Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 693/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 704/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der 1949 geboren und Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina ist, absolvierte in seiner Heimat vom 17.03.1981 bis 20.08.1981 eine Kraftfahrerausbildung und legte im Zeitraum 1975 bis 1985 die Führerscheinprüfungen für die Kategorien B, C, D und E erfolgreich ab. In der Bundesrepublik Deutschland arbeitete er als Lastkraftwagenfahrer auf Baustellen. Von 26.10.1987 bis zum Beginn der in seiner Heimat gewährten Invalidenrente ab 01.06.2001 war er dort als Autobusfahrer beschäftigt. Der Kläger weist in der Bundesrepublik Deutschland Versicherungszeiten vom 10.05.1973 bis 25.08.1984 auf. In seinem Herkunftsland hat er Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 04.02.1985 bis 01.06.2001 zurückgelegt.
Mit Bescheid vom 30.10.2001 und Widerspruchsbescheid vom 19.03.2003 lehnte die Beklagte den am 02.06.2001 gestellten An- trag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zwar sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch ein depressives Syndrom, eine Minderung des Sehvermögens beidseits sowie eine Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Bandscheibenschaden beeinträchtigt, er sei jedoch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Als Bauhelfer und Kraftfahrer könne er auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die der allgemeine Arbeitsmarkt biete, so dass auch eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht komme.
Die Informationen zum Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen entnahm die Beklagte einem in B. erstellten Gutachten des Sachverständigen Dr.S. vom 25.05.2001 und weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers, dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. vom 14.11.2002 sowie den Stellungnahmen des Arztes für Sozialmedizin Dr.D. vom 25.10.2001, 22.11.2002 und 20.02.2003.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozial- gericht Landshut (SG) erhoben und auf das Gutachten des Dr.S. hingewiesen, wonach ein Verlust der Erwerbsfähigkeit vorliege. Auf einem Auge bestehe fast keine Sehkraft mehr. Für die häusliche Tätigkeit im privaten Bereich benötige er Hilfe von anderen Personen. Würde er in der Bundesrepublik Deutschland leben, würde er durch die Arbeitsverwaltung nur noch als schwer bzw. nicht mehr vermittelbar eingestuft. Auf dem bosnischen Arbeitsmarkt sei er noch weniger vermittelbar als in der Bundesrepublik Deutschland. Er übersandte das Zeugnis über die abgeschlossene Ausbildung als Fahrer von Straßenkraftfahrzeugen vom 20.08.1981, sein Arbeitsbuch, Bescheinigungen über die Beschäftigung in seiner Heimat und über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Befundberichte des Gesundheitszentrums Z. vom 16.08.2004 und 13.08.2004 mit dem Entlassungsschein auf Grund des dortigen stationären Aufenthaltes vom 25.03.2003 bis zum 31.03.2003 sowie den Befundbericht des Dr.M. vom 06.12.2002.
Das SG hat medizinische Sachverständigengutachten eingeholt des Arztes für Neurologie Dr.P./der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. vom 26.04.2005 und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr.Z. vom 26.04.2005, der auch eine augenfachärztliche Untersuchung des Dr.K. am 26.04.2005 veranlasst hat. Die Beklagte hat Stellungnahmen des Dr.D. vom 23.06.2004 sowie der Nervenärztin und Sozialmedizinerin Dr.K. vom 07.02.2005 vorgelegt.
Die medizinischen Sachverständigen des SG diagnostizierten bei dem Kläger eine leichtergradige depressive Störung, ein Wirbelsäulensyndrom bei Abnützungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen, Kniegelenksbeschwerden ohne eine Funktionseinschränkung sowie eine hochgradige Sehschwäche (rechts nur Lichtschein, Visus links 0,3). Die Diagnose einer Epilepsie wurde als fraglich bezeichnet. Der Kläger wurde von den Gutachtern für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, insbesondere ohne zusätzliche Pausen, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Bücken und Zwangshaltungen zu verrichten. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten mit großen Anforderungen an das Sehvermögen und die nervliche Belastbarkeit sowie an gefährdenden Maschinen und mit Absturzgefahr. Die Umstellungsfähigkeit auf Tätigkeiten mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten sei nicht herabgesetzt. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer könne er nicht mehr tätig sein.
Das SG hat eine Arbeitgeberauskunft der Firma H. beigezogen, bei der der Kläger vom 21.04.1981 bis 31.12.1981 beschäftigt war. Die Tochter des Inhabers der inzwischen erloschenen Firma konnte lediglich mitteilen, der Kläger sei in dem Baustoff-Transportunternehmen als Lastkraftwagenfahrer beschäftigt gewesen. Eine Anfrage bei der Firma S. GmbH aufgrund der Beschäftigung vom 01.06.1982 bis 01.12.1982 und vom 18.04.1983 bis 24.12.1983 war erfolglos, weil die Firma nicht mehr existiert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, er sei in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt als Lastkraftwagenfahrer für Baustoffe tätig gewesen. Er habe den ganzen Tag die Baustoffe ausgeliefert und sei am Abend wieder zurückgekehrt.
Mit Urteil vom 28.04.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei zwar durch die von den medizinischen Sachverständigen benannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt, das Leistungsvermögen sei aber nicht in rechtlich relevanter quantitativer Hinsicht eingeschränkt. Der Kläger sei noch in der Lage, unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich zu arbeiten. Er habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zwar könne er nicht mehr den bisherigen Beruf als Lastkraftwagenfahrer ausüben, allerdings sei er der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr zuzuordnen, so dass ihm die Verweisung auch auf ungelernte Berufstätigkeiten zumutbar sei, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen sei. Auch würde keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen, die auch bei einem angelernten Arbeiter des unteren Bereichs die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erfordern würde. Der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente nach dem Recht seines Heimatstaates führe nicht dazu, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland eine Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte, denn der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung sei allein nach deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sein Leistungsvermögen sei in erheblichem Umfang auch in quantitativer Hinsicht eingeschränkt. Leichte oder mittelschwere Arbeiten, die er im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Bücken und Zwangshaltungen sowie ohne Absturzgefahr mindestens sechs Stunden lang auszuüben in der Lage sei, würde es bei Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes nicht geben. Selbst bei einem intakten Arbeitsmarkt sei ihm kein Beruf bekannt, in dem er unter diesen Bedingungen noch tätig werden könnte. Es sei nicht ersichtlich, warum bei ihm weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde. In seiner Heimat gebe es keine Möglichkeit für ihn, eine Arbeit zu finden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 28.04.2005 und des Bescheides der Beklagten vom 30.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2003 die Beklagte zu verurteilen, ihm auf Grund seines Antrags vom 02.06.2001 Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28.04.2005 zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayerischen Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 141, 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet. Das Urteil des SG Landshut vom 28.04.2005 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil schon kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht. Der Senat, der bei vorliegendem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden konnte (§ 124 Abs.2 SGG), folgt in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher insofern gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist noch auszuführen, dass bei dem Kläger eine Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht zu begründen ist. Zwar ist sein berufliches Leistungsvermögen auf Grund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen eingeschränkt, denn er leidet an leichtergradigen depressiven Störungen, einem Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen, an Kniegelenksbeschwerden sowie an einer hochgradigen Sehschwäche. Auf dem rechten Auge kann nur hell und dunkel unterschieden werden und auch links ist das Sehvermögen beeinträchtigt. Der Kläger ist deshalb auch nicht mehr in der Lage, den zuletzt ausgeübten Beruf als Lastkraftwagenfahrer auszuüben. Trotzdem besteht keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 Abs.2 SGB VI, denn ein Versicherter ist nur dann berufsunfähig, wenn ihm auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zuzumuten ist.
Der Kläger absolvierte im Jahre 1981 in seiner Heimat eine etwa fünf Monate dauernde Ausbildung zum Kraftfahrer und arbeitete in der Bundesrepublik Deutschland als Lastkraftwagenfahrer auf Baustellen bzw. für den Transport von Baustoffen. Der Kläger kann somit unter Zugrundelegung des vom Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas allenfalls als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs angesehen werden, welche regelmäßig eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr absolviert haben. Zur oberen Gruppe der Angelernten gehören Versicherte mit einer regelmäßigen Ausbildungs- oder Anlernzeit von über einem bis zu zwei Jahren (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.45). So sind Berufskraftfahrer, die die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen haben, grundsätzlich als Angelernte des oberen Bereichs einzustufen, weil die Ausbildungszeit zwei Jahre beträgt (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdnr.55).
Ungeachtet dessen, dass eine Ausbildung im Ausland, wie sie der Kläger durchlaufen hat, wegen der unterschiedlichen Anforderungen im Vergleich zu einer inländischen Ausbildung in der Regel nicht als Qualifikationsnachweis ausreicht (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.53) und deshalb ein ausländischer Berufsabschluss nicht ohne weiteres einen Berufsschutz im Sinne des Rentenversicherungsrechts begründet, entspricht die nur etwa fünfmonatige Ausbildung des Klägers in seiner Heimat nicht der eines Versicherten, der in der Bundesrepublik Deutschland die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer durchlaufen hat. Die Tätigkeit des Klägers als Autobusfahrer in seiner Heimat ist für die Frage des Berufsschutzes nicht zu berücksichtigen, weil diese nicht der deutschen Versicherungspflicht unterlag (vgl. BSG SozR 2000 § 1246 Nr.64; SozR 3-6855 Art.11 Nr.1).
Nach dem oben genannten Mehrstufenschema des BSG sind einem angelernten Arbeiter des unteren Bereichs wie dem Kläger alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Nur ausnahmsweise ist die Benennung eines konkreten Verweisungsberufs erforderlich, wenn nämlich eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen. In diesen Fällen ist trotz eines sechsstündigen Leistungsvermögens von einem verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehend. Nach der Rechtsprechung des BSG wurden hierbei an Fallgruppen genannt Einschränkungen aufgrund Einarmigkeit bei gleichzeitiger Einäugigkeit (SozR 2200 § 1246 Nr.30), das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (SozR 2200 § 1246 Nr.104 und 117), die Notwendigkeit von zwei zusätzlich erforderlichen Arbeitspausen von je 15 Minuten (SozR 2200 § 1246 Nr.136) oder von drei zusätzlich erforderlichen Arbeitspausen von zehn Minuten je Arbeitstag (BSG, Urteil vom 19.08.1997 - 13 RJ 11/96), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, die Erforderlichkeit eines halbstündigen Wechsels vom Sitzen zum Gehen (SozR 3-2200 § 1247 Nr.8) oder Einschränkungen aufgrund regelmäßig einmal in der Woche auftretender Fieberschübe (SozR 3-2200 § 1247 Nr.14).
Eine entsprechende bzw. in der Schwere vergleichbare Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens liegt bei dem Kläger nicht vor. Er ist noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Bücken und Zwangshaltungen und ohne große Anforderungen an das Sehvermögen und die nervliche Belastbarkeit zu verrichten. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt aber gerade keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, wenn Tätigkeiten ausgeschlossen sind, die ein überwiegendes Stehen oder ständiges Sitzen erfordern, mit häufigem Bücken zu leisten oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Ebenso ist ein Ausschluss von Arbeiten, die besondere Anforderungen an das wie beim Kläger verminderte Seh- oder Konzentrationsvermögen stellen, nicht geeignet, eine schwere spezifische Leistungsbehinderung zu begründen (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdnr.116 m.w.N.).
Für Epileptiker kann dagegen der Arbeitsmarkt verschlossen sein, wenn die Anfälle sehr häufig auftreten (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.14) oder das Anfallsleiden die oben genannten unüblichen Arbeitspausen erfordert. Im Zuge der Begutachtung des Klägers durch die Dres.P./S. gab dieser zwar an, er leide seit fünf bis sechs Jahren an einer leichten Epilepsie. Den vorliegenden Befunden ist jedoch eine entsprechende Diagnose nicht zu entnehmen. Auch im Gutachten des Dr.S. vom 18.05.2001 ist eine solche Gesundheitsstörung nicht beschrieben. Bei der in der ersten Instanz veranlassten neurologischen Untersuchung ergab sich kein entsprechender pathologischer Befund. Die Dres.P./S. wiesen darauf hin, dass die Diagnose einer Epilepsie völlig ungesichert sei. Ein rentenbegründendes Anfallsleiden ist somit nicht nachgewiesen.
Ein Versicherter, der keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI, denn danach liegt bei einem Versicherten keine Erwerbsminderung vor, wenn er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs.3 SGB VI).
Der Senat weist den Kläger insbesondere im Hinblick auf sein Vorbringen im Berufungsverfahren darauf hin, dass die Frage, ob einem angelernten Arbeiter des unteren Bereichs ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden kann, nicht entscheidungserheblich ist, weil bei Versicherten, die über ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich verfügen, der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (BSG SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr.8). Entgegen der Auffassung des Klägers war somit im klageabweisenden Urteil des SG die Frage, ob dem Kläger ein zumutbarer Arbeitsplatz tatsächlich zur Verfügung steht, nicht zu beantworten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 28.04.2005 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der 1949 geboren und Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina ist, absolvierte in seiner Heimat vom 17.03.1981 bis 20.08.1981 eine Kraftfahrerausbildung und legte im Zeitraum 1975 bis 1985 die Führerscheinprüfungen für die Kategorien B, C, D und E erfolgreich ab. In der Bundesrepublik Deutschland arbeitete er als Lastkraftwagenfahrer auf Baustellen. Von 26.10.1987 bis zum Beginn der in seiner Heimat gewährten Invalidenrente ab 01.06.2001 war er dort als Autobusfahrer beschäftigt. Der Kläger weist in der Bundesrepublik Deutschland Versicherungszeiten vom 10.05.1973 bis 25.08.1984 auf. In seinem Herkunftsland hat er Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 04.02.1985 bis 01.06.2001 zurückgelegt.
Mit Bescheid vom 30.10.2001 und Widerspruchsbescheid vom 19.03.2003 lehnte die Beklagte den am 02.06.2001 gestellten An- trag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zwar sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch ein depressives Syndrom, eine Minderung des Sehvermögens beidseits sowie eine Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Bandscheibenschaden beeinträchtigt, er sei jedoch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Als Bauhelfer und Kraftfahrer könne er auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die der allgemeine Arbeitsmarkt biete, so dass auch eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht komme.
Die Informationen zum Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen entnahm die Beklagte einem in B. erstellten Gutachten des Sachverständigen Dr.S. vom 25.05.2001 und weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers, dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. vom 14.11.2002 sowie den Stellungnahmen des Arztes für Sozialmedizin Dr.D. vom 25.10.2001, 22.11.2002 und 20.02.2003.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozial- gericht Landshut (SG) erhoben und auf das Gutachten des Dr.S. hingewiesen, wonach ein Verlust der Erwerbsfähigkeit vorliege. Auf einem Auge bestehe fast keine Sehkraft mehr. Für die häusliche Tätigkeit im privaten Bereich benötige er Hilfe von anderen Personen. Würde er in der Bundesrepublik Deutschland leben, würde er durch die Arbeitsverwaltung nur noch als schwer bzw. nicht mehr vermittelbar eingestuft. Auf dem bosnischen Arbeitsmarkt sei er noch weniger vermittelbar als in der Bundesrepublik Deutschland. Er übersandte das Zeugnis über die abgeschlossene Ausbildung als Fahrer von Straßenkraftfahrzeugen vom 20.08.1981, sein Arbeitsbuch, Bescheinigungen über die Beschäftigung in seiner Heimat und über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Befundberichte des Gesundheitszentrums Z. vom 16.08.2004 und 13.08.2004 mit dem Entlassungsschein auf Grund des dortigen stationären Aufenthaltes vom 25.03.2003 bis zum 31.03.2003 sowie den Befundbericht des Dr.M. vom 06.12.2002.
Das SG hat medizinische Sachverständigengutachten eingeholt des Arztes für Neurologie Dr.P./der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. vom 26.04.2005 und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr.Z. vom 26.04.2005, der auch eine augenfachärztliche Untersuchung des Dr.K. am 26.04.2005 veranlasst hat. Die Beklagte hat Stellungnahmen des Dr.D. vom 23.06.2004 sowie der Nervenärztin und Sozialmedizinerin Dr.K. vom 07.02.2005 vorgelegt.
Die medizinischen Sachverständigen des SG diagnostizierten bei dem Kläger eine leichtergradige depressive Störung, ein Wirbelsäulensyndrom bei Abnützungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen, Kniegelenksbeschwerden ohne eine Funktionseinschränkung sowie eine hochgradige Sehschwäche (rechts nur Lichtschein, Visus links 0,3). Die Diagnose einer Epilepsie wurde als fraglich bezeichnet. Der Kläger wurde von den Gutachtern für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, insbesondere ohne zusätzliche Pausen, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Bücken und Zwangshaltungen zu verrichten. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten mit großen Anforderungen an das Sehvermögen und die nervliche Belastbarkeit sowie an gefährdenden Maschinen und mit Absturzgefahr. Die Umstellungsfähigkeit auf Tätigkeiten mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten sei nicht herabgesetzt. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer könne er nicht mehr tätig sein.
Das SG hat eine Arbeitgeberauskunft der Firma H. beigezogen, bei der der Kläger vom 21.04.1981 bis 31.12.1981 beschäftigt war. Die Tochter des Inhabers der inzwischen erloschenen Firma konnte lediglich mitteilen, der Kläger sei in dem Baustoff-Transportunternehmen als Lastkraftwagenfahrer beschäftigt gewesen. Eine Anfrage bei der Firma S. GmbH aufgrund der Beschäftigung vom 01.06.1982 bis 01.12.1982 und vom 18.04.1983 bis 24.12.1983 war erfolglos, weil die Firma nicht mehr existiert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, er sei in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt als Lastkraftwagenfahrer für Baustoffe tätig gewesen. Er habe den ganzen Tag die Baustoffe ausgeliefert und sei am Abend wieder zurückgekehrt.
Mit Urteil vom 28.04.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei zwar durch die von den medizinischen Sachverständigen benannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt, das Leistungsvermögen sei aber nicht in rechtlich relevanter quantitativer Hinsicht eingeschränkt. Der Kläger sei noch in der Lage, unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich zu arbeiten. Er habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zwar könne er nicht mehr den bisherigen Beruf als Lastkraftwagenfahrer ausüben, allerdings sei er der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr zuzuordnen, so dass ihm die Verweisung auch auf ungelernte Berufstätigkeiten zumutbar sei, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen sei. Auch würde keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen, die auch bei einem angelernten Arbeiter des unteren Bereichs die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erfordern würde. Der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente nach dem Recht seines Heimatstaates führe nicht dazu, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland eine Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte, denn der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung sei allein nach deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sein Leistungsvermögen sei in erheblichem Umfang auch in quantitativer Hinsicht eingeschränkt. Leichte oder mittelschwere Arbeiten, die er im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Bücken und Zwangshaltungen sowie ohne Absturzgefahr mindestens sechs Stunden lang auszuüben in der Lage sei, würde es bei Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes nicht geben. Selbst bei einem intakten Arbeitsmarkt sei ihm kein Beruf bekannt, in dem er unter diesen Bedingungen noch tätig werden könnte. Es sei nicht ersichtlich, warum bei ihm weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde. In seiner Heimat gebe es keine Möglichkeit für ihn, eine Arbeit zu finden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 28.04.2005 und des Bescheides der Beklagten vom 30.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2003 die Beklagte zu verurteilen, ihm auf Grund seines Antrags vom 02.06.2001 Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28.04.2005 zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayerischen Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 141, 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet. Das Urteil des SG Landshut vom 28.04.2005 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil schon kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht. Der Senat, der bei vorliegendem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden konnte (§ 124 Abs.2 SGG), folgt in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher insofern gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist noch auszuführen, dass bei dem Kläger eine Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht zu begründen ist. Zwar ist sein berufliches Leistungsvermögen auf Grund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen eingeschränkt, denn er leidet an leichtergradigen depressiven Störungen, einem Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen, an Kniegelenksbeschwerden sowie an einer hochgradigen Sehschwäche. Auf dem rechten Auge kann nur hell und dunkel unterschieden werden und auch links ist das Sehvermögen beeinträchtigt. Der Kläger ist deshalb auch nicht mehr in der Lage, den zuletzt ausgeübten Beruf als Lastkraftwagenfahrer auszuüben. Trotzdem besteht keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 Abs.2 SGB VI, denn ein Versicherter ist nur dann berufsunfähig, wenn ihm auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zuzumuten ist.
Der Kläger absolvierte im Jahre 1981 in seiner Heimat eine etwa fünf Monate dauernde Ausbildung zum Kraftfahrer und arbeitete in der Bundesrepublik Deutschland als Lastkraftwagenfahrer auf Baustellen bzw. für den Transport von Baustoffen. Der Kläger kann somit unter Zugrundelegung des vom Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas allenfalls als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs angesehen werden, welche regelmäßig eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr absolviert haben. Zur oberen Gruppe der Angelernten gehören Versicherte mit einer regelmäßigen Ausbildungs- oder Anlernzeit von über einem bis zu zwei Jahren (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.45). So sind Berufskraftfahrer, die die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen haben, grundsätzlich als Angelernte des oberen Bereichs einzustufen, weil die Ausbildungszeit zwei Jahre beträgt (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdnr.55).
Ungeachtet dessen, dass eine Ausbildung im Ausland, wie sie der Kläger durchlaufen hat, wegen der unterschiedlichen Anforderungen im Vergleich zu einer inländischen Ausbildung in der Regel nicht als Qualifikationsnachweis ausreicht (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.53) und deshalb ein ausländischer Berufsabschluss nicht ohne weiteres einen Berufsschutz im Sinne des Rentenversicherungsrechts begründet, entspricht die nur etwa fünfmonatige Ausbildung des Klägers in seiner Heimat nicht der eines Versicherten, der in der Bundesrepublik Deutschland die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer durchlaufen hat. Die Tätigkeit des Klägers als Autobusfahrer in seiner Heimat ist für die Frage des Berufsschutzes nicht zu berücksichtigen, weil diese nicht der deutschen Versicherungspflicht unterlag (vgl. BSG SozR 2000 § 1246 Nr.64; SozR 3-6855 Art.11 Nr.1).
Nach dem oben genannten Mehrstufenschema des BSG sind einem angelernten Arbeiter des unteren Bereichs wie dem Kläger alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Nur ausnahmsweise ist die Benennung eines konkreten Verweisungsberufs erforderlich, wenn nämlich eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen. In diesen Fällen ist trotz eines sechsstündigen Leistungsvermögens von einem verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehend. Nach der Rechtsprechung des BSG wurden hierbei an Fallgruppen genannt Einschränkungen aufgrund Einarmigkeit bei gleichzeitiger Einäugigkeit (SozR 2200 § 1246 Nr.30), das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (SozR 2200 § 1246 Nr.104 und 117), die Notwendigkeit von zwei zusätzlich erforderlichen Arbeitspausen von je 15 Minuten (SozR 2200 § 1246 Nr.136) oder von drei zusätzlich erforderlichen Arbeitspausen von zehn Minuten je Arbeitstag (BSG, Urteil vom 19.08.1997 - 13 RJ 11/96), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, die Erforderlichkeit eines halbstündigen Wechsels vom Sitzen zum Gehen (SozR 3-2200 § 1247 Nr.8) oder Einschränkungen aufgrund regelmäßig einmal in der Woche auftretender Fieberschübe (SozR 3-2200 § 1247 Nr.14).
Eine entsprechende bzw. in der Schwere vergleichbare Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens liegt bei dem Kläger nicht vor. Er ist noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Bücken und Zwangshaltungen und ohne große Anforderungen an das Sehvermögen und die nervliche Belastbarkeit zu verrichten. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt aber gerade keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, wenn Tätigkeiten ausgeschlossen sind, die ein überwiegendes Stehen oder ständiges Sitzen erfordern, mit häufigem Bücken zu leisten oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Ebenso ist ein Ausschluss von Arbeiten, die besondere Anforderungen an das wie beim Kläger verminderte Seh- oder Konzentrationsvermögen stellen, nicht geeignet, eine schwere spezifische Leistungsbehinderung zu begründen (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdnr.116 m.w.N.).
Für Epileptiker kann dagegen der Arbeitsmarkt verschlossen sein, wenn die Anfälle sehr häufig auftreten (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.14) oder das Anfallsleiden die oben genannten unüblichen Arbeitspausen erfordert. Im Zuge der Begutachtung des Klägers durch die Dres.P./S. gab dieser zwar an, er leide seit fünf bis sechs Jahren an einer leichten Epilepsie. Den vorliegenden Befunden ist jedoch eine entsprechende Diagnose nicht zu entnehmen. Auch im Gutachten des Dr.S. vom 18.05.2001 ist eine solche Gesundheitsstörung nicht beschrieben. Bei der in der ersten Instanz veranlassten neurologischen Untersuchung ergab sich kein entsprechender pathologischer Befund. Die Dres.P./S. wiesen darauf hin, dass die Diagnose einer Epilepsie völlig ungesichert sei. Ein rentenbegründendes Anfallsleiden ist somit nicht nachgewiesen.
Ein Versicherter, der keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI, denn danach liegt bei einem Versicherten keine Erwerbsminderung vor, wenn er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs.3 SGB VI).
Der Senat weist den Kläger insbesondere im Hinblick auf sein Vorbringen im Berufungsverfahren darauf hin, dass die Frage, ob einem angelernten Arbeiter des unteren Bereichs ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden kann, nicht entscheidungserheblich ist, weil bei Versicherten, die über ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich verfügen, der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (BSG SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr.8). Entgegen der Auffassung des Klägers war somit im klageabweisenden Urteil des SG die Frage, ob dem Kläger ein zumutbarer Arbeitsplatz tatsächlich zur Verfügung steht, nicht zu beantworten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 28.04.2005 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved