Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
24
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 24 AS 187/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Der am 10. August 2006 gestellte Antrag des Antragstellers,
1.die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2006 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II auch über den 01.08.2006 hinaus zu gewähren, 2.ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Gründe:
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch muss hinreichend wahrscheinlich sein (Anordnungsanspruch) und es muss dem Antragsteller schlechthin unzumutbar sein, dass Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten ( Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum ab August 2006 hat.
Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, da der Antragsteller offenbar mittellos ist und sein gegenwärtiger Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist; es fehlt jedoch am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 01.04.2006 geltenden Fassung (vgl. BGBl I., 558 ff.) sind von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende Ausländer ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Diese Ausnahmeregelung für Ausländer reagiert auf die gemeinschaftsrechtliche Ausformung der Freizügigkeit und schöpft damit die dort vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeiten beim Zugang zu sozialen Leistungen für den Personenkreis aus, denen die Arbeitnehmerfreizügigkeit Einreise und Aufenthalt auf zur Arbeitssuche gestattet (vgl. auch BR-Drs. 550/05). Mit dieser Neufassung des Satzes 2 der oben genannten Bestimmung hat der Gesetzgeber Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 b der Richtlinie 2004 /38/EG des Europäischen Parlament und des Rats vom 29. April 2004 (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. April 2004, L 158/77 ff) umgesetzt (so auch die ausdrückliche Begründung des Ausschusses für Arbeit und Soziales in der Beschlussempfehlung vom 15.02.2006, BT-Drs. 16/688, Seite 13). Nach der zitierten Richtlinie ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder ggfls. während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 b einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. In den Gründen zu oben genannter Richtlinie heißt es, dass Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen sollen (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. April 2004, L 158/81 Rd.-Nr. 10). Der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, dass von dieser Regelung nur EU-Bürger erfasst werden sollen, die ihren Aufenthalt zum ersten Mal in einem anderen Mitgliedstaat nehmen (vgl. BT-Drs. 16/688, Seite 13). Selbst wenn man den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers sowie Europäisches Recht dahingehend einengend auslegt, dass von der Neuregelung nur Ausländer betroffen sind, die sich erstmalig in das Bundesgebiet begeben haben und dort unmittelbar mit dem Zuzug Sozialleistungen in Anspruch nehmen (so Sozialgericht Osnabrück, Beschluss vom 02.05.2006, S 22 AS 263/06 ER) erfüllt der Antragsteller die antragsbegründenden Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II nicht. Der Antragsteller reiste mit seiner Familie im Mai letzten Jahres nach Deutschland ein, lebte nach eigenen Angaben in den ersten drei Monaten von Unterstützungsleistungen Dritter, bevor er bei einem errechneten Gesamtbedarf i. H. v. 1692 Euro monatlich seit dem 15.08.2006 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt abzüglich eines anzurechnenden Erwerbseinkommens für die Zeit bis November 2005 in Höhe von 342,69 Euro monatlich bewilligt bekam. Der Antragsteller stand während der vergangenen Monate kurzfristig in zwei Arbeitsverhältnissen; zum einen war er im Mai 2005 bei der E D B H2 als Reinigungskraft beschäftigt, zum anderen von Juni bis Oktober 2005 bei der Firma H2 & B T GmbH. Er nahm damit unmittelbar nach dem Zuzug Sozialleistungen in Anspruch. Dass er sich und seine Familie im ersten Vierteljahr von Unterstützungsleistungen Dritter unterhalten hat, ändert daran nichts.
Vom Leistungsausschuss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind EU-Bürger dann nicht betroffen, wenn sich (zudem noch ) ein anderer Grund als der der Arbeitssuche nach § 2 des Freizügigkeitsgesetzes als Einreisegrund herausstellt (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 13). Ein solcher zusätzlicher anderer Einreisegrund liegt hier jedoch nicht vor. Der Antragsteller hat offenbar der Ausländerbehörde gegenüber vielmehr angegeben, dass die Einreise zur Arbeitsaufnahme erfolgt sei. Zwar wurde dem Antragsteller aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages im Hinblick auf die am 10.05.2005 begonnene Tätigkeit eine unbefristete Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt, und die Einreise erfolgte zur konkreten Arbeitsaufnahme bei der Firma E D. Damit hatte der Antragsteller jedoch bei Einreise am 06.05.2006 keinen Arbeitnehmerstatus im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz.
Da der Antragsteller nicht als Arbeitnehmer eingereist ist und auch hier weder selbständig tätig war noch werden wollte, bleibt als anderer Einreisezweck i. S. d. § 2 Freizügigkeitsgesetz nur das Recht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 Freizügigkeitsgesetz. Darin wird Bezug genommen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29.06.1970 (Amtsblatt Nr. L 142/24ff.) über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. a dieser Verordnung haben unter anderem diejenigen Arbeitnehmer ein Bleiberecht, die das vorgeschriebene Alter für eine Altersrente erreicht haben, in den letzten zwölf Monaten in dem Land eine Beschäftigung ausgeübt haben und sich mindestens drei Jahre ständig in dem Land aufgehalten haben. All diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller jedoch nicht.
Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass zwar ausweislich der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/688, Seite 13) in Fällen wie dem vorliegenden eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII wegen des Ausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht in Betracht kommt; andererseits erwerbstätige Unionsbürger jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Freizügigkeitsgewährleistung nicht nur ein Bleiberecht, sondern auch einen Teilhabeanspruch an staatlichen Sozialleistungssystemen haben. Es ist daher im Hinblick auf europarechtliche Überlegungen unter Umständen zu erwägen, dass dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB XII durch den Sozialhilfeträger zu gewähren sein könnten, da mit der Existenz der Freizügigkeitsbescheinigung ein Bleiberecht des Antragstellers besteht (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2006, L 20 B 73/06 SO ER; so auch SG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2006, S 19 SO 60/06 ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG analog.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhife war im Hinblick auf die mangelnde Erfolgsaussicht des Antrags aus den Gründen des Beschlusses abzulehnen.
Gründe:
Der am 10. August 2006 gestellte Antrag des Antragstellers,
1.die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2006 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II auch über den 01.08.2006 hinaus zu gewähren, 2.ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Gründe:
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch muss hinreichend wahrscheinlich sein (Anordnungsanspruch) und es muss dem Antragsteller schlechthin unzumutbar sein, dass Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten ( Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum ab August 2006 hat.
Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, da der Antragsteller offenbar mittellos ist und sein gegenwärtiger Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist; es fehlt jedoch am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 01.04.2006 geltenden Fassung (vgl. BGBl I., 558 ff.) sind von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende Ausländer ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Diese Ausnahmeregelung für Ausländer reagiert auf die gemeinschaftsrechtliche Ausformung der Freizügigkeit und schöpft damit die dort vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeiten beim Zugang zu sozialen Leistungen für den Personenkreis aus, denen die Arbeitnehmerfreizügigkeit Einreise und Aufenthalt auf zur Arbeitssuche gestattet (vgl. auch BR-Drs. 550/05). Mit dieser Neufassung des Satzes 2 der oben genannten Bestimmung hat der Gesetzgeber Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 b der Richtlinie 2004 /38/EG des Europäischen Parlament und des Rats vom 29. April 2004 (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. April 2004, L 158/77 ff) umgesetzt (so auch die ausdrückliche Begründung des Ausschusses für Arbeit und Soziales in der Beschlussempfehlung vom 15.02.2006, BT-Drs. 16/688, Seite 13). Nach der zitierten Richtlinie ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder ggfls. während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 b einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. In den Gründen zu oben genannter Richtlinie heißt es, dass Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen sollen (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. April 2004, L 158/81 Rd.-Nr. 10). Der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, dass von dieser Regelung nur EU-Bürger erfasst werden sollen, die ihren Aufenthalt zum ersten Mal in einem anderen Mitgliedstaat nehmen (vgl. BT-Drs. 16/688, Seite 13). Selbst wenn man den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers sowie Europäisches Recht dahingehend einengend auslegt, dass von der Neuregelung nur Ausländer betroffen sind, die sich erstmalig in das Bundesgebiet begeben haben und dort unmittelbar mit dem Zuzug Sozialleistungen in Anspruch nehmen (so Sozialgericht Osnabrück, Beschluss vom 02.05.2006, S 22 AS 263/06 ER) erfüllt der Antragsteller die antragsbegründenden Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II nicht. Der Antragsteller reiste mit seiner Familie im Mai letzten Jahres nach Deutschland ein, lebte nach eigenen Angaben in den ersten drei Monaten von Unterstützungsleistungen Dritter, bevor er bei einem errechneten Gesamtbedarf i. H. v. 1692 Euro monatlich seit dem 15.08.2006 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt abzüglich eines anzurechnenden Erwerbseinkommens für die Zeit bis November 2005 in Höhe von 342,69 Euro monatlich bewilligt bekam. Der Antragsteller stand während der vergangenen Monate kurzfristig in zwei Arbeitsverhältnissen; zum einen war er im Mai 2005 bei der E D B H2 als Reinigungskraft beschäftigt, zum anderen von Juni bis Oktober 2005 bei der Firma H2 & B T GmbH. Er nahm damit unmittelbar nach dem Zuzug Sozialleistungen in Anspruch. Dass er sich und seine Familie im ersten Vierteljahr von Unterstützungsleistungen Dritter unterhalten hat, ändert daran nichts.
Vom Leistungsausschuss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind EU-Bürger dann nicht betroffen, wenn sich (zudem noch ) ein anderer Grund als der der Arbeitssuche nach § 2 des Freizügigkeitsgesetzes als Einreisegrund herausstellt (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 13). Ein solcher zusätzlicher anderer Einreisegrund liegt hier jedoch nicht vor. Der Antragsteller hat offenbar der Ausländerbehörde gegenüber vielmehr angegeben, dass die Einreise zur Arbeitsaufnahme erfolgt sei. Zwar wurde dem Antragsteller aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages im Hinblick auf die am 10.05.2005 begonnene Tätigkeit eine unbefristete Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt, und die Einreise erfolgte zur konkreten Arbeitsaufnahme bei der Firma E D. Damit hatte der Antragsteller jedoch bei Einreise am 06.05.2006 keinen Arbeitnehmerstatus im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz.
Da der Antragsteller nicht als Arbeitnehmer eingereist ist und auch hier weder selbständig tätig war noch werden wollte, bleibt als anderer Einreisezweck i. S. d. § 2 Freizügigkeitsgesetz nur das Recht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 Freizügigkeitsgesetz. Darin wird Bezug genommen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29.06.1970 (Amtsblatt Nr. L 142/24ff.) über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. a dieser Verordnung haben unter anderem diejenigen Arbeitnehmer ein Bleiberecht, die das vorgeschriebene Alter für eine Altersrente erreicht haben, in den letzten zwölf Monaten in dem Land eine Beschäftigung ausgeübt haben und sich mindestens drei Jahre ständig in dem Land aufgehalten haben. All diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller jedoch nicht.
Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass zwar ausweislich der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/688, Seite 13) in Fällen wie dem vorliegenden eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII wegen des Ausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht in Betracht kommt; andererseits erwerbstätige Unionsbürger jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Freizügigkeitsgewährleistung nicht nur ein Bleiberecht, sondern auch einen Teilhabeanspruch an staatlichen Sozialleistungssystemen haben. Es ist daher im Hinblick auf europarechtliche Überlegungen unter Umständen zu erwägen, dass dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB XII durch den Sozialhilfeträger zu gewähren sein könnten, da mit der Existenz der Freizügigkeitsbescheinigung ein Bleiberecht des Antragstellers besteht (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2006, L 20 B 73/06 SO ER; so auch SG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2006, S 19 SO 60/06 ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG analog.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhife war im Hinblick auf die mangelnde Erfolgsaussicht des Antrags aus den Gründen des Beschlusses abzulehnen.
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