugeneinvernahme durch das SG wiederholte. Nach wie vor hat S. eine Freundin in B. , bei der er sich regelmäßig aufhält. Hinzu kommt, dass S. aufgrund seines Berufs als Fernfahrer sich ohnehin lediglich teilweise an den Wochenenden bei der Klägerin aufhält, um dort zu übernachten. Mittlerweile geht, nachdem S. zwischenzeitlich über ein eigenes Konto verfügt, die Beklagte selbst davon aus, dass ab 01.04.2006 keine eheähnliche Gemeinschaft mehr vorliegt. Dies obwohl die Klägerin und S. weiterhin zusammenwohnen. Insoweit ist kein Grund erkennbar, warum lediglich aufgrund des Vorliegens eines eigenen Kontos des S., keine eheähnliche Gemeinschaft mehr vorliegen soll, nachdem sich an den übrigen Umständen nichts geändert hat. Auch die Tatsache, dass S. nach wie vor auf Rückzahlung der der Klägerin darlehensweise überlassenen finanziellen Unterstützungen besteht, spricht gerade nicht für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach dem hier noch anzuwendenden Recht für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft beweispflichtig ist.
Somit war auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG München vom 21.12.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2005 zu verurteilen, der Klägerin Alg II ohne Anrechnung des Einkommens des S. zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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