Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 120/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden der Kammer des Sozialgerichts Berlin, Richter am Sozialgericht , ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Kläger kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg auf das richterliche Schreiben vom 2. Mai 2006 stützen. Mit diesem Schreiben hat der abgelehnte Richter ihn nach Mitteilung seines bisherigen Prozessbevollmächtigten, dass er ihn nicht mehr vertrete, um unverzügliche Stellungnahme zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 17. Februar und 22. Februar 2006 gebeten und zugleich darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Sachstand die Einschaltung der Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdachts nicht auszuschließen sei.
Entgegen der Darstellung des Klägers stellt sich diese richterliche Äußerung weder als "eindeutige Vorverurteilung" dar noch kann sie als "massive Beeinflussung des zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretenen Klägers gewertet werden, von der Klage Abstand zu nehmen".
Im Zeitpunkt der Abfassung und Absendung des Richterbriefes vom 2. Mai 2006 drängte sich nach Aktenlage – das sieht der Senat ebenso – ein Betrugsverdacht auf. Das durfte der abgelehnte Richter mit dem entsprechenden Hinweis auf die mögliche Einschaltung der Staatsanwaltschaft auch aussprechen, ohne damit die Besorgnis der Voreingenommenheit und Parteilichkeit zu begründen. Dies gilt zumal deshalb, weil dieser Hinweis offensichtlich dem Zweck diente, dem Kläger die Dringlichkeit und Unverzichtbarkeit einer unverzüglichen Stellungnahme nachdrücklich vor Augen zu halten. Daraus folgt zugleich, dass der Richter den Fortbestand seiner nach der derzeitigen Aktenlage geprägten – und sich objektiv auf-drängenden – Sicht der Dinge vom Ergebnis der Stellungnahme des Klägers abhängig machte. Damit hat er den Kläger also gerade nicht vorverurteilt. Das musste sich diesem bei objektiver und vernünftiger Betrachtung auch so darstellen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden der Kammer des Sozialgerichts Berlin, Richter am Sozialgericht , ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Kläger kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg auf das richterliche Schreiben vom 2. Mai 2006 stützen. Mit diesem Schreiben hat der abgelehnte Richter ihn nach Mitteilung seines bisherigen Prozessbevollmächtigten, dass er ihn nicht mehr vertrete, um unverzügliche Stellungnahme zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 17. Februar und 22. Februar 2006 gebeten und zugleich darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Sachstand die Einschaltung der Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdachts nicht auszuschließen sei.
Entgegen der Darstellung des Klägers stellt sich diese richterliche Äußerung weder als "eindeutige Vorverurteilung" dar noch kann sie als "massive Beeinflussung des zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretenen Klägers gewertet werden, von der Klage Abstand zu nehmen".
Im Zeitpunkt der Abfassung und Absendung des Richterbriefes vom 2. Mai 2006 drängte sich nach Aktenlage – das sieht der Senat ebenso – ein Betrugsverdacht auf. Das durfte der abgelehnte Richter mit dem entsprechenden Hinweis auf die mögliche Einschaltung der Staatsanwaltschaft auch aussprechen, ohne damit die Besorgnis der Voreingenommenheit und Parteilichkeit zu begründen. Dies gilt zumal deshalb, weil dieser Hinweis offensichtlich dem Zweck diente, dem Kläger die Dringlichkeit und Unverzichtbarkeit einer unverzüglichen Stellungnahme nachdrücklich vor Augen zu halten. Daraus folgt zugleich, dass der Richter den Fortbestand seiner nach der derzeitigen Aktenlage geprägten – und sich objektiv auf-drängenden – Sicht der Dinge vom Ergebnis der Stellungnahme des Klägers abhängig machte. Damit hat er den Kläger also gerade nicht vorverurteilt. Das musste sich diesem bei objektiver und vernünftiger Betrachtung auch so darstellen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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