Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
40
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 147/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Aufnahmebescheid der Beklagten vom 25.10.2002 sowie die Beitragsbescheide vom 07.02.2003 und 23.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2003 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht der Klägerin zur deutschen gesetzlichen Unfallversicherung für die Jahre 1999 bis 2002.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Beklagte ist für diesen Gewerbezweig der sachlich zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) in der Bundesrepublik Deutschland. Der Firmensitz der Klägerin befindet sich in Liechtenstein. Weitere Niederlassungen in anderen Staaten bestehen nicht. Seit dem 01.01.2000 sind bei der Klägerin auch deutsche Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland beschäftigt. In den jeweiligen Arbeitsverträgen heißt es in der Präambel, der Beschäftigungsort des jeweiligen Arbeitnehmers sei der Sitz der Firma in Liechtenstein. Weiter heißt es, dass ein Einsatz des jeweiligen Arbeitnehmers im Wege der Arbeitnehmerüberlassung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgen könne.
Für die deutschen Arbeitnehmer der Klägerin wurden ab dem 01.01.2000 zunächst von der AOK Bayern, später von der Bahn- BKK so genannte Entsendebescheinigungen "E 101" auf der Grundlage von Art. 14 der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 1408/71 "über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern" (EWG- VO 1408/71) ausgestellt.
Zum Zwecke der Klärung einer etwaigen Zugehörigkeit der Klägerin respektive der dort beschäftigten deutschen Arbeitnehmer zur gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, erbat die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 27.04.2000 verschiedene Auskünfte von der Klägerin, insbesondere über die tatsächlichen Einsatzorte der bei ihr beschäftigten deutschen Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 30.05.2000 erklärte die Klägerin, dass diese Arbeitnehmer vorwiegend in Österreich tätig werden würden. Ihrem Schreiben fügte die Klägerin eine Personalübersicht bei, aus welcher sich unter anderem die Eintrittsdaten dieser Arbeitnehmer in das jeweilige Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin ergeben. Im Sommer 2000 erlitten drei der deutschen Arbeitnehmer der Klägerin bei ihrer Tätigkeit in Österreich Arbeitsunfälle. Da die sozialversicherungsrechtliche und die unfall-versicherungsrechtliche Zuständigkeit bezüglich der deutschen Arbeitnehmer der Klägerin noch nicht abschließend geklärt war, zahlte die Klägerin die Kosten der (unfallbedingten) ärztlichen Heilbehandlung sowie sonstige Folgekosten der Unfälle selbst. Darüber hinaus erstattete die Klägerin vorsorglich Unfallanzeigen bei der Beklagten.
Mit Schreiben vom 28.08.2000 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass gemäß Art. 13 der EWG- VO 1408/71 für die deutschen Arbeitnehmer der Klägerin, die in Österreich eingesetzt werden, österreichisches Sozialversicherungsrecht gelte. Weiterer Unfallmeldungen an sie (die Beklagte) bedürfe es daher zukünftig nicht. Durch ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes und in dieser Rechtsbehelfsbelehrung als Bescheid bezeichnetes Schreiben vom 15.11.2000 bestätigte die Beklagte nochmals diese Ansicht.
Mit Schreiben vom 14.11.2001 erklärte daraufhin die Klägerin, sie habe sich zum Zwecke der abschließenden Klärung der Unfallversicherungspflicht ihrer deutschen Arbeitnehmer zwischenzeitlich mit den Sozialversicherungsträgern in Österreich, später auch in Liechtenstein in Verbindung gesetzt. Hierbei habe man ihr von österreichischer Seite aus erklärt, dass die fraglichen Arbeitnehmer gemäß Art. 14 der EWG- VO 1408/71 deutschem Sozialversicherungsrecht unterlägen. In Liechtenstein habe man ihr demgegenüber die Auskunft erteilt, dass wegen Art. 13 der EWG- VO 1408/71 insoweit die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Landes Österreich einschlägig seien. Auf Grund der somit nach wie vor bestehenden Unsicherheit der Rechtslage, so die Klägerin weiter, habe sie nunmehr zunächst eine private Unfallversicherung für die betroffenen Arbeitnehmer abgeschlossen.
Auf dieses Schreiben der Klägerin nahm die Beklagte eine neuerliche Prüfung der Rechtslage vor. In diesem Rahmen wurden verschiedene Auskünfte eingeholt, und es wurde Rücksprache mit anderen Sozialversicherungsträgern in Deutschland gehalten. Ferner wurde der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) eingeschaltet, welcher seinerseits Rücksprache mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hielt.
Hierbei ergab sich im Wesentlichen folgendes:
Der HVBG ist der Ansicht, die deutschen Arbeitnehmer der Klägerin unterlägen gemäß Art. 14 der EWG- VO 1408/71 grundsätzlich deutschem Sozialversicherungsrecht, da diese laut Arbeitsvertrag in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden könnten. Diese Ansicht teilte er dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Schreiben vom 25.01.2001 mit. Weiter wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass der vorstehende Grundsatz nur unter der Einschränkung gelte, dass diese Arbeitnehmer auch tatsächlich in mehreren verschiedenen Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, eingesetzt werden würden. Ob und inwieweit man dies in der Praxis zu prüfen habe, könne indes dahin gestellt bleiben.
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist offenbar der Auffassung, es gelte allein auf Grund des Wohnortes der in Betracht kommenden Personen gemäß Art. 14 der EWG- VO 1408/71 ohne Einschränkung deutsches Sozialversicherungsrecht.
Die Bundesagentur für Arbeit (seinerzeit noch Bundesanstalt für Arbeit) als Sozialleistungsträgerin im Bereich der Arbeitsförderung geht ebenfalls davon aus, bei den deutschen Arbeitnehmern der Klägerin seien die Voraussetzungen des Art. 14 der EWG- VO 1408/71 gegeben. Da in den mit diesen geschlossenen Arbeitsverträgen das Beschäftigungsverhältnis nicht explizit auf den Einsatzort Österreich begrenzt sei, müsse von einer Entsendung im Sinne dieser Vorschrift ausgegangen werden. Insoweit könnten auch die durch die AOK Bayern bzw. die Bahn- BKK für die Arbeitnehmer erteilten Entsendebescheinigungen "E 101" nicht beanstandet werden. Diese Auffassung teilte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin mit Schreiben vom 30.04.2002 mit.
Bereits mit Schreiben vom 22.04.2002 hatte die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland der Klägerin demgegenüber sinngemäß mitgeteilt, dass es bei der Frage nach dem Vorliegen der Entsendevoraussetzungen allein auf die tatsächlichen Verhältnisse, sprich Einsatzorte der fraglichen Arbeitnehmer ankäme und nicht darauf, was laut Arbeitsvertrag theoretisch möglich sei. Die tatsächlichen Verhältnisse müssten dabei individuell ermittelt und beurteilt werden.
Innerhalb der Beklagten ist man ebenfalls der Auffassung, dass grundsätzlich die tatsächlichen Einsatzorte der fraglichen Arbeitnehmer für eine Entscheidung über das auf diese anzuwendende Sozialversicherungsrecht ausschlaggebend seien. Insoweit gelte für diejenigen deutschen Arbeitnehmer der Klägerin, die ausschließlich in Österreich tätig werden würden, nach Art. 13 der EWG- VO 1408/71 grundsätzlich österreichisches Sozialversicherungsrecht. Allerdings sei man vorliegend inhaltlich an die für diese Arbeitnehmer erteilten Entsendebescheinigungen "E 101" der AOK Bayern und der Bahn- BKK gebunden. Aus diesem Grunde sei letztlich, auch wenn die Entsendevoraussetzungen des Art. 14 der EWG- VO 1408/71 eigentlich nicht vorlägen, gleichwohl deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Mit Schreiben vom 28.06.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die AOK Bayern und die Bahn- BKK in den Fällen, in welchen die deutschen Arbeitnehmer der Klägerin ausschließlich in Österreich tätig werden, bitten werde, die für diese erstellten Entsendebescheinigungen "E 101" zu prüfen und gegebenenfalls zurückzunehmen.
Hierauf übersandte die Klägerin der Beklagten mit Datum vom 09.07.2002 eine Auflistung ihrer ca. 140 deutschen Arbeitnehmer mit den Tätigkeitsorten.
Nachdem die Beklagte daraufhin die AOK Bayern und die Bahn- BKK – wie angekündigt – in den entsprechenden Fällen um Überprüfung und gegebenenfalls Rücknahme der Entsendebescheinigungen "E 101" gebeten hatte, erklärte zunächst die Bahn- BKK mit Schreiben vom 29.07.2002, dass sie die Bescheinigungen sämtlich für zutreffend halte und die Angelegenheit daher als erledigt betrachte. Mit Schreiben vom 06.09.2002 erklärte die AOK Bayern, dass zwar die Bedenken der Beklagten im Einzelfall zutreffen mögen. Jedoch käme eine Rücknahme der erteilten Entsendebescheinigungen "E 101" für die Vergangenheit schon deshalb nicht Betracht, weil dann rückwirkend in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen werden würde. Diese hätten nämlich zum Teil schon Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen.
Ab dem 01.09.2002 nahmen dann sowohl die AOK Bayern als auch die Bahn BKK alle für die deutschen Arbeitnehmer der Klägerin erstellten Entsendebescheinigungen "E 101" mit Wirkung für die Zukunft zurück.
Mit Aufnahmebescheid vom 25.10.2002 erklärte die Beklagte, dass sie für die Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.1999 zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sei. Ab diesem Zeitpunkt bestehe eine entsprechende Beitragspflicht der Klägerin.
Mit Schreiben vom 28.10.2002 teilte die Beklagte der Klägerin ergänzend mit, dass ihre Prüfung ergeben habe, dass rückwirkend zum 01.01.1999 eine Versicherungspflicht aller bei der Klägerin beschäftigten deutschen Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung nach deutschem Sozialversicherungsrecht bestehe. Dies habe zur Folge, dass für diese Arbeitnehmer rückwirkend Beiträge an die Beklagte abzuführen seien. Um die Beitragshöhe berechnen zu können, so die Beklagte weiter, müsse die Klägerin die erforderlichen Entgeltnachweise einreichen.
Mit eMail vom 04.11.2002 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Überprüfung des Bescheides. Diese wertete die Beklagte später als Widerspruch.
Nachdem die Klägerin bis Anfang Jahr 2003 keine konkreten Entgeltsummen für die Jahre 1999 bis 2002 an die Beklagte gemeldet hatte, übersandte die Beklagte Beitragsbescheide vom 07.02.2003 für die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001. Dabei wurden die Entgelte geschätzt und die Beitragshöhe für das Kalenderjahr 1999 auf einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 105.731,44, für das Kalenderjahr 2000 auf einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 102.095,90 sowie für das Kalenderjahr 2001 auf einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 104.787,52 festgesetzt.
Gegen die Beitragsbescheide legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.02.2003 Widerspruch ein.
Mit weiterem Beitragsbescheid vom 23.04.2003 setzte die Beklagte für das Kalenderjahr 2002 einen (geschätzten) Beitrag in Höhe von EUR 119.570,09 fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.04.2003 ebenfalls Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid, der der Klägerin zusammen mit einem vom 22.10.2003 datierenden Begleitschreiben übersandt wurde, wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass nach den Entsenderegeln des Art. 14 der EWG- VO 1408/71 – abweichend zu dem nach Art. 13 dieser Verordnung grundsätzlich geltenden Beschäftigungslandprinzip – ausnahmsweise die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Herkunftslandes, also desjenigen Landes anwendbar blieben, in dem die entsandten Arbeitnehmer ihren Wohnsitz haben bzw. vor Entsendung hatten. Zwar lägen die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne von Art. 14 der EWG- VO 1408/71 bei den deutschen Arbeitnehmern der Klägerin nicht vor. Insoweit sei grundsätzlich Art. 13 der EWG- VO 1408/71 für die Bestimmung des vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsrechts die maßgebliche Regelung. Jedoch entscheide in Deutschland grundsätzlich die zuständige gesetzliche Krankenkasse, ob die Voraussetzungen einer Entsendung im vorstehenden Sinne gegeben seien. Soweit die Krankenkasse diese Voraussetzungen bejahe und eine entsprechende Entsendebescheinigung "E 101" erteile, sei diese Entscheidung für alle anderen Sozialversicherungsträger bindend. Dies gebiete, wie sich aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10.02.2000 (Aktenzeichen: C 202 / 97) ergebe, der im EWG- Vertrag verankerte Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Im Übrigen könne nur bei Annahme einer solchen Bindungswirkung das Zustandekommen von "Doppelversicherungen" verhindert werden. Da für die ab dem 01.01.2000 bei der Klägerin beschäftigten deutschen Arbeitnehmer zunächst durch die AOK Bayern, später durch die Bahn- BKK jeweils von Anfang an eine Entsendebescheinigung "E 101" ausgestellt wurde, sei die Klägerin folglich verpflichtet, die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für diese Arbeitnehmer an die Beklagte zu zahlen.
Mit ihrer am 24.11.2003 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die rückwirkende Feststellung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Jahre 1999 bis 2002 gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium verstoßen. Die Beklagte habe der Klägerin nämlich stets die Auskunft erteilt, es bestünde keine Versicherungspflicht ihrer deutschen Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Die Klägerin sei, da auch in Liechtenstein und Österreich eine Unfallversicherungspflicht ihrer deutschen Arbeitnehmer verneint worden sei, nichts anderes übrig geblieben, als eine private Unfallversicherung für diese Arbeitnehmer abzuschließen.
Die Beklagte könne nicht über ein Jahr später bei einem ihr bekannten und unverändert gebliebenen Sachverhalt ihre Haltung ins Gegenteil verkehren und für bereits abgeschlossene Kalenderjahre eine Unfallversicherungspflicht konstatieren. Insoweit verstieße die Beklagte auch gegen den von ihr selbst "hochgehaltenen" Grundsatz der Verhinderung von "Doppelversicherungen", da für die fraglichen Kalenderjahre eben bereits privater Unfallversicherungsschutz bestand. Schließlich seien die angefochtenen Beitragsbescheide der Klägerin als Schätzungsbescheide auch deshalb rechtswidrig, weil sie keinerlei Maßstab erkennen ließen, wie die Schätzung erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
den Aufnahmebescheid der Beklagten vom 25.10.2002 sowie die Beitragsbescheide vom 07.02.2003 und 23.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages nimmt die Beklagte Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt ihrer Verwaltungsakte.
Durch Beschluss vom 23.02.2004 hat sich das Sozialgericht Berlin für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Dieses hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17 a Absatz 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz. Das Gericht konnte vorliegend gemäß § 124 Absatz 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erklärt haben.
Der angefochtene Aufnahmebescheid vom 25.10.2002 und die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten vom 07.02.2003 und 23.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin ist nicht Mitglied der Beklagten geworden und daher nicht verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zur deutschen gesetzlichen Unfallversicherung für die Kalenderjahre 1999 bis 2002 an die Beklagte zu zahlen. Eine entsprechende Beitragspflicht der Klägerin für ihre in diesem Zeitraum beschäftigten deutschen Arbeitnehmer besteht nicht, denn diese unterliegen nicht der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung.
Gemäß §§ 121 Absatz 1 Satz 1, 150 Absatz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), sind in der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland beitragspflichtig die Unternehmer, für deren Unternehmen unfallversicherte Personen tätig sind. Ob eine Person im Rahmen ihrer Tätigkeit in diesem Sinne in Deutschland unfallversichert ist, bestimmt sich nach den §§ 2 ff. SGB VII in Verbindung mit den §§ 2 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Versichert sind hiernach insbesondere Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII). Nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV gilt dies nur, wenn eine Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB IV vorliegt. Der Geltungsbereich des SGB IV entspricht dabei in räumlicher Hinsicht dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 1, § 3 SGB IV Rn. 6). Gemäß § 6 SGB IV bleiben bei der Bestimmung des versicherten Personenkreises Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts unberührt, das heißt es besteht ein Vorrang dieser Regelungen vor den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts Nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften in Verbindung mit den Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts sind die bei der Klägerin beschäftigten deutschen Arbeitnehmer in den Kalenderjahren 1999 bis 2002 nicht als in Deutschland versicherte Personen (für die Klägerin) tätig geworden.
1. Dies ergibt sich für das Kalenderjahr 1999 bereits daraus, dass in diesem Zeitraum keine deutschen Arbeitnehmer bei der Klägerin beschäftigt waren, so dass insoweit eine unfallversicherte Tätigkeit für die Klägerin mit entsprechender Beitragspflicht zur deutschen gesetzlichen Unfallversicherung schlechthin nicht in Betracht kommt.
Beide Beteiligten sind bisher sowohl vorprozessual als auch im laufenden Prozess stets übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Klägerin erst ab dem 01.01.2000 deutsche Arbeitnehmer beschäftigt hat. Demzufolge ist die Beklagte auch erstmals im Jahr 2000 an die Klägerin herangetreten, um eine etwaige Versicherungspflicht der bei dieser beschäftigten deutschen Arbeitnehmer zu klären. Entsprechend heißt es auch im Widerspruchsbescheid der Beklagten, dass ab dem 01.01.2000 deutsche Arbeitnehmer durch die Klägerin beschäftigt werden würden. Zudem ergibt sich sowohl aus der durch die Klägerin am 30.05.2000 an die Beklagte übersandten Personalübersicht als auch aus der am 09.07.2002 übersandten Auflistung der tatsächlichen Tätigkeitsorte ihres Personals, dass die dort genannten deutschen Arbeitnehmer frühestens ab Januar 2000 für die Klägerin tätig waren.
Schließlich wurden für das Kalenderjahr 1999 weder durch die AOK Bayern noch durch die Bahn- BKK Entsendebescheinigungen "E 101" für Arbeitnehmer der Klägerin ausgestellt, so dass sich die Beklagte insoweit auch nicht auf eine etwaige Bindungswirkung dieser Bescheinigungen berufen könnte.
2. Auch für die Kalenderjahre 2000 bis 2002, für welche die Beklagte ebenfalls Beiträge zur deutschen gesetzlichen Unfallversicherung verlangt, sind die deutschen Arbeitnehmer der Klägerin nicht als versicherte Personen nach den §§ 150; 2ff. SGB VII; 2 ff. SGB IV für die Klägerin tätig geworden.
Zwar waren diese Arbeitnehmer in den Kalenderjahren 2000 bis 2002 bzw. in Teilen dieses Zeitraums tatsächlich bei der Klägerin beschäftigt. Insoweit kommt eine Unfallversicherungspflicht nach den §§ 2 ff. SGB VII; 2 ff. SGB IV zumindest grundsätzlich in Betracht. Jedoch bestanden die Beschäftigungsverhältnisse – unabhängig davon, ob man auf den Ort der Eingehung des Arbeitsverhältnisses oder das tatsächliche Tätigwerden der Arbeitnehmer abstellt – nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, respektive nicht innerhalb des Geltungsbereichs des SGB IV und VII, so dass eine Unfallversicherungspflicht der Beschäftigten und eine entsprechende Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Klägerin nach nationalem Recht letztlich gleichwohl ausscheidet.
Auch unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen Regelungen des vorrangig zu beachtenden zwischenstaatlichen Rechts (§ 6 SGB IV) bestand – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine Unfallversicherungspflicht der bei der Klägerin beschäftigten deutschen Arbeitnehmer.
Maßgebliche Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts sind die Art. 13 und 14 der EWG- VO 1408/71 "über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern".
Gemäß Art. 13 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung unterliegt, soweit nicht unter anderem Art. 14 der Verordnung etwas anderes bestimmt, eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt, oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (sog. Beschäftigungslandprinzip). Abweichend hiervon, unterliegt gemäß Art. 14 Absatz 2 Buchstabe b, ii) dieser Verordnung eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Sitz hat, sofern sie nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeit ausübt.
Nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften wären im Falle der bei der Klägerin beschäftigten deutschen Arbeitnehmer die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Landes Österreich oder Liechtenstein anzuwenden.
Beschäftigungsland im Sinne von Art. 13 Absatz 2 Buchstabe a der EWG- VO 1408/71 ist das Land, in welchem die in Betracht kommende Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Dies ist nach den Angaben der Klägerin für einen Großteil (ca. 100 Personen) der bei ihr beschäftigten deutschen Arbeitnehmer ausschließlich das Land Österreich und für einen weiteren Teil (ca. 40 Personen) – neben Österreich – auch das Land Liechtenstein:
Für die Personen, die ausschließlich in Österreich tätig waren, gilt hier gemäß Art. 13 Absatz 2 Buchstabe a der EWG- VO 1408/71 österreichisches Sozial-versicherungsrecht.
Für die Personen, die auch in Liechtenstein tätig waren, ist gemäß 14 Absatz 2 Buchstabe b, ii) der Verordnung liechtensteinisches Sozialversicherungsrecht maßgeblich, da diese ihren Wohnsitz nicht in Österreich oder Liechtenstein haben. Weil allein auf den tatsächlichen Ort der Beschäftigung abzustellen ist, kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass in der Präambel der jeweiligen Arbeitsverträge für alle Arbeitnehmer Liechtenstein als Beschäftigungsland bezeichnet ist.
Eine von den vorstehenden Ausführungen abweichende Beurteilung, welche vorliegend gleichwohl die Anwendbarkeit deutschen Sozialversicherungsrechts rechtfertigte, ist nicht gegeben. Insbesondere lagen zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne von Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a der EWG- VO 1408/71 vor.
Nach dieser Vorschrift unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird, und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit und für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten (entsendenden) Mitgliedstaates. Die Vorschrift des Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a der EWG- VO 1408/71 kann auf die vorliegende Fallkonstellation schon begrifflich keine Anwendung finden. Sie regelt insoweit den Fall, dass die Arbeitnehmer aus demselben Mitgliedstaat stammen bzw. dort ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, wo auch das Unternehmen, welchem sie angehören und von welchem aus eine Entsendung erfolgen soll, ihren Geschäftssitz hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Vorschrift auf eine Zwei- Staaten- Konstellation, den entsendenden Staat und den Zielstaat (hier in der Regel Liechtenstein und Österreich) zugeschnitten ist, und von einem dritten Mitgliedstaat (hier Deutschland) nicht die Rede ist.
Im Übrigen folgt aus der Formulierung "weiterhin", dass die fraglichen Arbeitnehmer bereits vor ihrer Entsendung dem Sozialversicherungsrecht desjenigen Landes unterlegen haben müssen, von welchem aus die Entsendung erfolgt, und in welchem sie eine arbeitsvertragliche Bindung bzw. ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind. Dies wäre hier Liechtenstein, so dass Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a der EWG- VO 1408/71 begriffslogisch nicht dazu führen kann, dass – wie dies die AOK Bayern, die Bahn- BKK, der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit zu Unrecht annahmen – "weiterhin" deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar bliebe. Eine Entsendung im Sinne von Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a der EWG- VO 1408/71 von Deutschland in andere Mitgliedstaaten der EU liegt – angesichts des Geschäftssitzes der Klägerin in Liechtenstein und der dort geschlossenen Arbeitsverträge nicht vor.
Eine solche Anwendung und Auslegung des Art. 14 Absatz 1 Buchstabe der EWG- VO 1408/71 im vorstehenden Sinne wird durch den Beschluss Nr. 181 der gemäß Titel IV der EWG- VO 1408/71 für die Behandlung von Auslegungsfragen dieser Verordnung eingesetzten Verwaltungskommission vom 13.12.2000 (abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinden, L 329 / 73 ff.) bestätigt. Nach diesem Beschluss gilt die Entsenderegelung des Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung insbesondere dann nicht, wenn Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat angeworben werden, um von einem in einem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen zu einem weiteren Unternehmen eines dritten Mitgliedsstates entsandt zu werden (vgl. Punkt 4 c des Beschlusses). Gerade eine solche Fallkonstellation ist vorliegend gegeben, so dass die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne von Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a der EWG VO 1408/71 zu keinem Zeitpunkt vorlagen.
3. Nach Auffassung der Kammer kann das tatsächliche Fehlen der Entsendevoraussetzungen vorliegend nicht durch die erteilten Entsende-bescheinigungen "E 101" für die deutschen Arbeitnehmer der Klägerin überwunden bzw. geheilt werden.
Es kann dabei offen bleiben, inwieweit die Beklagte durch die Annahme einer rückwirkenden Beitragspflicht für die Kalenderjahre 1999 bis 2002 entgegen ihren zuvor der Klägerin erteilten Auskünften, insbesondere entgegen ihrem anders lautenden Feststellungsbescheid vom 15.11.2000, tatsächlich gegen das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen hat, und ob insoweit eine etwaige Bindungswirkung auch aus Gründen des Vertrauensschutzes im konkreten Einzelfall abzulehnen wäre. Es kann insoweit auch offen blieben, ob die Beklagte ihre erste Entscheidung nur unter den "strengen" Voraussetzungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hätte zurück nehmen können.
Vorliegend fehlt es nach Überzeugung der Kammer bereits grundsätzlich an einer Bindungswirkung der Entsendebescheinigungen "E 101", die – wie hier von der Beklagten angenommen – dazu führen könnte, dass zwingend eine Versicherungspflicht der deutschen Arbeitnehmer in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung für den streitbefangenen Zeitraum bestanden hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt eine solche Bindungswirkung zumindest innerhalb des Sozialversicherungssystems eines Mitgliedstaates der EU, also im Verhältnis mehrerer Sozialversicherungsträger ein- und desselben Mitgliedstaates untereinander, nicht vor.
Das Ausstellen einer auf Art. 14 der EWG- VO 1408/71 gestützten Entsendebescheinigung begründet nicht die Versicherungspflicht innerhalb des nationalen Sozialversicherungssystems, wenn die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorliegen.
Die EWG- bzw. EG- Verordnungen zur sozialen Sicherheit haben gerade kein gemeinsames sozialversicherungsrechtliches System der Gemeinschaften geschaffen, sondern sie haben die eigenen nationalen Systeme der Sozialversicherung bestehen lassen (vgl. Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen: L 1 U 560 / 00 in juris). Die Beweiskraft einer auf Art. 14 der EWG- VO 1408/71 gestützten Entsendebescheinigung "E 101" kann die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten für den Anschluss an ihre verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit nicht berühren (vgl. EuGH, Urteil vom 10.02.2000; Aktenzeichen: C 202 / 97). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer ausdrücklich an.
Durch die Bescheinigung "E 101" erklärt lediglich der zuständige Träger des Mitgliedstaates, in dem das die Arbeitnehmer entsendende Unternehmen seinen Sitz hat, dass sein eigenes nationales System der sozialen Sicherheit auf die entsandten Arbeitnehmer während der Dauer der Entsendung anwendbar bleiben soll. Der zuständige Sozialleistungsträger des anderen Mitgliedstaates, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, ist dann grundsätzlich an diese Bescheinigung gebunden, so dass er die Arbeitnehmer nicht zusätzlich seinem eigenen nationalen System der sozialen Sicherung unterstellen darf. Es soll dadurch verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer in den Versicherungssystemen zweier Mitgliedstaaten versichert ist (vgl. EuGH, a. a. O.). Nur dies ist im Übrigen mit einer Vermeidung von "Doppelversicherungen" gemeint.
Die Kammer weist darauf hin, dass der Abschluss einer privaten Unfallversicherung grundsätzlich nicht zu einer "Doppelversicherung" innerhalb des gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit führt, da dies nur für kongruente gesetzliche Versicherungssysteme der Fall ist. Allein der Umstand, dass es zu einer möglichen Überschneidung von Versicherungsleistungen aus der gesetzlichen und der privaten (Unfall-) Versicherung kommen kann, begründet keine zu vermeidende "Doppelversicherung".
Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt folgt aus den vorstehenden Ausführungen zu Sinn und Zweck der Entsendebescheinigung "E 101" zunächst, dass die AOK Bayern bzw. die Bahn- BKK für die Erteilung der vorliegenden Entsendebescheinigungen nicht zuständig waren, weil sich der Sitz der Klägerin in Liechtenstein befindet. Es war daher grundsätzlich kein deutscher Sozialversicherungsträger befugt, derartige Bescheinigungen ausstellen. Die Entsendebescheinigungen für die deutschen Arbeitnehmer wurden demgemäß auch von den (zuständigen) Krankenkassen (für die Zukunft) zurück genommen.
Dessen ungeachtet folgt aus dem Vorliegen dieser Bescheinigungen allenfalls eine Bindungswirkung für den zuständigen Träger der nationalen Sozialversicherung in dem anderen Mitgliedstaat. Das heisst, dass nur der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich und in Lichtenstein an die ausgestellten "E 101 – Bescheinigungen" gebunden sein konnte (in einer solchen Konstellation sollen "Doppelversicherungen" vermieden werden!). Eine Bindungswirkung für die deutsche gesetzliche Unfallversicherung bestand hingegen nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht der Klägerin zur deutschen gesetzlichen Unfallversicherung für die Jahre 1999 bis 2002.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Beklagte ist für diesen Gewerbezweig der sachlich zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) in der Bundesrepublik Deutschland. Der Firmensitz der Klägerin befindet sich in Liechtenstein. Weitere Niederlassungen in anderen Staaten bestehen nicht. Seit dem 01.01.2000 sind bei der Klägerin auch deutsche Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland beschäftigt. In den jeweiligen Arbeitsverträgen heißt es in der Präambel, der Beschäftigungsort des jeweiligen Arbeitnehmers sei der Sitz der Firma in Liechtenstein. Weiter heißt es, dass ein Einsatz des jeweiligen Arbeitnehmers im Wege der Arbeitnehmerüberlassung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgen könne.
Für die deutschen Arbeitnehmer der Klägerin wurden ab dem 01.01.2000 zunächst von der AOK Bayern, später von der Bahn- BKK so genannte Entsendebescheinigungen "E 101" auf der Grundlage von Art. 14 der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 1408/71 "über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern" (EWG- VO 1408/71) ausgestellt.
Zum Zwecke der Klärung einer etwaigen Zugehörigkeit der Klägerin respektive der dort beschäftigten deutschen Arbeitnehmer zur gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, erbat die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 27.04.2000 verschiedene Auskünfte von der Klägerin, insbesondere über die tatsächlichen Einsatzorte der bei ihr beschäftigten deutschen Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 30.05.2000 erklärte die Klägerin, dass diese Arbeitnehmer vorwiegend in Österreich tätig werden würden. Ihrem Schreiben fügte die Klägerin eine Personalübersicht bei, aus welcher sich unter anderem die Eintrittsdaten dieser Arbeitnehmer in das jeweilige Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin ergeben. Im Sommer 2000 erlitten drei der deutschen Arbeitnehmer der Klägerin bei ihrer Tätigkeit in Österreich Arbeitsunfälle. Da die sozialversicherungsrechtliche und die unfall-versicherungsrechtliche Zuständigkeit bezüglich der deutschen Arbeitnehmer der Klägerin noch nicht abschließend geklärt war, zahlte die Klägerin die Kosten der (unfallbedingten) ärztlichen Heilbehandlung sowie sonstige Folgekosten der Unfälle selbst. Darüber hinaus erstattete die Klägerin vorsorglich Unfallanzeigen bei der Beklagten.
Mit Schreiben vom 28.08.2000 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass gemäß Art. 13 der EWG- VO 1408/71 für die deutschen Arbeitnehmer der Klägerin, die in Österreich eingesetzt werden, österreichisches Sozialversicherungsrecht gelte. Weiterer Unfallmeldungen an sie (die Beklagte) bedürfe es daher zukünftig nicht. Durch ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes und in dieser Rechtsbehelfsbelehrung als Bescheid bezeichnetes Schreiben vom 15.11.2000 bestätigte die Beklagte nochmals diese Ansicht.
Mit Schreiben vom 14.11.2001 erklärte daraufhin die Klägerin, sie habe sich zum Zwecke der abschließenden Klärung der Unfallversicherungspflicht ihrer deutschen Arbeitnehmer zwischenzeitlich mit den Sozialversicherungsträgern in Österreich, später auch in Liechtenstein in Verbindung gesetzt. Hierbei habe man ihr von österreichischer Seite aus erklärt, dass die fraglichen Arbeitnehmer gemäß Art. 14 der EWG- VO 1408/71 deutschem Sozialversicherungsrecht unterlägen. In Liechtenstein habe man ihr demgegenüber die Auskunft erteilt, dass wegen Art. 13 der EWG- VO 1408/71 insoweit die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Landes Österreich einschlägig seien. Auf Grund der somit nach wie vor bestehenden Unsicherheit der Rechtslage, so die Klägerin weiter, habe sie nunmehr zunächst eine private Unfallversicherung für die betroffenen Arbeitnehmer abgeschlossen.
Auf dieses Schreiben der Klägerin nahm die Beklagte eine neuerliche Prüfung der Rechtslage vor. In diesem Rahmen wurden verschiedene Auskünfte eingeholt, und es wurde Rücksprache mit anderen Sozialversicherungsträgern in Deutschland gehalten. Ferner wurde der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) eingeschaltet, welcher seinerseits Rücksprache mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hielt.
Hierbei ergab sich im Wesentlichen folgendes:
Der HVBG ist der Ansicht, die deutschen Arbeitnehmer der Klägerin unterlägen gemäß Art. 14 der EWG- VO 1408/71 grundsätzlich deutschem Sozialversicherungsrecht, da diese laut Arbeitsvertrag in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden könnten. Diese Ansicht teilte er dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Schreiben vom 25.01.2001 mit. Weiter wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass der vorstehende Grundsatz nur unter der Einschränkung gelte, dass diese Arbeitnehmer auch tatsächlich in mehreren verschiedenen Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, eingesetzt werden würden. Ob und inwieweit man dies in der Praxis zu prüfen habe, könne indes dahin gestellt bleiben.
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist offenbar der Auffassung, es gelte allein auf Grund des Wohnortes der in Betracht kommenden Personen gemäß Art. 14 der EWG- VO 1408/71 ohne Einschränkung deutsches Sozialversicherungsrecht.
Die Bundesagentur für Arbeit (seinerzeit noch Bundesanstalt für Arbeit) als Sozialleistungsträgerin im Bereich der Arbeitsförderung geht ebenfalls davon aus, bei den deutschen Arbeitnehmern der Klägerin seien die Voraussetzungen des Art. 14 der EWG- VO 1408/71 gegeben. Da in den mit diesen geschlossenen Arbeitsverträgen das Beschäftigungsverhältnis nicht explizit auf den Einsatzort Österreich begrenzt sei, müsse von einer Entsendung im Sinne dieser Vorschrift ausgegangen werden. Insoweit könnten auch die durch die AOK Bayern bzw. die Bahn- BKK für die Arbeitnehmer erteilten Entsendebescheinigungen "E 101" nicht beanstandet werden. Diese Auffassung teilte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin mit Schreiben vom 30.04.2002 mit.
Bereits mit Schreiben vom 22.04.2002 hatte die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland der Klägerin demgegenüber sinngemäß mitgeteilt, dass es bei der Frage nach dem Vorliegen der Entsendevoraussetzungen allein auf die tatsächlichen Verhältnisse, sprich Einsatzorte der fraglichen Arbeitnehmer ankäme und nicht darauf, was laut Arbeitsvertrag theoretisch möglich sei. Die tatsächlichen Verhältnisse müssten dabei individuell ermittelt und beurteilt werden.
Innerhalb der Beklagten ist man ebenfalls der Auffassung, dass grundsätzlich die tatsächlichen Einsatzorte der fraglichen Arbeitnehmer für eine Entscheidung über das auf diese anzuwendende Sozialversicherungsrecht ausschlaggebend seien. Insoweit gelte für diejenigen deutschen Arbeitnehmer der Klägerin, die ausschließlich in Österreich tätig werden würden, nach Art. 13 der EWG- VO 1408/71 grundsätzlich österreichisches Sozialversicherungsrecht. Allerdings sei man vorliegend inhaltlich an die für diese Arbeitnehmer erteilten Entsendebescheinigungen "E 101" der AOK Bayern und der Bahn- BKK gebunden. Aus diesem Grunde sei letztlich, auch wenn die Entsendevoraussetzungen des Art. 14 der EWG- VO 1408/71 eigentlich nicht vorlägen, gleichwohl deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Mit Schreiben vom 28.06.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die AOK Bayern und die Bahn- BKK in den Fällen, in welchen die deutschen Arbeitnehmer der Klägerin ausschließlich in Österreich tätig werden, bitten werde, die für diese erstellten Entsendebescheinigungen "E 101" zu prüfen und gegebenenfalls zurückzunehmen.
Hierauf übersandte die Klägerin der Beklagten mit Datum vom 09.07.2002 eine Auflistung ihrer ca. 140 deutschen Arbeitnehmer mit den Tätigkeitsorten.
Nachdem die Beklagte daraufhin die AOK Bayern und die Bahn- BKK – wie angekündigt – in den entsprechenden Fällen um Überprüfung und gegebenenfalls Rücknahme der Entsendebescheinigungen "E 101" gebeten hatte, erklärte zunächst die Bahn- BKK mit Schreiben vom 29.07.2002, dass sie die Bescheinigungen sämtlich für zutreffend halte und die Angelegenheit daher als erledigt betrachte. Mit Schreiben vom 06.09.2002 erklärte die AOK Bayern, dass zwar die Bedenken der Beklagten im Einzelfall zutreffen mögen. Jedoch käme eine Rücknahme der erteilten Entsendebescheinigungen "E 101" für die Vergangenheit schon deshalb nicht Betracht, weil dann rückwirkend in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen werden würde. Diese hätten nämlich zum Teil schon Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen.
Ab dem 01.09.2002 nahmen dann sowohl die AOK Bayern als auch die Bahn BKK alle für die deutschen Arbeitnehmer der Klägerin erstellten Entsendebescheinigungen "E 101" mit Wirkung für die Zukunft zurück.
Mit Aufnahmebescheid vom 25.10.2002 erklärte die Beklagte, dass sie für die Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.1999 zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sei. Ab diesem Zeitpunkt bestehe eine entsprechende Beitragspflicht der Klägerin.
Mit Schreiben vom 28.10.2002 teilte die Beklagte der Klägerin ergänzend mit, dass ihre Prüfung ergeben habe, dass rückwirkend zum 01.01.1999 eine Versicherungspflicht aller bei der Klägerin beschäftigten deutschen Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung nach deutschem Sozialversicherungsrecht bestehe. Dies habe zur Folge, dass für diese Arbeitnehmer rückwirkend Beiträge an die Beklagte abzuführen seien. Um die Beitragshöhe berechnen zu können, so die Beklagte weiter, müsse die Klägerin die erforderlichen Entgeltnachweise einreichen.
Mit eMail vom 04.11.2002 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Überprüfung des Bescheides. Diese wertete die Beklagte später als Widerspruch.
Nachdem die Klägerin bis Anfang Jahr 2003 keine konkreten Entgeltsummen für die Jahre 1999 bis 2002 an die Beklagte gemeldet hatte, übersandte die Beklagte Beitragsbescheide vom 07.02.2003 für die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001. Dabei wurden die Entgelte geschätzt und die Beitragshöhe für das Kalenderjahr 1999 auf einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 105.731,44, für das Kalenderjahr 2000 auf einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 102.095,90 sowie für das Kalenderjahr 2001 auf einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 104.787,52 festgesetzt.
Gegen die Beitragsbescheide legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.02.2003 Widerspruch ein.
Mit weiterem Beitragsbescheid vom 23.04.2003 setzte die Beklagte für das Kalenderjahr 2002 einen (geschätzten) Beitrag in Höhe von EUR 119.570,09 fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.04.2003 ebenfalls Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid, der der Klägerin zusammen mit einem vom 22.10.2003 datierenden Begleitschreiben übersandt wurde, wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass nach den Entsenderegeln des Art. 14 der EWG- VO 1408/71 – abweichend zu dem nach Art. 13 dieser Verordnung grundsätzlich geltenden Beschäftigungslandprinzip – ausnahmsweise die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Herkunftslandes, also desjenigen Landes anwendbar blieben, in dem die entsandten Arbeitnehmer ihren Wohnsitz haben bzw. vor Entsendung hatten. Zwar lägen die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne von Art. 14 der EWG- VO 1408/71 bei den deutschen Arbeitnehmern der Klägerin nicht vor. Insoweit sei grundsätzlich Art. 13 der EWG- VO 1408/71 für die Bestimmung des vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsrechts die maßgebliche Regelung. Jedoch entscheide in Deutschland grundsätzlich die zuständige gesetzliche Krankenkasse, ob die Voraussetzungen einer Entsendung im vorstehenden Sinne gegeben seien. Soweit die Krankenkasse diese Voraussetzungen bejahe und eine entsprechende Entsendebescheinigung "E 101" erteile, sei diese Entscheidung für alle anderen Sozialversicherungsträger bindend. Dies gebiete, wie sich aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10.02.2000 (Aktenzeichen: C 202 / 97) ergebe, der im EWG- Vertrag verankerte Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Im Übrigen könne nur bei Annahme einer solchen Bindungswirkung das Zustandekommen von "Doppelversicherungen" verhindert werden. Da für die ab dem 01.01.2000 bei der Klägerin beschäftigten deutschen Arbeitnehmer zunächst durch die AOK Bayern, später durch die Bahn- BKK jeweils von Anfang an eine Entsendebescheinigung "E 101" ausgestellt wurde, sei die Klägerin folglich verpflichtet, die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für diese Arbeitnehmer an die Beklagte zu zahlen.
Mit ihrer am 24.11.2003 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die rückwirkende Feststellung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Jahre 1999 bis 2002 gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium verstoßen. Die Beklagte habe der Klägerin nämlich stets die Auskunft erteilt, es bestünde keine Versicherungspflicht ihrer deutschen Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Die Klägerin sei, da auch in Liechtenstein und Österreich eine Unfallversicherungspflicht ihrer deutschen Arbeitnehmer verneint worden sei, nichts anderes übrig geblieben, als eine private Unfallversicherung für diese Arbeitnehmer abzuschließen.
Die Beklagte könne nicht über ein Jahr später bei einem ihr bekannten und unverändert gebliebenen Sachverhalt ihre Haltung ins Gegenteil verkehren und für bereits abgeschlossene Kalenderjahre eine Unfallversicherungspflicht konstatieren. Insoweit verstieße die Beklagte auch gegen den von ihr selbst "hochgehaltenen" Grundsatz der Verhinderung von "Doppelversicherungen", da für die fraglichen Kalenderjahre eben bereits privater Unfallversicherungsschutz bestand. Schließlich seien die angefochtenen Beitragsbescheide der Klägerin als Schätzungsbescheide auch deshalb rechtswidrig, weil sie keinerlei Maßstab erkennen ließen, wie die Schätzung erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
den Aufnahmebescheid der Beklagten vom 25.10.2002 sowie die Beitragsbescheide vom 07.02.2003 und 23.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages nimmt die Beklagte Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt ihrer Verwaltungsakte.
Durch Beschluss vom 23.02.2004 hat sich das Sozialgericht Berlin für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Dieses hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17 a Absatz 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz. Das Gericht konnte vorliegend gemäß § 124 Absatz 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erklärt haben.
Der angefochtene Aufnahmebescheid vom 25.10.2002 und die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten vom 07.02.2003 und 23.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin ist nicht Mitglied der Beklagten geworden und daher nicht verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zur deutschen gesetzlichen Unfallversicherung für die Kalenderjahre 1999 bis 2002 an die Beklagte zu zahlen. Eine entsprechende Beitragspflicht der Klägerin für ihre in diesem Zeitraum beschäftigten deutschen Arbeitnehmer besteht nicht, denn diese unterliegen nicht der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung.
Gemäß §§ 121 Absatz 1 Satz 1, 150 Absatz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), sind in der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland beitragspflichtig die Unternehmer, für deren Unternehmen unfallversicherte Personen tätig sind. Ob eine Person im Rahmen ihrer Tätigkeit in diesem Sinne in Deutschland unfallversichert ist, bestimmt sich nach den §§ 2 ff. SGB VII in Verbindung mit den §§ 2 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Versichert sind hiernach insbesondere Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII). Nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV gilt dies nur, wenn eine Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB IV vorliegt. Der Geltungsbereich des SGB IV entspricht dabei in räumlicher Hinsicht dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 1, § 3 SGB IV Rn. 6). Gemäß § 6 SGB IV bleiben bei der Bestimmung des versicherten Personenkreises Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts unberührt, das heißt es besteht ein Vorrang dieser Regelungen vor den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts Nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften in Verbindung mit den Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts sind die bei der Klägerin beschäftigten deutschen Arbeitnehmer in den Kalenderjahren 1999 bis 2002 nicht als in Deutschland versicherte Personen (für die Klägerin) tätig geworden.
1. Dies ergibt sich für das Kalenderjahr 1999 bereits daraus, dass in diesem Zeitraum keine deutschen Arbeitnehmer bei der Klägerin beschäftigt waren, so dass insoweit eine unfallversicherte Tätigkeit für die Klägerin mit entsprechender Beitragspflicht zur deutschen gesetzlichen Unfallversicherung schlechthin nicht in Betracht kommt.
Beide Beteiligten sind bisher sowohl vorprozessual als auch im laufenden Prozess stets übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Klägerin erst ab dem 01.01.2000 deutsche Arbeitnehmer beschäftigt hat. Demzufolge ist die Beklagte auch erstmals im Jahr 2000 an die Klägerin herangetreten, um eine etwaige Versicherungspflicht der bei dieser beschäftigten deutschen Arbeitnehmer zu klären. Entsprechend heißt es auch im Widerspruchsbescheid der Beklagten, dass ab dem 01.01.2000 deutsche Arbeitnehmer durch die Klägerin beschäftigt werden würden. Zudem ergibt sich sowohl aus der durch die Klägerin am 30.05.2000 an die Beklagte übersandten Personalübersicht als auch aus der am 09.07.2002 übersandten Auflistung der tatsächlichen Tätigkeitsorte ihres Personals, dass die dort genannten deutschen Arbeitnehmer frühestens ab Januar 2000 für die Klägerin tätig waren.
Schließlich wurden für das Kalenderjahr 1999 weder durch die AOK Bayern noch durch die Bahn- BKK Entsendebescheinigungen "E 101" für Arbeitnehmer der Klägerin ausgestellt, so dass sich die Beklagte insoweit auch nicht auf eine etwaige Bindungswirkung dieser Bescheinigungen berufen könnte.
2. Auch für die Kalenderjahre 2000 bis 2002, für welche die Beklagte ebenfalls Beiträge zur deutschen gesetzlichen Unfallversicherung verlangt, sind die deutschen Arbeitnehmer der Klägerin nicht als versicherte Personen nach den §§ 150; 2ff. SGB VII; 2 ff. SGB IV für die Klägerin tätig geworden.
Zwar waren diese Arbeitnehmer in den Kalenderjahren 2000 bis 2002 bzw. in Teilen dieses Zeitraums tatsächlich bei der Klägerin beschäftigt. Insoweit kommt eine Unfallversicherungspflicht nach den §§ 2 ff. SGB VII; 2 ff. SGB IV zumindest grundsätzlich in Betracht. Jedoch bestanden die Beschäftigungsverhältnisse – unabhängig davon, ob man auf den Ort der Eingehung des Arbeitsverhältnisses oder das tatsächliche Tätigwerden der Arbeitnehmer abstellt – nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, respektive nicht innerhalb des Geltungsbereichs des SGB IV und VII, so dass eine Unfallversicherungspflicht der Beschäftigten und eine entsprechende Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Klägerin nach nationalem Recht letztlich gleichwohl ausscheidet.
Auch unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen Regelungen des vorrangig zu beachtenden zwischenstaatlichen Rechts (§ 6 SGB IV) bestand – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine Unfallversicherungspflicht der bei der Klägerin beschäftigten deutschen Arbeitnehmer.
Maßgebliche Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts sind die Art. 13 und 14 der EWG- VO 1408/71 "über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern".
Gemäß Art. 13 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung unterliegt, soweit nicht unter anderem Art. 14 der Verordnung etwas anderes bestimmt, eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt, oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (sog. Beschäftigungslandprinzip). Abweichend hiervon, unterliegt gemäß Art. 14 Absatz 2 Buchstabe b, ii) dieser Verordnung eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Sitz hat, sofern sie nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeit ausübt.
Nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften wären im Falle der bei der Klägerin beschäftigten deutschen Arbeitnehmer die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Landes Österreich oder Liechtenstein anzuwenden.
Beschäftigungsland im Sinne von Art. 13 Absatz 2 Buchstabe a der EWG- VO 1408/71 ist das Land, in welchem die in Betracht kommende Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Dies ist nach den Angaben der Klägerin für einen Großteil (ca. 100 Personen) der bei ihr beschäftigten deutschen Arbeitnehmer ausschließlich das Land Österreich und für einen weiteren Teil (ca. 40 Personen) – neben Österreich – auch das Land Liechtenstein:
Für die Personen, die ausschließlich in Österreich tätig waren, gilt hier gemäß Art. 13 Absatz 2 Buchstabe a der EWG- VO 1408/71 österreichisches Sozial-versicherungsrecht.
Für die Personen, die auch in Liechtenstein tätig waren, ist gemäß 14 Absatz 2 Buchstabe b, ii) der Verordnung liechtensteinisches Sozialversicherungsrecht maßgeblich, da diese ihren Wohnsitz nicht in Österreich oder Liechtenstein haben. Weil allein auf den tatsächlichen Ort der Beschäftigung abzustellen ist, kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass in der Präambel der jeweiligen Arbeitsverträge für alle Arbeitnehmer Liechtenstein als Beschäftigungsland bezeichnet ist.
Eine von den vorstehenden Ausführungen abweichende Beurteilung, welche vorliegend gleichwohl die Anwendbarkeit deutschen Sozialversicherungsrechts rechtfertigte, ist nicht gegeben. Insbesondere lagen zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne von Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a der EWG- VO 1408/71 vor.
Nach dieser Vorschrift unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird, und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit und für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten (entsendenden) Mitgliedstaates. Die Vorschrift des Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a der EWG- VO 1408/71 kann auf die vorliegende Fallkonstellation schon begrifflich keine Anwendung finden. Sie regelt insoweit den Fall, dass die Arbeitnehmer aus demselben Mitgliedstaat stammen bzw. dort ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, wo auch das Unternehmen, welchem sie angehören und von welchem aus eine Entsendung erfolgen soll, ihren Geschäftssitz hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Vorschrift auf eine Zwei- Staaten- Konstellation, den entsendenden Staat und den Zielstaat (hier in der Regel Liechtenstein und Österreich) zugeschnitten ist, und von einem dritten Mitgliedstaat (hier Deutschland) nicht die Rede ist.
Im Übrigen folgt aus der Formulierung "weiterhin", dass die fraglichen Arbeitnehmer bereits vor ihrer Entsendung dem Sozialversicherungsrecht desjenigen Landes unterlegen haben müssen, von welchem aus die Entsendung erfolgt, und in welchem sie eine arbeitsvertragliche Bindung bzw. ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind. Dies wäre hier Liechtenstein, so dass Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a der EWG- VO 1408/71 begriffslogisch nicht dazu führen kann, dass – wie dies die AOK Bayern, die Bahn- BKK, der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit zu Unrecht annahmen – "weiterhin" deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar bliebe. Eine Entsendung im Sinne von Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a der EWG- VO 1408/71 von Deutschland in andere Mitgliedstaaten der EU liegt – angesichts des Geschäftssitzes der Klägerin in Liechtenstein und der dort geschlossenen Arbeitsverträge nicht vor.
Eine solche Anwendung und Auslegung des Art. 14 Absatz 1 Buchstabe der EWG- VO 1408/71 im vorstehenden Sinne wird durch den Beschluss Nr. 181 der gemäß Titel IV der EWG- VO 1408/71 für die Behandlung von Auslegungsfragen dieser Verordnung eingesetzten Verwaltungskommission vom 13.12.2000 (abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinden, L 329 / 73 ff.) bestätigt. Nach diesem Beschluss gilt die Entsenderegelung des Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung insbesondere dann nicht, wenn Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat angeworben werden, um von einem in einem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen zu einem weiteren Unternehmen eines dritten Mitgliedsstates entsandt zu werden (vgl. Punkt 4 c des Beschlusses). Gerade eine solche Fallkonstellation ist vorliegend gegeben, so dass die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne von Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a der EWG VO 1408/71 zu keinem Zeitpunkt vorlagen.
3. Nach Auffassung der Kammer kann das tatsächliche Fehlen der Entsendevoraussetzungen vorliegend nicht durch die erteilten Entsende-bescheinigungen "E 101" für die deutschen Arbeitnehmer der Klägerin überwunden bzw. geheilt werden.
Es kann dabei offen bleiben, inwieweit die Beklagte durch die Annahme einer rückwirkenden Beitragspflicht für die Kalenderjahre 1999 bis 2002 entgegen ihren zuvor der Klägerin erteilten Auskünften, insbesondere entgegen ihrem anders lautenden Feststellungsbescheid vom 15.11.2000, tatsächlich gegen das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen hat, und ob insoweit eine etwaige Bindungswirkung auch aus Gründen des Vertrauensschutzes im konkreten Einzelfall abzulehnen wäre. Es kann insoweit auch offen blieben, ob die Beklagte ihre erste Entscheidung nur unter den "strengen" Voraussetzungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hätte zurück nehmen können.
Vorliegend fehlt es nach Überzeugung der Kammer bereits grundsätzlich an einer Bindungswirkung der Entsendebescheinigungen "E 101", die – wie hier von der Beklagten angenommen – dazu führen könnte, dass zwingend eine Versicherungspflicht der deutschen Arbeitnehmer in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung für den streitbefangenen Zeitraum bestanden hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt eine solche Bindungswirkung zumindest innerhalb des Sozialversicherungssystems eines Mitgliedstaates der EU, also im Verhältnis mehrerer Sozialversicherungsträger ein- und desselben Mitgliedstaates untereinander, nicht vor.
Das Ausstellen einer auf Art. 14 der EWG- VO 1408/71 gestützten Entsendebescheinigung begründet nicht die Versicherungspflicht innerhalb des nationalen Sozialversicherungssystems, wenn die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorliegen.
Die EWG- bzw. EG- Verordnungen zur sozialen Sicherheit haben gerade kein gemeinsames sozialversicherungsrechtliches System der Gemeinschaften geschaffen, sondern sie haben die eigenen nationalen Systeme der Sozialversicherung bestehen lassen (vgl. Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen: L 1 U 560 / 00 in juris). Die Beweiskraft einer auf Art. 14 der EWG- VO 1408/71 gestützten Entsendebescheinigung "E 101" kann die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten für den Anschluss an ihre verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit nicht berühren (vgl. EuGH, Urteil vom 10.02.2000; Aktenzeichen: C 202 / 97). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer ausdrücklich an.
Durch die Bescheinigung "E 101" erklärt lediglich der zuständige Träger des Mitgliedstaates, in dem das die Arbeitnehmer entsendende Unternehmen seinen Sitz hat, dass sein eigenes nationales System der sozialen Sicherheit auf die entsandten Arbeitnehmer während der Dauer der Entsendung anwendbar bleiben soll. Der zuständige Sozialleistungsträger des anderen Mitgliedstaates, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, ist dann grundsätzlich an diese Bescheinigung gebunden, so dass er die Arbeitnehmer nicht zusätzlich seinem eigenen nationalen System der sozialen Sicherung unterstellen darf. Es soll dadurch verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer in den Versicherungssystemen zweier Mitgliedstaaten versichert ist (vgl. EuGH, a. a. O.). Nur dies ist im Übrigen mit einer Vermeidung von "Doppelversicherungen" gemeint.
Die Kammer weist darauf hin, dass der Abschluss einer privaten Unfallversicherung grundsätzlich nicht zu einer "Doppelversicherung" innerhalb des gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit führt, da dies nur für kongruente gesetzliche Versicherungssysteme der Fall ist. Allein der Umstand, dass es zu einer möglichen Überschneidung von Versicherungsleistungen aus der gesetzlichen und der privaten (Unfall-) Versicherung kommen kann, begründet keine zu vermeidende "Doppelversicherung".
Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt folgt aus den vorstehenden Ausführungen zu Sinn und Zweck der Entsendebescheinigung "E 101" zunächst, dass die AOK Bayern bzw. die Bahn- BKK für die Erteilung der vorliegenden Entsendebescheinigungen nicht zuständig waren, weil sich der Sitz der Klägerin in Liechtenstein befindet. Es war daher grundsätzlich kein deutscher Sozialversicherungsträger befugt, derartige Bescheinigungen ausstellen. Die Entsendebescheinigungen für die deutschen Arbeitnehmer wurden demgemäß auch von den (zuständigen) Krankenkassen (für die Zukunft) zurück genommen.
Dessen ungeachtet folgt aus dem Vorliegen dieser Bescheinigungen allenfalls eine Bindungswirkung für den zuständigen Träger der nationalen Sozialversicherung in dem anderen Mitgliedstaat. Das heisst, dass nur der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich und in Lichtenstein an die ausgestellten "E 101 – Bescheinigungen" gebunden sein konnte (in einer solchen Konstellation sollen "Doppelversicherungen" vermieden werden!). Eine Bindungswirkung für die deutsche gesetzliche Unfallversicherung bestand hingegen nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
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