Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 975/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 8/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 13. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1947 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und dort wohnhaft. Am 10.12.2003 beantragte er über den heimischen Versicherungsträger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. In Deutschland war er im Zeitraum vom 04.04.1970 bis 30.04.1981 insgesamt 130 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner Heimat hat er vom 13.07.1981 bis 15.07.1983 sowie vom 01.07.1985 bis 15.05.1992 Pflichtbeiträge entrichtet. Vom 01.03.2003 bis 01.05.2003 sind zwei Monate freiwillige Beiträge nachgewiesen. Im Rentenantrag gab er an, keinen Beruf erlernt zu haben. Nach den Angaben in den ärztlichen Gutachten ist er in Deutschland als Schweißer beschäftigt gewesen. Angaben zu den Arbeitgebern in Deutschland machte der Kläger nicht.
Dem Rentenantrag war ein in S. erstelltes Gutachten vom 12.11.2003 beigefügt. Darin wurde zusammenfassend festgestellt, dass der Kläger an erhöhten Blutdruckwerten mit Komplikationen am Herzen und an den Blutgefäßen des Augenhintergrundes leide. Er habe außerdem seit einer langen Reihe von Jahren Beschwerden an der Wirbelsäule, es sei eine Diskushernie an der Etage L4/L5 mit Parese des N. peronei des linken Beines diagnostiziert worden. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei der Kläger berufs- und erwerbsunfähig. Dem Gutachten lagen zahlreiche ärztliche Unterlagen und Untersuchungsberichte aus den Jahren 1999 bis 2004 bei.
Mit Bescheid vom 19.03.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da ausgehend vom Datum der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt seien. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und verwies auf den von 1992 bis 1995 dauernden Krieg in seiner Heimat, weshalb eine Beitragsentrichtung nicht erfolgt sei. Ab 1996 sei er auf dem Arbeitsamt gemeldet, er und seine Ehegattin bezögen seitdem Sozialhilfe. 1997 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Auch zuvor habe er schon Probleme mit der Wirbelsäule gehabt. Mit Bescheid vom 17.06.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung erneut ab. Zwar sei der Kläger seit 10.12.2003 voll erwerbsgemindert, doch seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 10.12.1998 bis 09.12.2003 seien keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass die Diagnose einer vollen Erwerbsminderung gestellt worden sei und er in seiner Heimat pensioniert sei. Wegen der fehlenden Beitragszeiten verwies er auf den Krieg in Jugoslawien sowie seine Krankheit. Er habe sämtliche erforderlichen Dokumente vorgelegt.
Mit Schreiben vom 17.10.2005 (in Übersetzung) wies das Sozialgericht den Kläger ausführlich auf die Sach- und Rechtslage hin sowie auf den Umstand, dass sich auch nach eigenem Vortrag der Gesundheitszustand erst 1997 verschlechtert habe und auch zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
In einer Stellungnahme hierzu verwies der Kläger erneut auf seinen schlechten Gesundheitszustand.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.12.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne keine Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen, da er die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er bereits seit 1997 erwerbsgemindert sei, seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Kläger nur bis Mai 1992 Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung zurückgelegt hat. Weder der Krieg noch die Arbeitslosigkeit in Bosnien und Herzegowina verlängerten den Fünfjahreszeitraum.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er erneut auf den Krieg in seiner Heimat verweist sowie darauf, dass er seit 1997 krank sei. 1999 sei er ins Krankenhaus gekommen, wo die Ärzte mehrere schwerere Krankheiten sowie geminderte Arbeitsfähigkeit festgestellt hätten. 2003 sei dann vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit diagnostiziert worden. Es sei absurd, dass ihm in Deutschland als einem 90-prozentigen Invaliden, der unbeweglich sei, der Anspruch auf Invalidenrente versagt werde. Zur Stützung seines Anspruches legte er ärztliche Unterlagen aus den Jahren 2002 und 2003 bei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 13.12.2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19.03.2004 und 17.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§ 43, 240 SGB VI), da zum nachgewiesenen Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles im November 2003 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt sind. Im letztmöglichen Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzungen noch vorliegen, nämlich Mitte 1994, ist der Eintritt des Leistungsfalles nicht nachgewiesen und auch nicht nachzuweisen, da insoweit keinerlei ärztliche Unterlagen vorliegen.
Das Sozialgericht hat in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid unter Darstellung der rechtlichen Anspruchsgrundlagen ausführlich und zutreffend dargestellt, dass keine Tatbestände vorliegen, die den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum verlängern könnten. Selbst wenn man nach den Angaben des Klägers zu seinen Gunsten unterstellt, dass eine wesentliche Erwerbsminderung bereits 1997 eingetreten ist, wären auch zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Für einen noch früheren Eintritt des Leistungsfalles ergeben sich auch nach dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts an und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch die im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente des Klägers vermögen nicht zu einer von der des Sozialgerichts abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu führen. Soweit der Kläger ärztliche Unterlagen aus den Jahren 2002 und 2003 vorlegt, lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf das berufliche Leistungsvermögen im Jahre 1994 ziehen. Auch nach Kenntnis der Tatsache, dass nur ein Leistungsfall im Jahr 1994 einen Rentenanspruch begründen könnte, hat der Kläger keine weiteren ärztlichen Unterlagen vorgelegt. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht hält daher auch der Senat eine weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung nicht für möglich.
Die Berufung ist vielmehr mit der Kostenfolge aus § 193 SGG als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1947 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und dort wohnhaft. Am 10.12.2003 beantragte er über den heimischen Versicherungsträger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. In Deutschland war er im Zeitraum vom 04.04.1970 bis 30.04.1981 insgesamt 130 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner Heimat hat er vom 13.07.1981 bis 15.07.1983 sowie vom 01.07.1985 bis 15.05.1992 Pflichtbeiträge entrichtet. Vom 01.03.2003 bis 01.05.2003 sind zwei Monate freiwillige Beiträge nachgewiesen. Im Rentenantrag gab er an, keinen Beruf erlernt zu haben. Nach den Angaben in den ärztlichen Gutachten ist er in Deutschland als Schweißer beschäftigt gewesen. Angaben zu den Arbeitgebern in Deutschland machte der Kläger nicht.
Dem Rentenantrag war ein in S. erstelltes Gutachten vom 12.11.2003 beigefügt. Darin wurde zusammenfassend festgestellt, dass der Kläger an erhöhten Blutdruckwerten mit Komplikationen am Herzen und an den Blutgefäßen des Augenhintergrundes leide. Er habe außerdem seit einer langen Reihe von Jahren Beschwerden an der Wirbelsäule, es sei eine Diskushernie an der Etage L4/L5 mit Parese des N. peronei des linken Beines diagnostiziert worden. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei der Kläger berufs- und erwerbsunfähig. Dem Gutachten lagen zahlreiche ärztliche Unterlagen und Untersuchungsberichte aus den Jahren 1999 bis 2004 bei.
Mit Bescheid vom 19.03.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da ausgehend vom Datum der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt seien. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und verwies auf den von 1992 bis 1995 dauernden Krieg in seiner Heimat, weshalb eine Beitragsentrichtung nicht erfolgt sei. Ab 1996 sei er auf dem Arbeitsamt gemeldet, er und seine Ehegattin bezögen seitdem Sozialhilfe. 1997 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Auch zuvor habe er schon Probleme mit der Wirbelsäule gehabt. Mit Bescheid vom 17.06.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung erneut ab. Zwar sei der Kläger seit 10.12.2003 voll erwerbsgemindert, doch seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 10.12.1998 bis 09.12.2003 seien keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass die Diagnose einer vollen Erwerbsminderung gestellt worden sei und er in seiner Heimat pensioniert sei. Wegen der fehlenden Beitragszeiten verwies er auf den Krieg in Jugoslawien sowie seine Krankheit. Er habe sämtliche erforderlichen Dokumente vorgelegt.
Mit Schreiben vom 17.10.2005 (in Übersetzung) wies das Sozialgericht den Kläger ausführlich auf die Sach- und Rechtslage hin sowie auf den Umstand, dass sich auch nach eigenem Vortrag der Gesundheitszustand erst 1997 verschlechtert habe und auch zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
In einer Stellungnahme hierzu verwies der Kläger erneut auf seinen schlechten Gesundheitszustand.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.12.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne keine Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen, da er die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er bereits seit 1997 erwerbsgemindert sei, seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Kläger nur bis Mai 1992 Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung zurückgelegt hat. Weder der Krieg noch die Arbeitslosigkeit in Bosnien und Herzegowina verlängerten den Fünfjahreszeitraum.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er erneut auf den Krieg in seiner Heimat verweist sowie darauf, dass er seit 1997 krank sei. 1999 sei er ins Krankenhaus gekommen, wo die Ärzte mehrere schwerere Krankheiten sowie geminderte Arbeitsfähigkeit festgestellt hätten. 2003 sei dann vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit diagnostiziert worden. Es sei absurd, dass ihm in Deutschland als einem 90-prozentigen Invaliden, der unbeweglich sei, der Anspruch auf Invalidenrente versagt werde. Zur Stützung seines Anspruches legte er ärztliche Unterlagen aus den Jahren 2002 und 2003 bei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 13.12.2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19.03.2004 und 17.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§ 43, 240 SGB VI), da zum nachgewiesenen Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles im November 2003 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt sind. Im letztmöglichen Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzungen noch vorliegen, nämlich Mitte 1994, ist der Eintritt des Leistungsfalles nicht nachgewiesen und auch nicht nachzuweisen, da insoweit keinerlei ärztliche Unterlagen vorliegen.
Das Sozialgericht hat in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid unter Darstellung der rechtlichen Anspruchsgrundlagen ausführlich und zutreffend dargestellt, dass keine Tatbestände vorliegen, die den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum verlängern könnten. Selbst wenn man nach den Angaben des Klägers zu seinen Gunsten unterstellt, dass eine wesentliche Erwerbsminderung bereits 1997 eingetreten ist, wären auch zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Für einen noch früheren Eintritt des Leistungsfalles ergeben sich auch nach dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts an und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch die im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente des Klägers vermögen nicht zu einer von der des Sozialgerichts abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu führen. Soweit der Kläger ärztliche Unterlagen aus den Jahren 2002 und 2003 vorlegt, lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf das berufliche Leistungsvermögen im Jahre 1994 ziehen. Auch nach Kenntnis der Tatsache, dass nur ein Leistungsfall im Jahr 1994 einen Rentenanspruch begründen könnte, hat der Kläger keine weiteren ärztlichen Unterlagen vorgelegt. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht hält daher auch der Senat eine weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung nicht für möglich.
Die Berufung ist vielmehr mit der Kostenfolge aus § 193 SGG als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved