Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RA 467/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 4220/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. August 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger im Hinblick auf die Bewertung beitragsfreier Ausbildungsanrechnungszeiten einen Anspruch auf höhere monatliche Altersrente hat.
Der 1940 geborene Kläger bezieht aufgrund eines Antrags vom 5. Dezember 2000 seit 1. Dezember 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - (Bescheid vom 5. Januar 2001). Der Berechnung des monatlichen Wertes der Rente legte die Beklagte dabei anstelle der in einem früheren Kontenklärungsverfahren festgestellten Zeiten der Schulausbildung (nach Vollendung des 16. Lebensjahres) und Hochschulausbildung vom 7. November 1956 bis 26. Juni 1967 (Bescheid vom 3. Dezember 1987) lediglich 38 Kalendermonate (ab Vollendung des 17. Lebensjahres) als beitragsfreie Ausbildungsanrechnungszeiten zu Grunde. Als "Hinweise zur Berücksichtigung von Zeiten" führte die Beklagte im Rentenbescheid aus, der Bescheid vom 3. Dezember 1987 über die Feststellung dieser Zeiten werde nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI aufgehoben, soweit er nicht dem geltenden Recht entspreche. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten seien dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen. Darin wurde die Zeit vom 7. November 1956 bis 6. November 1957 als "Schulausbildung keine Anrechnung" und die Zeit vom 1. Januar 1961 bis 26. Juni 1967 als "Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten" aufgeführt.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger eine ungekürzte Berücksichtigung der ab Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nach den 1967 geltenden Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) 1967. Er trug zur Begründung vor, er sei im November 1967 im Anschluss an sein Hochschulstudium in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten, das kraft Gesetzes versicherungspflichtig gewesen sei. Damit sei zwischen der Beklagten und ihm gleichsam ein Vertrag mit den im AVG festgelegten Rechten und Pflichten geschlossen worden. Das AVG habe in seiner Fassung von 1967 u. a. festgelegt, dass Beitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre Ausfallzeiten seien und entsprechend § 32a Anlage 1 AVG 1967 gewertet würden. Dies gelte ebenso für bis zu vier Jahre nachgewiesener Schulausbildung und bis zu fünf Jahre nachgewiesener abgeschlossener Hochschulausbildung, wenn im Anschluss daran innerhalb von zwei Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden sei und die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sei (§ 36 AVG 1967). Dies bedeute, dass ihm bereits 1967 durch das Gesetz verbindlich die Anerkennung von 108 Monaten schulischer Ausbildung zugesichert worden sei unter der Voraussetzung, dass auch er seine Pflichten nach dem Gesetz erfülle. Das habe er getan. Eine weitere Einschränkung oder Vorbehalte habe das AVG 1967 nicht enthalten. Insbesondere sei nicht geregelt gewesen, dass bereits verbindlich zugesagte Ansprüche rückwirkend zum Nachteil einer Seite verändert werden könnten. Die nachträgliche rückwirkende Änderung von vertraglich verbindlich erworbenen Ansprüchen widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen und sei damit verfassungswidrig.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. März 2003). Sie führte zur Begründung u. a. aus, die Ausbildungszeiten des Klägers seien bei der Rentenberechnung zutreffend nach den gesetzlichen Vorschriften des SGB VI berücksichtigt worden. Gemäß §§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 SGB VI könnten beim Kläger Zeiten einer nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegten Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung grundsätzlich nur bis zur Höchstdauer von insgesamt 38 Kalendermonaten als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Soweit der Kläger Zweifel daran habe, dass die Rechtsänderungen durch das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) verfassungskonform sei, werde auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Mai 1995, Az.: 13/4 RA 13/94 verwiesen. Darin habe das BSG entschieden, dass die einschneidenden Rechtsänderungen des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen SGB VI gegenüber dem bis dahin geltenden AVG verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) seien. Der Gesetzgeber habe nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit gehabt, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt sei, sondern auch, weil es lediglich um die Begrenzung von Positionen gegangen sei, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen seien. Damit sei - wie beim WFG - den Belastungsverschiebungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in zulässigem Umfang Rechnung getragen worden.
Dagegen hat der Kläger am 23. April 2001 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der Gesetzgeber habe nach Art. 20 GG nicht das Recht, die vertragliche Position von Versicherten rückwirkend zu verschlechtern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei eine rückwirkende Verschlechterung vertraglich vereinbarter Versicherungsleistungen nicht zulässig. Wenn der Gesetzgeber aber für private Regelungen Vorschriften und Auflagen mache, die er für eigene Regelungen im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nicht gelten lasse, so sei das mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Darüber hinaus belaste die Politik die gesetzliche Rentenversicherung seit mehr als 40 Jahren mit versicherungsfremden Leistungen, ohne diese durch den Bundeszuschuss in vollem Umfang auszugleichen. Allein im Jahr 1995 seien mehr als 20% der Beiträge zur Rentenversicherung für Aufgaben verwendet worden, die eindeutig Aufgaben aller Bürger seien und damit bei sachgerechter Finanzierung aus Steuermitteln aufgebracht werden müssten. Damit allein die in der Rentenversicherung Pflichtversicherten zu belasten, sei verfassungswidrig. Für Beamte und Richter sei beispielsweise ein Sondervermögen eingerichtet worden, das nur für Versorgungsaufwendungen verwendet werden dürfe, nicht aber für versicherungsfremde Leistungen. Darin liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die Eingriffe in seine Rentenanwartschaften seien auch nicht durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Wenn der Gesetzgeber jährlich in Milliardenhöhe unsinnige Subventionen tätige und staatliche Stellen in Milliardenhöhe Steuergelder verschwendeten, könne er für die regelmäßige Plünderung der Rentenkassen und die daraus folgenden Finanzierungsschwierigkeiten kein öffentliches Interesse reklamieren. Außerdem sei sein Anspruch nicht nur durch die mit dem Inkrafttreten des WFG eingetretenen Änderungen, sondern durch eine Vielzahl weiterer Rechtsänderungen seit 1967 um rund 20% vermindert worden. Diese Belastung sei übermäßig und unzumutbar. Im Vertrauen auf die zugesagte Altersversorgung habe er eine Familie gegründet und seine Frau habe wegen der Kindererziehung keine nennenswerte eigene Altersversorgung erworben. Auch deshalb belaste ihn die Kürzung seiner Rentenanwartschaften in unzumutbarer Weise. Zur Bewertung der beitragsfreien Ausbildungszeiten sei außerdem festzustellen, dass die Berücksichtigung dieser Zeiten von der Zahlung von Beiträgen abhänge. Zum einen habe das AVG 1967 die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Anschluss an die Ausbildung sowie die Belegung des Zeitraums vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit gefordert, zum anderen seien die zu zahlenden Beiträge wegen der zusätzlichen Leistungen für beitragsfreie Zeiten höher gewesen, als sie ohne diese Leistungen hätten sein können.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. August 2003, dem Kläger zugestellt am 19. September 2003). Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Beklagte habe die Höhe der Altersrente des Klägers gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI zutreffend nach Maßgabe der bei Rentenbeginn geltenden Fassung des SGB VI und damit unter Berücksichtigung vorausgegangener Gesetzesänderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt. Dabei könne offen bleiben, ob Rentenanwartschaften grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterlägen, denn durch die in den letzten Jahrzehnten erfolgten Gesetzesänderungen bezüglich der Anrechnung und Bewertung schulischer Ausbildungszeiten werde Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Ände-rungen wirkten sich auf den Rentenanspruch des Klägers zwar nicht unerheblich aus, seien jedoch auch in ihrer Summe verfassungskonform. Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergebe sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Aufgabe des Gesetzgebers sei. Eingriffe, die durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt seien, müssten Versicherte dabei hinnehmen. Bei Regelungen, die dazu dienten, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, lägen solche rechtfertigenden Gründe vor. Die die Ausbildungszeiten betreffenden Gesetzesänderungen hätten im öffentlichen Interesse gelegen und seien zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele geeignet und erforderlich gewesen. Schon seit Jahrzehnten bestehe Bedarf für gesetzliche Maßnahmen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit, vor allem der Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 1. Juli 1981 (BVerfGE 58, 81) über die Begrenzung der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durch das 20. Rentenanpassungsgesetz von 27. Juni 1977 (20. RAG) in dem zu diesen Fragen Stellung genommen worden sei, habe infolge veränderter gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Notwendigkeit für gesetzliche Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung kontinuierlich und mittlerweile dramatisch zugenommen. Die Gesetzesänderungen seien auch nicht unverhältnismäßig und daher für die Versicherten zumutbar. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass nur Zeiten betroffen seien, denen keine Beitragsleistung der Versicherten zu Grunde liege und die auch nach Ansicht des BVerfG (a.a.O.) überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhten und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge seien. Insoweit habe der Gesetzgeber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Hinzu komme, dass er diese Zeiten nicht völlig gestrichen habe und Übergangsregelungen sowie die Möglichkeit einer Nachzahlung freiwilliger Beiträge für nicht berücksichtigungsfähige Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr geschaffen habe. Die Einschränkung der Anrechenbarkeit und Bewertung von Ausbildungsanrechnungszeiten verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot gesetzlicher Maßnahmen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG. Der zu Grunde liegende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes habe für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren, so dass sich eine eigenständige Prüfung erübrige. Die hier vorliegende tatbestandliche Rückanknüpfung sei jedenfalls dann zulässig, wenn die gesetzliche Maßnahme dem Prüfungsmaßstab des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG entspreche. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber notwendige Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung auf diejenigen beschränke, die als (künftige) Anspruchsberechtigte ein erhebliches Interesse an der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung hätten. Eine vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG komme daher nicht in Betracht.
Mit der am 15. Oktober 2003 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger weiterhin begehrt, seine schulischen Ausbildungszeiten entsprechend dem AVG 1967 rentenerhöhend zu berücksichtigen, hilfswei-se eine Entscheidung des BVerfG zu den Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsrechts einzuholen. Er hat ergänzend zur Klagebegründung im Wesentlichen vorgetragen, die bisherigen Urteile des BVerfG und des BSG zu Ausbildungszeiten hätten die betreffenden Rechtsänderungen ausschließlich im Zusammenhang mit Art. 14 GG, nicht aber im Zusammenhang mit Art. 3 und Art. 20 GG betrachtet und jeweils nur eine Rechtsänderung bewertet. Er sei jedoch von mehreren Rechtsänderungen (20. RAG , Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982, Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 und WFG) betroffen, die in ihrer Summe zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung seiner Rentenanwartschaft führten. Dabei gehe es um die Frage, ob ein Gesetz ein geringeres Rechtsgut sei, als ein Vertrag. Sei ein Gesetz einem Vertrag gleichwertig, so verstoße jeder rückwirkende Eingriffe in bereits erworbene Rechtspositionen gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG. Sei ein Gesetz beliebig zu Lasten einer bestimmten Bevölkerungsgruppe manipulierbar, verstoße auch dies gegen das Rechtsstaatsprinzip und zusätzlich gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, denn damit würden diejenigen, die das Privileg hätten, sich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern zu müssen (z.B. Mitglieder berufsständischer Versorgungssysteme oder privater Lebensversicherungen) gegen die Manipulationen des Gesetzgebers geschützt. Wenn der Gesetzgeber ihn als Arbeitnehmer zwinge, Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu werden, habe er damit aber eine besondere Fürsorgepflicht und dürfe ihn nicht schlechter stellen, als die Mitglieder anderer Altersversorgungssysteme, die bei Rechts- bzw. Vertragsänderungen selbstverständlich Vertrauensschutz bezüglich bereits erworbener Rechtspositionen hätten. Zudem würden die nicht in die Rentenversicherung einbezogenen Personen (z.B. Beamte, Politiker und Selbständige) von der falschen Finanzierung versicherungsfremder Leistungen profitieren, weil sie nicht daran beteiligt seien. Außerdem müssten die vom BSG in seiner Vorlage an das BVerfG geäußerten Bedenken, ob es mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbart sei, dass die erworbene Rangstelle von Anwartschaftsrechtsinhabern durch eine Neubewertung der ersten Berufsjahre gemindert werde, auch für die Bewertung der Ausbildungs-Anrechnungszeiten gelten. Im Übrigen seien die in BVerfGE 58, 81 aufgestellten Bedingungen, unter denen bereits erworbene Rechtspositionen rückwirkend zu Lasten des Versicherten gekürzt werden dürften, bisher nicht hinterfragt worden.
In einem Erörterungstermin am 14. Juni 2006 hat sich die Beklagte nach einem Hinweis des Gerichts, dass der Vormerkungsbescheid vom 3. Dezember 1987 im Rentenbescheid vom 17. Mai 2000 nicht wirksam aufgehoben worden sei und daher die damals festgestellten rentenrechtlichen Zeiten der Rentenberechnung zugrunde zulegen seien, bereit erklärt, die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten vom 7. November 1956 bis 6. November 1957 (Schulausbildung zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr) sowie vom 1. Januar 1961 bis 26. Juni 1967 (Hochschulausbildung) ab Rentenbeginn neu festzustellen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. August 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten nach § 32a AVG in der 1967 geltenden Fassung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Der Senat konnte gemäß §§ 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten im Erörterungstermin am 14. Juni 2006 damit einverstanden erklärt haben.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 nur, soweit es die Beklagte darin abgelehnt hat, die vom Kläger zurückgelegten Zeiten der Schulausbildung und der Hochschulausbildung bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente des Klägers nach den Vorschriften des AVG 1967 anstelle der im SGB VI vorgesehenen Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 28. August 2003 zu Recht abgewiesen.
Die Beklagte hat die Ausbildungszeiten des Klägers bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente zu Recht nach den ab 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften des SGB VI im Wege der so genannten Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 ff. SGB VI) berücksichtigt.
Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Ein Ausnahmetatbestand der Absätze 2 ff. liegt - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - hier nicht vor. Insbesondere beinhalten die §§ 301 ff. SGB VI keine gesetzliche Anordnung der vom Kläger begehrten Fortgeltung des AVG auf Rentenansprüche, die - wie hier - erstmals nach Inkrafttreten des SGB VI entstanden sind.
Entgegen der Ansicht des Klägers beruht das bereits mit Ausübung der ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung 1967 begründete Sozialversicherungsverhältnis nicht auf einem zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen (öffentlich-rechtlichen) Vertrag, sondern auf der einseitig gesetzlich bestimmten Sozialversicherungspflicht des Klägers. Die mit diesem Sozialversicherungsverhältnis verbundenen Rechte und Pflichten erge-ben sich aus den hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aus dem Rentenversicherungsrecht, das bis zum 31. Dezember 1991 in der Reichsversicherungsordnung (RVO) und dem AVG und ab 1. Januar 1992 im SGB VI geregelt wurde. Dieses Recht war und ist auch weiterhin einem stetigen Wandel unterworfen. Maßgebend für die Bestimmung der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Rechte und Pflichten ist dabei grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt (temporär) geltende Recht. So weit frühere gesetzliche Regelungen durch später in Kraft getretenes Recht ersetzt oder geändert wurden, bedarf es zur Fortgeltung der früheren Regelungen einer besonderen gesetzlichen Anordnung, wie sie insbesondere § 300 Abs. 2 ff. SGB VI enthält.
Im Gegensatz zu vertraglichen Vereinbarungen, für die in der Regel der Grundsatz der Vertragstreue gilt, unterliegen Anwartschaften und Ansprüche in der gesetzlichen Sozialversicherung nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich der einseitigen Gestaltungsmacht des Gesetzgebers. Soweit er dabei die von der Verfassung gegebenen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einhält, kann er Anwartschaften und Ansprüche sowohl inhaltlich als auch in ihrem absoluten oder relativen Wert verändern (vgl. BVerfGE 58, 81; 64, 87). Ein Pflichtversicherter kann daher nicht darauf vertrauen, dass bei einer Veränderung der für die Ausgestaltung der gesetzlichen Sozialversicherung maßgebenden Verhältnisse, insbesondere der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung, die gesetzlichen Vorschriften über Leistungen während seines gesamten Versicherungslebens bis zum Eintritt des Leistungsfalles unverändert fortbestehen (vgl. BSGE 78, 138 m.w.N.; BVerfGE 70, 101). Anwartschaften und Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen somit dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nur mit dem Inhalt und Umfang, wie er sich aus der jeweils aktuellen - ver-fassungsgemäßen - Gesetzeslage ergibt.
Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des BGH und des BAG betrifft dagegen vertraglich vereinbarte Rechtspositionen und daher keinen mit einem gesetzlichen Sozialversicherungsverhältnis vergleichbaren Sachverhalt.
Wie das BSG bereits entschieden hat, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung die verfassungsmäßigen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht verletzt (vgl. BSG 78, 138; SozR 4-2600 § 149 Nr. 1). Die Rentenanwartschaft des Klägers unterlag am 31. Dezember 1991 dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 1992 in diese Rentenanwartschaft eingegriffen, indem er den beitragsfreien Ausbildungszeiten anstelle der bis dahin vorgesehenen festen Werteinheiten (jetzt Entgeltpunkte) einen variablen, aus der Gesamtheit der Beitragsleistung des Versicherten in seinem Versicherungsleben (belegungsfähiger Zeitraum) errechneten Wert zugeordnet hat. Dieser wertmindernde Eingriff stellt aber lediglich eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dar. Wie das BSG dazu ausgeführt hat, diente die mit dem Rentenreformgesetz 1992 angestrebte Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung und die Stärkung des so genannten Äquivalenz-Prinzips der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Begrenzung des Beitragssatzes wurde im Rahmen eines Gesamtpakets u.a. der Bundeszuschuss erhöht, eine Rentenanpassung auf der Grundlage der Bruttolöhne des Vorjahres eingeführt und eine am Versicherungsprinzip orientierte Neuordnung der beitragsfreien Zeiten unter Wegfall der so genannten Halbbelegung (§ 36 Abs. 3 AVG) als Voraussetzung für die Anrechnung von Ausfallzeiten sowie eine neue Bewertung der ersten vier (statt fünf) Pflichtbeitragsjahre normiert. Gleichzeitig wurde das sog. Äquivalenz-Prinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Einführung der Gesamtleistungsbewertung betont und eine größere Beitragsgerechtigkeit herbeigeführt. Damit wurden diejenigen Pflichtversicherten begünstigt, die während ihres gesamten Erwerbs- und Versicherungslebens der Gemeinschaft durch Entrichtung einkommensbezogener Pflichtbeiträge solidarisch verbunden waren und damit auch Schwankungen in den Leistungen der gesetzlichen Versicherungssysteme nicht ausweichen konnten. Das BSG hat sowohl die Geeignetheit und Erforderlichkeit dieser Maßnahmen als auch deren Verhältnismäßigkeit ausdrücklich bejaht und dabei zu Recht betont, dass mit der Einführung der Gesamtleistungsbewertung beitragsfreie Zeiten bei der Berechnung des monatlichen Wertes einer Rente nicht unberücksichtigt bleiben, sondern ihr Wert lediglich dem Wert der Gesamtbeitragsleistung des Versicherten angepasst wird, so dass im typischen Fall eines Durchschnittsverdieners ohne Versicherungslücken keine wesentliche Verschlechterung gegenüber den Regelungen des AVG zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 78, 138). Das BSG sah auch im Hinblick auf die von ihm dargelegte Entwicklung der Bewertung beitragsfreier Ausbildungszeiten keinen Anlass, die Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung verfassungsrechtlich zu beanstanden. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Soweit durch die gesetzliche Neuregelung der Bewertung beitragsfreier Ausbildungszeiten die Erwartung des Klägers auf den Fortbestand der Regelungen des AVG enttäuscht wurde, ist auch hierfür Prüfungsmaßstab allein Art. 14 Abs. 1 GG, in dem der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (vgl. BVerfGE 58, 81 m.w.N.). Ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 GG kommt daher nicht in Betracht, wenn eine anwartschaftsmindernde Regelung - wie hier - den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG genügt. Auch der Einwand des Klägers, seine Ehefrau und er hätten sich bei der Familienplanung auf eine zugesagte Altersversorgung verlassen, ist lediglich Ausdruck einer enttäuschten Zukunftserwartung, die keine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung rechtfertigt. Im Übri-gen bewirkten die zwischenzeitlichen Rechtsänderungen gerade für Familien mit Kindern auch erhebliche rechtliche Verbesserungen. So wurden erstmals Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung eingeführt, mit denen ge-rade der vom Kläger angesprochene Verzicht eines Elternteils auf eine (versicherte) eigene Erwerbstätigkeit als Grundlage für den Ausbau der persönlichen Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung findet.
Die Argumentation des Klägers, die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung könne den Eingriff in seine Rentenanwartschaft nicht legitimieren, weil diese Leistungsfähigkeit durch versicherungsfremde Leistungen gefährdet sei, die in verfassungswidriger Weise nur den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten aufgebürdet würden, überzeugt nicht. Wie das BVerfG in einem Beschluss vom 29. Dezember 1999, Az.: 1 BvR 679/98 (= SozR 3-2600 § 158 Nr. 2) ausgeführt hat, bestehen gegen die Finanzierung sog. versicherungsfremder Leistungen - zu denen auch die vom Kläger beanspruchte Zahlung von Renten aus beitragslosen Zeiten zählt (vgl. BSGE 81, 276) - aus Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es hat insoweit auf die ausführlichen Gründe des angefochtenen Urteils des BSG (BSGE 81, 276) Bezug genommen, denen sich auch der Senat ausdrücklich anschließt.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) liegt danach nicht vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger angegebenen alternativen Alterssicherungsformen (die Versorgung der Beamten und Richter, berufsständische Versorgungswerke, private Altersversorgung) keine der solidarischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Systeme sind. Sie beruhen auf völlig anderen Prinzipien (z.B. das Prinzip der Alimentation bei der Versorgung der Beamten und Richter oder das Versicherungsprinzip in der privaten Altersversorgung) und unterliegen bei privatrechtlicher Ausgestaltung nicht der einseitigen gesetzlichen Gestaltungsmacht des Gesetzgebers (z.B. die berufsständische, die betriebliche und die private Altersvorsorge). Schon deshalb ist es verfassungsrechtlich weder aus Gründen der Gleichbehandlung, noch der Rechtsstaatlichkeit geboten, gesetzlich einheitliche Bedingungen für diese unterschiedlichen Alterssicherungsformen zu schaffen (vgl. zur Beamtenversorgung BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005, Az.: 2 BvR 1387/02) oder gesetzlich Rentenversicherte nicht schlechter zu stellen, als Mitglieder anderer Alterssicherungsformen, die nicht dem Prinzip der Solidarität verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 58, 81; 64, 87; 70, 101).
Die Ansicht des Klägers, seine beitragsfreien Zeiten beruhten - zumindest indirekt - auf einer eigenen Beitragsleistung, teilt der Senat nicht. Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, das AVG habe die Anerkennung solcher Zeiten an eine langfristige Zahlung von Pflichtbeiträgen gebunden und die Leistungen für beitragsfreie Zeiten seien in die Beitragsberechnung eingeflossen, so dass er höhere Beiträge gezahlt habe, als ohne Berücksichtigung beitragsfreier Zeiten. Weder das Erfordernis einer bestimmten Vorversicherungszeit (§ 36 Abs. 3 AVG 1967), noch die Berücksichtigung der Aufwendungen für beitragsfreie Zeiten (für die aktuellen Leistungsempfänger) bei der Beitragsberechnung (für die aktuellen Beitragszahler) ändert den Charakter der beitragslosen Versicherungszeiten. Beitragszeiten sind ausschließlich Zeiten, für die Beiträge gezahlt wurden oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 SGB VI). Ausbildungszeiten, für die Beiträge weder gezahlt wurden, noch als gezahlt gelten, sind daher unabhängig von weiteren Voraussetzungen für ihre Anrechenbarkeit im Leistungsfall und der Finanzierung der für diese Zeiten erbrachten Leistungen keine auf Beitragsleistung beruhenden Zeiten (vgl. BVerfGE 58, 81; zur Bewertung beitragsloser Ausbildungszeiten vgl. BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1).
Soweit sich der Kläger auf "Grundsätze" des Vorlagebeschlusses des BSG vom 16. Dezember 1999, Az.: B 4 RA 11/99 R, beruft, in dem der 4. Senat des BSG die Auffassung vertreten hat, die Änderung der Bewertung der ersten Berufsjahre durch § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a, S. 2 SGB VI in der Fassung des WFG stelle jedenfalls bei Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WFG des 55. Lebensjahr vollendet hatten, einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsgebot dar, ist darauf hinzuweisen, dass derselbe Senat in seinen Urteilen vom 18. April 1996 (BSGE 78, 138) und 30. März 2004 (SozR 4-2600 § 149 Nr. 1) die Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung und deren Änderung durch das WFG (Verkürzung des Übergangszeitraums) ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt hat. Dagegen bestehen auch im vorliegenden Fall keine Bedenken. Da der Kläger bei Inkrafttreten des SGB VI das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, lag noch kein Anwartschaftsrecht i.S.d. vom 4. Senat in seinem Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht vor. Die spätere Verkürzung der - verfassungsrechtlich nicht gebotenen - Übergangszeit ist, wie das BSG überzeugend ausgeführt hat, lediglich an Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen und bei Abwägung des zu Grunde liegenden Gemeinwohlbelangs (Verbesserung der finanziellen Situation der Sozialleistungsträger) mit dem Interesse der betroffenen Versicherten an der unveränderten Beibehaltung der ursprünglichen Übergangsfrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2004, Az.: 1 BvR 2491/97).
Den Einwand, seine Rentenanwartschaft sei seit 1967 durch eine Vielzahl von Rechtsänderungen gemindert worden, die in ihrer Gesamtheit eine übermäßige und unzumutbare Belastung darstellten, hat der Kläger nicht näher begründet. Er hat insbesondere nicht dargelegt, durch welche Rechtsänderungen und in welcher Höhe seine Rentenanwartschaft seit 1967 gemindert worden ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die vom Kläger zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten ihm zu keinem Zeitpunkt eine Anwartschaft mit einem festen absoluten Wert, sondern stets nur ein zukünftiges Teilhaberecht an der Gesamtheit der Rentenversicherungsleistungen (Rangstelle) vermittelt hat. Doch selbst wenn die pauschale Behauptung, seine Rentenanwartschaft habe sich - ausgehend von einem fiktiven, nach der 1967 bestehenden Rechtslage prognostizierten mutmaßlichen zukünftigen Wert eines Anspruchs auf Rente - zwischenzeitlich um 20% vermindert, als wahr unterstellt wird, ergibt sich hieraus angesichts der langen Zeitdauer und der zwischenzeitlichen erheblichen wirtschaftlichen und demographischen Veränderungen, die Grundlage für wiederholte Eingriffe in das System der gesetzlichen Rentenversicherung waren, noch keine Verfassungswidrigkeit der zu Grunde liegenden Rechtsänderungen. Ohne substantiierte Angaben des Klägers zu beanstandeten Rechtsänderungen sieht sich der Senat daher nicht zu einer pauschalen verfassungsrechtlichen Prüfung der seit 1967 erfolgten Rechtsänderungen veranlasst.
Aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG und des BVerfG hält der Senat auch eine vom Kläger beantragte Vorlage an das BVerfG nicht für erforderlich.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die danach bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente des Klägers anzuwendenden Vorschriften des SGB VI über die Bewertung beitragsfreier Ausbildungszeiten fehlerhaft angewandt hat, sind weder ersichtlich, noch vom Kläger geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger im Hinblick auf die Bewertung beitragsfreier Ausbildungsanrechnungszeiten einen Anspruch auf höhere monatliche Altersrente hat.
Der 1940 geborene Kläger bezieht aufgrund eines Antrags vom 5. Dezember 2000 seit 1. Dezember 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - (Bescheid vom 5. Januar 2001). Der Berechnung des monatlichen Wertes der Rente legte die Beklagte dabei anstelle der in einem früheren Kontenklärungsverfahren festgestellten Zeiten der Schulausbildung (nach Vollendung des 16. Lebensjahres) und Hochschulausbildung vom 7. November 1956 bis 26. Juni 1967 (Bescheid vom 3. Dezember 1987) lediglich 38 Kalendermonate (ab Vollendung des 17. Lebensjahres) als beitragsfreie Ausbildungsanrechnungszeiten zu Grunde. Als "Hinweise zur Berücksichtigung von Zeiten" führte die Beklagte im Rentenbescheid aus, der Bescheid vom 3. Dezember 1987 über die Feststellung dieser Zeiten werde nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI aufgehoben, soweit er nicht dem geltenden Recht entspreche. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten seien dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen. Darin wurde die Zeit vom 7. November 1956 bis 6. November 1957 als "Schulausbildung keine Anrechnung" und die Zeit vom 1. Januar 1961 bis 26. Juni 1967 als "Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten" aufgeführt.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger eine ungekürzte Berücksichtigung der ab Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nach den 1967 geltenden Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) 1967. Er trug zur Begründung vor, er sei im November 1967 im Anschluss an sein Hochschulstudium in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten, das kraft Gesetzes versicherungspflichtig gewesen sei. Damit sei zwischen der Beklagten und ihm gleichsam ein Vertrag mit den im AVG festgelegten Rechten und Pflichten geschlossen worden. Das AVG habe in seiner Fassung von 1967 u. a. festgelegt, dass Beitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre Ausfallzeiten seien und entsprechend § 32a Anlage 1 AVG 1967 gewertet würden. Dies gelte ebenso für bis zu vier Jahre nachgewiesener Schulausbildung und bis zu fünf Jahre nachgewiesener abgeschlossener Hochschulausbildung, wenn im Anschluss daran innerhalb von zwei Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden sei und die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sei (§ 36 AVG 1967). Dies bedeute, dass ihm bereits 1967 durch das Gesetz verbindlich die Anerkennung von 108 Monaten schulischer Ausbildung zugesichert worden sei unter der Voraussetzung, dass auch er seine Pflichten nach dem Gesetz erfülle. Das habe er getan. Eine weitere Einschränkung oder Vorbehalte habe das AVG 1967 nicht enthalten. Insbesondere sei nicht geregelt gewesen, dass bereits verbindlich zugesagte Ansprüche rückwirkend zum Nachteil einer Seite verändert werden könnten. Die nachträgliche rückwirkende Änderung von vertraglich verbindlich erworbenen Ansprüchen widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen und sei damit verfassungswidrig.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. März 2003). Sie führte zur Begründung u. a. aus, die Ausbildungszeiten des Klägers seien bei der Rentenberechnung zutreffend nach den gesetzlichen Vorschriften des SGB VI berücksichtigt worden. Gemäß §§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 SGB VI könnten beim Kläger Zeiten einer nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegten Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung grundsätzlich nur bis zur Höchstdauer von insgesamt 38 Kalendermonaten als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Soweit der Kläger Zweifel daran habe, dass die Rechtsänderungen durch das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) verfassungskonform sei, werde auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Mai 1995, Az.: 13/4 RA 13/94 verwiesen. Darin habe das BSG entschieden, dass die einschneidenden Rechtsänderungen des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen SGB VI gegenüber dem bis dahin geltenden AVG verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) seien. Der Gesetzgeber habe nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit gehabt, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt sei, sondern auch, weil es lediglich um die Begrenzung von Positionen gegangen sei, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen seien. Damit sei - wie beim WFG - den Belastungsverschiebungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in zulässigem Umfang Rechnung getragen worden.
Dagegen hat der Kläger am 23. April 2001 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der Gesetzgeber habe nach Art. 20 GG nicht das Recht, die vertragliche Position von Versicherten rückwirkend zu verschlechtern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei eine rückwirkende Verschlechterung vertraglich vereinbarter Versicherungsleistungen nicht zulässig. Wenn der Gesetzgeber aber für private Regelungen Vorschriften und Auflagen mache, die er für eigene Regelungen im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nicht gelten lasse, so sei das mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Darüber hinaus belaste die Politik die gesetzliche Rentenversicherung seit mehr als 40 Jahren mit versicherungsfremden Leistungen, ohne diese durch den Bundeszuschuss in vollem Umfang auszugleichen. Allein im Jahr 1995 seien mehr als 20% der Beiträge zur Rentenversicherung für Aufgaben verwendet worden, die eindeutig Aufgaben aller Bürger seien und damit bei sachgerechter Finanzierung aus Steuermitteln aufgebracht werden müssten. Damit allein die in der Rentenversicherung Pflichtversicherten zu belasten, sei verfassungswidrig. Für Beamte und Richter sei beispielsweise ein Sondervermögen eingerichtet worden, das nur für Versorgungsaufwendungen verwendet werden dürfe, nicht aber für versicherungsfremde Leistungen. Darin liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die Eingriffe in seine Rentenanwartschaften seien auch nicht durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Wenn der Gesetzgeber jährlich in Milliardenhöhe unsinnige Subventionen tätige und staatliche Stellen in Milliardenhöhe Steuergelder verschwendeten, könne er für die regelmäßige Plünderung der Rentenkassen und die daraus folgenden Finanzierungsschwierigkeiten kein öffentliches Interesse reklamieren. Außerdem sei sein Anspruch nicht nur durch die mit dem Inkrafttreten des WFG eingetretenen Änderungen, sondern durch eine Vielzahl weiterer Rechtsänderungen seit 1967 um rund 20% vermindert worden. Diese Belastung sei übermäßig und unzumutbar. Im Vertrauen auf die zugesagte Altersversorgung habe er eine Familie gegründet und seine Frau habe wegen der Kindererziehung keine nennenswerte eigene Altersversorgung erworben. Auch deshalb belaste ihn die Kürzung seiner Rentenanwartschaften in unzumutbarer Weise. Zur Bewertung der beitragsfreien Ausbildungszeiten sei außerdem festzustellen, dass die Berücksichtigung dieser Zeiten von der Zahlung von Beiträgen abhänge. Zum einen habe das AVG 1967 die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Anschluss an die Ausbildung sowie die Belegung des Zeitraums vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit gefordert, zum anderen seien die zu zahlenden Beiträge wegen der zusätzlichen Leistungen für beitragsfreie Zeiten höher gewesen, als sie ohne diese Leistungen hätten sein können.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. August 2003, dem Kläger zugestellt am 19. September 2003). Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Beklagte habe die Höhe der Altersrente des Klägers gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI zutreffend nach Maßgabe der bei Rentenbeginn geltenden Fassung des SGB VI und damit unter Berücksichtigung vorausgegangener Gesetzesänderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt. Dabei könne offen bleiben, ob Rentenanwartschaften grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterlägen, denn durch die in den letzten Jahrzehnten erfolgten Gesetzesänderungen bezüglich der Anrechnung und Bewertung schulischer Ausbildungszeiten werde Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Ände-rungen wirkten sich auf den Rentenanspruch des Klägers zwar nicht unerheblich aus, seien jedoch auch in ihrer Summe verfassungskonform. Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergebe sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Aufgabe des Gesetzgebers sei. Eingriffe, die durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt seien, müssten Versicherte dabei hinnehmen. Bei Regelungen, die dazu dienten, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, lägen solche rechtfertigenden Gründe vor. Die die Ausbildungszeiten betreffenden Gesetzesänderungen hätten im öffentlichen Interesse gelegen und seien zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele geeignet und erforderlich gewesen. Schon seit Jahrzehnten bestehe Bedarf für gesetzliche Maßnahmen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit, vor allem der Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 1. Juli 1981 (BVerfGE 58, 81) über die Begrenzung der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durch das 20. Rentenanpassungsgesetz von 27. Juni 1977 (20. RAG) in dem zu diesen Fragen Stellung genommen worden sei, habe infolge veränderter gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Notwendigkeit für gesetzliche Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung kontinuierlich und mittlerweile dramatisch zugenommen. Die Gesetzesänderungen seien auch nicht unverhältnismäßig und daher für die Versicherten zumutbar. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass nur Zeiten betroffen seien, denen keine Beitragsleistung der Versicherten zu Grunde liege und die auch nach Ansicht des BVerfG (a.a.O.) überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhten und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge seien. Insoweit habe der Gesetzgeber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Hinzu komme, dass er diese Zeiten nicht völlig gestrichen habe und Übergangsregelungen sowie die Möglichkeit einer Nachzahlung freiwilliger Beiträge für nicht berücksichtigungsfähige Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr geschaffen habe. Die Einschränkung der Anrechenbarkeit und Bewertung von Ausbildungsanrechnungszeiten verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot gesetzlicher Maßnahmen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG. Der zu Grunde liegende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes habe für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren, so dass sich eine eigenständige Prüfung erübrige. Die hier vorliegende tatbestandliche Rückanknüpfung sei jedenfalls dann zulässig, wenn die gesetzliche Maßnahme dem Prüfungsmaßstab des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG entspreche. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber notwendige Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung auf diejenigen beschränke, die als (künftige) Anspruchsberechtigte ein erhebliches Interesse an der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung hätten. Eine vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG komme daher nicht in Betracht.
Mit der am 15. Oktober 2003 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger weiterhin begehrt, seine schulischen Ausbildungszeiten entsprechend dem AVG 1967 rentenerhöhend zu berücksichtigen, hilfswei-se eine Entscheidung des BVerfG zu den Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsrechts einzuholen. Er hat ergänzend zur Klagebegründung im Wesentlichen vorgetragen, die bisherigen Urteile des BVerfG und des BSG zu Ausbildungszeiten hätten die betreffenden Rechtsänderungen ausschließlich im Zusammenhang mit Art. 14 GG, nicht aber im Zusammenhang mit Art. 3 und Art. 20 GG betrachtet und jeweils nur eine Rechtsänderung bewertet. Er sei jedoch von mehreren Rechtsänderungen (20. RAG , Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982, Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 und WFG) betroffen, die in ihrer Summe zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung seiner Rentenanwartschaft führten. Dabei gehe es um die Frage, ob ein Gesetz ein geringeres Rechtsgut sei, als ein Vertrag. Sei ein Gesetz einem Vertrag gleichwertig, so verstoße jeder rückwirkende Eingriffe in bereits erworbene Rechtspositionen gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG. Sei ein Gesetz beliebig zu Lasten einer bestimmten Bevölkerungsgruppe manipulierbar, verstoße auch dies gegen das Rechtsstaatsprinzip und zusätzlich gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, denn damit würden diejenigen, die das Privileg hätten, sich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern zu müssen (z.B. Mitglieder berufsständischer Versorgungssysteme oder privater Lebensversicherungen) gegen die Manipulationen des Gesetzgebers geschützt. Wenn der Gesetzgeber ihn als Arbeitnehmer zwinge, Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu werden, habe er damit aber eine besondere Fürsorgepflicht und dürfe ihn nicht schlechter stellen, als die Mitglieder anderer Altersversorgungssysteme, die bei Rechts- bzw. Vertragsänderungen selbstverständlich Vertrauensschutz bezüglich bereits erworbener Rechtspositionen hätten. Zudem würden die nicht in die Rentenversicherung einbezogenen Personen (z.B. Beamte, Politiker und Selbständige) von der falschen Finanzierung versicherungsfremder Leistungen profitieren, weil sie nicht daran beteiligt seien. Außerdem müssten die vom BSG in seiner Vorlage an das BVerfG geäußerten Bedenken, ob es mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbart sei, dass die erworbene Rangstelle von Anwartschaftsrechtsinhabern durch eine Neubewertung der ersten Berufsjahre gemindert werde, auch für die Bewertung der Ausbildungs-Anrechnungszeiten gelten. Im Übrigen seien die in BVerfGE 58, 81 aufgestellten Bedingungen, unter denen bereits erworbene Rechtspositionen rückwirkend zu Lasten des Versicherten gekürzt werden dürften, bisher nicht hinterfragt worden.
In einem Erörterungstermin am 14. Juni 2006 hat sich die Beklagte nach einem Hinweis des Gerichts, dass der Vormerkungsbescheid vom 3. Dezember 1987 im Rentenbescheid vom 17. Mai 2000 nicht wirksam aufgehoben worden sei und daher die damals festgestellten rentenrechtlichen Zeiten der Rentenberechnung zugrunde zulegen seien, bereit erklärt, die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten vom 7. November 1956 bis 6. November 1957 (Schulausbildung zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr) sowie vom 1. Januar 1961 bis 26. Juni 1967 (Hochschulausbildung) ab Rentenbeginn neu festzustellen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. August 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten nach § 32a AVG in der 1967 geltenden Fassung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Der Senat konnte gemäß §§ 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten im Erörterungstermin am 14. Juni 2006 damit einverstanden erklärt haben.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 nur, soweit es die Beklagte darin abgelehnt hat, die vom Kläger zurückgelegten Zeiten der Schulausbildung und der Hochschulausbildung bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente des Klägers nach den Vorschriften des AVG 1967 anstelle der im SGB VI vorgesehenen Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 28. August 2003 zu Recht abgewiesen.
Die Beklagte hat die Ausbildungszeiten des Klägers bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente zu Recht nach den ab 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften des SGB VI im Wege der so genannten Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 ff. SGB VI) berücksichtigt.
Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Ein Ausnahmetatbestand der Absätze 2 ff. liegt - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - hier nicht vor. Insbesondere beinhalten die §§ 301 ff. SGB VI keine gesetzliche Anordnung der vom Kläger begehrten Fortgeltung des AVG auf Rentenansprüche, die - wie hier - erstmals nach Inkrafttreten des SGB VI entstanden sind.
Entgegen der Ansicht des Klägers beruht das bereits mit Ausübung der ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung 1967 begründete Sozialversicherungsverhältnis nicht auf einem zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen (öffentlich-rechtlichen) Vertrag, sondern auf der einseitig gesetzlich bestimmten Sozialversicherungspflicht des Klägers. Die mit diesem Sozialversicherungsverhältnis verbundenen Rechte und Pflichten erge-ben sich aus den hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aus dem Rentenversicherungsrecht, das bis zum 31. Dezember 1991 in der Reichsversicherungsordnung (RVO) und dem AVG und ab 1. Januar 1992 im SGB VI geregelt wurde. Dieses Recht war und ist auch weiterhin einem stetigen Wandel unterworfen. Maßgebend für die Bestimmung der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Rechte und Pflichten ist dabei grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt (temporär) geltende Recht. So weit frühere gesetzliche Regelungen durch später in Kraft getretenes Recht ersetzt oder geändert wurden, bedarf es zur Fortgeltung der früheren Regelungen einer besonderen gesetzlichen Anordnung, wie sie insbesondere § 300 Abs. 2 ff. SGB VI enthält.
Im Gegensatz zu vertraglichen Vereinbarungen, für die in der Regel der Grundsatz der Vertragstreue gilt, unterliegen Anwartschaften und Ansprüche in der gesetzlichen Sozialversicherung nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich der einseitigen Gestaltungsmacht des Gesetzgebers. Soweit er dabei die von der Verfassung gegebenen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einhält, kann er Anwartschaften und Ansprüche sowohl inhaltlich als auch in ihrem absoluten oder relativen Wert verändern (vgl. BVerfGE 58, 81; 64, 87). Ein Pflichtversicherter kann daher nicht darauf vertrauen, dass bei einer Veränderung der für die Ausgestaltung der gesetzlichen Sozialversicherung maßgebenden Verhältnisse, insbesondere der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung, die gesetzlichen Vorschriften über Leistungen während seines gesamten Versicherungslebens bis zum Eintritt des Leistungsfalles unverändert fortbestehen (vgl. BSGE 78, 138 m.w.N.; BVerfGE 70, 101). Anwartschaften und Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen somit dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nur mit dem Inhalt und Umfang, wie er sich aus der jeweils aktuellen - ver-fassungsgemäßen - Gesetzeslage ergibt.
Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des BGH und des BAG betrifft dagegen vertraglich vereinbarte Rechtspositionen und daher keinen mit einem gesetzlichen Sozialversicherungsverhältnis vergleichbaren Sachverhalt.
Wie das BSG bereits entschieden hat, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung die verfassungsmäßigen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht verletzt (vgl. BSG 78, 138; SozR 4-2600 § 149 Nr. 1). Die Rentenanwartschaft des Klägers unterlag am 31. Dezember 1991 dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 1992 in diese Rentenanwartschaft eingegriffen, indem er den beitragsfreien Ausbildungszeiten anstelle der bis dahin vorgesehenen festen Werteinheiten (jetzt Entgeltpunkte) einen variablen, aus der Gesamtheit der Beitragsleistung des Versicherten in seinem Versicherungsleben (belegungsfähiger Zeitraum) errechneten Wert zugeordnet hat. Dieser wertmindernde Eingriff stellt aber lediglich eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dar. Wie das BSG dazu ausgeführt hat, diente die mit dem Rentenreformgesetz 1992 angestrebte Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung und die Stärkung des so genannten Äquivalenz-Prinzips der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Begrenzung des Beitragssatzes wurde im Rahmen eines Gesamtpakets u.a. der Bundeszuschuss erhöht, eine Rentenanpassung auf der Grundlage der Bruttolöhne des Vorjahres eingeführt und eine am Versicherungsprinzip orientierte Neuordnung der beitragsfreien Zeiten unter Wegfall der so genannten Halbbelegung (§ 36 Abs. 3 AVG) als Voraussetzung für die Anrechnung von Ausfallzeiten sowie eine neue Bewertung der ersten vier (statt fünf) Pflichtbeitragsjahre normiert. Gleichzeitig wurde das sog. Äquivalenz-Prinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Einführung der Gesamtleistungsbewertung betont und eine größere Beitragsgerechtigkeit herbeigeführt. Damit wurden diejenigen Pflichtversicherten begünstigt, die während ihres gesamten Erwerbs- und Versicherungslebens der Gemeinschaft durch Entrichtung einkommensbezogener Pflichtbeiträge solidarisch verbunden waren und damit auch Schwankungen in den Leistungen der gesetzlichen Versicherungssysteme nicht ausweichen konnten. Das BSG hat sowohl die Geeignetheit und Erforderlichkeit dieser Maßnahmen als auch deren Verhältnismäßigkeit ausdrücklich bejaht und dabei zu Recht betont, dass mit der Einführung der Gesamtleistungsbewertung beitragsfreie Zeiten bei der Berechnung des monatlichen Wertes einer Rente nicht unberücksichtigt bleiben, sondern ihr Wert lediglich dem Wert der Gesamtbeitragsleistung des Versicherten angepasst wird, so dass im typischen Fall eines Durchschnittsverdieners ohne Versicherungslücken keine wesentliche Verschlechterung gegenüber den Regelungen des AVG zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 78, 138). Das BSG sah auch im Hinblick auf die von ihm dargelegte Entwicklung der Bewertung beitragsfreier Ausbildungszeiten keinen Anlass, die Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung verfassungsrechtlich zu beanstanden. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Soweit durch die gesetzliche Neuregelung der Bewertung beitragsfreier Ausbildungszeiten die Erwartung des Klägers auf den Fortbestand der Regelungen des AVG enttäuscht wurde, ist auch hierfür Prüfungsmaßstab allein Art. 14 Abs. 1 GG, in dem der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (vgl. BVerfGE 58, 81 m.w.N.). Ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 GG kommt daher nicht in Betracht, wenn eine anwartschaftsmindernde Regelung - wie hier - den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG genügt. Auch der Einwand des Klägers, seine Ehefrau und er hätten sich bei der Familienplanung auf eine zugesagte Altersversorgung verlassen, ist lediglich Ausdruck einer enttäuschten Zukunftserwartung, die keine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung rechtfertigt. Im Übri-gen bewirkten die zwischenzeitlichen Rechtsänderungen gerade für Familien mit Kindern auch erhebliche rechtliche Verbesserungen. So wurden erstmals Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung eingeführt, mit denen ge-rade der vom Kläger angesprochene Verzicht eines Elternteils auf eine (versicherte) eigene Erwerbstätigkeit als Grundlage für den Ausbau der persönlichen Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung findet.
Die Argumentation des Klägers, die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung könne den Eingriff in seine Rentenanwartschaft nicht legitimieren, weil diese Leistungsfähigkeit durch versicherungsfremde Leistungen gefährdet sei, die in verfassungswidriger Weise nur den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten aufgebürdet würden, überzeugt nicht. Wie das BVerfG in einem Beschluss vom 29. Dezember 1999, Az.: 1 BvR 679/98 (= SozR 3-2600 § 158 Nr. 2) ausgeführt hat, bestehen gegen die Finanzierung sog. versicherungsfremder Leistungen - zu denen auch die vom Kläger beanspruchte Zahlung von Renten aus beitragslosen Zeiten zählt (vgl. BSGE 81, 276) - aus Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es hat insoweit auf die ausführlichen Gründe des angefochtenen Urteils des BSG (BSGE 81, 276) Bezug genommen, denen sich auch der Senat ausdrücklich anschließt.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) liegt danach nicht vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger angegebenen alternativen Alterssicherungsformen (die Versorgung der Beamten und Richter, berufsständische Versorgungswerke, private Altersversorgung) keine der solidarischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Systeme sind. Sie beruhen auf völlig anderen Prinzipien (z.B. das Prinzip der Alimentation bei der Versorgung der Beamten und Richter oder das Versicherungsprinzip in der privaten Altersversorgung) und unterliegen bei privatrechtlicher Ausgestaltung nicht der einseitigen gesetzlichen Gestaltungsmacht des Gesetzgebers (z.B. die berufsständische, die betriebliche und die private Altersvorsorge). Schon deshalb ist es verfassungsrechtlich weder aus Gründen der Gleichbehandlung, noch der Rechtsstaatlichkeit geboten, gesetzlich einheitliche Bedingungen für diese unterschiedlichen Alterssicherungsformen zu schaffen (vgl. zur Beamtenversorgung BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005, Az.: 2 BvR 1387/02) oder gesetzlich Rentenversicherte nicht schlechter zu stellen, als Mitglieder anderer Alterssicherungsformen, die nicht dem Prinzip der Solidarität verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 58, 81; 64, 87; 70, 101).
Die Ansicht des Klägers, seine beitragsfreien Zeiten beruhten - zumindest indirekt - auf einer eigenen Beitragsleistung, teilt der Senat nicht. Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, das AVG habe die Anerkennung solcher Zeiten an eine langfristige Zahlung von Pflichtbeiträgen gebunden und die Leistungen für beitragsfreie Zeiten seien in die Beitragsberechnung eingeflossen, so dass er höhere Beiträge gezahlt habe, als ohne Berücksichtigung beitragsfreier Zeiten. Weder das Erfordernis einer bestimmten Vorversicherungszeit (§ 36 Abs. 3 AVG 1967), noch die Berücksichtigung der Aufwendungen für beitragsfreie Zeiten (für die aktuellen Leistungsempfänger) bei der Beitragsberechnung (für die aktuellen Beitragszahler) ändert den Charakter der beitragslosen Versicherungszeiten. Beitragszeiten sind ausschließlich Zeiten, für die Beiträge gezahlt wurden oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 SGB VI). Ausbildungszeiten, für die Beiträge weder gezahlt wurden, noch als gezahlt gelten, sind daher unabhängig von weiteren Voraussetzungen für ihre Anrechenbarkeit im Leistungsfall und der Finanzierung der für diese Zeiten erbrachten Leistungen keine auf Beitragsleistung beruhenden Zeiten (vgl. BVerfGE 58, 81; zur Bewertung beitragsloser Ausbildungszeiten vgl. BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1).
Soweit sich der Kläger auf "Grundsätze" des Vorlagebeschlusses des BSG vom 16. Dezember 1999, Az.: B 4 RA 11/99 R, beruft, in dem der 4. Senat des BSG die Auffassung vertreten hat, die Änderung der Bewertung der ersten Berufsjahre durch § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a, S. 2 SGB VI in der Fassung des WFG stelle jedenfalls bei Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WFG des 55. Lebensjahr vollendet hatten, einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsgebot dar, ist darauf hinzuweisen, dass derselbe Senat in seinen Urteilen vom 18. April 1996 (BSGE 78, 138) und 30. März 2004 (SozR 4-2600 § 149 Nr. 1) die Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung und deren Änderung durch das WFG (Verkürzung des Übergangszeitraums) ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt hat. Dagegen bestehen auch im vorliegenden Fall keine Bedenken. Da der Kläger bei Inkrafttreten des SGB VI das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, lag noch kein Anwartschaftsrecht i.S.d. vom 4. Senat in seinem Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht vor. Die spätere Verkürzung der - verfassungsrechtlich nicht gebotenen - Übergangszeit ist, wie das BSG überzeugend ausgeführt hat, lediglich an Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen und bei Abwägung des zu Grunde liegenden Gemeinwohlbelangs (Verbesserung der finanziellen Situation der Sozialleistungsträger) mit dem Interesse der betroffenen Versicherten an der unveränderten Beibehaltung der ursprünglichen Übergangsfrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2004, Az.: 1 BvR 2491/97).
Den Einwand, seine Rentenanwartschaft sei seit 1967 durch eine Vielzahl von Rechtsänderungen gemindert worden, die in ihrer Gesamtheit eine übermäßige und unzumutbare Belastung darstellten, hat der Kläger nicht näher begründet. Er hat insbesondere nicht dargelegt, durch welche Rechtsänderungen und in welcher Höhe seine Rentenanwartschaft seit 1967 gemindert worden ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die vom Kläger zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten ihm zu keinem Zeitpunkt eine Anwartschaft mit einem festen absoluten Wert, sondern stets nur ein zukünftiges Teilhaberecht an der Gesamtheit der Rentenversicherungsleistungen (Rangstelle) vermittelt hat. Doch selbst wenn die pauschale Behauptung, seine Rentenanwartschaft habe sich - ausgehend von einem fiktiven, nach der 1967 bestehenden Rechtslage prognostizierten mutmaßlichen zukünftigen Wert eines Anspruchs auf Rente - zwischenzeitlich um 20% vermindert, als wahr unterstellt wird, ergibt sich hieraus angesichts der langen Zeitdauer und der zwischenzeitlichen erheblichen wirtschaftlichen und demographischen Veränderungen, die Grundlage für wiederholte Eingriffe in das System der gesetzlichen Rentenversicherung waren, noch keine Verfassungswidrigkeit der zu Grunde liegenden Rechtsänderungen. Ohne substantiierte Angaben des Klägers zu beanstandeten Rechtsänderungen sieht sich der Senat daher nicht zu einer pauschalen verfassungsrechtlichen Prüfung der seit 1967 erfolgten Rechtsänderungen veranlasst.
Aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG und des BVerfG hält der Senat auch eine vom Kläger beantragte Vorlage an das BVerfG nicht für erforderlich.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die danach bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente des Klägers anzuwendenden Vorschriften des SGB VI über die Bewertung beitragsfreier Ausbildungszeiten fehlerhaft angewandt hat, sind weder ersichtlich, noch vom Kläger geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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