S 26 R 256/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 256/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 R 166/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Für die Klägerin wurde eine Klage erhoben, die nicht begründet wurde.

Die Klägerin stellte am 25.06.2003 durch ihre Bevollmächtigte einen Antrag auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Die Beklagte zog Unterlagen aus einem Entschädigungsverfahren bei.

Mit Bescheid vom 10.11.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente nach dem ZRBG ab, weil bei der Klägerin keine auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vorhanden seine. Solche seien nicht vorhanden, weil im geltend gemachten Zeitraum vom Januar 1940 bis Mai 1942 im Ghetto Krenau in Ost-Oberschlesien ein Ghetto noch nicht bestanden habe. Erst danach seien in Ost-Oberschlesien Ghettos errichtet worden. Außerdem habe die Klägerin im Entschädigungsverfahren selbst früher angegeben, dass sie in Krenau fast zwei Jahre in einem Keller unter einem Kuhstall gelebt habe, um der Deportierung zu entgehen. Angesichts dieser Schilderung halte man schon die Ausübung einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung für ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 23.11.2004 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 10.11.2004. Nach Lage der Akten sei dieser nicht zu beanstanden, zumal eine sachliche Begründung des Widerspruchs nicht erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 12.05.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben und die Nachreichung einer Begründung angekündigt.

Das Gericht hat dann im Mai 2005 eine Begründung der Klage angefordert. Die Nachreichung der Begründung wurde angekündigt. Das Gericht hat dann an die Begründung unter dem 27.06. und 25.07.2005 erinnert.

Die Beklagte hat dann nochmals darauf hingewiesen, dass schon unabhängig von der Frage, ab wann in Ost-Oberschlesien Ghettos bestanden hätten, hier eine entsprechende Beschäftigung schon nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Klägerin selbst habe im Entschädigungsverfahren angegeben, sie habe im Ghetto sich fast zwei Jahre im Keller unter einem Kuhstall versteckt. Es gebe dann weitere Widersprüche zu weiteren Angaben im Entschädigungsverfahren, nach der die Klägerin täglich Straßen zu reinigen gehabt hätte und in einem Gummiwerk hätte arbeiten müssen.

Das Gericht hat dann unter dem 25.07.2005 wiederum eine Klagebegründung angefordert, und daran nochmals unter dem 26.09.2005 erinnert.

Mit Schreiben vom 04.11.2005 hat das Gericht dann den Beteiligten mitgeteilt zu beabsichtigen, die Klage durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Denn die Klage sei bisher trotz mehrfacher Erinnerungen nicht begründet worden und schon der Widerspruch sei nicht begründet worden. Auch sei wegen der widersprüchlichen Angaben der Klägerin im Entschädigungsverfahren eine Beschäftigung schon nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei damit bisher nicht ersichtlich, was im Ergebnis an den angefochtenen Bescheiden falsch sein solle und eine andere Beurteilung sei dem Gericht auch nicht ermöglicht worden. Die Klage sei daher nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG unzulässig. Das Gericht hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.11.2005 gegeben.

Die Bevollmächtigte hat daraufhin mit Schreiben vom 01.11.2005 wiederum eine Klagebegründung angekündigt und um Fristverlängerung zur Begründung der Klage bis zu 6 Monaten gebeten.

Das Gericht hat daraufhin unter dem 13.04.2006 gebeten, nun entweder die Klage binnen 3 Wochen zu begründen oder aber dem Ruhen des Verfahrens zuzustimmen. Das Gericht hat unter dem 10.05.2006 an die Begründung der Klage erinnert. Das Gericht hat unter dem 07.06.2006 erneut an die Begründung der Klage erinnert. Unter dem 05.07.2006 hat das Gericht erneut und dringend erinnert. Schließlich hat das Gericht unter dem 28.06.2006 letztmalig erinnert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem die Beteiligten bereits im November 2005 entsprechend schriftlich angehört wurden, was auch durch die Empfangsbekenntnisse der Beteiligten nachgewiesen ist, und nachdem auch innerhalb der von der Bevollmächtigten erbetenen Frist von weiteren 6 Monaten kein Schriftsatz ihrerseits eingegangen ist.

Die Klage ist unzulässig und deshalb abzuweisen. Die Klage ist hier schon deshalb unzulässig, weil sei nicht begründet worden ist. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist eine Klage – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – nur dann zulässig, wenn für eine Klägerin auch behauptet wird, durch die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagte beschwert zu sein, also in ihren geschützten Interessen rechtswidrigerweise verletzt zu sein. Auch wenn an die danach gebotene Substanziierungspflicht keine großen Anforderungen zu stellen sind, sind jedoch Tatsachen dazu vorzutragen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts und trotz mehrfacher Erinnerungen seit Erhebung der Klage vor 15 Monaten keinerlei Tatsachen dazu vorgetragen wurden, weshalb die von der Klägerin angefochtenen Bescheide der Beklagten ihre rechtlich geschützten Interessen rechtswidrigerweise verletzen und weshalb die Ausführungen in den Bescheiden falsch sein sollen. Auch die Klageschrift enthält dazu keine Ausführungen, auch nicht der Schriftsatz vom 01.11.2005, der lediglich einen Antrag beinhaltet, nicht aber eine Begründung. Es ist mithin nichts Substanziiertes dazu vorgetragen worden, weshalb die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden rechtlich oder tatsächlich falsch sein sollen. Die Klage ist daher mangels Begründung unzulässig (ebenso Urteil des LSG NRW vom 09.08.1999 – L 4 RJ 108/99 – bei fehlender Begründung der Klage durch eine geschäftsmäßig tätige Bevollmächtigte, jedenfalls dann, wenn schon der Widerspruch nicht begründet wurde; ebenso der bestätigte Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.05.1999 – S 0 RJ 000/00). Es kann auch verlangt werden, dass Bevollmächtigte auch die Beschwer bezeichnen und irgendwelche entsprechenden Tatsachen auch vortragen. Anderenfalls hätte es der Bestimmung des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht bedurft. Da für die Klägerin überhaupt kein Vortrag mit der Klage gehalten wurde, ist folglich auch nicht dargetan, inwieweit die Klägerin durch die erteilten Ablehnungsbescheide der Beklagten beschwert wird, zumal die Beklagte auch im Schriftsatz vom 21.07.2005 nochmals auf Widersprüche schon im Entschädigungsverfahren hingewiesen hat und auf Anhaltspunkte in der Entschädigungsakte, wonach die Klägerin überhaupt nicht arbeiten konnte, weil sie sich in einem Keller versteckt hatte. Nachdem das Gericht der Bevollmächtigten der Klägerin mehrfach immer wieder Gelegenheit zur Klagebegründung gegeben hat und an diese erinnert hat, gleichwohl aber auch auf das Schreiben des Gerichts vom 04.11.2005 nichts eingegangen ist und auch auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 01.11.2005 hin wiederum nichts eingegangen ist, auch nicht trotz letztmaliger Erinnerung vom 02.08.2006, war die Klage nunmehr abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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