L 7 AS 79/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 156/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 79/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 31. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein höherer Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zusteht.

Der Kläger lebt mit Frau M. H. in einem eheähnlichen Verhältnis. Zusammen mit den minderjährigen Kindern, J. , M. , M. und L. leben sie in einem gemeinsamen Haushalt.

Auf den Antrag vom 11.10.2004 hin bewilligte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 23.02.2005 der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 monatlich 410,96 EUR. Nach Vorlage weiterer Unterlagen wurden mit den Änderungsbescheiden vom 29.06. und 27.07.2005 für den Monat Mai 2005 608,46 EUR und für die Zeit vom 01.06. bis 30.09.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 594,06 EUR gezahlt. Mit verschiedenen Widersprüchen wandte sich der Kläger gegen die seiner Meinung nach unzureichenden Leistungen.

Bereits am 20.06.2005 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Regensburg (SG) mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verurteilen, über die Widersprüche zu entscheiden. Unter Hinweis auf den am 09.08.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid hat sich die Beklagte dem Klagebegehren widersetzt. Am 17.08.2005 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.08.2005 Klage zum SG Regensburg erhoben, die unter dem Az.: S 1 AS 252/05 geführt wird. Auf die Anfrage des Gerichts, ob die als Untätigkeitsklage erhobene Klage nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2005 aufrechterhalten bleibe, hat der Kläger nicht geantwortet.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Nachdem der begehrte Widerspruchsbescheid am 09.08.2005 erlassen worden sei, habe sich der auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Rechtssstreit erledigt. Eine Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2005 im Wege der Klageänderung komme nicht in Betracht, da der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid gesondert Klage erhoben habe. Seine Einwendungen gegen die Leistungsbewilligung würden im Verfahren S 1 AS 252/05 geprüft werden.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Gericht sei nicht gerecht. Weitere Begründungen seien nicht nötig.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 31.10.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.01.2005 höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte schließt sich der Auffassung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides des SG Regensburg vom 31.10.2005 an.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet, da die Beklagte nicht untätig im Sinne des § 88 Abs.2 SGG war.

Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig (§ 88 Abs.1 Satz 1 SGG).

Das Gleiche gilt gemäß § 88 Abs.2 SGG, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Durch § 88 SGG soll gewährleistet werden, dass die Verwaltung den Betroffenen nicht durch Untätigkeit in seinen Rechten beeinträchtigen kann.

Dies ist hier nicht der Fall. Mit Bescheid vom 23.02.2005 wurde dem Kläger Alg II für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 bewilligt. Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 15.03.2005. Nach Feststellung der Einkommensverhältnisse bzw. Vorlage eines Nachweises über die Kfz-Versicherung am 04.07.2005 wurde mit den Änderungsbescheiden vom 29.06.2005 und 27.07.2005 über den Anspruch auf Leistungen vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 entschieden. Die Entscheidung wurde am 09.08.2005 getroffen.

Insgesamt ist die Beklagte mit Beilegung des Widerspruchs vom 15.03.2005 gegen den Bescheid vom 23.02.2005 nicht untätig geblieben.

Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Regensburg vom 31.10.2005 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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