S 2 SO 28/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 28/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Ausstattung seiner Wohnung mit Teppichboden.

Der 1958 geborene Kläger bezieht seit Februar 2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und erhält von der Beklagten ergänzende Leistungen der Sozialhilfe. Am 24.12.2004 (Eingang 26.12.2004) stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf eine Renovierungsbeihilfe für seine Wohnung. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2005 und Widerspruchsbescheid vom 23.02.2005 sowie mit einer Kostenzusage vom 06.07.2005 größtenteils. Außendienstmitarbeiter der Beklagten stellten bei Hausbesuchen am 04.01.2005 und Juli 2005 fest, dass bis auf den PVC-Bodenbelag in der Küche der Teppichboden nicht erneuerungsbedürftig sei.

Der Kläger hat am 22.03.2005 Klage erhoben und begehrt damit nur noch die Wohnungsausstattung mit Teppichboden. Er meint, dass dieser nach 20 Jahren verbraucht und erneuerungsbedürftig sei. Der Verschleißzustand könne vom Gericht durch Beweiserhebungen, gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten, festgestellt werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Anschaffung eines neuen Teppichbodens für die Wohnung des Klägers zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Alle diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. In der Sache selbst ist sie jedoch nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Beklagte hat zutreffend die Übernahme der Kosten für Teppichboden abgelehnt.

Als Anspruchgrundlage kommt nur § 21 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Betracht. Danach werden einmalige Leistungen insbesondere auch zur Instandhaltung der Wohnung gewährt. Diese gesetzliche Regelung ist zum 31.12.2004 außer Kraft getreten und das seither geltende 12. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) sieht entsprechende Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr vor (siehe § 31 SGB XII). Die Klage könnte folglich nur Erfolg haben, wenn nachweislich in der Zeit vor dem 31.12.2004 ein Bedarf für einen neuen Teppichboden in der Wohnung des Klägers bestanden hätte. Dieser Nachweis kann rückschauend unmöglich erbracht werden. Durch Augenschein oder Sachverständigenbeweis kann nur der jetzige Zustand festgestellt werden, aber nicht die Sachlage, wie sie Ende 2004 bestanden hat. Wenn der Teppichboden jetzt erneuerungsbedürftig sein sollte, kann daraus nicht zweifelsfrei gefolgert werden, dass der gleiche Verschleißzustand auch schon bestanden haben muss in den wenigen Tagen, bevor § 21 BSHG außer Kraft getreten ist. Das Sozialgericht konnte daher von den vom Kläger angeregten Beweiserhebungen absehen.

Gegen einen Leistungsanspruch des Klägers spricht noch ein weiterer Gesichtspunkt. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist es Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Daraus folgt, dass nur ein Anspruch auf ein sozio-kulturelles Existenzminimum besteht. Orientierungspunkt ist dabei der Lebensstandard in den unteren Einkommensschichten. Davon ausgehend gehört die Ausstattung einer Wohnung mit neuwertigem Teppichboden nach herrschender Meinung nicht zum notwendigen Lebensunterhalt (vgl. SG Aachen, Gerichtsbescheid vom 16.01.2006 in S 20 SO 106/05 m. w. Nachw.).

Teppichboden mag erforderlich sein, wenn durch einen kalten Fußboden eine Gesundheitsschädigung droht oder wenn Kinder im Krabbelalter die Wohnung bewohnen. Eine solche Gefahrenlage besteht aber vorliegend nicht, da die Wohnung des Klägers noch mit Teppichboden ausgestattet ist, der lediglich den ästhetischen Ansprüchen des Klägers nicht entspricht. Ein Bedarf könnte erst zukünftig entstehen, falls der Kläger den vorhandenen Teppichboden entfernen sollte, so dass er auf dem kalten Fußboden (Estrich) wohnen würde. Für einen erst neu entstehenden Bedarf kommt eine einmalige Leistung nach dem jetzt geltenden SGB XII jedoch nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung der nach alledem unbegründeten Klage beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Die Kammer sah keine Veranlassung, die bei einem Beschwerdewert von unter 500 Euro unzulässige Berufung zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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