Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
40
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 116/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der im Jahre 1942 geborene Kläger begehrt Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 16.10.1998 hinaus auf Grund eines Arbeitsunfalls vom 17.07.1998.
Der Kläger war bis Dezember 2001 selbständig als Systemanalytiker im EDV- Bereich und Unternehmensberater tätig und hatte eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Am 17.07.1998 erlitt der Kläger um 5.50 Uhr auf dem Weg zu einem Kunden einen Verkehrsunfall, als das Fahrzeug, in welchem sich der Kläger als Beifahrer befand, bei einem Überholmanöver durch ein ausscherendes Fahrzeug angestoßen und abgedrängt wurde und gegen ein am Rande der Gegenfahrbahn parkendes Fahrzeug prallte.
Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Bei der im Universitätskrankenhaus Hamburg- E. durchgeführten Erstbehandlung gab er unter anderem ein Spannungsgefühl oberhalb der Halswirbelsäule (HWS) und ein Pelzigkeitsgefühl im Bereich des Gesichts an. Es wurde ein so genanntes HWS- Schleudertrauma diagnostiziert. Offene Verletzungen und eine knöcherne Läsion konnten nach Erstellung entsprechender Röntgenaufnahmen nicht festgestellt werden. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit wurde mit drei Wochen angegeben.
Im Bericht des weiterbehandelnden Chirurgen, Dr. S., vom 07.08.1998 heißt es, der Kläger klage unter anderem weiterhin über Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule sowie über Kopfschmerzen und Schwindel. Als unfallunabhängiges Leiden wird eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung angegeben. Eine neurologische Untersuchung wird empfohlen.
In einem Befundbericht des Neurologen Dr. A. vom 02.09.1998 kam dieser zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei dem Unfall ein leichtes HWS- Schleudertraum erlitten habe. In neurologischer Hinsicht habe der Unfall keine Schädigungen zur Folge gehabt. Aus nervenärztlicher Sicht sei eine erweiterte Diagnostik oder spezielle Therapie nicht erforderlich.
In einem weiteren neurologischen Befundbericht des Arztes Dr. H. vom 30.09.1998 kam dieser nach Auswertung einer kernspintomographischen Untersuchung der HWS und des Kopfes des Klägers zu dem Ergebnis, dass Unfallfolgen im Bereich des Gehirns neurologisch nicht nachweisbar seien. Allerdings lasse der neurologische Befund im Bereich der Wirbelsäule wahrscheinlich auf eine vorübergehende unfallbedingte Verschlimmerung eines degenerativen Wirbelsäulenleidens schließen.
Auf der Grundlage der medizinischen Befunde und Unterlagen kam der Chirurg und Unfallchirurg Dr. S1 in seiner beratenden Stellungnahme für die Beklagte zu dem Ergebnis, dass es bei dem Kläger in Folge des Unfalls zu (unfallbedingter) Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Monaten gekommen sei. Darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeits- und Behandlungsbedürftigkeitszeiten seien nicht dem Unfall zuzuordnen, sondern den vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Bandscheiben im HWS- Bereich.
Unter anderem gestützt auf diese medizinische Einschätzung erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2001 an, dass der Unfall des Klägers vom 17.07.1998 ein Arbeitsunfall sei. Ein Leistungsanspruch des Klägers bestünde jedoch auf Grund dieses Unfalls nur bis zum 16.10.1998. Soweit der Kläger über diesen Zeitpunkt hinausgehende Beschwerden und eine weitere Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit geltend mache, seien diese Beschwerden nicht rechtlich wesentlich auf den Unfall vom 17.07.1998 zurückzuführen. Vielmehr handle es sich insoweit um die Folgen degenerativer Veränderungen der HWS.
Mit Schreiben vom 24.08.2001 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er sinngemäß aus, er leide seit dem fraglichen Unfallereignis unter chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen. Es sei in der Fachliteratur "weltweit anerkannt", dass derartige Kopfschmerzen Folge einer HWS- Beschleunigungsverletzung sein könnten, ohne dass es zusätzlich des Nachweises weiterer unfallbedingter Verletzungen, insbesondere einer knöchernen Verletzung, bedürfe. Mit Blick auf den Widerspruch des Klägers führte die Beklagte in der Folge verschiedene weitere Ermittlungen zu der bisherigen Krankengeschichte des Klägers und den gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 17.07.1998 durch.
Die Beklagte nahm in diesem Zusammenhang Einsicht in die Akten eines seinerzeit anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens des Klägers gegen das Versorgungsamt der Freien und Hansestadt Hamburg in einer Angelegenheit nach dem Schwerbehindertengesetz (Aktenzeichen: S 33 SB 299/98). Das Versorgungsamt hatte dem Kläger aufgrund seiner Beschwerden einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt. In dieser Angelegenheit hatte der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 28.05.1998 vorgetragen, dass er in Folge einer Diabeteserkrankung unter einer nachlassenden Sehschärfe, einem Tinnitus, häufiger Müdigkeit, eingeschränkter Libido, Infektanfälligkeit, Schlafstörungen, Krampfanfälligkeit in den Beinen und häufigen Erschöpfungszuständen leide. In Folge dessen könne er häufig nicht arbeiten, verzeichne daher hohe Fehlzeiten und werde seine berufliche Tätigkeit zukünftig aufgeben müssen. Nach Abschluss des Verfahrens wurden ein GdB von 90 anerkannt.
Weiter holte die Beklagte im Rahmen ihrer Ermittlungen verschiedene Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ein.
In einer in diesem Zusammenhang im Auftrag des Klägers abgegebenen Stellungnahme des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. R. vom 19.02.2001 kam dieser zu dem Ergebnis, dass insbesondere die Kopfschmerzen des Klägers "eindeutig" auf das Unfallereignis vom 17.07.1998 zurückzuführen seien. Derartige Verletzungsfolgen seien häufig. Auch wenn sich diese hier nicht durch bildgebende oder neurophysiologische Befunde nachweisen ließen, sei es nicht zulässig, einen Zusammenhang zwischen Unfall und Kopfschmerzen "zu leugnen".
In einem durch den Kläger im Widerspruchsverfahren eingereichten Bericht der Schmerzklinik K. vom 29.07.2002 heißt es, die vorliegende Kopfschmerzsymptomatik erfülle die Kriterien "eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes ( ) bei Zustand nach HWS- Distorsion am 17.07.1998". Die Kostenübernahme für die Schmerzbehandlung als Unfallfolge des Unfalls vom 17.07.1998 wurde dem Kläger gegenüber mit Bescheid vom 12.04.2002 abgelehnt.
In einem am 14.10.2002 auf Veranlassung der Beklagten erstellten Zusammenhangsgutachten der Neurologen und Psychiater Dr. H. und M. nach Aktenlage kamen diese zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Rahmen des Unfallgeschehens vom 17.07.1998 allenfalls eine HWS- Distorsion II. Grades nach Erdmann erlitten habe. Eine "quasi lebenslange posttraumatische Kopfschmerz-symptomatik" als Unfallfolge könne demgegenüber nicht angenommen werden. Auch seien die anhaltenden Beeinträchtigungen im klägerischen Wirbelsäulenbereich nicht als unfallbedingt anzusehen. Wegen der erlittenen HWS- Distorsion sei die Annahme von (unfallbedingter) Arbeitsunfähigkeit bis zum 23.08.1998 gerechtfertigt. Darüber hinaus gehende Arbeitsunfähigkeitszeiten seien nicht auf den Unfall, sondern auf die vorbestehenden Leiden des Klägers zurückzuführen. Die dauerhafte unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers sei mit unter 10 vom Hundert einzuschätzen.
Zwischenzeitlich hatte der Kläger einen zweiten Arbeitsunfall erlitten, als er am 19.12.2001 auf dem Rückweg von seiner Arbeitsstätte auf glattem Boden ausgerutscht und auf die linke Körperseite gefallen war. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. S., stellte in diesem Zusammenhang eine Schulterprellung links, eine Schulterzerrung rechts, eine Ellenbogenprellung links, einer Prellung beider Hände sowie der linken Hüfte und des linken Knies fest. Die Beklagte erkannte auf Grund dieses Unfalls (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit bis zum 25.01.2002 und (unfallbedingte) Behandlungsbedürftigkeit bis zum 19.03.2002 an und erbrachte die entsprechen unfallversicherungsrechtlichen Leistungen an den Kläger.
Mit weiterem Bescheid vom 15.01.2003 lehnte die Beklagte nochmals die Erbringung von Entschädigungsleistungen wegen des Unfalls vom 17.07.1998 über den 16.10.1998 hinaus ab. Mit Widerspruchbescheid vom 19.02.2003 wies die Beklagte schließlich den Widerspruch des Klägers vom 24.08.2001 zurück. Als Begründung führte die Beklagte ergänzend aus, dass die Gutachten und ärztlichen Bescheinigungen, die nicht unter Beachtung der für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Grundsätze erstellt wurden, für die Festsetzung unfallversicherungsrechtlicher Entschädigungsleistungen grundsätzlich nicht herangezogen werden können.
Mit seiner am 19.03.2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 16.10.1998 hinaus weiter.
Der Kläger trägt vor, er leide in Folge des Unfalls vom 17.07.1998 nach wie vor unter dauerhaften Kopfschmerzen im hinteren Kopfbereich, einem Pelzigkeitsgefühl im gesamten Gesichtsbereich, einem Tinnitus, einem Verlust des Geruch- und Geschmacksinnes, Missempfindungen an beiden Händen, Protusionen im Wirbelsäulen-bereich sowie Krampfanfälligkeit in beiden Beinen. Durch den zweiten Unfall sei es zu einer "Verschlimmerung der Befunde", insbesondere des Tinnitus und des Kopfschmerzes gekommen. Er habe daher nach wie vor einen Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Übrigen habe der zweite Unfall vom 19.12.2001 den Unfall vom 17.07.1998 verschlimmert.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 17.08.2001 und 12.04.2002 in Gestalt des Bescheides vom 15.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2003 abzuändern, und die Beklagte zu verpflichten, ihm über den 16.10.1998 hinaus Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages nimmt die Beklagte Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt ihrer Verwaltungsakten.
Das Gericht hat im Laufe des Verfahrens verschiedene Befundberichte und Röntgenbilder des Klägers eingeholt und die Prozessakte des oben bezeichneten gerichtlichen Verfahrens des Klägers gegen das Versorgungsamt der Freien und Hansestadt Hamburg beigezogen.
Das Gericht hat ferner die Akten eines durch den Kläger gegen den damaligen Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung geführten Zivilprozesses vor dem Landgericht Hamburg (Aktenzeichen: 306 O 244 / 01) beigezogen. Gestützt auf eine technisch- medizinische Zusammenhangsbegutachtung durch den technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. B. und den orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. C. sowie ein Zusatzgutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. F. kam das Landgericht Hamburg in dem dortigen Verfahren mit Urteil vom 27.07.2004 unter anderem zu dem Ergebnis, dass insbesondere die von dem Kläger geltend gemachten Wirbelsäulenbeeinträchtigungen und andauernden Kopfschmerzen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallgeschehen vom 17.07.1998 zurückzuführen seien.
Das Gericht hat im weiteren Verlauf dann seinerseits Beweis erhoben zu der Frage, ob die geltend gemachten Beschwerden ursächlich auf den Unfall vom 17.07.1998 zurückzuführen sind, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. R1. Dieser kommt in seinem Gutachten vom 03.06.2005 insoweit zu keinem abschließenden Ergebnis und rät die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet.
Das Gericht hat daraufhin den Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. E. mit der Erstellung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser kommt in seinem Gutachten vom 03.05.2006 im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass nach dem Unfall vom 17.07.1998 aus unfallchirurgischer Sicht keine unfallspezifischen Verletzungen haben festgestellt werden können. Knöcherne Verletzungen seien seinerzeit ebenso ausgeschlossen worden wie Weichteilverletzungen. Der Unfall habe allenfalls zu einer Zerrung der HWS geführt. Eine solche wäre allerdings vier Wochen nach dem Unfall als abgeklungen anzusehen. Bei den darüber hinausgehenden Beschwerden des Klägers handle es sich jedenfalls nicht um Unfallfolgen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 03.05.2006 (Bl. 235 ff. d. A.) verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 19.05.2006 hat Dr. E. sein schriftliches Gutachten erläutert. Der Kläger hat im selben Termin ein Schreiben vom 18.05.2006 zur Akte gereicht, in welchem er zu den schriftlichen Ausführungen von Dr. E. Stellung genommen hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift sowie dem weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten und der weiteren beigezogenen Akten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Erörterung und Entscheidungsfindung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 17.08.2001 und 12.04.2002 in Gestalt des Bescheides vom 15.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihm über den 16.10.1998 hinaus Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor, denn es besteht kein kausaler Zusammenhang (mehr) zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis.
Gemäß § 26 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), gewährt der Träger der Unfallversicherung nach Eintritt eines Versicherungsfalls – die näher bezeichneten – Leistungen nach Maßgabe der §§ 27 ff. SGB VII. Es kann offen bleiben, welche konkreten Leistungen der Kläger mit seinem "auf Leistungen" gerichteten Klagantrag geltend machen möchte. Über den 16.10.1998 hinaus fehlt es an der so genannten haftungsausfüllenden Kausalität.
Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlittenen. Die Voraussetzung für einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass in Folge des Unfallereignis gesundheitliche Beeinträchtigungen verblieben sind. Hieran fehlt es vorliegend.
Insbesondere die hier vornehmlich in Frage kommenden Ansprüche auf Gewährung medizinischer Leistungen (§§ 28 ff. SGB VII), Verletztengeld (§§ 45 ff SGB VII) und Verletztenrente (§ 56 ff. SGB VII) setzten voraus, dass die begehrten Leistungen Folgen des Unfalls sind. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ist indes nicht mit der im Unfallversicherungsrecht erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die durch den Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Folge des Unfallgeschehens vom 17.07.1998 entstanden sind.
Bei der Frage, ob eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung in Folge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, geht es um die Bestimmung der sog. haftungsausfüllenden Kausalität. Nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden "Lehre von der wesentlichen Bedingung" ist ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsstörung (so genannte haftungsausfüllende Kausalität) nur dann zu berücksichtigen, wenn nach einer wertenden Betrachtungsweise dem versicherten Unfallereignis eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt des Gesundheitsschadens zukommt. Nach dieser Theorie genügt abweichend von einer naturwissenschaftlich philosophischen Kausalitätsbetrachtung nach der Äquivalenztheorie ("conditio sine qua non") nicht jedes Glied in einer Ursachenkette, um die Verursachung zu bejahen, weil dies zu einem unendlichen Ursachenzusammenhang führen würde. Als kausal und im Sozialrecht erheblich werden vielmehr nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zu der Gesundheitsstörung und zu deren Eintritt "wesentlich" beigetragen haben.
Daher ist im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität selbstständig zu prüfen, ob die geltend gemachte Gesundheitsstörung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist (Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozial-versicherungsrecht, Band 2, § 8 SGB VII, Rn. 7, 21, 257). Das heißt, dass nicht jede Gesundheitsstörung, die durch ein Ereignis naturwissenschaftlich verursacht bzw. ausgelöst wird, im Sozialrecht als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit anerkannt wird, sondern nur diejenige, die "wesentlich" durch das Ereignis verursacht wurde.
Welche Ursachen wesentlich sind und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursachen zum Eintritt der Gesundheitsstörung abgeleitet werden (so schon BSGE 1, 72, 76; 1, 150; 13, 175).
Was den anzuwendenden Beweismaßstab anbelangt, gelten für das Vorliegen des Ursachenzusammenhangs verminderte Anforderungen. Während für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung versicherte Tätigkeit, Unfallereignis, Gesundheitsstörung eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsstörung aufgrund der wegen der zumeist medizinischen Beurteilung dieses Zusammenhangs bestehenden tatsächlichen Schwierigkeiten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSGE 19, 52; 32, 203, 209; 45, 285, 287). Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachen-zusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernste Zweifel ausscheiden. Die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt hingegen nicht (vgl. BSG SozR Nr 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr 20 zu § 542 RVO aF; BSGE 19, 52, 56; BSG SozR 3 1300 § 48 Nr 67).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nach Überzeugung der Kammer nicht festgestellt werden, dass bei dem Kläger über den 16.10.1998 hinaus unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlagen.
1. Für den von dem Kläger in seiner Klage geltend gemachten Tinnitus und die Krampfanfälligkeit in beiden Beinen folgt dies aus Sicht der Kammer bereits daraus, dass der Kläger gerade diese Beschwerden bereits rund zwei Monate vor dem Unfall, namentlich mit Schriftsatz vom 28.05.1998, im sozialgerichtlichen Verfahren gegen das Versorgungsamt Hamburg als Folge einer bei ihm vorliegenden Diabeteserkrankung geltend gemacht hat.
Unabhängig davon, dass bei dieser Sachlage ernste Zweifel hinsichtlich einer anderweitigen, nicht im Unfall begründeten Verursachung keineswegs ausscheiden sondern geradezu auf der Hand liegen, können Tinnitus und Krampfanfälle demnach auch aus rein zeitlichen Erwägungen nicht Folge des Unfalls vom 17.07.1998 sein.
Die Kammer vermag hier im Übrigen auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass es durch den Unfall vom 17.07.1998, wie vom Kläger später vorgetragen, zu einer Verschlimmerung eines vorbestehenden Tinnitus gekommen sein sollte. Insoweit schließt sich die Kammer den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. E. an, der in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis kommt, dass eine derartige Verschlimmerung anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht verifiziert werden kann.
2. Auch die übrigen in der Klage als Unfallfolgen geltend gemachten Beschwerden des Klägers können nach Auffassung der Kammer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge angesehen werden.
Ausweislich des bei der Erstbehandlung des Klägers im Universitätskrankenhaus Hamburg- E. erstellten Befundberichts konnte als unfallbedingter Primärschaden ein HWS- Schleudertrauma diagnostiziert werden. Weitergehende Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, die der Kläger nunmehr ebenfalls als Unfallfolge geltend macht, wurden von mehreren Ärzten als vorbestehendes degeneratives Wirbelsäulenleiden eingestuft und sind deshalb gerade nicht in Folge des Unfalls entstanden.
Unfallbedingte knöcherne Verletzungen konnten röntgenmorphologisch ebenso ausgeschlossen werden wie im weiteren Verlauf unfallbedingte Verletzungen der Weichteile. Auch neurologische Unfallfolgen, insbesondere im Bereich des Gehirns, waren nach zweifacher nervenärztlicher Untersuchung des Klägers durch Dr. A. und Dr. H. nicht feststellbar; die kernspintomographischen Befunde der HWS und des Kopfes des Klägers waren insoweit unauffällig.
Nach den Feststellungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. B. im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, das im Wege des Urkundenbeweises von der Kammer gewürdigt wird, haben auf den Kläger im Rahmen des Unfallgeschehens vom 17.07.1998 durch den seitlichen Anstoß des ausscherenden Fahrzeugs kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen in Längsrichtung von 2 km/h und in Querrichtung von 0,6 km/h eingewirkt. Durch die anschließende Frontalkollision mit dem parkenden PKW kam es zu einer Geschwindigkeitsänderung von 9 bis 12 km/h.
Geschwindigkeitsänderungen in diesem Bereich sind nicht verletzungsrelevant und zwar selbst dann nicht, wenn der Kläger, wie vorgetragen, seinen Kopf bei den Kollisionen nach rechts gedreht haben sollte (so genannte "out of position"). Die Kammer folgt bei ihrer dahingehenden Einschätzung den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. E., der in seinem schriftlichen Gutachten vom 03.05.2006 dieses Ergebnis unter Bezugnahme auf verschiedene aktuelle medizinische Studien und Untersuchungen ausführlich und schlüssig herleitet hat. Diese Einschätzung entspricht im Übrigen auch derjenigen des im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg tätig gewordenen medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. C., der zu dem selben Ergebnis kommt, und auf dessen Ausführungen das Landgericht Hamburg seine insoweit maßgeblichen Entscheidungsgründe stützt.
Die Kammer sieht vor dem Hintergrund der nicht verletzungsrelevanten unfallbedingten Geschwindigkeitsänderungen einerseits sowie in Anbetracht dessen, dass bei dem Kläger unter Ausschluss von unfallbedingten knöchernen Verletzungen, Weichteilverletzungen und neurologischen Schäden in Folge des Unfalls tatsächlich andererseits auch keine gravierenden Verletzungen festgestellt werden konnten, keine hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es in Folge des Unfalls zu den bis heute andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Kläger gekommen sein soll.
Selbst wenn man mit der ersten Diagnose des Universitätskrankenhauses Hamburg- E. von einem (unfallbedingten) HWS- Schleudertrauma ausgehen wollte, kann mangels weiterer (unfallbedingter) knöcherner oder neurologischer Verletzungen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass dieses Trauma zu über den 16.10.1998 hinaus anhaltenden weiteren körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers, insbesondere an dessen Händen und im Kopfbereich, geführt haben sollte. Die Kammer schließt sich dabei auch insoweit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. E. an, die sie nach eigener Beurteilung und Prüfung für schlüssig und widerspruchsfrei hält. Diese Ausführungen entsprechen im Übrigen auch der Einschätzung des im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg als Gutachter tätig gewordenen Neurologen und Psychiaters Dr. F ... Dieser führt in seiner im Zivilprozess abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 19.02.2004 aus, dass – mangels nachweisbarer unfallbedingter Erst- oder Primärschäden an der Halswirbelsäule, den Halsweichteilen und im Nervensystem des Klägers – weder auf neurologischem noch auf chirurgisch- orthopädischem Fachgebiet das Auftreten unfallbedingter Folgeschäden (wie zum Beispiel die geltend gemachten Kopfschmerzen, das Pelzigkeitsgefühl im Gesicht oder die Sensibilitätsstörungen in den Händen) plausibel sei. Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
Soweit sich der Kläger insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Kopfschmerzen in seiner Einschätzung, diese seien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 17.07.1998 zurückzuführen, durch die Ausführungen Dr. Riebelings aus dessen Stellungnahme vom 19.02.2001 bestätigt sieht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das von Dr. R. konstatierte häufige Auftreten von Kopfschmerzen als Folge von Verkehrsunfällen allein reicht nicht aus, um die unfallversicherungsrechtliche Kausalität zu bejahen. Soweit Dr. R. weiter ausführt, es sei unzulässig die Existenz der Schmerzen unter Hinweis auf fehlende bildgebende oder neurophysiologische Befunde "zu leugnen", ist diese Einschätzung für den hiesigen Rechtsstreit nicht von Bedeutung.
Denn es geht vorliegend nicht um die Existenz der geltend gemachten Kopfschmerzen – diese wurde weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren je bezweifelt – sondern um die Frage nach der (haftungsausfüllenden) Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen vom 17.07.1998 und diesen Schmerzen. Für die Feststellung dieser Kausalität im Sinne der hinreichenden Wahrscheinlichkeit bedarf es allerdings objektivierbarer medizinischer Befunde. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zum Unfallereignis reicht insoweit nicht aus.
Aus diesem Grunde kann auch der Einschätzung der Schmerzklinik K. vom 29.07.2002 letztlich nichts für die Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität entnommen werden. Soweit dort von "einem chronischen posttraumatischen Kopfschmerz ( ) bei Zustand nach HWS- Distorsion am 17.07.1998" die Rede ist, wird hierdurch lediglich eine zeitliche Abfolge dargelegt. Hierdurch kann die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität durch medizinische Befunde indes nicht ersetzt werden.
3. Da es nach alledem in Folge des (ersten) Arbeitsunfalls vom 17.07.1998 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu anhaltenden gesundheitlichen Beein-trächtigungen des Klägers über den 16.10.1998 hinaus gekommen ist, konnten derartige Beeinträchtigungen auch nicht durch den (zweiten) Arbeitsunfall vom 19.12.2001 verschlimmert werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Tatbestand:
Der im Jahre 1942 geborene Kläger begehrt Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 16.10.1998 hinaus auf Grund eines Arbeitsunfalls vom 17.07.1998.
Der Kläger war bis Dezember 2001 selbständig als Systemanalytiker im EDV- Bereich und Unternehmensberater tätig und hatte eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Am 17.07.1998 erlitt der Kläger um 5.50 Uhr auf dem Weg zu einem Kunden einen Verkehrsunfall, als das Fahrzeug, in welchem sich der Kläger als Beifahrer befand, bei einem Überholmanöver durch ein ausscherendes Fahrzeug angestoßen und abgedrängt wurde und gegen ein am Rande der Gegenfahrbahn parkendes Fahrzeug prallte.
Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Bei der im Universitätskrankenhaus Hamburg- E. durchgeführten Erstbehandlung gab er unter anderem ein Spannungsgefühl oberhalb der Halswirbelsäule (HWS) und ein Pelzigkeitsgefühl im Bereich des Gesichts an. Es wurde ein so genanntes HWS- Schleudertrauma diagnostiziert. Offene Verletzungen und eine knöcherne Läsion konnten nach Erstellung entsprechender Röntgenaufnahmen nicht festgestellt werden. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit wurde mit drei Wochen angegeben.
Im Bericht des weiterbehandelnden Chirurgen, Dr. S., vom 07.08.1998 heißt es, der Kläger klage unter anderem weiterhin über Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule sowie über Kopfschmerzen und Schwindel. Als unfallunabhängiges Leiden wird eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung angegeben. Eine neurologische Untersuchung wird empfohlen.
In einem Befundbericht des Neurologen Dr. A. vom 02.09.1998 kam dieser zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei dem Unfall ein leichtes HWS- Schleudertraum erlitten habe. In neurologischer Hinsicht habe der Unfall keine Schädigungen zur Folge gehabt. Aus nervenärztlicher Sicht sei eine erweiterte Diagnostik oder spezielle Therapie nicht erforderlich.
In einem weiteren neurologischen Befundbericht des Arztes Dr. H. vom 30.09.1998 kam dieser nach Auswertung einer kernspintomographischen Untersuchung der HWS und des Kopfes des Klägers zu dem Ergebnis, dass Unfallfolgen im Bereich des Gehirns neurologisch nicht nachweisbar seien. Allerdings lasse der neurologische Befund im Bereich der Wirbelsäule wahrscheinlich auf eine vorübergehende unfallbedingte Verschlimmerung eines degenerativen Wirbelsäulenleidens schließen.
Auf der Grundlage der medizinischen Befunde und Unterlagen kam der Chirurg und Unfallchirurg Dr. S1 in seiner beratenden Stellungnahme für die Beklagte zu dem Ergebnis, dass es bei dem Kläger in Folge des Unfalls zu (unfallbedingter) Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Monaten gekommen sei. Darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeits- und Behandlungsbedürftigkeitszeiten seien nicht dem Unfall zuzuordnen, sondern den vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Bandscheiben im HWS- Bereich.
Unter anderem gestützt auf diese medizinische Einschätzung erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2001 an, dass der Unfall des Klägers vom 17.07.1998 ein Arbeitsunfall sei. Ein Leistungsanspruch des Klägers bestünde jedoch auf Grund dieses Unfalls nur bis zum 16.10.1998. Soweit der Kläger über diesen Zeitpunkt hinausgehende Beschwerden und eine weitere Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit geltend mache, seien diese Beschwerden nicht rechtlich wesentlich auf den Unfall vom 17.07.1998 zurückzuführen. Vielmehr handle es sich insoweit um die Folgen degenerativer Veränderungen der HWS.
Mit Schreiben vom 24.08.2001 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er sinngemäß aus, er leide seit dem fraglichen Unfallereignis unter chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen. Es sei in der Fachliteratur "weltweit anerkannt", dass derartige Kopfschmerzen Folge einer HWS- Beschleunigungsverletzung sein könnten, ohne dass es zusätzlich des Nachweises weiterer unfallbedingter Verletzungen, insbesondere einer knöchernen Verletzung, bedürfe. Mit Blick auf den Widerspruch des Klägers führte die Beklagte in der Folge verschiedene weitere Ermittlungen zu der bisherigen Krankengeschichte des Klägers und den gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 17.07.1998 durch.
Die Beklagte nahm in diesem Zusammenhang Einsicht in die Akten eines seinerzeit anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens des Klägers gegen das Versorgungsamt der Freien und Hansestadt Hamburg in einer Angelegenheit nach dem Schwerbehindertengesetz (Aktenzeichen: S 33 SB 299/98). Das Versorgungsamt hatte dem Kläger aufgrund seiner Beschwerden einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt. In dieser Angelegenheit hatte der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 28.05.1998 vorgetragen, dass er in Folge einer Diabeteserkrankung unter einer nachlassenden Sehschärfe, einem Tinnitus, häufiger Müdigkeit, eingeschränkter Libido, Infektanfälligkeit, Schlafstörungen, Krampfanfälligkeit in den Beinen und häufigen Erschöpfungszuständen leide. In Folge dessen könne er häufig nicht arbeiten, verzeichne daher hohe Fehlzeiten und werde seine berufliche Tätigkeit zukünftig aufgeben müssen. Nach Abschluss des Verfahrens wurden ein GdB von 90 anerkannt.
Weiter holte die Beklagte im Rahmen ihrer Ermittlungen verschiedene Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ein.
In einer in diesem Zusammenhang im Auftrag des Klägers abgegebenen Stellungnahme des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. R. vom 19.02.2001 kam dieser zu dem Ergebnis, dass insbesondere die Kopfschmerzen des Klägers "eindeutig" auf das Unfallereignis vom 17.07.1998 zurückzuführen seien. Derartige Verletzungsfolgen seien häufig. Auch wenn sich diese hier nicht durch bildgebende oder neurophysiologische Befunde nachweisen ließen, sei es nicht zulässig, einen Zusammenhang zwischen Unfall und Kopfschmerzen "zu leugnen".
In einem durch den Kläger im Widerspruchsverfahren eingereichten Bericht der Schmerzklinik K. vom 29.07.2002 heißt es, die vorliegende Kopfschmerzsymptomatik erfülle die Kriterien "eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes ( ) bei Zustand nach HWS- Distorsion am 17.07.1998". Die Kostenübernahme für die Schmerzbehandlung als Unfallfolge des Unfalls vom 17.07.1998 wurde dem Kläger gegenüber mit Bescheid vom 12.04.2002 abgelehnt.
In einem am 14.10.2002 auf Veranlassung der Beklagten erstellten Zusammenhangsgutachten der Neurologen und Psychiater Dr. H. und M. nach Aktenlage kamen diese zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Rahmen des Unfallgeschehens vom 17.07.1998 allenfalls eine HWS- Distorsion II. Grades nach Erdmann erlitten habe. Eine "quasi lebenslange posttraumatische Kopfschmerz-symptomatik" als Unfallfolge könne demgegenüber nicht angenommen werden. Auch seien die anhaltenden Beeinträchtigungen im klägerischen Wirbelsäulenbereich nicht als unfallbedingt anzusehen. Wegen der erlittenen HWS- Distorsion sei die Annahme von (unfallbedingter) Arbeitsunfähigkeit bis zum 23.08.1998 gerechtfertigt. Darüber hinaus gehende Arbeitsunfähigkeitszeiten seien nicht auf den Unfall, sondern auf die vorbestehenden Leiden des Klägers zurückzuführen. Die dauerhafte unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers sei mit unter 10 vom Hundert einzuschätzen.
Zwischenzeitlich hatte der Kläger einen zweiten Arbeitsunfall erlitten, als er am 19.12.2001 auf dem Rückweg von seiner Arbeitsstätte auf glattem Boden ausgerutscht und auf die linke Körperseite gefallen war. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. S., stellte in diesem Zusammenhang eine Schulterprellung links, eine Schulterzerrung rechts, eine Ellenbogenprellung links, einer Prellung beider Hände sowie der linken Hüfte und des linken Knies fest. Die Beklagte erkannte auf Grund dieses Unfalls (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit bis zum 25.01.2002 und (unfallbedingte) Behandlungsbedürftigkeit bis zum 19.03.2002 an und erbrachte die entsprechen unfallversicherungsrechtlichen Leistungen an den Kläger.
Mit weiterem Bescheid vom 15.01.2003 lehnte die Beklagte nochmals die Erbringung von Entschädigungsleistungen wegen des Unfalls vom 17.07.1998 über den 16.10.1998 hinaus ab. Mit Widerspruchbescheid vom 19.02.2003 wies die Beklagte schließlich den Widerspruch des Klägers vom 24.08.2001 zurück. Als Begründung führte die Beklagte ergänzend aus, dass die Gutachten und ärztlichen Bescheinigungen, die nicht unter Beachtung der für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Grundsätze erstellt wurden, für die Festsetzung unfallversicherungsrechtlicher Entschädigungsleistungen grundsätzlich nicht herangezogen werden können.
Mit seiner am 19.03.2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 16.10.1998 hinaus weiter.
Der Kläger trägt vor, er leide in Folge des Unfalls vom 17.07.1998 nach wie vor unter dauerhaften Kopfschmerzen im hinteren Kopfbereich, einem Pelzigkeitsgefühl im gesamten Gesichtsbereich, einem Tinnitus, einem Verlust des Geruch- und Geschmacksinnes, Missempfindungen an beiden Händen, Protusionen im Wirbelsäulen-bereich sowie Krampfanfälligkeit in beiden Beinen. Durch den zweiten Unfall sei es zu einer "Verschlimmerung der Befunde", insbesondere des Tinnitus und des Kopfschmerzes gekommen. Er habe daher nach wie vor einen Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Übrigen habe der zweite Unfall vom 19.12.2001 den Unfall vom 17.07.1998 verschlimmert.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 17.08.2001 und 12.04.2002 in Gestalt des Bescheides vom 15.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2003 abzuändern, und die Beklagte zu verpflichten, ihm über den 16.10.1998 hinaus Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages nimmt die Beklagte Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt ihrer Verwaltungsakten.
Das Gericht hat im Laufe des Verfahrens verschiedene Befundberichte und Röntgenbilder des Klägers eingeholt und die Prozessakte des oben bezeichneten gerichtlichen Verfahrens des Klägers gegen das Versorgungsamt der Freien und Hansestadt Hamburg beigezogen.
Das Gericht hat ferner die Akten eines durch den Kläger gegen den damaligen Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung geführten Zivilprozesses vor dem Landgericht Hamburg (Aktenzeichen: 306 O 244 / 01) beigezogen. Gestützt auf eine technisch- medizinische Zusammenhangsbegutachtung durch den technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. B. und den orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. C. sowie ein Zusatzgutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. F. kam das Landgericht Hamburg in dem dortigen Verfahren mit Urteil vom 27.07.2004 unter anderem zu dem Ergebnis, dass insbesondere die von dem Kläger geltend gemachten Wirbelsäulenbeeinträchtigungen und andauernden Kopfschmerzen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallgeschehen vom 17.07.1998 zurückzuführen seien.
Das Gericht hat im weiteren Verlauf dann seinerseits Beweis erhoben zu der Frage, ob die geltend gemachten Beschwerden ursächlich auf den Unfall vom 17.07.1998 zurückzuführen sind, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. R1. Dieser kommt in seinem Gutachten vom 03.06.2005 insoweit zu keinem abschließenden Ergebnis und rät die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet.
Das Gericht hat daraufhin den Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. E. mit der Erstellung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser kommt in seinem Gutachten vom 03.05.2006 im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass nach dem Unfall vom 17.07.1998 aus unfallchirurgischer Sicht keine unfallspezifischen Verletzungen haben festgestellt werden können. Knöcherne Verletzungen seien seinerzeit ebenso ausgeschlossen worden wie Weichteilverletzungen. Der Unfall habe allenfalls zu einer Zerrung der HWS geführt. Eine solche wäre allerdings vier Wochen nach dem Unfall als abgeklungen anzusehen. Bei den darüber hinausgehenden Beschwerden des Klägers handle es sich jedenfalls nicht um Unfallfolgen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 03.05.2006 (Bl. 235 ff. d. A.) verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 19.05.2006 hat Dr. E. sein schriftliches Gutachten erläutert. Der Kläger hat im selben Termin ein Schreiben vom 18.05.2006 zur Akte gereicht, in welchem er zu den schriftlichen Ausführungen von Dr. E. Stellung genommen hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift sowie dem weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten und der weiteren beigezogenen Akten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Erörterung und Entscheidungsfindung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 17.08.2001 und 12.04.2002 in Gestalt des Bescheides vom 15.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihm über den 16.10.1998 hinaus Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor, denn es besteht kein kausaler Zusammenhang (mehr) zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis.
Gemäß § 26 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), gewährt der Träger der Unfallversicherung nach Eintritt eines Versicherungsfalls – die näher bezeichneten – Leistungen nach Maßgabe der §§ 27 ff. SGB VII. Es kann offen bleiben, welche konkreten Leistungen der Kläger mit seinem "auf Leistungen" gerichteten Klagantrag geltend machen möchte. Über den 16.10.1998 hinaus fehlt es an der so genannten haftungsausfüllenden Kausalität.
Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlittenen. Die Voraussetzung für einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass in Folge des Unfallereignis gesundheitliche Beeinträchtigungen verblieben sind. Hieran fehlt es vorliegend.
Insbesondere die hier vornehmlich in Frage kommenden Ansprüche auf Gewährung medizinischer Leistungen (§§ 28 ff. SGB VII), Verletztengeld (§§ 45 ff SGB VII) und Verletztenrente (§ 56 ff. SGB VII) setzten voraus, dass die begehrten Leistungen Folgen des Unfalls sind. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ist indes nicht mit der im Unfallversicherungsrecht erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die durch den Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Folge des Unfallgeschehens vom 17.07.1998 entstanden sind.
Bei der Frage, ob eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung in Folge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, geht es um die Bestimmung der sog. haftungsausfüllenden Kausalität. Nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden "Lehre von der wesentlichen Bedingung" ist ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsstörung (so genannte haftungsausfüllende Kausalität) nur dann zu berücksichtigen, wenn nach einer wertenden Betrachtungsweise dem versicherten Unfallereignis eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt des Gesundheitsschadens zukommt. Nach dieser Theorie genügt abweichend von einer naturwissenschaftlich philosophischen Kausalitätsbetrachtung nach der Äquivalenztheorie ("conditio sine qua non") nicht jedes Glied in einer Ursachenkette, um die Verursachung zu bejahen, weil dies zu einem unendlichen Ursachenzusammenhang führen würde. Als kausal und im Sozialrecht erheblich werden vielmehr nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zu der Gesundheitsstörung und zu deren Eintritt "wesentlich" beigetragen haben.
Daher ist im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität selbstständig zu prüfen, ob die geltend gemachte Gesundheitsstörung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist (Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozial-versicherungsrecht, Band 2, § 8 SGB VII, Rn. 7, 21, 257). Das heißt, dass nicht jede Gesundheitsstörung, die durch ein Ereignis naturwissenschaftlich verursacht bzw. ausgelöst wird, im Sozialrecht als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit anerkannt wird, sondern nur diejenige, die "wesentlich" durch das Ereignis verursacht wurde.
Welche Ursachen wesentlich sind und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursachen zum Eintritt der Gesundheitsstörung abgeleitet werden (so schon BSGE 1, 72, 76; 1, 150; 13, 175).
Was den anzuwendenden Beweismaßstab anbelangt, gelten für das Vorliegen des Ursachenzusammenhangs verminderte Anforderungen. Während für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung versicherte Tätigkeit, Unfallereignis, Gesundheitsstörung eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsstörung aufgrund der wegen der zumeist medizinischen Beurteilung dieses Zusammenhangs bestehenden tatsächlichen Schwierigkeiten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSGE 19, 52; 32, 203, 209; 45, 285, 287). Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachen-zusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernste Zweifel ausscheiden. Die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt hingegen nicht (vgl. BSG SozR Nr 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr 20 zu § 542 RVO aF; BSGE 19, 52, 56; BSG SozR 3 1300 § 48 Nr 67).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nach Überzeugung der Kammer nicht festgestellt werden, dass bei dem Kläger über den 16.10.1998 hinaus unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlagen.
1. Für den von dem Kläger in seiner Klage geltend gemachten Tinnitus und die Krampfanfälligkeit in beiden Beinen folgt dies aus Sicht der Kammer bereits daraus, dass der Kläger gerade diese Beschwerden bereits rund zwei Monate vor dem Unfall, namentlich mit Schriftsatz vom 28.05.1998, im sozialgerichtlichen Verfahren gegen das Versorgungsamt Hamburg als Folge einer bei ihm vorliegenden Diabeteserkrankung geltend gemacht hat.
Unabhängig davon, dass bei dieser Sachlage ernste Zweifel hinsichtlich einer anderweitigen, nicht im Unfall begründeten Verursachung keineswegs ausscheiden sondern geradezu auf der Hand liegen, können Tinnitus und Krampfanfälle demnach auch aus rein zeitlichen Erwägungen nicht Folge des Unfalls vom 17.07.1998 sein.
Die Kammer vermag hier im Übrigen auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass es durch den Unfall vom 17.07.1998, wie vom Kläger später vorgetragen, zu einer Verschlimmerung eines vorbestehenden Tinnitus gekommen sein sollte. Insoweit schließt sich die Kammer den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. E. an, der in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis kommt, dass eine derartige Verschlimmerung anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht verifiziert werden kann.
2. Auch die übrigen in der Klage als Unfallfolgen geltend gemachten Beschwerden des Klägers können nach Auffassung der Kammer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge angesehen werden.
Ausweislich des bei der Erstbehandlung des Klägers im Universitätskrankenhaus Hamburg- E. erstellten Befundberichts konnte als unfallbedingter Primärschaden ein HWS- Schleudertrauma diagnostiziert werden. Weitergehende Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, die der Kläger nunmehr ebenfalls als Unfallfolge geltend macht, wurden von mehreren Ärzten als vorbestehendes degeneratives Wirbelsäulenleiden eingestuft und sind deshalb gerade nicht in Folge des Unfalls entstanden.
Unfallbedingte knöcherne Verletzungen konnten röntgenmorphologisch ebenso ausgeschlossen werden wie im weiteren Verlauf unfallbedingte Verletzungen der Weichteile. Auch neurologische Unfallfolgen, insbesondere im Bereich des Gehirns, waren nach zweifacher nervenärztlicher Untersuchung des Klägers durch Dr. A. und Dr. H. nicht feststellbar; die kernspintomographischen Befunde der HWS und des Kopfes des Klägers waren insoweit unauffällig.
Nach den Feststellungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. B. im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, das im Wege des Urkundenbeweises von der Kammer gewürdigt wird, haben auf den Kläger im Rahmen des Unfallgeschehens vom 17.07.1998 durch den seitlichen Anstoß des ausscherenden Fahrzeugs kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen in Längsrichtung von 2 km/h und in Querrichtung von 0,6 km/h eingewirkt. Durch die anschließende Frontalkollision mit dem parkenden PKW kam es zu einer Geschwindigkeitsänderung von 9 bis 12 km/h.
Geschwindigkeitsänderungen in diesem Bereich sind nicht verletzungsrelevant und zwar selbst dann nicht, wenn der Kläger, wie vorgetragen, seinen Kopf bei den Kollisionen nach rechts gedreht haben sollte (so genannte "out of position"). Die Kammer folgt bei ihrer dahingehenden Einschätzung den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. E., der in seinem schriftlichen Gutachten vom 03.05.2006 dieses Ergebnis unter Bezugnahme auf verschiedene aktuelle medizinische Studien und Untersuchungen ausführlich und schlüssig herleitet hat. Diese Einschätzung entspricht im Übrigen auch derjenigen des im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg tätig gewordenen medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. C., der zu dem selben Ergebnis kommt, und auf dessen Ausführungen das Landgericht Hamburg seine insoweit maßgeblichen Entscheidungsgründe stützt.
Die Kammer sieht vor dem Hintergrund der nicht verletzungsrelevanten unfallbedingten Geschwindigkeitsänderungen einerseits sowie in Anbetracht dessen, dass bei dem Kläger unter Ausschluss von unfallbedingten knöchernen Verletzungen, Weichteilverletzungen und neurologischen Schäden in Folge des Unfalls tatsächlich andererseits auch keine gravierenden Verletzungen festgestellt werden konnten, keine hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es in Folge des Unfalls zu den bis heute andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Kläger gekommen sein soll.
Selbst wenn man mit der ersten Diagnose des Universitätskrankenhauses Hamburg- E. von einem (unfallbedingten) HWS- Schleudertrauma ausgehen wollte, kann mangels weiterer (unfallbedingter) knöcherner oder neurologischer Verletzungen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass dieses Trauma zu über den 16.10.1998 hinaus anhaltenden weiteren körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers, insbesondere an dessen Händen und im Kopfbereich, geführt haben sollte. Die Kammer schließt sich dabei auch insoweit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. E. an, die sie nach eigener Beurteilung und Prüfung für schlüssig und widerspruchsfrei hält. Diese Ausführungen entsprechen im Übrigen auch der Einschätzung des im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg als Gutachter tätig gewordenen Neurologen und Psychiaters Dr. F ... Dieser führt in seiner im Zivilprozess abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 19.02.2004 aus, dass – mangels nachweisbarer unfallbedingter Erst- oder Primärschäden an der Halswirbelsäule, den Halsweichteilen und im Nervensystem des Klägers – weder auf neurologischem noch auf chirurgisch- orthopädischem Fachgebiet das Auftreten unfallbedingter Folgeschäden (wie zum Beispiel die geltend gemachten Kopfschmerzen, das Pelzigkeitsgefühl im Gesicht oder die Sensibilitätsstörungen in den Händen) plausibel sei. Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
Soweit sich der Kläger insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Kopfschmerzen in seiner Einschätzung, diese seien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 17.07.1998 zurückzuführen, durch die Ausführungen Dr. Riebelings aus dessen Stellungnahme vom 19.02.2001 bestätigt sieht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das von Dr. R. konstatierte häufige Auftreten von Kopfschmerzen als Folge von Verkehrsunfällen allein reicht nicht aus, um die unfallversicherungsrechtliche Kausalität zu bejahen. Soweit Dr. R. weiter ausführt, es sei unzulässig die Existenz der Schmerzen unter Hinweis auf fehlende bildgebende oder neurophysiologische Befunde "zu leugnen", ist diese Einschätzung für den hiesigen Rechtsstreit nicht von Bedeutung.
Denn es geht vorliegend nicht um die Existenz der geltend gemachten Kopfschmerzen – diese wurde weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren je bezweifelt – sondern um die Frage nach der (haftungsausfüllenden) Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen vom 17.07.1998 und diesen Schmerzen. Für die Feststellung dieser Kausalität im Sinne der hinreichenden Wahrscheinlichkeit bedarf es allerdings objektivierbarer medizinischer Befunde. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zum Unfallereignis reicht insoweit nicht aus.
Aus diesem Grunde kann auch der Einschätzung der Schmerzklinik K. vom 29.07.2002 letztlich nichts für die Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität entnommen werden. Soweit dort von "einem chronischen posttraumatischen Kopfschmerz ( ) bei Zustand nach HWS- Distorsion am 17.07.1998" die Rede ist, wird hierdurch lediglich eine zeitliche Abfolge dargelegt. Hierdurch kann die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität durch medizinische Befunde indes nicht ersetzt werden.
3. Da es nach alledem in Folge des (ersten) Arbeitsunfalls vom 17.07.1998 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu anhaltenden gesundheitlichen Beein-trächtigungen des Klägers über den 16.10.1998 hinaus gekommen ist, konnten derartige Beeinträchtigungen auch nicht durch den (zweiten) Arbeitsunfall vom 19.12.2001 verschlimmert werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
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