Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 3520/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 1104/05 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Mai 2005 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, insbesondere im Hinblick auf die hier fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung gemäß § 145 Abs. 1 S. 2 SGG i.V.m. § 66 Abs. 2 S.1 SGG fristgerecht erhoben, jedoch nicht begründet. Weder ist die Berufung gegen das Urteil kraft Gesetzes gegeben, noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG vor.
Das Sozialgericht hat die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte, hier aber kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung im Ergebnis zu Recht nicht zugelassen, auch wenn es die Unzulässigkeit der Berufung ausweislich der Rechtsmittelbelehrung zu seinem Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2005 ("Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden ") nicht erkannt hat.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung u.a. der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend ist die Klage auf Übernahme/Erstattung der Kosten für die Beschaffung einer Brille in Höhe von 152,41 EUR gerichtet. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes ist damit nicht erreicht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
1.) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, 337 ff. (341) m.w.N.). Weder hat sich die Klägerin auf diesen Zulassungsgrund berufen, noch gibt es im vorliegenden Fall hierfür Anhaltspunkte.
2.) Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, weil der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nach Auffassung der Klägerin von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28/95, 29/95, 30/95 - abweicht. Einer Klärung der Abweichung des Gerichtsbescheides von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es nicht, weil der Gerichtsbescheid nicht auf dieser Abweichung beruht. Denn das Sozialgericht hat die Abweisung der Klage zum einen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und damit die Tatsache gestützt, dass die von der Klägerin begehrte Bewilligung von höchstbrechenden fototropen Gläsern nach den Hilfsmittelrichtlinien nicht verordnungsfähig seien und die Klägerin deshalb nur einen Anspruch auf Versorgung mit Lentikular-Kunststoffgläsern zu den hierzu festgesetzten Festbeträgen habe, zum anderen aber unabhängig davon darauf, dass es keine augenärztliche Verordnung der höchstbrechenden Fototropengläser gebe, so dass die Notwendigkeit der begehrten Leistungen nicht dokumentiert sei. Wird die Entscheidung des Sozialgerichts - wie hier - auf zwei unabhängig voneinander bestehende Gründe gestützt, kommt eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen der Abweichung von der Entscheidung eines der in dieser Vorschrift genannten Gerichte nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung hinsichtlich beider Gründe von der in der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Entscheidung abweicht. Denn nur dann besteht die Möglichkeit, dass die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung der Auffassung in der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, anders hätte ausfallen müssen; nur in diesem Fall kann die angefochtene Entscheidung auch auf der Abweichung beruhen (vgl. Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 160 Rdnr. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier indes nicht gegeben. Mit seiner Entscheidung, dass die Klage - auch - an einer ausreichenden augenärztlichen Verordnung der begehrten Brillengläser scheitern müsse, weicht das Sozialgericht nicht von der von der Klägerin bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, das sich mit dieser Frage in seinem Urteil überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.
3.) Soweit die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde unter Berufung auf Verfahrensverstöße des Sozialgerichts begründet, sind solche nicht gegeben. Insbesondere folgt ein Verfahrensverstoß nicht daraus, dass das Sozialgericht die Klage ohne weitere Ermittlungen - und damit unter Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung aus § 103 SGG - wegen des Fehlens einer die Notwendigkeit der begehrten Leistung bescheinigenden vertragsärztlichen Verordnung abgewiesen hat. Denn ein Verfahrensverstoß ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Entscheidend ist damit allein, ob das Gericht auf dem Wege zum Urteil prozessual ordnungsgemäß vorgegangen und ein Urteil überhaupt zulässig ist. Dies aber war hier der Fall. Die Rüge der Klägerin, das Sozialgericht hätte die Frage der Notwendigkeit der Versorgung der Klägerin mit den begehrten Gläsern selbst weiter aufklären müssen, wenn es die augenärztliche Verordnung für nicht ausreichend hielt, unterstellt dem Gericht eine fehlerhaft (unvollständige) Würdigung des Sachverhaltes und richtet sich damit gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung. Auf diese kommt es für einen Verfahrensmangel aber gerade nicht an: § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch - SGB V - i.V.m. § 33 SGB V begründet keinen konkreten Anspruch eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auf eine bestimmte Leistung, sondern nur ein Rahmenrecht. Dieses wird erst durch eine Verordnung einer bestimmten Leistung durch einen niedergelassenen Vertragsarzt - hier: des begehrten Hilfsmittels Brille - zu einem gegen die Krankenkasse bestehenden Anspruch konkretisiert. Hält das Sozialgericht die vertragsärtzliche Verordnung für nicht ausreichend, verneint es damit den materiell-rechtlichen Anspruch des Versicherten auf diese Leistung. Das Fehlen dieser Leistungsvoraussetzung kann nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder anderer medizinischer Aufklärungsmaßnahmen ersetzt werden. Sieht das Gericht in einem solchen Fall - wie hier - von entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen ab, kann deshalb darin kein Verfahrensfehler liegen, sondern allenfalls eine - inhaltlich - falsche Entscheidung, für die die Berufung nicht gestützt auf § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zugelassen werden kann. Das gleiche gilt für die Rechtsauffassung der Klägerin, dass die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 30. April 2004 die begehrte Leistung dem Grunde nach schon bewilligt und lediglich die Kosten - rechtswidrig - auf den Festbetrag beschränkt habe.
Das Sozialgericht hat mit seiner Entscheidung auch nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Ein entsprechender Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der grundrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist im Sozialgerichtsgesetz insbesondere in den §§ 62 und 128 Abs. 2 SGG ausgeformt. Dabei bestimmt § 62 SGG, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist, und nach § 128 Abs. 2 SGG dürfen der Entscheidung des Sozialgerichts nur solche Tatsachen zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dass hiergegen verstoßen wurde, ist indes von der Klägerin - anders als noch mit der vorangegangenen (unzulässigen) Berufung - mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht worden und lässt sich im Übrigen auch ausschließen. Zwar hat das Sozialgericht der Klägerin in seiner Anhörung zum Gerichtsbescheid vom 6. April 2005, die der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. April 2005 zugestellt worden ist, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats ab Erhalt des Anhörungsschreibens - also bis zum 8. Mai 2005 - gewährt; der Gerichtsbescheid trägt jedoch das Datum vom 6. Mai 2005, so dass der Anschein entsteht, das Sozialgericht habe die von ihm selbst gesetzte Frist nicht abgewartet und den Gerichtsbescheid schon vor Fristablauf erlassen. Darin läge ein eindeutiger Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Tatsächlich belegt jedoch die Gerichtsakte, dass die am 10. Mai 2005 als Telefax und am 11. Mai 2005 als Originalschriftsatz eingegangene Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10. Mai 2005 vor Erlass des Gerichtsbescheides beim Sozialgericht eingegangen und vom Sozialgericht zur Kenntnis genommen worden ist. Denn Telefax und Original sind nicht nur vor dem Gerichtsbescheid in der Gerichtsakte abgeheftet worden, sondern der Gerichtsbescheid ist ausweislich der bei der Akte befindlichen Kanzleivermerke auch erst am 24. Mai 2005 geschrieben worden. Vor allem ergibt sich aus dem Inhalt des Gerichtsbescheides selbst, dass der Schriftsatz der Klägerin vom 10. Mai 2005 dem Sozialgericht vor Erlass des Gerichtsbescheides vorgelegen hat und von ihm berücksichtigt worden ist. Erst mit diesem Schreiben hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nämlich einen Klageantrag formuliert, der hinsichtlich des eingeklagten Erstattungsbetrages von dem bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten nicht unerheblich abwich. Dieser Antrag und der darin erstmals ausdrücklich formulierte Erstattungsbetrag haben Eingang in den Tatbestand des angegriffenen Gerichtsbescheides gefunden, was seinen Erlass erst nach dem 11. Mai 2005 belegt und einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör ausschließt. Der Gerichtsbescheid ist deshalb allein im Hinblick auf sein Erlassdatum fehlerhaft; dieser Fehler kann gemäß § 138 SGG berichtigt werden, aber nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers führen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Mai 2005 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, insbesondere im Hinblick auf die hier fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung gemäß § 145 Abs. 1 S. 2 SGG i.V.m. § 66 Abs. 2 S.1 SGG fristgerecht erhoben, jedoch nicht begründet. Weder ist die Berufung gegen das Urteil kraft Gesetzes gegeben, noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG vor.
Das Sozialgericht hat die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte, hier aber kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung im Ergebnis zu Recht nicht zugelassen, auch wenn es die Unzulässigkeit der Berufung ausweislich der Rechtsmittelbelehrung zu seinem Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2005 ("Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden ") nicht erkannt hat.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung u.a. der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend ist die Klage auf Übernahme/Erstattung der Kosten für die Beschaffung einer Brille in Höhe von 152,41 EUR gerichtet. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes ist damit nicht erreicht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
1.) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, 337 ff. (341) m.w.N.). Weder hat sich die Klägerin auf diesen Zulassungsgrund berufen, noch gibt es im vorliegenden Fall hierfür Anhaltspunkte.
2.) Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, weil der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nach Auffassung der Klägerin von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28/95, 29/95, 30/95 - abweicht. Einer Klärung der Abweichung des Gerichtsbescheides von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es nicht, weil der Gerichtsbescheid nicht auf dieser Abweichung beruht. Denn das Sozialgericht hat die Abweisung der Klage zum einen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und damit die Tatsache gestützt, dass die von der Klägerin begehrte Bewilligung von höchstbrechenden fototropen Gläsern nach den Hilfsmittelrichtlinien nicht verordnungsfähig seien und die Klägerin deshalb nur einen Anspruch auf Versorgung mit Lentikular-Kunststoffgläsern zu den hierzu festgesetzten Festbeträgen habe, zum anderen aber unabhängig davon darauf, dass es keine augenärztliche Verordnung der höchstbrechenden Fototropengläser gebe, so dass die Notwendigkeit der begehrten Leistungen nicht dokumentiert sei. Wird die Entscheidung des Sozialgerichts - wie hier - auf zwei unabhängig voneinander bestehende Gründe gestützt, kommt eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen der Abweichung von der Entscheidung eines der in dieser Vorschrift genannten Gerichte nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung hinsichtlich beider Gründe von der in der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Entscheidung abweicht. Denn nur dann besteht die Möglichkeit, dass die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung der Auffassung in der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, anders hätte ausfallen müssen; nur in diesem Fall kann die angefochtene Entscheidung auch auf der Abweichung beruhen (vgl. Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 160 Rdnr. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier indes nicht gegeben. Mit seiner Entscheidung, dass die Klage - auch - an einer ausreichenden augenärztlichen Verordnung der begehrten Brillengläser scheitern müsse, weicht das Sozialgericht nicht von der von der Klägerin bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, das sich mit dieser Frage in seinem Urteil überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.
3.) Soweit die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde unter Berufung auf Verfahrensverstöße des Sozialgerichts begründet, sind solche nicht gegeben. Insbesondere folgt ein Verfahrensverstoß nicht daraus, dass das Sozialgericht die Klage ohne weitere Ermittlungen - und damit unter Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung aus § 103 SGG - wegen des Fehlens einer die Notwendigkeit der begehrten Leistung bescheinigenden vertragsärztlichen Verordnung abgewiesen hat. Denn ein Verfahrensverstoß ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Entscheidend ist damit allein, ob das Gericht auf dem Wege zum Urteil prozessual ordnungsgemäß vorgegangen und ein Urteil überhaupt zulässig ist. Dies aber war hier der Fall. Die Rüge der Klägerin, das Sozialgericht hätte die Frage der Notwendigkeit der Versorgung der Klägerin mit den begehrten Gläsern selbst weiter aufklären müssen, wenn es die augenärztliche Verordnung für nicht ausreichend hielt, unterstellt dem Gericht eine fehlerhaft (unvollständige) Würdigung des Sachverhaltes und richtet sich damit gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung. Auf diese kommt es für einen Verfahrensmangel aber gerade nicht an: § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch - SGB V - i.V.m. § 33 SGB V begründet keinen konkreten Anspruch eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auf eine bestimmte Leistung, sondern nur ein Rahmenrecht. Dieses wird erst durch eine Verordnung einer bestimmten Leistung durch einen niedergelassenen Vertragsarzt - hier: des begehrten Hilfsmittels Brille - zu einem gegen die Krankenkasse bestehenden Anspruch konkretisiert. Hält das Sozialgericht die vertragsärtzliche Verordnung für nicht ausreichend, verneint es damit den materiell-rechtlichen Anspruch des Versicherten auf diese Leistung. Das Fehlen dieser Leistungsvoraussetzung kann nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder anderer medizinischer Aufklärungsmaßnahmen ersetzt werden. Sieht das Gericht in einem solchen Fall - wie hier - von entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen ab, kann deshalb darin kein Verfahrensfehler liegen, sondern allenfalls eine - inhaltlich - falsche Entscheidung, für die die Berufung nicht gestützt auf § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zugelassen werden kann. Das gleiche gilt für die Rechtsauffassung der Klägerin, dass die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 30. April 2004 die begehrte Leistung dem Grunde nach schon bewilligt und lediglich die Kosten - rechtswidrig - auf den Festbetrag beschränkt habe.
Das Sozialgericht hat mit seiner Entscheidung auch nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Ein entsprechender Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der grundrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist im Sozialgerichtsgesetz insbesondere in den §§ 62 und 128 Abs. 2 SGG ausgeformt. Dabei bestimmt § 62 SGG, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist, und nach § 128 Abs. 2 SGG dürfen der Entscheidung des Sozialgerichts nur solche Tatsachen zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dass hiergegen verstoßen wurde, ist indes von der Klägerin - anders als noch mit der vorangegangenen (unzulässigen) Berufung - mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht worden und lässt sich im Übrigen auch ausschließen. Zwar hat das Sozialgericht der Klägerin in seiner Anhörung zum Gerichtsbescheid vom 6. April 2005, die der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. April 2005 zugestellt worden ist, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats ab Erhalt des Anhörungsschreibens - also bis zum 8. Mai 2005 - gewährt; der Gerichtsbescheid trägt jedoch das Datum vom 6. Mai 2005, so dass der Anschein entsteht, das Sozialgericht habe die von ihm selbst gesetzte Frist nicht abgewartet und den Gerichtsbescheid schon vor Fristablauf erlassen. Darin läge ein eindeutiger Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Tatsächlich belegt jedoch die Gerichtsakte, dass die am 10. Mai 2005 als Telefax und am 11. Mai 2005 als Originalschriftsatz eingegangene Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10. Mai 2005 vor Erlass des Gerichtsbescheides beim Sozialgericht eingegangen und vom Sozialgericht zur Kenntnis genommen worden ist. Denn Telefax und Original sind nicht nur vor dem Gerichtsbescheid in der Gerichtsakte abgeheftet worden, sondern der Gerichtsbescheid ist ausweislich der bei der Akte befindlichen Kanzleivermerke auch erst am 24. Mai 2005 geschrieben worden. Vor allem ergibt sich aus dem Inhalt des Gerichtsbescheides selbst, dass der Schriftsatz der Klägerin vom 10. Mai 2005 dem Sozialgericht vor Erlass des Gerichtsbescheides vorgelegen hat und von ihm berücksichtigt worden ist. Erst mit diesem Schreiben hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nämlich einen Klageantrag formuliert, der hinsichtlich des eingeklagten Erstattungsbetrages von dem bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten nicht unerheblich abwich. Dieser Antrag und der darin erstmals ausdrücklich formulierte Erstattungsbetrag haben Eingang in den Tatbestand des angegriffenen Gerichtsbescheides gefunden, was seinen Erlass erst nach dem 11. Mai 2005 belegt und einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör ausschließt. Der Gerichtsbescheid ist deshalb allein im Hinblick auf sein Erlassdatum fehlerhaft; dieser Fehler kann gemäß § 138 SGG berichtigt werden, aber nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers führen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
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