Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 3916/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 409/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
In der Sache erstrebt der Kläger die Aufhebung zweier Bescheide der Beklagten vom 4. Februar 2003, mit denen diese die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Februar bis 25. Juli 2002 bzw. von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 26. bis 31. Juli 2002 mit der Begründung, der Kläger sei wegen fehlender Eigenbemühungen nicht arbeitslos gewesen, aufgehoben und die Erstattung ihm erbrachter Leistungen in Höhe von insgesamt 4.677,04 Euro gefordert hat.
Den vom Kläger dagegen am 10. Juni 2003 eingelegten Widerspruch "verwarf" die Beklagte wegen Versäumung der Widerspruchsfrist mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2003 als unzulässig.
Die am 31. Juli 2003 erhobene, trotz Aufforderung nicht weiter begründete Klage hat das Sozialgericht nach mündlicher Verhandlung am 2. Februar 2006 durch ein am selben Tag verkündetes Urteil abgewiesen, da sie nicht fristgemäß erhoben worden sei.
Eine Ausfertigung des Urteils des Sozialgerichts ist durch einen Bediensteten der Post, der in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers weder diesen noch einen dort Beschäftigten antraf, am 9. Mai 2006 in den zur Kanzlei gehörenden Briefkasten eingelegt worden.
Der Kläger hat am 15. August 2006 "Widerspruch" gegen das Urteil des Sozialgerichts erhoben und eine "Rückversetzung des Verfahrens" beantragt. Nach einem Hinweis, dass sein als Berufung anzusehender Widerspruch nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen sei, behauptet er, ein Urteil vom 2. Februar 2006 nicht erhalten zu haben. Ihm sei erst durch den Hinweis des Gerichts bekannt geworden, dass dieses Urteil seinem Prozessbevollmächtigten am 9. Mai 2006 zugestellt worden sei, von dem er auch auf nachfolgende Mitteilungen keine Antwort erhalten habe. Erst eine eingeleitete Kontenpfändung habe ihn ein Fehlverhalten seines Bevollmächtigten vermuten lassen, so dass er umgehend selbst Berufung gegen das Urteil eingelegt und Widerspruch gegen die Pfändung erhoben habe.
Der Kläger beantragt - wie seinem schriftlichen Vorbringen zu entnehmen ist –, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Februar 2006 sowie die Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Gewährung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 1. Februar bis 25. Juli 2002 sowie vom 26. bis 31. Juli 2002 rechtmäßig war.
Die Beklagte hat sich zur Berufung nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist, verwiesen.
-
Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da sie verspätet eingelegt worden ist (§ 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Der Senat macht von der Möglichkeit Ge-brauch, durch Beschluss zu entscheiden (§ 158 Satz 2 SGG), da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Darüber hat das Sozialgericht den Kläger in seinem Urteil vom 2. Februar 2006 zutreffend belehrt.
Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Mai 2006 durch Einlegen in den zu dessen Kanzlei gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden (§ 180 der Zivilprozessordnung [ZPO] i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Frist zur Einlegung der Berufung endete dementsprechend am 9. Juni 2006 (§ 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 15. August 2006 und damit verspätet beim Sozialgericht eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG), wodurch der Kläger so gestellt würde, als hätte er die Frist nicht versäumt, sind nicht erkennbar. Der Umstand, dass ihn sein Prozessbevollmächtigter – wie der Kläger behauptet – nicht rechtzeitig oder sogar überhaupt nicht von dem Urteil und dessen Zustellung unterrichtet hat, rechtfertigt eine Wiedereinsetzung nicht, da sich der Kläger ein (allfälliges) Fehlverhalten seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO). Andere Umstände, die eine Wiedereinsetzung begründen könnten, werden vom Kläger, der auf die Fristversäumnis hingewiesen worden ist, nicht geltend gemacht.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Die Nichtzulassung der Revision kann jedoch so, als wenn der Senat durch Urteil entschieden hätte, gemäß der beigefügten Rechtsmittelbelehrung mit der Beschwerde angefochten werden (§ 158 Satz 3 SGG).
Gründe:
In der Sache erstrebt der Kläger die Aufhebung zweier Bescheide der Beklagten vom 4. Februar 2003, mit denen diese die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Februar bis 25. Juli 2002 bzw. von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 26. bis 31. Juli 2002 mit der Begründung, der Kläger sei wegen fehlender Eigenbemühungen nicht arbeitslos gewesen, aufgehoben und die Erstattung ihm erbrachter Leistungen in Höhe von insgesamt 4.677,04 Euro gefordert hat.
Den vom Kläger dagegen am 10. Juni 2003 eingelegten Widerspruch "verwarf" die Beklagte wegen Versäumung der Widerspruchsfrist mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2003 als unzulässig.
Die am 31. Juli 2003 erhobene, trotz Aufforderung nicht weiter begründete Klage hat das Sozialgericht nach mündlicher Verhandlung am 2. Februar 2006 durch ein am selben Tag verkündetes Urteil abgewiesen, da sie nicht fristgemäß erhoben worden sei.
Eine Ausfertigung des Urteils des Sozialgerichts ist durch einen Bediensteten der Post, der in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers weder diesen noch einen dort Beschäftigten antraf, am 9. Mai 2006 in den zur Kanzlei gehörenden Briefkasten eingelegt worden.
Der Kläger hat am 15. August 2006 "Widerspruch" gegen das Urteil des Sozialgerichts erhoben und eine "Rückversetzung des Verfahrens" beantragt. Nach einem Hinweis, dass sein als Berufung anzusehender Widerspruch nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen sei, behauptet er, ein Urteil vom 2. Februar 2006 nicht erhalten zu haben. Ihm sei erst durch den Hinweis des Gerichts bekannt geworden, dass dieses Urteil seinem Prozessbevollmächtigten am 9. Mai 2006 zugestellt worden sei, von dem er auch auf nachfolgende Mitteilungen keine Antwort erhalten habe. Erst eine eingeleitete Kontenpfändung habe ihn ein Fehlverhalten seines Bevollmächtigten vermuten lassen, so dass er umgehend selbst Berufung gegen das Urteil eingelegt und Widerspruch gegen die Pfändung erhoben habe.
Der Kläger beantragt - wie seinem schriftlichen Vorbringen zu entnehmen ist –, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Februar 2006 sowie die Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Gewährung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 1. Februar bis 25. Juli 2002 sowie vom 26. bis 31. Juli 2002 rechtmäßig war.
Die Beklagte hat sich zur Berufung nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist, verwiesen.
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Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da sie verspätet eingelegt worden ist (§ 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Der Senat macht von der Möglichkeit Ge-brauch, durch Beschluss zu entscheiden (§ 158 Satz 2 SGG), da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Darüber hat das Sozialgericht den Kläger in seinem Urteil vom 2. Februar 2006 zutreffend belehrt.
Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Mai 2006 durch Einlegen in den zu dessen Kanzlei gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden (§ 180 der Zivilprozessordnung [ZPO] i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Frist zur Einlegung der Berufung endete dementsprechend am 9. Juni 2006 (§ 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 15. August 2006 und damit verspätet beim Sozialgericht eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG), wodurch der Kläger so gestellt würde, als hätte er die Frist nicht versäumt, sind nicht erkennbar. Der Umstand, dass ihn sein Prozessbevollmächtigter – wie der Kläger behauptet – nicht rechtzeitig oder sogar überhaupt nicht von dem Urteil und dessen Zustellung unterrichtet hat, rechtfertigt eine Wiedereinsetzung nicht, da sich der Kläger ein (allfälliges) Fehlverhalten seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO). Andere Umstände, die eine Wiedereinsetzung begründen könnten, werden vom Kläger, der auf die Fristversäumnis hingewiesen worden ist, nicht geltend gemacht.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Die Nichtzulassung der Revision kann jedoch so, als wenn der Senat durch Urteil entschieden hätte, gemäß der beigefügten Rechtsmittelbelehrung mit der Beschwerde angefochten werden (§ 158 Satz 3 SGG).
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