S 26 R 251/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 251/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 231/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin ist am 00.00.1943 geboren. Sie hat keinen Beruf mit Abschluss erlernt. Sie war bisher bei verschiedenen Arbeitgebern als angelernte Egalisiererin, Verkäuferin, Arbeiterin und Heimarbeiterin bis 1971 tätig. Nach einer langen Berufspause, in die auch Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten fielen, nahm die Klägerin im August 1999 eine Tätigkeit bei ihrem Ehemann als Arbeitgeber auf, die als geringfügige Tätigkeit in ihrem Fall wegen Verzicht auf die Befreiung von der Rentenversicherungsfreiheit rentenversicherungspflichtig war. Diese Tätigkeit bestand aus allgemeinen Hilfsarbeiten wie Büroreinigung und Botengängen und anderem, täglich etwa 1,5 bis 2 Stunden. Die Tätigkeit dauerte an bis zur Auflösung der Firma ihres Ehemannes (31.12.2003). Seit dem 02.01.2004 ist die Klägerin arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet, jedoch ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der vorausgegangenen nur geringfügigen Beschäftigung.

Am 22.04.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung wurden diverse Leiden angegeben. Ärztliche Berichte wurden zur Verwaltungsakte gereicht bzw. eingeholt. Die Beklagte veranlasste die Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen und eines orthopädischen Gutachtens durch W und N. Diese Gutachter hielten die Klägerin noch für in der Lage, alle leichten Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten zu können, dies auch 6 Stunden und mehr täglich. Sie könne auch noch als Bürohilfe arbeiten. Auf nervenärztlichem Fachgebiet bestünden keine wesentlichen Erkrankungen und keine wesentlichen Funktionseinschränkungen.

Mit Bescheid vom 29.06.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die ärztlichen Feststellungen. Die Klägerin sei danach noch in der Lage, ihr zumutbare Tätigkeiten als Büroangestellte und solche des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten, und damit weder berufsunfähig noch voll oder teilweise erwerbsgemindert.

Dagegen legte die Klägerin am 23.07.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung gab sie an, die Beklagte verkenne den Gesundheitszustand. Außerdem habe sie nie Büroarbeiten im eigentlichen Sinne verrichtet, eher Reinigungsarbeiten und anderes. Die Beklagte holte noch Arztberichte ein, die der beratungsärztliche Dienst prüfte. Die Beklagte holte auch noch ein weiteres orthopädisches Gutachten von L1 ein. Dieser hielt die Klägerin auch noch für in der Lage, 6 Stunden und mehr täglich Hilfstätigkeiten in einem Büro zu verrichten. Generell könnten leichte Tätigkeiten noch 6 Stunden und mehr pro Tag ausgeübt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass die Klägerin nach ihren ärztlichen Feststellungen weder als berufsunfähig noch als voll oder teilweise erwerbsgemindert anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 11.05.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Sie begründet die Klage damit, dass die Beklagte ihren Gesundheitszustand verkenne und ihr Leistungsvermögen falsch beurteile. Sie sei mit allen gutachterlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, im bisherigen Beruf oder in zumutbaren Verweisungsberufen oder sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die bisherigen Gutachter würden die Leistungsfähigkeit falsch bzw. zu theoretisch beurteilen. Der behandelnde Arzt G unterstütze eine Berentung. Außerdem könne sie als Bürogehilfin im eigentlichen Sinne nicht tätig sein, weil sie solche Arbeiten noch nie verrichtet habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2005 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 22.04.2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, ein Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung sei nicht eingetreten. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Alle Gutachten bestätigten ihre Auffassung.

Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Der Arzt für Allgemeinmedizin L2 berichtet, er halte eine Tätigkeit bis zu 6 Stunden täglich bei der Klägerin für nicht mehr möglich wegen der Schmerzsympthomatik. Die Neurochirurgin Frau T1-S1 berichtet, im Zeitraum ihrer Behandlung bis November 2004 wäre eine leichte Tätigkeit bis zu 6 Stunden täglich noch möglich gewesen. Der Arzt für innere Medizin T2 berichtet, durch die Osteoporose sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt für schwere Arbeiten. Im Zeitraum seiner Behandlung bis 22.08.2005 sei die Klägerin als arbeitsfähig anzusehen gewesen für leichte Tätigkeiten bis zu 6 Stunden.

Sodann hat das Gericht durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten Beweis darüber erhoben, welche Erkrankungen im einzelnen bei der Klägerin vorliegen und wie diese sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Der Arzt für Orthopädie K und der Arzt für Neurologie und Psychiatrie S2 kommen in ihren Gutachten zur Beurteilung, bei der Klägerin lägen im einzelnen folgende Diagnosen vor:

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Angst und Depression, gemischt. Erkrankung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, beginnender Verschleiß beider Kniegelenke, Senk-Spreiz-Knickfuß beiderseits mit beginnender Fehlstellung beider Großzehen, beginnende Krampfaderbildung beider Beine, jeweils wie im Gutachten des Herrn K beschrieben.

Mit diesen Befunden könne die Klägerin noch, so diese Ärzte, vollschichtig eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten, überwiegend im Sitzen, zu etwa 70 % einer Schicht, und ohne ungünstige Bedingungen wie Zwangshaltungen und ohne Wechselschicht und ohne häufiges Bücken oder Knien und nicht an schnell laufenden gefährlichen Maschinen. Eine wesentliche Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens bestehe nicht. Das Umstellungsvermögen sei genügend. Eine psychische Fehlhaltung liege nicht vor. In Betracht käme auch noch eine Tätigkeit als Pförtnerin oder Sortiererin und Montiererin von kleinen Teilen oder auch Bürohilfsarbeiten, dies vollschichtig. Die Klägerin könne auch noch Wegstrecken zu Fuß von 4 mal über 500 Meter täglich zurücklegen (in einer Zeit von nicht mehr als 15 bis 20 Minuten für 500 Meter) und öffentliche Verkehrsmittel benutzen und einen PKW als Fahrer. Im übrigen gelte diese Beurteilung auch seit Antragstellung und ca. 3 Monate zuvor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtene Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 29.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.4.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen.

Wegen des Wortlautes der maßgeblichen Vorschriften der §§ 43, 240 SGB VI wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Dort hat die Beklagte den Wortlaut dieser Vorschriften bereits wiedergegeben.

Die Klägerin erfüllt nicht diese Voraussetzungen, auch nicht für eine Rente nur wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Zwar liegen die rein versicherungsrechtlichen (beitragsrechtlichen) Voraussetzungen für einen Versicherungsfall der teilweisen (oder auch vollen) Erwerbsminderung vor, weil die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Rentenantragstellung 36 Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung zurückgelegt hat, was sich aus dem Versicherungsverlauf vom 28.06.2005 ergibt; denn im Fall der Klägerin wurden auch für die geringfügige Tätigkeit Pflichtbeiträge entrichtet. Die Klägerin ist aber nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI. Denn die Klägerin kann noch vollschichtig (das heißt 8 Stunden täglich - § 3 Arbeitszeitgesetz) und damit also auch noch mindestens 6 Stunden täglich eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, verrichten, bei Meidung nur der oben im Tatbestand und in den Gutachten wiedergegebenen Einschränkungen; dabei liegt bei der Klägerin eine wesentliche Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens auch nicht vor und sie könnte durchschnittlichen Anforderungen auch noch genügen, ohne dass das Umstellungsvermögen nicht ausreichen würde. Die Klägerin kann damit beispielsweise noch eine Tätigkeit als Pförtnerin oder als Sortiererin und Montiererin von kleinen Teilen mindestens 6 Stunden täglich verrichten, oder sonstige leichte einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, worauf sie verweisbar ist, und ist damit nicht als berufsunfähig anzusehen.

Was das allgemeine Leistungsvermögen der Klägerin angeht, so ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin auch für die Zeit seit Stellung ihres Rentenantrages (April 2004) noch eine körperlich zumindest leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung überwiegend im Sitzen verrichten kann, bei Meidung der bereits genannten Einschränkungen, und das sie auch geistig durchschnittlichen Anforderungen noch genügen könnte, so wie dass im einzelnen in den Gutachten von S2 und K beschrieben ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die in diesen Gutachten im einzelnen gestellten Diagnosen vorliegen und bisher keine weitergehenden relevanten Erkrankungen oder Leistungseinschränkungen vorliegen als bereits in den Gutachten von S2 und K beschrieben. Auch aus dem nervenfachärztlichen Attest von G vom 21.05.2006 ergeben sich keine wesentlichen weiteren neuen Diagnosen. Die Fibromyalgie hat S2 in seinem Gutachten auch bereits berücksichtigt, indem er auf Seite 9 seines Gutachtens ausführt, bei der Klägerin müsse die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung unter dem Erscheinungsbild einer Fibromyalgie gestellt werden. Die bei der Klägerin vorhandenen Erkrankungen bewirken damit nur eine Einschränkung wie von den Gutachtern S2 und K beschrieben, aber keine darüberhinausgehenden weiteren Funktionseinschränkungen. Dazu hat S2 auf Seite 9 und 10 seines Gutachtens auch die medizinische Fachliteratur zur Fibromyalgie von Berg herangezogen, wonach ein Fibromyalgiesyndrom der Ausführung körperlich leichter einfacher Tätigkeiten nicht entgegensteht (vergleiche dazu auch LSG Neubrandenburg Urteil vom 9.8.2000 – L 7 RJ 104/99; Reimers: Neurologische Begutachtung bei inadäquaten Befunden, Befund und Befinden, herausgeben von Suchenwirth, Ritter und Widder Seite 28 f, und Bräckner und andere, "Diagnose Fibromyalgie" - in Med. Sach 98 (2002) Nr. 1, Seite 22 ff, 26). Danach ist hier davon auszugehen, dass bei der Klägerin zwar ein Schmerzsyndrom besteht, das aber nicht so gravierend ist, dass es auch körperlich leichte Tätigkeiten unmöglich machen würde. Allein auf die Klägerin unterstützende Befundberichte behandelnder Ärzte (z. B. von L2 und G) könnte das Gericht eine Entscheidung nur im Sinne der Klägerin ohnehin nicht stützen, da behandelnde Ärzte in der Regel erfahrungsgemäß ihre Patienten eher unterstützen möchten. Die Leiden und körperlichen Einschränkungen der Klägerin waren daher durch Gutachten von ärztlichen Sachverständigen zur objektivieren, was hier mit den Gutachten von S2 und K geschehen ist, die erfahrene Sachverständige seit vielen Jahren für das Sozialgericht Düsseldorf sind. Im übrigen hat sogar der noch bis August 2005 behandelnde Internist T2 berichtet, er sehe für leichte Tätigkeiten keine Einschränkungen, auch nicht durch die Osteoporose der Klägerin.

Mit dem wie oben beschriebenen vollschichtigen bzw. zumindest 6-stündigem Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen bei Meidung der gemachten Einschränkungen ist die Klägerin aber nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI. Denn nach den gesetzlichen Vorschriften ist die Klägerin verweisbar auf alle einfachen leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, ohne dass hier zwingend überhaupt eine konkrete bestimmte Verweisungstätigkeit zu benennen wäre. Diese Verweisbarkeit der Klägerin ergibt sich aus dem von dem Bundessozialgericht entwickelten Stufenschema. Danach gibt es die Angestellten ohne reguläre Ausbildung bzw. mit nur Anlernung, die Angestellten mit einer abgeschlossenen Ausbildung von bis zu zwei Jahren, die Angestellten mit einer Ausbildungsdauer von über zwei Jahren und entsprechendem Berufsabschluss und dann noch die besondere Gruppe derjenigen Angestellten, die Leitungsfunktionen innehaben und im Bereich der Beitragsbemessungsgrenze arbeiten. Zu beachten ist dabei, dass sich der Berufsschutz, also die Berufsstufe, grundsätzlich in aller Regel nach Intensität und Dauer der Ausbildung für ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeiten richtet und nicht nach irgendeiner tariflichen Einstufung oder Entlohnung (BSG Urteil vom 24.01.1994 in: Amtliche Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 1994, 313 ff, 316). Dabei müssen sich Versicherte einer Stufe nach der Rechtsprechung auf die gleiche oder auf die nächst untere Berufsstufe verweisen lassen. Die Klägerin ist nach ihrer Berufsbiographie nur als angelernte Angestellte bzw. Arbeiterin anzusehen, denn gearbeitet hat sie bisher – ohne eine Berufsausbildung absolviert zu haben oder einen Ausbildungsabschluss erworben zu haben – als angelernte Egalisiererin, Verkäuferin, Arbeiterin und Heimarbeiterin und zuletzt als Hilfskraft mit Ausübung von Reinigungstätigkeiten und Botengängen und anderem. Die Klägerin ist mithin verweisbar auf alle Tätigkeiten des gesamten allgemeinen Arbeitsmarktes, ohne dass es an sich überhaupt noch der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedurfte. Beispielsweise käme hier aber auch durchaus in Betracht die Tätigkeit als Pförtnerin, die in wechselnder Körperhaltung ausgeübt wird, überwiegend auch im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung. Eine solche Tätigkeit ist auch nicht verbunden mit unzumutbaren Zwangshaltungen, oder sonst der Klägerin nicht zumutbaren Einschränkungen (vergleiche dazu Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.05.1996 – L 6 An 80/95 und des LSG Bremen vom 13.06.1996 – L 2 An 9/95). Gerade bei einer Tätigkeit als Pförtnerin könnte die Klägerin auch in beliebiger Körperhaltung, auch mit den Beschwerden des Bewegungsapparates, ohne Zwangshaltungen und ohne besondere Belastungen arbeiten. Die Tätigkeit als Pförtnerin ist auch nicht mit besonderen manuellen Anforderungen verbunden und eher überwachender Art. In Betracht kämen auch Tätigkeiten als Sortiererin und Montiererin von kleinen Teilen; derartige Montiertätigkeiten sind gerichtsbekannt auch körperlich nur leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen temperierten Räumen und ohne ungünstige Bedingungen, häufig auch überwiegend im Sitzen, wie z. B. im Rahmen eines früheren Klageverfahrens (S 26 (9) RJ 137/00) festgestellt wurde. Die Verweisbarkeit von Arbeitnehmern ohne Berufsausbildung auf solche Tätigkeiten wie z. B. Sortieren, Zusammensetzen von kleinen Teilen, Kontrollieren und Montieren ist auch bereits bestätigt worden mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28.10.2003 (L 5 RJ 588/01). Solche Tätigkeiten gibt es beispielsweise in der Montage von kleinen Haushaltsgeräten oder in der Montage von Türschlössern für PKW und LKW. Ob derartige Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für die Klägerin tatsächlich verfügbar wären, ist nach der Rechtssprechung unerheblich. Das Risiko der Vermittelbarkeit der Klägerin fällt nämlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung; auch der Gesetzgeber hat die irrelevante Situation des Arbeitsmarktes schon früher betont (BSG SozR 3-2200 - § 1246 Nr. 52). Diese Beurteilung wird auch durch das neue Recht der §§ 240, 43 SGB VI bestätigt, danach kommt es nur auf die theoretische Ausübbarkeit einer Tätigkeit an und nicht ob sie auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich derzeit offen steht (so auch § 43 Abs. 3 SGB VI). Die Klägerin ist somit nicht berufsunfähig.

Die Klägerin ist damit auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI, denn diese Vorschriften setzen eine noch weitergehende Leistungseinschränkung als die der Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI voraus, die die Kammer schon verneinen musste. Eine allgemeine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 1, 2 SGB VI besteht nach § 43 Abs. 3 SGB VI schon nicht für den, der unter den üblichen Bedingungen (auch nur) des allgemeinen Arbeitsmarktes (noch) mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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