L 12 R 711/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 5322/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 711/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin will die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erreichen.

Die 1953 geborene Klägerin war nach einer (nach ihren Angaben abgeschlossenen) Lehre als Pelznäherin von August 1970 bis Oktober 1979 als Montagearbeiterin und danach von November 1979 bis Juli 1994 als Sachbearbeiterin beschäftigt. Seit 1994 lebt sie in Ö, wo sie 1995 als Versandangestellte, 1998 und 1999 als Hilfskraft im Gastgewerbe, in den Jahren 2000 und 2001 als "Projektarbeiterin" und zuletzt bis Ende 2002 erneut als Hilfskraft im Gastgewerbe (Zimmermädchen bzw. Küchenhilfe) arbeitete; im Übrigen bezog sie Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld bzw. Notstandshilfe). Seit Anfang 2003 bezieht sie Notstandshilfe bzw. Pensionsvorschuss.

Am 10. März 2003 beantragte sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) unter Hinweis auf Bandscheiben- und Halswirbelsäulenleiden und eine Schilddrüsenunterfunktion die Gewährung einer Invaliditätspension sowie einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung.

Die PVA ließ die Klägerin durch einen Facharzt für Unfallchirurgie (Dr. H B) sowie einen Facharzt für Innere Medizin (Dr. J K) untersuchen, die bei der Klägerin übereinstimmend ein Cervicalsyndrom mit endlagigem Bewegungsschmerz, eine Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Abnützungen in der unteren Lendenwirbelsäule mit geringer Bewegungseinschränkung und rezidivierender Dorsolumbalgie sowie einen Zustand nach Ganglionentfernung am rechten Handgelenk bei röntgenologisch nachweisbarer incipienter Arthrose ohne Funktionseinschränkungen feststellten; der die Klägerin untersuchende Facharzt für Innere Medizin stellte darüber hinaus eine orthostatische Dysregulation, einen Zustand nach Uterusexstirpation 1989 sowie einen Zustand nach Sprunggelenksfraktur links mit konservativer Therapie ohne Funktionsbeeinträchtigung fest. Beide Ärzte meinten wiederum übereinstimmend, dass die Klägerin in der Lage sei, körperlich leichte Tätigkeiten in allen Haltungsarten unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen auszuüben; ausgeschlossen seien eine reine Bildschirmarbeit sowie Arbeiten auf höhenexponierten Stellen. Fallweise könnten Grobarbeiten mit der rechten Hand ausgeführt werden.

Die PVA lehnte mit Bescheid vom 10. September 2003 die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab, da die Klägerin nicht invalid sei. Zu welchem Ergebnis ein anschließendes Verfahren beim Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht geführt hat, ist nicht aktenkundig geworden.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. Oktober 2003 die Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung sowie wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ebenfalls ab, da die Klägerin weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei.

Die Klägerin legte am 1. Dezember 2003 Widerspruch ein. Der Beklagten ging danach ein für das Landesgericht Wels erstattetes Gutachten des von jenem Gericht zum Sachverständigen bestellten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W H vom 3. Februar 2004 zu, wonach die Klägerin unter einem Cervikalsyndrom, einer Dorsolumbalgie, einem Zustand nach Ganglionentfernung am rechten Handgelenk mit geringer Handgelenksarthrose sowie einem Zustand nach Sprunggelenksbruch rechts ohne Residuen leide. Mit Rücksicht darauf könne die Klägerin unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses einfache leichte und mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten verrichten. Sie könne acht Stunden täglich arbeiten; zusätzliche Unterbrechungen seien nicht notwendig. Feinarbeiten mit der rechten Hand, Arbeiten, die mit dauernd erhöhtem Zeitdruck einhergingen, Nacht- und Schichtarbeit sowie Arbeiten, die ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung und Initiative erforderten, sollten vermieden werden. Ferner holte die Beklagte Befundberichte von den die Klägerin behandelnden Fachärzten für Innere Medizin (Dr. W H) und für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (Dr. R H) ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei weiterhin in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und in ihrem bisherigen Beruf mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der sie behandelnde Internist attestiere eine normale Schilddrüsenfunktion. Orthopädische Befunde oder Diagnosen bestünden nicht. Der aktuelle gutachterlich erhobene Befund am Bewegungsapparat sei normal.

Die Klägerin hat am 15. September 2004 Klage erhoben. Sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr vermittelbar. Da sie nur noch Notstandshilfe beziehe, bitte sie die Möglichkeit zu prüfen, ihr einen Pensionsvorschuss zu gewähren. Sie hat ein für das Landesgericht Wels erstattetes internistisches Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. S A vom 29. Juli 2004 eingereicht. Darin hat jener Arzt festgestellt, dass die Klägerin – auf internistischem Gebiet – an Hypertonie, Hypercholesterinämie, einer behandelten Hypothyreose sowie einer Varikositas leide. Aufgrund dieser sowie der von dem Sachverständigen Dr. H festgestellten Gesundheitsstörungen sei die Leistungsfähigkeit der Klägerin vermindert. Sie könne weiterhin einfache leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen oder Stehen verrichten. Die üblichen Arbeitszeiten seien möglich, Unterbrechungen, die das physiologische Ausmaß überstiegen, seien nicht notwendig. Das Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, häufiges Bücken oder Knien, Haltungskonstanz, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Feinarbeiten der rechten Hand, Arbeiten, die dauernd mit erhöhtem Zeitdruck einhergingen oder ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung und Initiative erforderten, sowie Nacht- und Schichtarbeit müssten vermieden werden.

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von dem die Klägerin behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin Dr. M L sowie Berichte des Allgemeinen öffentlichen Landes-Krankenhauses V über einen Aufenthalt der Klägerin vom 22. bis 25. Februar 2005 und eine währenddessen durchgeführte partielle Meniskusresektion sowie Knorpelglättung eingeholt. Dr. L hat in seinem Befundbericht vom 19. Juli 2005 die Frage, ob er die Klägerin für fähig halte, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, bejaht; "RR und SD" seien unter regelmäßiger Therapie gut eingestellt, die Klägerin benötige nie "NSAR".

Durch Urteil vom 12. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ganz offensichtlich liege bei der Klägerin noch die gesundheitliche Fähigkeit vor, sechs Stunden täglich unter Beachtung gewisser Einschränkungen einer jedenfalls leichten Arbeit nachzugehen, sodass kein Rentenfall gegeben sei. Diese Leistungsfähigkeit ergebe sich aus der Gesamtheit der medizinischen Unterlagen, insbesondere aber aus dem Befundbericht des die Klägerin behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin, der eindeutig die Fähigkeit bejaht habe, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Es sei entbehrlich gewesen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Nach deutschem Rentenrecht gebe es die von der Klägerin in Anspruch genommene Leistung "Pensionsvorschuss" nicht.

Gegen das ihr am oder nach dem 1. März 2006 zugegangene Urteil richtet sich die am 5. Mai 2006 eingelegte Berufung der Klägerin, die zur Begründung anführt, dass zu den bisherigen Beeinträchtigungen noch ein Knöchelbruch links sowie ein Schlüsselbeinbruch rechts mit Platte und Schrauben (dessen Behandlung noch nicht abgeschlossen sei) hinzugekommen seien. Seit dem Knöchelbruch bestünden immer noch Schwierigkeiten mit dem Fuß, der geschwollen und dessen Beweglichkeit eingeschränkt sei. Sie sei froh, wenn sie mit ihrem Haushalt und mit ihrem zu 100 Prozent behinderten Mann klar käme.

Dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise einen Pensionsvorschuss zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beide Beteiligten haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Einheitsakte, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 2 SGG) Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie kann von der Beklagten die Zahlung einer Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung nicht verlangen, da sie nicht erwerbsgemindert im Sinne der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung ist. Ob die Klägerin Anspruch auf die von ihr begehrten Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung hat, richtet sich nach deutschem Recht. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf Rente wegen (teilweiser bzw. voller) Erwerbsminderung Versicherte, die (teilweise bzw. voll) erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die Klägerin ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zwar ist ihre Gesundheit gestört. Sie leidet unter Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates (Cervikalsysndrom sowie Dorsolumbalgie), erhöhtem Blutdruck, einer Hypercholesterinämie und einer Unterfunktion der Schilddrüse. Dies ergibt sich aus den Berichten bzw. Gutachten der Ärzte, die die Klägerin auf Veranlassung der (österreichischen) Pensionsversicherungsanstalt bzw. des Landesgerichts Wels untersucht und die vorhandenen medizinischen Unterlagen (Befundberichte und Arztbriefe) ausgewertet haben (Dres. B, K, H und A). Die von diesen Ärzten selbst erhobenen Befunde und die daraus abgeleiteten Diagnosen werden von der Klägerin auch nicht bezweifelt; auch sonst besteht dafür kein Anhalt.

Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen führen aber nicht zu einer Leistungseinschränkung dergestalt, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Auch insoweit stützt sich der Senat auf die Berichte und Gutachten der genannten Ärzte, die sämtlich eine Erwerbstätigkeit in diesem zeitlichen Umfang für noch möglich halten; auch der die Klägerin behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin teilt diese Einschätzung, an der zu zweifeln der Senat unter diesen Umständen gleichfalls keinen Anlass hat. Dem Vorbringen der Klägerin sind ebenfalls keine Hinweise in dieser Richtung zu entnehmen. Insbesondere deutet darauf nicht ihre Bemerkung hin, sie sei froh, wenn sie "mit (ihrem) Haushalt und mit (ihrem) 100% behinderten Mann (klarkäme)". Da Hausarbeit eine körperlich durchaus schwere Tätigkeit und die Klägerin offenbar noch in der Lage ist, diese – wenn auch möglicherweise nur mit Schwierigkeiten – zu bewältigen, wird ihre Fähigkeit, noch sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten zu verrichten, dadurch nicht in Frage gestellt.

Ebenso wenig sind weitere dauerhafte Leistungseinschränkungen in zeitlicher ("quantitativer") Hinsicht aufgrund der von der Klägerin jetzt mitgeteilten Erkrankungen (Knöchelbruch links sowie Schlüsselbeinbruch rechts) anzunehmen bzw. zu erwarten. Diese Erkrankungen wurden bzw. werden ärztlich behandelt und führen vermutlich zu einer – vorübergehenden – Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts, jedoch folgt daraus (noch) nicht, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin "auf nicht absehbare Zeit" (d.h. für jedenfalls mehr als sechs Monate, arg. § 101 Abs. 1 SGB VI) in der Weise gemindert bleibt, dass sie nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten kann.

Auch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) kann die Klägerin nicht beanspruchen. Die Gewährung einer solchen Rente setzt – u.a. – voraus, dass der (bzw. die) Versicherte berufsunfähig ist (§ 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

Danach ist ein Versicherter, der seinen "bisherigen Beruf" (in der Regel die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit) noch ausüben kann, nicht berufsunfähig. Ebenso wenig ist ein Versicherter berufsunfähig, der zwar seinen "bisherigen Beruf" nicht mehr ausüben kann, jedoch noch eine andere ihm sozial zumutbare Tätigkeit, die er sowohl gesundheitlich wie auch fachlich bewältigen kann. Welche anderen Beschäftigungen oder Tätigkeiten dem Versicherten, der seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, sozial zumutbar sind und auf die er dementsprechend zu verweisen ist, hängt von der Wertigkeit seines bisherigen Berufes ab, der dazu einer Stufe des in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten "Mehrstufenschemas" zuzuordnen ist. Sozial zumutbar sind danach alle Vergleichsberufe derselben (oder gegebenenfalls einer höheren), aber auch die der nächst niedrigeren Stufe.

Der "bisherige Beruf" der Klägerin ist der einer "Hilfskraft im Gastgewerbe" (Zimmermädchen oder Küchenhilfe). Diese Beschäftigung hat sie zuletzt vor Eintritt der von ihr behaupteten Erwerbsminderung versicherungspflichtig ausgeübt. Dieser Beruf ist auch ungeachtet dessen maßgeblich, dass die Klägerin ihn nicht in Deutschland, sondern in Österreich – einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – ausgeübt hat, da nach Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, österreichische Versicherungszeiten wie deutsche zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteile vom 21. September 1988 – 5/5b/1 RJ 114/83 –, BSGE 64, 85 [86 f.] = SozR 2200 § 1246 Nr. 159 und vom 14. Dezember 1998 – B 5 RJ 60/97 R –, BSGE 83, 192 [198] = SozR 3-6855 Art. 11 Nr. 1; s. auch EuGH, Urteil vom 7. Juni 1988, Rs. 20/85 – Roviello –, Slg. S. 2805). Dieser Beruf ist der Gruppe der Tätigkeiten zuzuordnen, für die eine über eine Einweisung hinausgehende Ausbildung (Lehre oder Anlernzeit) nicht erforderlich ist; die Klägerin behauptet auch nicht, dafür irgendeine Ausbildung benötigt zu haben. Damit sind ihr alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (sozial) zumutbar, ohne dass eine ("konkret") zu benennen wäre. Jedenfalls Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes kann die Klägerin – wie zuvor erwogen – ungeachtet der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen noch vollschichtig ausüben. Darauf, ob sie noch als Zimmermädchen oder Küchenhilfe oder sonstige "Hilfskraft im Gastgewerbe" arbeiten kann (was wegen des damit verbundenen Bewegens von Lasten und möglicher Zwangshaltungen fraglich sein dürfte), kommt es nicht an. Auch ist für die Gewährung einer Rente (aus der Rentenversicherung) nicht von Bedeutung, ob es der Klägerin noch gelingt, eine ihrem noch vorhandenem Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsstelle zu finden; das Risiko der Arbeitslosigkeit trägt nicht die Renten-, sondern die Arbeitslosenversicherung; Leistungen der (österreichischen) Arbeitslosenversicherung erhält die Klägerin aber offenbar (Notstandshilfe bzw. Pensionsvorschuss).

Schließlich kann die Klägerin auch nicht die Zahlung eines Pensionsvorschusses oder einer vergleichbaren Leistung verlangen. Zwar sieht das deutsche Sozialrecht entgegen dem, was die Klägerin möglicherweise dem Urteil des Sozialgerichts entnehmen musste, durchaus die Zahlung von Vorschüssen vor (§ 42 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB I]), jedoch setzt die Zahlung eines solchen Vorschusses voraus, dass dem Grunde nach Anspruch auf die fragliche Leistung besteht (und nur die Höhe noch nicht endgültig festgestellt werden kann). Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt, da die Klägerin gerade keinen Anspruch auf eine Rente hat.

Im Übrigen ist der "Pensionsvorschuss", den die Klägerin erhält oder in der Vergangenheit erhalten hat, eine von der Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmarktservice) – und nicht von der Rentenversicherung (PVA) – gewährte Leistung; vorschußweise gewährt wird auch nicht etwa die beantragte Pension, sondern Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (§ 23 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 [AlVG]). Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind aber auch unter Berücksichtigung der Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausschließlich vom zuständigen österreichischen Träger (Arbeitsmarktservice) zu erbringen, da die Klägerin zuletzt Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt hat (Art. 67 Abs. 3 der Verordnung) und ein in Art. 71 der Verordnung geregelter Fall (Grenzgänger bzw. Wohnsitz in oder Rückkehr nach Deutschland) nicht gegeben ist.

Die auf § 193 Abs. 1 SGG beruhende Entscheidung über die Kostenerstattung berücksichtigt, dass Klage und Berufung keinen Erfolg haben.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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