Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 205/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 52/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 16. September 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1965 geborene Kläger beantragte am 14.12.2004 Leistungen nach dem SGB II. Bei der Antragstellung gab er an, Eigentümer eines Hauses mit anfallenden Schuldzinsen in Höhe von 342,60 EUR monatlich zu sein. Das Haus habe eine Gesamtgröße von 220 qm (acht Räume) mit einem Wohnflächenanteil von 115 qm (Anzahl Küchen 2; Anzahl Bäder 2). Es bestehe aus zwei Wohneinheiten. Die Heizkosten würden monatlich 109,79 EUR betragen, die sonstigen Wohnkosten 34,23 EUR. Nach einem Mietvertrag zwischen dem Kläger und einer Frau P. K. vom 28.12.1999 bewohnt diese die im ersten Stock des Anwesens abgeschlossene Wohnung (105 qm) zu einem damaligen monatlichen Mietzins von 800,00 DM zuzüglich monatlicher Nebenkosten von 150,00 DM. Des Weiteren gab der Kläger eine monatliche Unfallrente von der Holz-Berufsgenossenschaft (BG) in Höhe von 253,89 EUR an. Den Verkehrswert des gesamten Hauses (Grundstücksgröße 620 qm, Wohnfläche 220 qm - selbst bewohnt 115 qm) gab der Kläger mit 200.000,00 EUR an.
Mit Bescheid vom 14.06.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab. Bei der Bedarfsberechnung seien als Einkommen die Unfallrente in Höhe von 253,89 EUR, Mieteinnahmen in Höhe von 291,99 EUR sowie Wohngeld in Höhe von 130,00 EUR nach Einkommensbereinigung insgesamt 645,88 EUR anzusetzen. Dem stehe ein Bedarf von 466,12 EUR (345,00 EUR Regelleistung, 121,12 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) gegenüber. Im Übrigen scheitere die Hilfebedürftigkeit auch an anrechenbarem, die Vermögensfreigrenze übersteigendem Vermögen. Die Verwertung oder Belastung der vermieteten Wohnung sei zumut- und realisierbar.
Zur Begründung des Widerspruchs führte der Kläger aus, mit der Ablehnung nicht einverstanden zu sein, weil die Unfallrente nicht angerechnet werden dürfe. Die Grundrente sei nach dem Bundesversorgungsgesetz anrechnungsfrei. Ebenso werde die Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nicht angerechnet. Außerdem bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) II, wenn eine Altersrente bezogen werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Unfallrente gehöre nicht zu den ausgenommenen Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II und sei somit zu Recht angerechnet worden. Grundsätzlich werde der Hinweis gegeben, dass auch aufgrund des Vermögens des Klägers, das auch nach § 12 SGB II zu berücksichtigen sei, der Antrag auf Alg II abzulehnen wäre.
Zur Begründung der zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, seiner Meinung nach dürfe das Zweifamilienhaus nicht als Vermögen berücksichtigt werden, da es zum einen zur späteren Alterssicherung erbaut worden sei und zum anderen noch nicht abbezahlt, also mit Schulden belastet sei. Ferner werde auch die Unfallrente entgegen den gesetzlichen Bestimmungen als Einkommen berücksichtigt.
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, der aktuelle Stand der das Haus betreffenden Verbindlichkeiten des Klägers betrage 65.408,00 EUR (50 v.H. für vermietete Wohnung = 32.704,00 EUR), wobei hier 17.174,00 EUR bei der Raiffeisenbank H. ausstehen würden und 48.234,00 EUR bei der Hypo-Vereinsbank offen seien. Bei einem Freibetrag von 8.750,00 EUR (40 Jahre x 200,00 EUR Vermögensfreibetrag plus 750,00 EUR allgemeiner Freibetrag) stelle sich die Berechnung wie folgt dar: Wert der vermieteten Wohnung laut Wertfeststellung des Klägers 100.000,00 EUR abzüglich Verbindlichkeiten für vermietete Wohnung 32.704,00 EUR anzusetzender Vermögensbetrag des Klägers für die Wohnung 67.296,00 EUR
Demgegenüber stehe der genannte Freibetrag, der bei weitem überschritten sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.09.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bereits angesichts seiner Einkommensverhältnisse habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Frage der Anrechnung einer Verletztenrente beim Bezug von Sozialhilfe nach dem zum 31.12.2004 außer Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetz (BSHG) habe das BSG im Urteil vom 03.12.2004 - Az.: B 2 U 12/02 R - eingehend erörtert. Danach gelte die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen im Sinne von §§ 76, 77 BSHG. Sie erfülle nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht den Ausnahmetatbestand des § 76 Abs.1 BSHG und stelle auch keine Leistung dar, die gemäß § 77 Abs.1 BSHG aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten, nicht mit dem Zweck der Sozialhilfe übereinstimmenden Zweck gewährt werde. Eine analoge Anwendung des § 76 Abs.1 BSHG komme nicht in Frage, da eine planwidrige Gesetzeslücke nicht bestehe. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 76 Abs.1 BSHG im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot der Verletztenrente mit einer nicht anrechenbaren Rente sei infolge des weiten Spielraums des Gesetzgebers und des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht angezeigt. Die weitgehende Übereinstimmung der Regelungen des BSHG und des ab 01.01.2005 in Kraft getretenen SGB II - § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II entspreche im Wesentlichen § 76 Abs.1 BSHG; § 11 Abs.3 SGB II im Wesentlichen § 77 Abs.1 BSHG - rechtfertige die grundsätzliche Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch die Kommentarliteratur (vgl. Hauck, SGB II, § 11 Rdnrn.68 und 252 m.w.N.) gehe von der Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen aus. Gegen eine Nichtberücksichtigung der Unfallrente bei der Bedarfsermittlung spreche zudem die Regelung des § 58 SGB VII. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sei der unter bestimmten Gegebenheiten zu gewährende Unterschiedsbetrag beim Alg II nicht als Einkommen zu berücksichtigen, woraus zu schließen sei, dass die Verletztenrente selbst gerade anrechenbares Einkommen darstelle. Die im Bescheid vom 14.06.2005 als zumutbar erwähnte Verwertung der vermieteten Wohnung des vom Kläger im Übrigen selbst bewohnten Zweifamilienhauses sei - unabhängig davon, dass der Kläger bereits mit seinem Einkommen seinen Bedarf decken könne - nicht zu beanstanden. Gemäß § 12 Abs.1 SGB II seien als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dass die vom Kläger nicht selbst bewohnte Wohnung nicht verwertet werden könnte, sei nicht ersichtlich und von ihm auch nicht vorgetragen. Einer Verwertung der Wohnung stehe auch § 12 Abs.3 SGB II nicht entgegen, der in Nr.4 von der Berücksichtigung als Vermögen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung ausnehme. Hierunter falle ein Zweifamilienhaus nicht.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, seiner Meinung nach würden ihm Leistungen zustehen, da er über kein Vermögen aus dem Hausbesitz verfüge, da noch Schulden abzuzahlen seien. Im Übrigen diene das Haus der Altersvorsorge, die bei einer Verwertung des Hausbesitzes gefährdet wäre.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 16.09.2005 sowie des Bescheides vom 14.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld II ab 01.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte schließt sich den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides an.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 16.09.2005 die Klage abgewiesen, da der Bescheid vom 14.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 nicht zu beanstanden ist.
Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, da er nicht hilfebedürftig ist. So hat die Beklagte zum einen zu Recht bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit die vom Kläger bezogene Verletztenrente "anspruchsmindernd" berücksichtigt. Zutreffend weist das SG auf das Urteil des BSG vom 03.12.2002 - Az.: B 2 U 12/02 R - hin, wonach die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen im Sinne von §§ 76, 77 BSHG gilt. Zwar ist das Urteil zu dem bis 31.12.2004 geltenden BSHG ergangen, dies ändert aber nichts an dessen Anwendbarkeit auch auf das SGB II. Denn die weitgehende Übereinstimmung der Regelungen des BSHG und des ab 01.01.2005 in Kraft getretenen SGB II rechtfertigt die grundsätzliche Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG. Zutreffend wurde auch auf § 58 SGB VII verwiesen, wonach der unter bestimmten Gegebenheiten zu gewährende Unterschiedsbetrag beim Alg II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, woraus zu schließen ist, dass die Verletztenrente selbst gerade anrechenbares Einkommen darstellt.
Allein unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers (Unfallrente in Höhe von 253,89 EUR, monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 291,99 EUR sowie monatliches Wohngeld in Höhe von 130,00 EUR), woraus sich ein bereinigtes Einkommen von 645,88 EUR errechnet, ergibt sich keine Hilfebedürftigkeit des Klägers. Denn diesem Einkommen steht ein Bedarf von "lediglich" 466,12 EUR gegenüber (345,00 EUR Regelleistung, 121,12 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Von daher kann die Frage, ob und inwieweit dem Kläger die Verwertung der (vermieteten) Wohnung zumutbar ist, dahinstehen. Nachdem sich also bereits aufgrund der tatsächlichen monatlichen Einnahmen keine Hilfebedürftigkeit des Klägers ergibt, bedarf es auch keiner näheren Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang Verbindlichkeiten aus dem Erwerb der (vermieteten) Eigentumswohnung vom Vermögen abzusetzen sind. Denn die Beklagte brauchte bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Klägers die Wohnung als Vermögen nicht positiv zu werten.
Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Regensburg vom 16.09.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1965 geborene Kläger beantragte am 14.12.2004 Leistungen nach dem SGB II. Bei der Antragstellung gab er an, Eigentümer eines Hauses mit anfallenden Schuldzinsen in Höhe von 342,60 EUR monatlich zu sein. Das Haus habe eine Gesamtgröße von 220 qm (acht Räume) mit einem Wohnflächenanteil von 115 qm (Anzahl Küchen 2; Anzahl Bäder 2). Es bestehe aus zwei Wohneinheiten. Die Heizkosten würden monatlich 109,79 EUR betragen, die sonstigen Wohnkosten 34,23 EUR. Nach einem Mietvertrag zwischen dem Kläger und einer Frau P. K. vom 28.12.1999 bewohnt diese die im ersten Stock des Anwesens abgeschlossene Wohnung (105 qm) zu einem damaligen monatlichen Mietzins von 800,00 DM zuzüglich monatlicher Nebenkosten von 150,00 DM. Des Weiteren gab der Kläger eine monatliche Unfallrente von der Holz-Berufsgenossenschaft (BG) in Höhe von 253,89 EUR an. Den Verkehrswert des gesamten Hauses (Grundstücksgröße 620 qm, Wohnfläche 220 qm - selbst bewohnt 115 qm) gab der Kläger mit 200.000,00 EUR an.
Mit Bescheid vom 14.06.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab. Bei der Bedarfsberechnung seien als Einkommen die Unfallrente in Höhe von 253,89 EUR, Mieteinnahmen in Höhe von 291,99 EUR sowie Wohngeld in Höhe von 130,00 EUR nach Einkommensbereinigung insgesamt 645,88 EUR anzusetzen. Dem stehe ein Bedarf von 466,12 EUR (345,00 EUR Regelleistung, 121,12 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) gegenüber. Im Übrigen scheitere die Hilfebedürftigkeit auch an anrechenbarem, die Vermögensfreigrenze übersteigendem Vermögen. Die Verwertung oder Belastung der vermieteten Wohnung sei zumut- und realisierbar.
Zur Begründung des Widerspruchs führte der Kläger aus, mit der Ablehnung nicht einverstanden zu sein, weil die Unfallrente nicht angerechnet werden dürfe. Die Grundrente sei nach dem Bundesversorgungsgesetz anrechnungsfrei. Ebenso werde die Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nicht angerechnet. Außerdem bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) II, wenn eine Altersrente bezogen werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Unfallrente gehöre nicht zu den ausgenommenen Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II und sei somit zu Recht angerechnet worden. Grundsätzlich werde der Hinweis gegeben, dass auch aufgrund des Vermögens des Klägers, das auch nach § 12 SGB II zu berücksichtigen sei, der Antrag auf Alg II abzulehnen wäre.
Zur Begründung der zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, seiner Meinung nach dürfe das Zweifamilienhaus nicht als Vermögen berücksichtigt werden, da es zum einen zur späteren Alterssicherung erbaut worden sei und zum anderen noch nicht abbezahlt, also mit Schulden belastet sei. Ferner werde auch die Unfallrente entgegen den gesetzlichen Bestimmungen als Einkommen berücksichtigt.
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, der aktuelle Stand der das Haus betreffenden Verbindlichkeiten des Klägers betrage 65.408,00 EUR (50 v.H. für vermietete Wohnung = 32.704,00 EUR), wobei hier 17.174,00 EUR bei der Raiffeisenbank H. ausstehen würden und 48.234,00 EUR bei der Hypo-Vereinsbank offen seien. Bei einem Freibetrag von 8.750,00 EUR (40 Jahre x 200,00 EUR Vermögensfreibetrag plus 750,00 EUR allgemeiner Freibetrag) stelle sich die Berechnung wie folgt dar: Wert der vermieteten Wohnung laut Wertfeststellung des Klägers 100.000,00 EUR abzüglich Verbindlichkeiten für vermietete Wohnung 32.704,00 EUR anzusetzender Vermögensbetrag des Klägers für die Wohnung 67.296,00 EUR
Demgegenüber stehe der genannte Freibetrag, der bei weitem überschritten sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.09.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bereits angesichts seiner Einkommensverhältnisse habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Frage der Anrechnung einer Verletztenrente beim Bezug von Sozialhilfe nach dem zum 31.12.2004 außer Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetz (BSHG) habe das BSG im Urteil vom 03.12.2004 - Az.: B 2 U 12/02 R - eingehend erörtert. Danach gelte die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen im Sinne von §§ 76, 77 BSHG. Sie erfülle nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht den Ausnahmetatbestand des § 76 Abs.1 BSHG und stelle auch keine Leistung dar, die gemäß § 77 Abs.1 BSHG aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten, nicht mit dem Zweck der Sozialhilfe übereinstimmenden Zweck gewährt werde. Eine analoge Anwendung des § 76 Abs.1 BSHG komme nicht in Frage, da eine planwidrige Gesetzeslücke nicht bestehe. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 76 Abs.1 BSHG im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot der Verletztenrente mit einer nicht anrechenbaren Rente sei infolge des weiten Spielraums des Gesetzgebers und des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht angezeigt. Die weitgehende Übereinstimmung der Regelungen des BSHG und des ab 01.01.2005 in Kraft getretenen SGB II - § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II entspreche im Wesentlichen § 76 Abs.1 BSHG; § 11 Abs.3 SGB II im Wesentlichen § 77 Abs.1 BSHG - rechtfertige die grundsätzliche Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch die Kommentarliteratur (vgl. Hauck, SGB II, § 11 Rdnrn.68 und 252 m.w.N.) gehe von der Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen aus. Gegen eine Nichtberücksichtigung der Unfallrente bei der Bedarfsermittlung spreche zudem die Regelung des § 58 SGB VII. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sei der unter bestimmten Gegebenheiten zu gewährende Unterschiedsbetrag beim Alg II nicht als Einkommen zu berücksichtigen, woraus zu schließen sei, dass die Verletztenrente selbst gerade anrechenbares Einkommen darstelle. Die im Bescheid vom 14.06.2005 als zumutbar erwähnte Verwertung der vermieteten Wohnung des vom Kläger im Übrigen selbst bewohnten Zweifamilienhauses sei - unabhängig davon, dass der Kläger bereits mit seinem Einkommen seinen Bedarf decken könne - nicht zu beanstanden. Gemäß § 12 Abs.1 SGB II seien als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dass die vom Kläger nicht selbst bewohnte Wohnung nicht verwertet werden könnte, sei nicht ersichtlich und von ihm auch nicht vorgetragen. Einer Verwertung der Wohnung stehe auch § 12 Abs.3 SGB II nicht entgegen, der in Nr.4 von der Berücksichtigung als Vermögen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung ausnehme. Hierunter falle ein Zweifamilienhaus nicht.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, seiner Meinung nach würden ihm Leistungen zustehen, da er über kein Vermögen aus dem Hausbesitz verfüge, da noch Schulden abzuzahlen seien. Im Übrigen diene das Haus der Altersvorsorge, die bei einer Verwertung des Hausbesitzes gefährdet wäre.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 16.09.2005 sowie des Bescheides vom 14.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld II ab 01.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte schließt sich den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides an.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 16.09.2005 die Klage abgewiesen, da der Bescheid vom 14.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 nicht zu beanstanden ist.
Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, da er nicht hilfebedürftig ist. So hat die Beklagte zum einen zu Recht bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit die vom Kläger bezogene Verletztenrente "anspruchsmindernd" berücksichtigt. Zutreffend weist das SG auf das Urteil des BSG vom 03.12.2002 - Az.: B 2 U 12/02 R - hin, wonach die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen im Sinne von §§ 76, 77 BSHG gilt. Zwar ist das Urteil zu dem bis 31.12.2004 geltenden BSHG ergangen, dies ändert aber nichts an dessen Anwendbarkeit auch auf das SGB II. Denn die weitgehende Übereinstimmung der Regelungen des BSHG und des ab 01.01.2005 in Kraft getretenen SGB II rechtfertigt die grundsätzliche Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG. Zutreffend wurde auch auf § 58 SGB VII verwiesen, wonach der unter bestimmten Gegebenheiten zu gewährende Unterschiedsbetrag beim Alg II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, woraus zu schließen ist, dass die Verletztenrente selbst gerade anrechenbares Einkommen darstellt.
Allein unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers (Unfallrente in Höhe von 253,89 EUR, monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 291,99 EUR sowie monatliches Wohngeld in Höhe von 130,00 EUR), woraus sich ein bereinigtes Einkommen von 645,88 EUR errechnet, ergibt sich keine Hilfebedürftigkeit des Klägers. Denn diesem Einkommen steht ein Bedarf von "lediglich" 466,12 EUR gegenüber (345,00 EUR Regelleistung, 121,12 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Von daher kann die Frage, ob und inwieweit dem Kläger die Verwertung der (vermieteten) Wohnung zumutbar ist, dahinstehen. Nachdem sich also bereits aufgrund der tatsächlichen monatlichen Einnahmen keine Hilfebedürftigkeit des Klägers ergibt, bedarf es auch keiner näheren Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang Verbindlichkeiten aus dem Erwerb der (vermieteten) Eigentumswohnung vom Vermögen abzusetzen sind. Denn die Beklagte brauchte bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Klägers die Wohnung als Vermögen nicht positiv zu werten.
Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Regensburg vom 16.09.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved