Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 2930/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 90/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den sich inzwischen nur noch auf die Zeit vom 17. November 2005 bis zum 02. Mai 2006 beziehenden Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Krankengeld für den vorgenannten Zeitraum zu zahlen, abgelehnt. Denn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 SGG).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Sache nicht als eilbedürftig. Dies gilt im Hinblick auf den für die Zeit vom 17. November 2005 bis zum Eingang des vorläufigen Rechtsschutzantrages bei Gericht am 27. Dezember 2005 geltend gemachten Anspruch schon deshalb, weil gegenwärtige Nachteile, die durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung noch abgewendet werden könnten, für die Vergangenheit nicht mehr entstehen können. Im Hinblick auf den für die sich anschließende Zeit vom 27. Dezember 2005 bis zum 02. Mai 2006 verfolgten Anspruch erscheint der Erlass der einstweiligen Anordnung nicht (mehr) nötig, weil es dem Antragsteller insoweit zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn diesbezüglich ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 03. Juli 2006 für den vorgenannten Zeitraum (beginnend mit dem 23. Dezember 2005) Arbeitslosengeld erhalten hat, aus dem er seinen notwendigen Lebensunterhalt hat bestreiten können. Zu Recht hat der Antragsteller in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerdeschrift zwar darauf hingewiesen, dass er bei vorausschauender Betrachtung nicht auf die Inanspruchnahme nachrangiger Leistungen verwiesen werden dürfte, zu denen – neben dem Arbeitslosengeld – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches sowie die Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches gehören. Dies gilt jedoch nicht bei rückschauender Betrachtung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, weil dem Antragsteller insoweit Mittel zur Verfügung gestanden haben, die zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts ausreichend gewesen sind. Die Klärung des von ihm behaupteten vorrangigen Leistungsanspruchs auf Krankengeld kann damit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
An dem vorstehenden Ergebnis ändert nichts, dass das vom Antragsteller derzeit in Anspruch genommene Arbeitslosengeld nach seinen Angaben am 12. September 2006 auslaufen wird und der Antragsteller befürchtet, dass die Antragsgegnerin einem für die Zeit danach geltend gemachten Krankengeldanspruch die Gründe entgegenhalten wird, mit denen sie den hier verfolgten Krankengeldanspruch für die Zeit vom 17. November 2005 bis zum 02. Mai 2006 bestreitet. Denn vorläufiger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 SGG dient ausschließlich der Beseitigung gegenwärtiger Nachteile und nicht der Klärung von Rechtsfragen, die abhängig vom Eintritt derzeit völlig ungewisser Ereignisse möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt wieder virulent werden können.
Ob dem Antragsteller für sein Begehren ein Anordnungsanspruch zur Seite steht, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den sich inzwischen nur noch auf die Zeit vom 17. November 2005 bis zum 02. Mai 2006 beziehenden Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Krankengeld für den vorgenannten Zeitraum zu zahlen, abgelehnt. Denn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 SGG).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Sache nicht als eilbedürftig. Dies gilt im Hinblick auf den für die Zeit vom 17. November 2005 bis zum Eingang des vorläufigen Rechtsschutzantrages bei Gericht am 27. Dezember 2005 geltend gemachten Anspruch schon deshalb, weil gegenwärtige Nachteile, die durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung noch abgewendet werden könnten, für die Vergangenheit nicht mehr entstehen können. Im Hinblick auf den für die sich anschließende Zeit vom 27. Dezember 2005 bis zum 02. Mai 2006 verfolgten Anspruch erscheint der Erlass der einstweiligen Anordnung nicht (mehr) nötig, weil es dem Antragsteller insoweit zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn diesbezüglich ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 03. Juli 2006 für den vorgenannten Zeitraum (beginnend mit dem 23. Dezember 2005) Arbeitslosengeld erhalten hat, aus dem er seinen notwendigen Lebensunterhalt hat bestreiten können. Zu Recht hat der Antragsteller in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerdeschrift zwar darauf hingewiesen, dass er bei vorausschauender Betrachtung nicht auf die Inanspruchnahme nachrangiger Leistungen verwiesen werden dürfte, zu denen – neben dem Arbeitslosengeld – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches sowie die Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches gehören. Dies gilt jedoch nicht bei rückschauender Betrachtung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, weil dem Antragsteller insoweit Mittel zur Verfügung gestanden haben, die zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts ausreichend gewesen sind. Die Klärung des von ihm behaupteten vorrangigen Leistungsanspruchs auf Krankengeld kann damit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
An dem vorstehenden Ergebnis ändert nichts, dass das vom Antragsteller derzeit in Anspruch genommene Arbeitslosengeld nach seinen Angaben am 12. September 2006 auslaufen wird und der Antragsteller befürchtet, dass die Antragsgegnerin einem für die Zeit danach geltend gemachten Krankengeldanspruch die Gründe entgegenhalten wird, mit denen sie den hier verfolgten Krankengeldanspruch für die Zeit vom 17. November 2005 bis zum 02. Mai 2006 bestreitet. Denn vorläufiger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 SGG dient ausschließlich der Beseitigung gegenwärtiger Nachteile und nicht der Klärung von Rechtsfragen, die abhängig vom Eintritt derzeit völlig ungewisser Ereignisse möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt wieder virulent werden können.
Ob dem Antragsteller für sein Begehren ein Anordnungsanspruch zur Seite steht, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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