L 3 B 97/06 U

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 2 U 10/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 97/06 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21. März 2006 geändert. Der Streitwert wird auf 10.000.- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Durch nicht angefochtene Beitragsbescheide hatte die Beklagte die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge für die Jahre 1997 auf 12.973,09 Euro (Bescheid vom 27. April 1998) 1998 auf 21.027,29 Euro (Bescheid vom 27. April 1999) 1999 auf 28.379,77 Euro (Bescheid vom 25. April 2000) 2000 auf 29.176,60 Euro (Bescheid vom 24. Mai 2002) 2001 auf 27.693,42 Euro (Bescheid vom 24. Mai 2002) festgesetzt. Durch Bescheide vom 17. September 2002 wurden – jeweils unter Abänderung der vorgenannten Beitragsbescheide – die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge unter Berücksichtigung von (offenbar auf Schätzungen beruhenden) "2000 Lernende – Monate" (Beiträge für Lernende = Teilnehmer an den von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen) für die Jahre 1997 auf 21.818,49 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 8.845,40 Euro) 1998 auf 30.170,41 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 9.152,20 Euro) 1999 auf 37.531,97 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 9.152,20 Euro) 2000 auf 38.635,40 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 9.458,80 Euro) 2001 auf 36.833,42 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 9.140 Euro) neu festgesetzt. Der gesamte Nachzahlbetrag für die Jahre 1997 bis 2001 belief sich auf 45.748,60 Euro. Mit fünf Mahnungen jeweils vom 13. November 2002 forderte die Beklagte die Klägerin zur umgehenden Überweisung der genannten zusätzlichen Zahlbeträge auf.

Mit Schreiben vom 28. November 2002 bestätigte die Klägerin den Eingang der Mahnungen, wies aber darauf hin, dass ihr geänderte Beitragsbescheide vom 17. September 2002 nicht vorlägen. Sie lege vorsorglich Widerspruch gegen die geänderten Beitragsbescheide ein. Wegen der Nichtbescheidung dieses Rechtsbehelfs hat die Klägerin mit am 15. Januar 2004 eingegangenem Schreiben die in dem hiesigen Verfahren streitig gewesene Untätigkeitsklage erhoben.

Unter dem 09. Dezember 2002 erließ die Beklagte erneut fünf Beitragsbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 mit demselben Inhalt wie die Bescheide vom 17. September 2002. Gegen die übersandten Beitragsbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die veranlagten Summen stimmten in der Höhe nicht mit den von ihr eingereichten Beitragsnachweisen überein. Außerdem seien die bereits abgeführten Beiträge nicht berücksichtigt worden und es sei nicht ersichtlich, "warum bereits Ihre uns zugesandten Bescheide geändert wurden". Wegen der Nichtbescheidung dieses Rechtsbehelfs hat die Klägerin eine weitere Untätigkeitsklage mit am 15. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz erhoben (S 2 U 9/04 - L 27 B 96/06 U).

Nachdem die Beklagte mit (fünf) Mahnungen vom 11. Februar 2003 um umgehende Überweisung der ausstehenden Beträge für die Jahre 1997 bis 2001 gebeten hatte, legte die Klägerin mit einem weiteren Schreiben vom 13. Februar 2003 erneut Widerspruch gegen die "uns übersandten Beitragsbescheide für die Jahre 1997 bis 2001" ein. Sie wies darauf hin, dass aufgrund des Schreibens vom 23. Dezember 2002 "zur Zeit eine Vorortüberprüfung Ihrerseits (im Zeitraum vom 24. bis 28. Februar 2003) in unserem Hause" stattfinde, und bat um Überprüfung und Ruhen des Mahnverfahrens. Auch wegen der Nichtbescheidung dieses Rechtsbehelfs hat die Klägerin mit am 15. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz Untätigkeitsklage erhoben (S 2 U 11/04 - L 3 B 98/06 U).

Durch Beitragsbescheid vom 23. April 2003 setzte die Beklagte den von der Klägerin für das Jahr 2002 zu entrichtenden Beitrag auf 35.765,16 Euro fest. Mit Schriftsatz vom 28. April 2003 führte die Klägerin aus, sie lege "gegen die uns übersandten Beitragsbescheide für das Jahr 2002" Widerspruch ein. Die veranlagten Summen stimmten in der Höhe nicht mit dem eingereichten Beitragsnachweis und dem handschriftlichen Prüfungsbericht überein, ein endgültiger Prüfungsbericht liege außerdem noch nicht vor. Wegen der Nichtbescheidung dieses Rechtsbehelfs wurde von der Klägerin mit am 01. März 2004 eingegangenem Schriftsatz ebenfalls Untätigkeitsklage erhoben (S 2 U 35/04 - L 3 B 218/06 U).

Durch Bescheide vom 09. Mai 2003 wurden – jeweils unter Änderung der Beitragsbescheide vom 09. Dezember 2002 sowie des Beitragsbescheides vom 23. April 2003 – die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge unter Berücksichtigung der (geänderten) tatsächlichen "Lernende – Monate" für die Jahre 1998 auf 45.417,98 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 15.247,57 Euro) 1999 auf 54.687,77 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 17.155,80 Euro) 2000 auf 57.784,74 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 19.149,34 Euro) 2001 auf 55.424,18 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 18.590,76 Euro) 2002 auf 49.854,04 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 14.088,88 Euro) erneut neu festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2003 legte die Klägerin auch gegen diese Verwaltungsakte Widerspruch ein und erhob am 15. Januar 2004 wegen der Nichtbescheidung dieses Rechtsbehelfs eine weitere Untätigkeitsklage (S 2 U 12/04 - L 3 B 99/06 U).

Zur Begründung der von ihr eingelegten Widersprüche machte die Klägerin mit Schriftsätzen vom 17. Juli und 13. August 2003 geltend, in den Bruttoarbeitsentgelten seien Beiträge für die nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführerin B enthalten, bei dem Geschäftsführer B seien Bruttoentgelte über der Jahreshöchstlohnsumme berücksichtigt worden. Hierdurch verringerten sich die Beträge der Bescheide wie folgt: 1998 um 1.841,09 Euro 1999 um 1.968,62 Euro 2000 um 2.993,08 Euro 2001 um 1.929,04 Euro 2002 um 1.783,97 Euro Gesamt: um 10.515,80 Euro. Weiterhin rügte die Klägerin den Ansatz von Beiträgen für die Teilnehmer an denjenigen Umschulungsmaßnahmen, die im Auftrage des Arbeitsamts durchgeführt worden seien. Nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Siebentes Buch (SGB VII) habe der Sachkostenträger für die Bezahlung der Beiträge zur Unfallversicherung aufzukommen. Unabhängig davon sei die Berechnung der Beiträge für die Lernenden zu überprüfen, die unter Verstoß gegen die Satzung der Beklagten erfolgt sei.

Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2004 wies die Beklagte die Widersprüche a) vom 23. Dezember 2002 gegen die Änderungs-Beitragsbescheide 1997 bis 2001 vom 09. Dezember 2002 und b) vom 23. Mai 2003 gegen die Änderungs-Beitragsbescheide 1998 bis 2002 vom 09. Mai 2003 zurück.

Mit Schreiben vom 27. April 2004 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Durch von der Beklagten nicht angefochtenen Beschluss vom 21. November 2005 legte ihr das Sozialgericht die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006 beantragte die Klägerin Kostenfestsetzung auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 22.874,30 Euro. Der Streitwert berechne sich aus den in den streitgegenständlichen Bescheiden geltend gemachten Restforderungen, die zuviel erhoben worden seien und bei einem Anfechtungsverfahren Klagegegenstand gewesen wären. Nach Nr. I.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei bei einer Untätigkeitsklage davon mindestens die Hälfte anzusetzen.

Durch Beschluss vom 21. März 2006 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 4.000 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Festsetzung beruhe auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung. Bei der hier erledigten Untätigkeitsklage könne weder von dem Anfechtungsinteresse des die Klägerin belastenden Beitragsbescheides noch von einem Bruchteil desselben ausgegangen werden, denn der Anspruch auf Bescheidung des eingelegten Anfechtungswiderspruchs habe auf ein ausstehendes Verwaltungshandeln gezielt, dessen wirtschaftliche Bedeutung sich für die Klägerin wegen der Ergebnisoffenheit nicht weiter einschätzen lasse.

Gegen den am 29. März 2006 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 20. April 2006 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, der Auffangstreitwert von 4.000 Euro komme nur dann in Betracht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger bestünden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Bedeutung nicht weiter einzuschätzen sei. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Für den Streitwert müsse die Höhe der Beitragsforderungen der streitgegenständlichen Bescheide maßgebend sein, die 45.748,60 Euro betrage. Der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Untätigkeitsklage handele, sei dadurch ausreichend Rechnung getragen worden, dass als Streitwert lediglich die Hälfte, also 22.874,30 Euro, angesetzt worden sei.

Die Klägerin beantragt, den Streitwert auf 22.874,30 Euro festzusetzen.

Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen sowie der Klägerin die notwendigen Aufwendungen und Auslagen gemäß § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuerlegen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht (LSG) vorgelegt. II. Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 gültig gewesenen Fassung (aF) statthafte, frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig und in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet.

Das GKG ist, wovon das Sozialgericht zutreffend ausgegangen ist, in der bis zum 30. Juni 2004 gültig gewesenen Fassung anzuwenden, weil die Klage vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) am 01. Juli 2004 erhoben worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG).

Nach § 13 Abs. 1 GKG aF ist in Verfahren vor den Gerichten des Sozialgerichtsbarkeit vorbehaltlich der folgenden (hier nicht einschlägigen) Vorschriften der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 4.000 Euro anzunehmen. Nach § 13 Abs. 2 GKG aF ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend.

Der Senat kann offenlassen, ob der Auffassung des 7. Senats des LSG Berlin zu folgen ist, dass der Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Gebührenfestsetzung auf der Grundlage der §§ 10, 8 Abs. 2 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für eine Untätigkeitsklage grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Regelstreitwertes nach § 8 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes auf 2.000 EUR festzusetzen ist (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2002 - L 7 B 2/02 KA; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - L 7 KA 17/02 - ). In dem vorliegenden Fall ist der Regelstreitwert bereits deshalb zugrunde zu legen, weil die sich für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache nicht bestimmbar ist.

Gegenstand der am 15. Januar 2004 erhobenen Untätigkeitsklage war das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Bescheidung des mit Schriftsatz vom 28. November 2002 eingelegten Widerspruchs gegen die geänderten Bescheide der Beklagten vom 17. September 2002 zu verurteilen. Hierbei handelt es sich um fünf Beitragsbescheide, durch die jeweils für die Jahre 1997 bis 2001 die zuvor durch bestandskräftige Verwaltungsakte bereits festgesetzten Beiträge unter zusätzlicher Berücksichtigung sogenannter Lernende – Monate neu festgesetzt wurden. Durch diese Neuberechnungen erhöhten sich die Beiträge für die einzelnen Jahre um jeweils ca. 9.000 Euro, für alle fünf Jahre um einen Gesamtzahlbetrag von 45.748,60 Euro.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, diese Summe stelle ihr wirtschaftliches Interesse dar, nach der sich die für die Streitwertfestsetzung maßgebende Bedeutung der Sache bestimme, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich weder aus ihrem Schriftsatz vom 28. November 2002 noch aus ihrem weiteren Vorbringen im Widerspruchsverfahren bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage entnehmen lässt, dass sie die geänderten Beitragsbescheide vom 17. September 2002 (nur) hinsichtlich der geänderten Beitragshöhe und insoweit in vollem Umfang anfechten wollte. Weder das Schreiben vom 28. November 2002, in dem lediglich mitgeteilt wurde, dass die geänderten Beitragsbescheide vom 17. September 2002 nicht vorlägen, und um deren Übersendung gebeten wurde, noch die Schriftsätze vom 17. Juli und 13. August 2003 enthalten einen konkreten Antrag oder zumindest Ausführungen, aus denen sich ein Begehren entnehmen ließe, das ausreichen könnte, die sich für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache zu bestimmen. Es kann insbesondere nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sich die Klägerin dem Grunde nach gegen den Ansatz von Lernenden – Monate wenden und damit die einzelnen geänderten Beitragsbescheide in vollem Umfang, d.h. in Höhe der gesamten geänderten Beiträge, anfechten wollte, wovon in der Beschwerdebegründung ausgegangen wird. Die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 17. Juli 2003 lassen vielmehr dem Schluss zu, dass die Klägerin lediglich die Berechnung der Beiträge für die Lernenden angreifen und deren Überprüfung erreichen wollte. Nach der von ihr in diesem Schriftsatz geäußerten Rechtsauffassung hätten keine Beiträge für die vom Arbeitsamt entsandten Teilnehmer, sondern nur für die übrigen Lernenden erhoben werden dürfen. Außerdem hatte die Klägerin in dem Schreiben vom 17. Juli 2003 den Ansatz von (zu hohen) Bruttoarbeitsentgelten für ihre Geschäftsführer beanstandet und damit Teile der geänderten Beitragsbescheide angefochten, die in den ursprünglichen Beitragsbescheiden schon bindend festgestellt waren.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass sich entgegen der Ansicht der Klägerin die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit nicht nach der Höhe (gemeint ist: der geänderten Höhe) der Beitragsforderungen der streitgegenständlichen Bescheide von 45.748,60 Euro bestimmen lässt. Vielmehr bietet der Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, sodass gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG aF von dem Auffangstreitwert auszugehen ist.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist dieser Streitwert jedoch nicht in voller Höhe von 4.000 Euro, sondern nur in Höhe der Hälfte dieses Betrages in Ansatz zu bringen. Handelt es sich – wie hier – um eine wegen behaupteter Untätigkeit des Verwaltungsträgers erhobene Klage auf Verurteilung zur Bescheidung, ist regelmäßig von einer geringeren Bedeutung der Sache auszugehen, als sie bei einer Anfechtungs- und/oder Verpflichtungsklage anzunehmen wäre. Der Senat hält es für gerechtfertigt, bei Untätigkeitsklagen im Sinne des § 88 SGG auf I.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der bis 30. Juni 2004 gültig gewesenen Fassung: ab 01. Juli 2004 I.4) zurückzugreifen, wonach, wenn lediglich Bescheidung beantragt wird, der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen kann. Die Werte des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in dem auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung Empfehlungen ausgesprochen werden, können in der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend herangezogen werden (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. November 2004 – L 5 ER 75/04 KA – in SGb 2005, 45 Ls; so offenbar auch BSG, Beschluss vom 28. Februar 2006 – B 2 U 31/05 R – zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

Bei der Festsetzung des Streitwertes war weiterhin zu berücksichtigen, dass Gegenstand der am 15. Januar 2004 erhobenen Untätigkeitsklage die Bescheidung nicht nur eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt, sondern von fünf Widersprüchen gegen die fünf geänderten Beitragsbescheide vom 17. September 2002 war. Jeder dieser Bescheide stellt einen selbstständigen Streitgegenstand dar, gegen den gesondert Widerspruch hätte eingelegt werden können. Das folgt schon daraus, dass die geänderten Beitragsfestsetzungen für die einzelnen Jahre 1997 bis 2001 nicht in einem Verwaltungsakt zusammengefasst, sondern jeweils in Einzelbescheiden ausgewiesen wurden. Nach I.3 des Streitwertkataloges aF werden in der Regel die Werte addiert, wenn mehrere Anträge mit selbständiger Bedeutung gestellt werden.

Der Bestimmung eines Streitwertes von fünfmal 2.000 Euro steht nicht entgegen, dass die Klägerin die fünf Streitgegenstände in einer Untätigkeitsklage verbunden hat, denn sie hätte auch fünf gesonderte Untätigkeitsklagen erheben können (vgl. auch LSG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 – L 7 B 2/02 KA -).

Das Verfahren über die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG aF gebührenfrei.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 25 Abs. 4 Satz 2 GKG aF). Dem Kostenantrag der Beklagten konnte daher nicht entsprochen werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG aF).
Rechtskraft
Aus
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