Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 112/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1940 geborene und deutlich übergewichtige Kläger leidet seit 1999 unter einem tablettenpflichtigen Diabetes mellitus des Typs IIb und muss deswegen eine spezielle Diät einhalten. Er bezieht von der Beklagten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit bindendem Bescheid vom 12.04.2004 lehnte die Beklagte erstmals die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ab. Am 28.07.2005 (Eingangsstempel) beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Krankenkostzulage wegen des Mehrbedarfs für eine kostenaufwändige Ernährung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit mündlichem Bescheid vom 5.10.2005 gegenüber dem Sohn des Klägers ab. Die Übernahme von Kosten für Diabetes-Messstreifen lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 05.10.2005 ab. Beide Entscheidungen bestätigte sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006, nachdem sie zuvor eine Stellungnahme des Amtsarztes S eingeholt hatte.
Mit der am 11.10.2005 zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Klage wehrt sich der Kläger gegen die Ablehnung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Er behauptet, dass er Mehrkosten nicht nur wegen der notwendigen Diabetesdiät sondern auch wegen seiner anderen Krankheiten habe (KHK, Herzinfarkt, Fettstoffwechselstörung, Hyperuricämie).
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 5.10.2005 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheids vom 01.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, im Leistungen wegen eines Mehrbedarfs wegen kostaufwändiger Ernährung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Den Beteiligten ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Gerichtsbescheid gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen. Alle diese Unterlagen haben dem Kammervorsitzenden bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berechtigung des Kammervorsitzenden, über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne Urteil zu entscheiden, folgt aus §§ 12 und 105 SGG. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. In der Sache selbst ist sie jedoch nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig.
Die vom Kläger begehrte Leistung gehört nicht zu den gemäß §§ 3 und 4 an Asylbewerber zu erbringenden Leistungen. Gemäß § 6 Asylbewerberleistungsgesetz können sonstige Leistungen u.a. gewährt werden, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit unerlässlich sind. In entsprechender Anwendung von § 30 SGB Abs. 5 SGB XII kann für Kranke, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, eine Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt werden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Mehrbedarfszulage entsprechend § 30 Abs. 5 SGB XII. Der Kläger bedarf zwar wegen der bei ihm unstreitig bestehenden Diabeteserkrankung einer besonderen Ernährung. Die Diät, die beim Kläger aus Krankheitsgründen geboten ist, verursacht aber gegenüber einer normalen gesunden Ernährung keine höheren Kosten und kann folglich keinen Mehrbedarfszuschlag rechtfertigen. Es besteht für das Sozialgericht keine Veranlassung, die von der Beklagten eingeholte Stellungnahme des Amtsarztes anzweifeln. Es ist inzwischen medizinisches Allgemeinwissen, dass bei der Diabetesdiät keine Mehrkosten durch teuere spezielle Diabetikerprodukte entstehen, da diese nicht erforderlich sind. Es ist ausreichend, wenn der Diabetiker bei seiner Diät auf einige für ihn schädliche Nahrungsmittel verzichtet. Demzufolge hat ein Diabetiker keinen Mehraufwand (ebenso VG Gelsenkirchen Urteil vom 13.12.2002 in 3 K 3317/00; SG Gelsenkirchen Beschluss vom 11.11. 2005 in S 8 SO 43/05; LSG SH Beschluss vom 06.09.2005 in L 2 B 186/05 SO ER). Durch den notwendigen Verzicht auf süße Genussmittel hat der Diabetiker sogar eher einen geringeren Kostenaufwand für Nahrungsmittel.
Die sonstigen Erkrankungen des Klägers erfordern ebenfalls keine kostenaufwändige Ernährung. Es handelt sich bei allen Krankheiten des Klägers um Auswirkungen seines Übergewichts und seines Bewegungsmangels. Der Kläger muss nur weniger essen und sich mehr bewegen, um ein Fortschreiten dieser Krankheiten zu verhindern und die erhöhten Werte wieder zu normalisieren (vgl. PSCHYREMBEL, klinisches Wörterbuch, 258. Auflage). Eine Diät durch Verzicht auf übermäßige Nahrungszufuhr ist nicht kostenaufwändig. Sie erspart vielmehr sogar Kosten, die anderweitig für den Lebensunterhalt verwendet werden können. Gesundheitsförderlich und ebenfalls kostensparend ist der Verzicht auf Nikotin, Alkohol und Kochsalz.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Der 1940 geborene und deutlich übergewichtige Kläger leidet seit 1999 unter einem tablettenpflichtigen Diabetes mellitus des Typs IIb und muss deswegen eine spezielle Diät einhalten. Er bezieht von der Beklagten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit bindendem Bescheid vom 12.04.2004 lehnte die Beklagte erstmals die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ab. Am 28.07.2005 (Eingangsstempel) beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Krankenkostzulage wegen des Mehrbedarfs für eine kostenaufwändige Ernährung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit mündlichem Bescheid vom 5.10.2005 gegenüber dem Sohn des Klägers ab. Die Übernahme von Kosten für Diabetes-Messstreifen lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 05.10.2005 ab. Beide Entscheidungen bestätigte sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006, nachdem sie zuvor eine Stellungnahme des Amtsarztes S eingeholt hatte.
Mit der am 11.10.2005 zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Klage wehrt sich der Kläger gegen die Ablehnung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Er behauptet, dass er Mehrkosten nicht nur wegen der notwendigen Diabetesdiät sondern auch wegen seiner anderen Krankheiten habe (KHK, Herzinfarkt, Fettstoffwechselstörung, Hyperuricämie).
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 5.10.2005 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheids vom 01.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, im Leistungen wegen eines Mehrbedarfs wegen kostaufwändiger Ernährung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Den Beteiligten ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Gerichtsbescheid gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen. Alle diese Unterlagen haben dem Kammervorsitzenden bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berechtigung des Kammervorsitzenden, über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne Urteil zu entscheiden, folgt aus §§ 12 und 105 SGG. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. In der Sache selbst ist sie jedoch nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig.
Die vom Kläger begehrte Leistung gehört nicht zu den gemäß §§ 3 und 4 an Asylbewerber zu erbringenden Leistungen. Gemäß § 6 Asylbewerberleistungsgesetz können sonstige Leistungen u.a. gewährt werden, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit unerlässlich sind. In entsprechender Anwendung von § 30 SGB Abs. 5 SGB XII kann für Kranke, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, eine Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt werden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Mehrbedarfszulage entsprechend § 30 Abs. 5 SGB XII. Der Kläger bedarf zwar wegen der bei ihm unstreitig bestehenden Diabeteserkrankung einer besonderen Ernährung. Die Diät, die beim Kläger aus Krankheitsgründen geboten ist, verursacht aber gegenüber einer normalen gesunden Ernährung keine höheren Kosten und kann folglich keinen Mehrbedarfszuschlag rechtfertigen. Es besteht für das Sozialgericht keine Veranlassung, die von der Beklagten eingeholte Stellungnahme des Amtsarztes anzweifeln. Es ist inzwischen medizinisches Allgemeinwissen, dass bei der Diabetesdiät keine Mehrkosten durch teuere spezielle Diabetikerprodukte entstehen, da diese nicht erforderlich sind. Es ist ausreichend, wenn der Diabetiker bei seiner Diät auf einige für ihn schädliche Nahrungsmittel verzichtet. Demzufolge hat ein Diabetiker keinen Mehraufwand (ebenso VG Gelsenkirchen Urteil vom 13.12.2002 in 3 K 3317/00; SG Gelsenkirchen Beschluss vom 11.11. 2005 in S 8 SO 43/05; LSG SH Beschluss vom 06.09.2005 in L 2 B 186/05 SO ER). Durch den notwendigen Verzicht auf süße Genussmittel hat der Diabetiker sogar eher einen geringeren Kostenaufwand für Nahrungsmittel.
Die sonstigen Erkrankungen des Klägers erfordern ebenfalls keine kostenaufwändige Ernährung. Es handelt sich bei allen Krankheiten des Klägers um Auswirkungen seines Übergewichts und seines Bewegungsmangels. Der Kläger muss nur weniger essen und sich mehr bewegen, um ein Fortschreiten dieser Krankheiten zu verhindern und die erhöhten Werte wieder zu normalisieren (vgl. PSCHYREMBEL, klinisches Wörterbuch, 258. Auflage). Eine Diät durch Verzicht auf übermäßige Nahrungszufuhr ist nicht kostenaufwändig. Sie erspart vielmehr sogar Kosten, die anderweitig für den Lebensunterhalt verwendet werden können. Gesundheitsförderlich und ebenfalls kostensparend ist der Verzicht auf Nikotin, Alkohol und Kochsalz.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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