Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 6613/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3708/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob beim Kläger der Zeitraum vom 01. November 1970 bis 24. August 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz [AVItech]) der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen sind.
Der am 1945 geborene Kläger studierte nach dem Besuch der Grundschule und der erweiterten Oberschule sowie nach einer Ausbildung als Fernmeldemechaniker (01. September 1963 bis 28. Februar 1965) an der Technischen Universität (TU) D. Informationstechnik; am 25. November 1970 wurde ihm insoweit der akademische Grad "Diplomingenieur" (Dipl.-Ing.) verliehen. In der ehemaligen DDR war der Kläger dann vom 01. Oktober 1970 bis zum 12. April 1981 als Dipl.-Ing. (Leiter der Betriebsgüteprüfstelle) beim Fernmeldeamt D. und vom 13. April 1981 bis zum 24. August 1989, d.h. der illegalen Ausreise über Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland, als Entwicklungsingenieur beim VEB Hochvakuum in D. beschäftigt. Eine Versorgungszusage über Ansprüche auf Leistungen aus einer freiwilligen Zusatzversorgung (FRZ) erhielt er nicht.
Am 21. März 2002 beantragte der Kläger bei der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund [DRVB]; im folgenden einheitlich Beklagte genannt) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Feststellung der Versorgungsanwartschaften in der AVItech vom 01. Oktober 1970 bis 24. August 1989. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2002 ab. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei bei der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Mithin sei das AAÜG nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hier nicht anwendbar. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger u. a. geltend, zwar habe er am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in der DDR entsprechend seiner Qualifikation als Dipl. Ing. ausgeübt. Er habe seinerzeit jedoch die DDR im Herbst 1989 aus politischen Gründen illegal verlassen. Mithin sei es ihm nicht möglich gewesen, bis zum 30. Juni 1990 dort zu arbeiten. Seine Tätigkeit am 30. Juni 1990 sei aber nach wie vor eine ingenieurtechnische Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber in einem Betrieb der Kommunikationsindustrie, nämlich bei ALCATEL-SEL, gewesen. Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen seien auf seinen Fall nicht anwendbar. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsstelle vom 12. November 2003).
Deswegen erhob der Kläger am 05. Dezember 2003 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart und trug vor, er habe eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach mit einer Tätigkeit vergleichbar gewesen sei, die an sich zu DDR-Zeiten zu einer Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem hätte führen sollen. Die vom BSG entwickelte Stichtagsregelung, wonach am 30. Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis mit einer nach der Versorgungsordnung maßgebenden Beschäftigungsstelle (Arbeitgeber), also einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie- oder Bauwesen), dem die Produktion das Gepräge gegeben, oder mit einem den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb bestanden haben müsse, sei problematisch und nicht mehr nachvollziehbar. Die Anwendung dieser Stichtagsregelung stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar und verletze auch Art. 14 Abs. 1 GG. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Da der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen sei, seien keine Zeiten nach dem AAÜG festzustellen. Mit Urteil vom 18. Juli 2005, das den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 08. August 2005 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 06. September 2005 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er trägt vor, für ihn sei die Stichtagsregelung, die auf den 30. Juni 1990 bezogen werde, eine Diskriminierung. Er habe fast 20 Jahre eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt und solle nun seine Ansprüche verlieren, weil ungefähr ein halbes Jahr fehle. Dies sei nicht rechtens.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2003 zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. November 1970 bis 24. August 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage I zum AAÜG und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen. Dazu haben sich die Beteiligten nicht geäußert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entschieden hat, ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger die begehrte Feststellung nicht verlangen kann, weshalb der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2002 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils.
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des BSG hängt ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage im Bereich der AVitech u.a davon ab, dass am 30. Juni 1990 im Beitrittsgebiet eine der Berufsbezeichnung entsprechende ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. zuletzt Urteile vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - und vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 3/05 R). Schon diese Voraussetzungen hat der Kläger am 30. Juni 1990 nicht erfüllt. Auf die Gründe, warum eine entsprechende ingenieurtechnische Tätigkeit im Beitrittsgebiet zum Stichtag nicht mehr ausgeübt wurde, kommt es nicht an. Daher kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass diese langjährige Tätigkeit durch die illegale Ausreise aus der früheren DDR am 24. August 1989 beendet wurde. Die auf den 30. Juni 2000 bezogene Stichtagsregelung ist auch verfassungsrechtlich im Hinblick auf die Art. 3, 14 GG nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vielmehr bestätigt, dass der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung von Verfassungs wegen nicht gehalten ist, es genügen zu lassen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 eine ingenieurstechnische Tätigkeit im Beitrittsgebiet bei einem VEB-Betrieb vorgelegen hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1924/01 u.a. - = NVwZ 2000, 449).
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob beim Kläger der Zeitraum vom 01. November 1970 bis 24. August 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz [AVItech]) der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen sind.
Der am 1945 geborene Kläger studierte nach dem Besuch der Grundschule und der erweiterten Oberschule sowie nach einer Ausbildung als Fernmeldemechaniker (01. September 1963 bis 28. Februar 1965) an der Technischen Universität (TU) D. Informationstechnik; am 25. November 1970 wurde ihm insoweit der akademische Grad "Diplomingenieur" (Dipl.-Ing.) verliehen. In der ehemaligen DDR war der Kläger dann vom 01. Oktober 1970 bis zum 12. April 1981 als Dipl.-Ing. (Leiter der Betriebsgüteprüfstelle) beim Fernmeldeamt D. und vom 13. April 1981 bis zum 24. August 1989, d.h. der illegalen Ausreise über Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland, als Entwicklungsingenieur beim VEB Hochvakuum in D. beschäftigt. Eine Versorgungszusage über Ansprüche auf Leistungen aus einer freiwilligen Zusatzversorgung (FRZ) erhielt er nicht.
Am 21. März 2002 beantragte der Kläger bei der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund [DRVB]; im folgenden einheitlich Beklagte genannt) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Feststellung der Versorgungsanwartschaften in der AVItech vom 01. Oktober 1970 bis 24. August 1989. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2002 ab. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei bei der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Mithin sei das AAÜG nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hier nicht anwendbar. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger u. a. geltend, zwar habe er am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in der DDR entsprechend seiner Qualifikation als Dipl. Ing. ausgeübt. Er habe seinerzeit jedoch die DDR im Herbst 1989 aus politischen Gründen illegal verlassen. Mithin sei es ihm nicht möglich gewesen, bis zum 30. Juni 1990 dort zu arbeiten. Seine Tätigkeit am 30. Juni 1990 sei aber nach wie vor eine ingenieurtechnische Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber in einem Betrieb der Kommunikationsindustrie, nämlich bei ALCATEL-SEL, gewesen. Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen seien auf seinen Fall nicht anwendbar. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsstelle vom 12. November 2003).
Deswegen erhob der Kläger am 05. Dezember 2003 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart und trug vor, er habe eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach mit einer Tätigkeit vergleichbar gewesen sei, die an sich zu DDR-Zeiten zu einer Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem hätte führen sollen. Die vom BSG entwickelte Stichtagsregelung, wonach am 30. Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis mit einer nach der Versorgungsordnung maßgebenden Beschäftigungsstelle (Arbeitgeber), also einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie- oder Bauwesen), dem die Produktion das Gepräge gegeben, oder mit einem den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb bestanden haben müsse, sei problematisch und nicht mehr nachvollziehbar. Die Anwendung dieser Stichtagsregelung stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar und verletze auch Art. 14 Abs. 1 GG. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Da der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen sei, seien keine Zeiten nach dem AAÜG festzustellen. Mit Urteil vom 18. Juli 2005, das den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 08. August 2005 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 06. September 2005 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er trägt vor, für ihn sei die Stichtagsregelung, die auf den 30. Juni 1990 bezogen werde, eine Diskriminierung. Er habe fast 20 Jahre eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt und solle nun seine Ansprüche verlieren, weil ungefähr ein halbes Jahr fehle. Dies sei nicht rechtens.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2003 zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. November 1970 bis 24. August 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage I zum AAÜG und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen. Dazu haben sich die Beteiligten nicht geäußert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entschieden hat, ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger die begehrte Feststellung nicht verlangen kann, weshalb der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2002 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils.
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des BSG hängt ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage im Bereich der AVitech u.a davon ab, dass am 30. Juni 1990 im Beitrittsgebiet eine der Berufsbezeichnung entsprechende ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. zuletzt Urteile vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - und vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 3/05 R). Schon diese Voraussetzungen hat der Kläger am 30. Juni 1990 nicht erfüllt. Auf die Gründe, warum eine entsprechende ingenieurtechnische Tätigkeit im Beitrittsgebiet zum Stichtag nicht mehr ausgeübt wurde, kommt es nicht an. Daher kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass diese langjährige Tätigkeit durch die illegale Ausreise aus der früheren DDR am 24. August 1989 beendet wurde. Die auf den 30. Juni 2000 bezogene Stichtagsregelung ist auch verfassungsrechtlich im Hinblick auf die Art. 3, 14 GG nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vielmehr bestätigt, dass der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung von Verfassungs wegen nicht gehalten ist, es genügen zu lassen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 eine ingenieurstechnische Tätigkeit im Beitrittsgebiet bei einem VEB-Betrieb vorgelegen hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1924/01 u.a. - = NVwZ 2000, 449).
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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