Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 263/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 56/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11b AS 47/06 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes II (Alg II) für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 streitig.
Der 1961 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Er bezieht wegen einer Verletzung in Nordirland aus Großbritannien von der Veterans Agency eine Kriegsopferrente in Höhe von umgerechnet monatlich 216,47 EUR. Mit Bescheid vom 03.07.2001 wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 30% festgestellt. Auf seinen Antrag vom 11.10.2004 bewilligte ihm die Beklagten mit Bescheid vom 09.11. 2004 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.03.2005 und 07.03.2005) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 Alg II. Dabei rechnete sie die englische Kriegsopferrente in Höhe von 68,47 EUR als Einkommen an.
Mit seinem Widerspruch vom 10.03.2005 machte der Kläger geltend, bei seiner Kriegsopferrente handele es sich um eine zweckbestimmte Leistung im Sinne von § 11 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), sodass diese nicht als Einkommen anzurechnen sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2005 mit der Begründung zurück, die Kriegsopferrente sei wie eine nach deutschem Recht für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit gewährte Rente zu behandeln. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) würde der Kläger bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 % eine monatliche Grundrente in Höhe von 118,00 EUR erhalten. In dieser Höhe sei die Rente auch nicht als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Der verbleibende Betrag stelle jedoch anrechenbares Einkommen dar, um eine Gleichbehandlung von Personen unterschiedlicher Nationalitäten zu gewährleisten.
Mit seiner am 21.07.2005 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die englische Rente könne nicht mit einer deutschen Kriegsopferrente gleichgesetzt werden. Bei einer Kriegsopferrente nach § 31 BVG handele es sich um eine Entschädigung für Dienste für den Staat der Bundesrepublik Deutschland. Dagegen sei der Zweck der englischen Rente des Klägers allein auf die nationalen Interessen Englands bezogen. Der Kläger habe die Rente von seinem Heimatland erhalten, weil er für dieses Land gesundheitliche Opfer er-bracht habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II vor. Die Rente sei eine zweckgebundene Einnahme. Die englische Kriegsopferrente verfolge einen anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II, weil diese nicht seiner Grundsicherung diene, diese werde vielmehr wegen des erbrachten Sonderopfers gewährt.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 07.02.2006 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 unter Nichtberücksichtigung seiner britischen Kriegsopferrente als Einkommen in Höhe von 173,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, es handele sich bei der britischen Kriegsopferrente um eine zweckbestimmte Einnahme. Es liege eine Zweckbestimmung i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II vor. Da die Rente unter den gleichen bzw. vergleichbaren Voraussetzungen gewährt werde wie eine Rente nach § 31 BVG, verfolge auch die britische Kriegsopferrente den Zweck, dass diese zum Ausgleich von Schäden erbracht werde, für die die Allgemeinheit eine besondere Verantwortung trage. Die britische Kriegsopferrente diene daher zum einen der Deckung eines schädigungsbedingten Mehrbedarfs, der durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht abgedeckt sei, und zum anderen der Abgeltung immateriellen Schadens. Bei einer Anrechnung der britischen Kriegsopferrente auf das Alg II würde diese Zweckbestimmung verfehlt werden. Zweckbestimmte Einnahmen blieben aber nur insoweit von der Einkommensanrechnung ausgenommen, soweit diese die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären. Wann eine entsprechende Besserstellung erreicht sei, sei nicht geregelt. Die Kriegsopferrente des Klägers sei nicht in ganzer Höhe als privilegierte Einnahme anzuerkennen. Es seien aber nur Einnahmen in halber Höhe einer monatlichen Regelleistung anrechnungsfrei. Ein Überschreiten dieser halben monatlichen Regelleistung beeinflusse nämlich die wirtschaftliche Situation des Leistungsempfängers in der Regel so, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr als gerechtfertigt erscheinen würden. Ein Überschreiten dieser Grenze setze daher einen besonders gelagerten Fall voraus, aus dem sich eine Rechtfertigung für eine weitere Privilegierung ergebe. Einen solcher besonderer Fall liege nicht vor. Eine höhere Privilegierung als die Hälfte des Regelsatzes (173,00 EUR) komme daher nicht in Betracht. Den darüber hinausgehenden Betrag müsse sich der Kläger als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anrechnen lassen, wovon noch gemäß § 11 Abs. 2 SGB II die entsprechenden Beträge abzusetzen seien. Insoweit sei die Klage abzuweisen gewesen.
Der Kläger hat gegen das am 20.02.2006 zugestellte Urteil am 15.03.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Die britische Rente sei privilegiertes Einkommen. Es sei seine Gesamtsituation zu berücksichtigen. Es liege ein Verstoß gegen das europäische Primär- und Sekundärrecht (EWG-VO 1408/71) vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 9. November 2004 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 4. März 2005 und 7. März 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2005 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2005 höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Anrech-nung der britischen Kriegsopferrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, als privilegiertes Einkommen sei nur die Kriegsopferrente zu sehen, die bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem BVG gewährt würde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie vom SG zugelassen wurde und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vor-liegen.
Berufung wurde nur vom Kläger eingelegt. Zwar hat die Beklagte im Berufungsverfahren vorgetragen, als privilegiertes Einkommen sei nur die Kriegsopferrente zu sehen, die bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem BVG gewährt würde. Diese Formulierung ist aber nicht als Einlegung einer Berufung auszulegen; denn von einem Leistungsträger kann erwartet werden, dass er dies hinreichend deutlich erklärt.
Die Berufung ist sachlich nicht begründet, weil dem Kläger für den streitigen Zeitraum kein Anspruch auf noch höhere Leistungen nach dem SGB II zusteht.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Ausdrücklich ausgenommen von der Anrechnung als Einkommen ist nach dieser Vo-schrift unter anderem die Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen. Zwar bezieht der Kläger keine Grundrente nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das das BVG für entsprechend anwendbar erklärt, bei der britischen Rente handelt es aber um eine Rente, die aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung gezahlt wird. Auch das SG hat es nicht in Zweifel gezogen, dass die englische Kriegsopferrente unter den gleichen (bzw. vergleichbaren) Voraussetzungen gewährt wird wie eine Rente nach § 31 BVG; denn auch nach englischem Recht erhält ein Wehr- bzw. Kriegsdienstleistender ab einer MdE von 30 vom Hundert eine Grundrente. Damit verfolgt auch die britische Kriegsopferrente den Zweck, ebenso wie eine Rente nach dem BVG, dem Ausgleich von Schäden zu dienen, für die die Allgemeinheit eine besondere Verantwortung trägt. Der Senat schließt sich auch der Ansicht an, dass die britische Kriegsopferrente damit zum einem der Deckung eines schädigungsbedingten Mehrbedarfs dient, der durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht abgedeckt ist, und dass sie auch die Abgeltung immateriellen Schadens bezweckt. Die britische Kriegsopferrente ist daher einer deutschen Rente nach § 31 BVG gleichzustellen.
Dem SG ist aber nicht in der Beurteilung zu folgen, dass es sich bei der gesamten britischen Kriegsopferrente um eine privilegierte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a handelt. Dies folgt daraus, dass § 11 Abs. Satz 1 SGB II lediglich die Grundrente nach dem BVG nicht als anrechenbares Einkommen bestimmt. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn es sich bei der gesamten Rente nach dem BVG nach § 11 Abs. 3 SGB II um privilegiertes Einkommen handeln würde.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG würde der Kläger bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert eine monatliche Grundrente in Höhe von 118,00 EUR erhalten. In dieser Höhe ist die Rente daher - wie von der Beklagten zugestanden - nicht als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Der verbleibende Betrag stellt jedoch anrechenbares Einkommen dar. Dadurch wird sichergestellt, dass Personen unterschiedlicher Nationalitäten gleichbehandelt werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft; denn aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts er-gibt sich nur ein Anspruch auf Gleichbehandlung von Personen mit unterschiedlicher Nationalität.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen. Da die Beklagte keine Berufung eingelegt hat, konnte zu ihren Gunsten kein anderes Urteil ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes II (Alg II) für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 streitig.
Der 1961 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Er bezieht wegen einer Verletzung in Nordirland aus Großbritannien von der Veterans Agency eine Kriegsopferrente in Höhe von umgerechnet monatlich 216,47 EUR. Mit Bescheid vom 03.07.2001 wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 30% festgestellt. Auf seinen Antrag vom 11.10.2004 bewilligte ihm die Beklagten mit Bescheid vom 09.11. 2004 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.03.2005 und 07.03.2005) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 Alg II. Dabei rechnete sie die englische Kriegsopferrente in Höhe von 68,47 EUR als Einkommen an.
Mit seinem Widerspruch vom 10.03.2005 machte der Kläger geltend, bei seiner Kriegsopferrente handele es sich um eine zweckbestimmte Leistung im Sinne von § 11 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), sodass diese nicht als Einkommen anzurechnen sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2005 mit der Begründung zurück, die Kriegsopferrente sei wie eine nach deutschem Recht für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit gewährte Rente zu behandeln. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) würde der Kläger bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 % eine monatliche Grundrente in Höhe von 118,00 EUR erhalten. In dieser Höhe sei die Rente auch nicht als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Der verbleibende Betrag stelle jedoch anrechenbares Einkommen dar, um eine Gleichbehandlung von Personen unterschiedlicher Nationalitäten zu gewährleisten.
Mit seiner am 21.07.2005 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die englische Rente könne nicht mit einer deutschen Kriegsopferrente gleichgesetzt werden. Bei einer Kriegsopferrente nach § 31 BVG handele es sich um eine Entschädigung für Dienste für den Staat der Bundesrepublik Deutschland. Dagegen sei der Zweck der englischen Rente des Klägers allein auf die nationalen Interessen Englands bezogen. Der Kläger habe die Rente von seinem Heimatland erhalten, weil er für dieses Land gesundheitliche Opfer er-bracht habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II vor. Die Rente sei eine zweckgebundene Einnahme. Die englische Kriegsopferrente verfolge einen anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II, weil diese nicht seiner Grundsicherung diene, diese werde vielmehr wegen des erbrachten Sonderopfers gewährt.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 07.02.2006 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 unter Nichtberücksichtigung seiner britischen Kriegsopferrente als Einkommen in Höhe von 173,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, es handele sich bei der britischen Kriegsopferrente um eine zweckbestimmte Einnahme. Es liege eine Zweckbestimmung i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II vor. Da die Rente unter den gleichen bzw. vergleichbaren Voraussetzungen gewährt werde wie eine Rente nach § 31 BVG, verfolge auch die britische Kriegsopferrente den Zweck, dass diese zum Ausgleich von Schäden erbracht werde, für die die Allgemeinheit eine besondere Verantwortung trage. Die britische Kriegsopferrente diene daher zum einen der Deckung eines schädigungsbedingten Mehrbedarfs, der durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht abgedeckt sei, und zum anderen der Abgeltung immateriellen Schadens. Bei einer Anrechnung der britischen Kriegsopferrente auf das Alg II würde diese Zweckbestimmung verfehlt werden. Zweckbestimmte Einnahmen blieben aber nur insoweit von der Einkommensanrechnung ausgenommen, soweit diese die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären. Wann eine entsprechende Besserstellung erreicht sei, sei nicht geregelt. Die Kriegsopferrente des Klägers sei nicht in ganzer Höhe als privilegierte Einnahme anzuerkennen. Es seien aber nur Einnahmen in halber Höhe einer monatlichen Regelleistung anrechnungsfrei. Ein Überschreiten dieser halben monatlichen Regelleistung beeinflusse nämlich die wirtschaftliche Situation des Leistungsempfängers in der Regel so, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr als gerechtfertigt erscheinen würden. Ein Überschreiten dieser Grenze setze daher einen besonders gelagerten Fall voraus, aus dem sich eine Rechtfertigung für eine weitere Privilegierung ergebe. Einen solcher besonderer Fall liege nicht vor. Eine höhere Privilegierung als die Hälfte des Regelsatzes (173,00 EUR) komme daher nicht in Betracht. Den darüber hinausgehenden Betrag müsse sich der Kläger als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anrechnen lassen, wovon noch gemäß § 11 Abs. 2 SGB II die entsprechenden Beträge abzusetzen seien. Insoweit sei die Klage abzuweisen gewesen.
Der Kläger hat gegen das am 20.02.2006 zugestellte Urteil am 15.03.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Die britische Rente sei privilegiertes Einkommen. Es sei seine Gesamtsituation zu berücksichtigen. Es liege ein Verstoß gegen das europäische Primär- und Sekundärrecht (EWG-VO 1408/71) vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 9. November 2004 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 4. März 2005 und 7. März 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2005 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2005 höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Anrech-nung der britischen Kriegsopferrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, als privilegiertes Einkommen sei nur die Kriegsopferrente zu sehen, die bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem BVG gewährt würde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie vom SG zugelassen wurde und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vor-liegen.
Berufung wurde nur vom Kläger eingelegt. Zwar hat die Beklagte im Berufungsverfahren vorgetragen, als privilegiertes Einkommen sei nur die Kriegsopferrente zu sehen, die bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem BVG gewährt würde. Diese Formulierung ist aber nicht als Einlegung einer Berufung auszulegen; denn von einem Leistungsträger kann erwartet werden, dass er dies hinreichend deutlich erklärt.
Die Berufung ist sachlich nicht begründet, weil dem Kläger für den streitigen Zeitraum kein Anspruch auf noch höhere Leistungen nach dem SGB II zusteht.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Ausdrücklich ausgenommen von der Anrechnung als Einkommen ist nach dieser Vo-schrift unter anderem die Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen. Zwar bezieht der Kläger keine Grundrente nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das das BVG für entsprechend anwendbar erklärt, bei der britischen Rente handelt es aber um eine Rente, die aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung gezahlt wird. Auch das SG hat es nicht in Zweifel gezogen, dass die englische Kriegsopferrente unter den gleichen (bzw. vergleichbaren) Voraussetzungen gewährt wird wie eine Rente nach § 31 BVG; denn auch nach englischem Recht erhält ein Wehr- bzw. Kriegsdienstleistender ab einer MdE von 30 vom Hundert eine Grundrente. Damit verfolgt auch die britische Kriegsopferrente den Zweck, ebenso wie eine Rente nach dem BVG, dem Ausgleich von Schäden zu dienen, für die die Allgemeinheit eine besondere Verantwortung trägt. Der Senat schließt sich auch der Ansicht an, dass die britische Kriegsopferrente damit zum einem der Deckung eines schädigungsbedingten Mehrbedarfs dient, der durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht abgedeckt ist, und dass sie auch die Abgeltung immateriellen Schadens bezweckt. Die britische Kriegsopferrente ist daher einer deutschen Rente nach § 31 BVG gleichzustellen.
Dem SG ist aber nicht in der Beurteilung zu folgen, dass es sich bei der gesamten britischen Kriegsopferrente um eine privilegierte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a handelt. Dies folgt daraus, dass § 11 Abs. Satz 1 SGB II lediglich die Grundrente nach dem BVG nicht als anrechenbares Einkommen bestimmt. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn es sich bei der gesamten Rente nach dem BVG nach § 11 Abs. 3 SGB II um privilegiertes Einkommen handeln würde.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG würde der Kläger bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert eine monatliche Grundrente in Höhe von 118,00 EUR erhalten. In dieser Höhe ist die Rente daher - wie von der Beklagten zugestanden - nicht als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Der verbleibende Betrag stellt jedoch anrechenbares Einkommen dar. Dadurch wird sichergestellt, dass Personen unterschiedlicher Nationalitäten gleichbehandelt werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft; denn aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts er-gibt sich nur ein Anspruch auf Gleichbehandlung von Personen mit unterschiedlicher Nationalität.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen. Da die Beklagte keine Berufung eingelegt hat, konnte zu ihren Gunsten kein anderes Urteil ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.
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