S 2 AY 20/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 AY 20/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Krankenhauspflegekosten in Höhe von 30.125,31 Euro zu erstatten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt keine Kosten dieses Verfahrens. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr entstandenen Krankenhauspflegekosten für die stationäre Behandlung des G (G) im Ev. Krankenhaus H im Zeitraum vom 25.04. bis 23.05.2005. G besitzt eine ausländerrechtliche Duldung gemäß § 60 a Aufenthaltsgesetz und ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt. Er ist der Stadt C zugewiesen und lebt dort in einer Gemeinschaftsunterkunft mit einer Beschränkung des Aufenthaltes auf den Bereich des Landes Bayern. Bei einem Aufenthalt in H, angeblich um Frau und Kind zu besuchen, geriet er in eine Auseinandersetzung und musste mit einer Messerstichverletzung und Schädelhirntrauma notfallmäßig bis 18.05.2005 auf der Intensivstation behandelt werden. Am 23.05.2005 verließ er das Krankenhaus gegen ärztlichen Rat. Die Klägerin beantragte am 26.04.2005 vorsorglich Kostenübernahme bei der Beklagten. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 03.05. und 12.05.2005 ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Stadt H gemäß § 11 Abs.2 in Verbindung mit § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG als die für den tatsächlichen Aufenthalt zuständige Behörde leistungspflichtig sei. Die Stadt H lehnte ebenfalls ihre Erstattungsverpflichtung ab. Es gab diesbezüglich einen kontroversen Schriftwechsel zwischen Fachministerien der Bundesländer Bayern und Nordrhein-Westfalen.

Mit der am 09.09.2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Erstattungsbegehren weiter.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankenhauspflegekosten in Höhe von 30.125,31 EUR zuzüglich 4 Prozent Zinsen ab Klageerhebung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Begründung ihrer vorprozessualen Schriftsätze an die Beklagte. Sie bestreitet die Klageforderung lediglich hinsichtlich des Grundes aber nicht hinsichtlich der Höhe ...

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der von der Klägerin vorgelegten Krankenakte. Alle diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage auf Erstattung der Krankenhausbehandlungskosten ist als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie musste auch in der Sache selbst zum Erfolg führen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 25 SGB XII einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen.

Das AsylbLG enthält im Gegensatz zum SGB XII keine ausdrückliche Vorschrift, die einem Dritten einen Anspruch verleiht, weil dieser die Hilfe geleistet hat, für die eigentlich der verantwortliche (zuständige) öffentliche Träger aufzukommen hätte. § 4 Abs. 3 AsylbLG kann nicht erfolgreich herangezogen werden, denn diese Vorschrift beschreibt allein, was die zuständige Behörde dem leistungsberechtigten Ausländer im Rahmen der (hier einschlägigen) Krankenhilfe zu erbringen hat. Sie enthält aber keinen Hinweis darauf, dass über den leistungsberechtigten Personenkreis hinaus ein Nothilfe leistender Dritter hiervon begünstigt wäre.

Hingegen findet sich in § 25 SGB XII eine Vorschrift, die dem Nothelfer einen unmittelbaren (finanziellen) Ausgleich gegenüber dem öffentlichen Hilfeträger gewährt. Danach sind demjenigen, der in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, die Aufwendungen in gebotenen Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Das gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.

Auch wenn die Vorschrift ausdrücklich auf Sozialhilfe beschränkt ist, die für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG gemäß § 23 Abs. 2 SGB XII ausgeschlossen ist, so dürfen Tatbestand und Rechtsfolgen auf das Sachgebiet des AsylbLG ausgedehnt werden, weil der Normzweck einer auch für das AsylbLG festzustellenden gleichartigen Interessenlage entspricht. Von daher bejaht die Kammer die Voraussetzungen einer Gesetzesanalogie. Denn § 25 SGB XII gibt dem Nothelfer einen öffentlich-rechtlichen Aufwendungserstattungsanspruch gegen den für den Hilfefall zuständigen öffentlichen Leistungsträger, wobei der Grundgedanke der Vorschrift darin besteht, in Notfällen die Hilfsbereitschaft Dritter durch Gewährleistung eines leistungsfähigen Schuldners zu stärken (BVerwG, Urt. v. 03.12.1992, FEVS 44, 89, 91 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien). Dieses Prinzip macht auch auf dem Gebiet des AsylbLG seinen Sinn. Die Kammer ist daher mit der früheren Rechtsprechung zu § 121 BSHG der Auffassung, dass hier eine analoge Anwendung des § 25 SGB XII auf dem Gebiet des AsylbLG geboten ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.12.2000, FEVS 53, 353; Hess. VGH, Beschl. v. 09.05.2001 - 1 UZ 4118/99 und VG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2003 - 8 K 143/02 -).

Als die Klägerin dem G nach der Messerstecherei Hilfe leistete, lag eine Sachlage im Sinne des § 25 SGB XII vor, die dessen entsprechende Anwendung rechtfertigt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich bei der Behandlung des G um einen Eilfall gehandelt hat. Dieses für den Anspruch des Nothelfers grundlegende Merkmal setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles sofort geholfen werden muss und der Sozialhilfeträger nicht mit der Folge rechtzeitiger Hilfe eingeschaltet werden kann. Vorliegend sah sich das Klinikum zu einer Notaufnahme veranlasst, die ersichtlich auf den bei dem hilfebedürftigen G vorhandenen Verletzungen beruhte. Die nachfolgende Art und Dauer der Behandlung auf der Intensivstation, belegt, dass klinische Maßnahmen aus Gründen der Erhaltung der Gesundheit, womöglich des Lebens, unaufschiebbar waren und eine Behandlung sofort einzusetzen hatte, bei der weder die Benachrichtigung eines nach dem AsylbLG für die Hilfe verantwortlichen öffentlichen Leistungsträgers, geschweige denn dessen Entscheidung über seine Zuständigkeit, abgewartet werden konnte.

Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass G nicht über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, dass die Klägerin nur Hilfe "in gebotenem Umfang" geleistet hat und dass sie weder aus rechtlicher noch aus sittlicher Pflicht die ihr entstandenen Krankenhauspflegekosten selber zu tragen hat. Zwischen den Beteiligten ist auch weder die Bedürftigkeit des G noch die Höhe der Erstattungsforderung streitig. Zu Unrecht bestreitet die Beklagte jedoch ihre örtliche Zuständigkeit.

Sinn der gesetzlichen Regelung in § 25 SGB XII ist es, mit der Erstattungspflicht denjenigen Träger zu belasten, der ohne Eingreifen des Nothelfers bei rechtzeitiger Kenntnis die Sozialhilfe zu gewähren gehabt hätte und die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen gehabt hätte. Diese Pflicht trifft im vorliegenden Fall die Beklagte und nicht etwa die Stadt H, wo sich der Verletzte tatsächlich aufgehalten hat.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich allein nach § 10 a AsylbLG und nicht etwa nach § 11 Abs. 2 AsylbLG, wie die Beklagte meint. § 11 Abs. 2 AsylbLG enthält keine Zuständigkeitsregelung, sondern regelt ausschließlich den Umfang der bei einem unerlaubten Aufenthalt zu erbringenden Leistungen.

Einschlägig ist vorliegend § 10 a Abs. 2 AsylbLG, der im Unterschied zu der in Abs. 1 geregelten ambulanten Hilfe die unterschiedlichen Formen der ("stationären") Hilfe in Einrichtungen betrifft und in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Krankenbehandlung nennt. Für derartige Hilfen ist, dem § 97 BSHG entnommenen gesetzlichen Vorbild entsprechend ("Schutz des Sozialhilfeträgers am Ort der Einrichtung"), der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hilfsbedürftigen maßgebende Träger zuständig (§ 10 a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG). Das AsylbLG hat die Bestimmung dieses Trägers dadurch vereinfacht, dass es bei Ausländer, die durch Bundesbehörden verteilt oder durch Landesbehörden zugewiesen wurden, den gewöhnlichen Aufenthaltsort mit dem Bereich der Verteilung der Zuweisung gleichsetzt (§ 10 a Abs. 3 Satz 4 unter Verweisung auf Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Unstreitig war der Hilfebedürftige G dem örtlichen Bereich der Beklagten zugewiesen.

Die Stadt H traf auch nicht gemäß § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG eine Pflicht zur vorläufigen Erbringung der Hilfe in einem Eilfall. § 10 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG ordnet nämlich als Rechtsfolge an, dass die nach Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten hat. Diese Rückverweisung auf das für ambulante Hilfen geltende System des Abs. 1 führt hier aber zu keinem anderen Ergebnis als zur Zuständigkeit der Beklagten. Denn nach Abs. 1 ist zunächst einmal der Träger des Bereichs des zugewiesenen Aufenthaltsorts des Ausländers örtlich zuständig und erst im übrigen die Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts des Hilfebedürftigen.

Der Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend §§ 288, 291 BGB besteht nicht, weil es dafür im Sozialrecht an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die §§ 44 SGB I und 108 Abs. 2 SGB X enthalten eine insoweit abschließende Regelung (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage § 51 Rdn.39 "Zinsansprüche"). Das SGB XII und das AsylbLG enthalten demgegenüber keine spezielle und ausdrückliche Anordnung eines Zinsanspruchs bei Erstattungsansprüchen gegen Sozialhilfeträger. Insoweit war die Klage folglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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