Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 8027/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 126/06 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil endet. Die Entscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Bei Erledigung einer Untätigkeits-klage hat sich die Kostenentscheidung am Veranlassungsprinzip zu orientieren (LSG Bremen Breithaupt 1987, 523, 526; Leitherer, in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, 8. Aufl., § 193, Rn. 13c; Jaschinski, Die Kostenentscheidung nach der Erledigung einer Untätigkeitsklage im Sozialgerichtsverfahren, SGb 1993, 406 ff.). Ist die Klage, wie vorliegend, nach Sperrfristablauf erhoben worden, muss der Versicherungs- bzw. Leistungsträger regelmäßig die Kosten tragen, weil der Versicherte mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (LSG Bremen a. a. O., m. w. N.). Durch die Nichtbescheidung innerhalb der Sperrfristen des § 88 SGG gibt der Versicherungsträger im Regelfall Veranlassung zur Erhebung einer Untätigkeitsklage. Auf die individuelle Eilbedürftigkeit der konkreten Entscheidung kommt es nicht an. Etwas anderes (d.h. keine Veranlassung zur Klageerhebung) gilt jedoch, wenn der Versicherte bereits bei Klageerhebung erkennen konnte, dass die Klage unbegründet ist, weil ein zureichender Grund für die "Untätigkeit" der Verwaltung bestanden hat. Das ist der Fall, wenn die Behörde zuvor die sachlichen Gründe für die Verzögerung mitgeteilt hat oder dem Versicherten diese Gründe bekannt gewesen sind (LSG Bremen a. a. O., Seite 527 oben).
Hiervon ausgehend hat die Beklagte keine Kosten zu erstatten. Denn der Kläger durfte zum Zeitpunkt der Klageerhebung (23. August 2005), auf den nach dem Rechtsgedanken des § 161 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung abzustellen ist, noch nicht mit der Bescheidung des Widerspruchs rechnen, nachdem er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. August 2005 um "Bescheidung bis spätestens 31. August 2005 gebeten" und noch am 23. August 2005 gegenüber der Beklagten ergänzende Angaben zur Miethöhe gemacht hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil endet. Die Entscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Bei Erledigung einer Untätigkeits-klage hat sich die Kostenentscheidung am Veranlassungsprinzip zu orientieren (LSG Bremen Breithaupt 1987, 523, 526; Leitherer, in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, 8. Aufl., § 193, Rn. 13c; Jaschinski, Die Kostenentscheidung nach der Erledigung einer Untätigkeitsklage im Sozialgerichtsverfahren, SGb 1993, 406 ff.). Ist die Klage, wie vorliegend, nach Sperrfristablauf erhoben worden, muss der Versicherungs- bzw. Leistungsträger regelmäßig die Kosten tragen, weil der Versicherte mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (LSG Bremen a. a. O., m. w. N.). Durch die Nichtbescheidung innerhalb der Sperrfristen des § 88 SGG gibt der Versicherungsträger im Regelfall Veranlassung zur Erhebung einer Untätigkeitsklage. Auf die individuelle Eilbedürftigkeit der konkreten Entscheidung kommt es nicht an. Etwas anderes (d.h. keine Veranlassung zur Klageerhebung) gilt jedoch, wenn der Versicherte bereits bei Klageerhebung erkennen konnte, dass die Klage unbegründet ist, weil ein zureichender Grund für die "Untätigkeit" der Verwaltung bestanden hat. Das ist der Fall, wenn die Behörde zuvor die sachlichen Gründe für die Verzögerung mitgeteilt hat oder dem Versicherten diese Gründe bekannt gewesen sind (LSG Bremen a. a. O., Seite 527 oben).
Hiervon ausgehend hat die Beklagte keine Kosten zu erstatten. Denn der Kläger durfte zum Zeitpunkt der Klageerhebung (23. August 2005), auf den nach dem Rechtsgedanken des § 161 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung abzustellen ist, noch nicht mit der Bescheidung des Widerspruchs rechnen, nachdem er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. August 2005 um "Bescheidung bis spätestens 31. August 2005 gebeten" und noch am 23. August 2005 gegenüber der Beklagten ergänzende Angaben zur Miethöhe gemacht hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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