Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 U 182/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 145/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1935 geborene Kläger ist Mitglied der T und gehört dem Vorstand des T-Ortsvereins F an. Er betreute am 4.12.2004 mit anderen Mitgliedern des T-Ortsvereins F auf dem dortigen Weihnachtsmarkt einen Stand, an dem Waffeln gebacken und an die Marktbesucher verkauft wurden. Der Erlös kam bedürftigen Familien im Ort zugute. An diesem Stand wurde während des Weihnachtsmarkts kein Werbe- und Informationsmaterial der Partei angeboten. Nach dem Abbau des Standes stürzte der Kläger auf dem Weg zur Lagerstelle der Zubehörteile und zog sich einen operationsbedürftigen Kniescheibenbruch zu. Soweit die Behandlungskosten nicht von seiner Krankenkasse getragen wurden, entstanden dem Kläger nach seinen Angaben Unkosten in Höhe von 283,80 EUR. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.06.2005 und Widerspruchsbescheid vom 22.08.2005 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nicht zu den nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 SGB VII versicherten Personen gehört habe. Er habe am Unfalltag keine Tätigkeit ausgeübt, die über seine mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtungen als Vereins- bzw. Parteimitglied hinausgehe.
Hiergegen richtet sich die am 26.09.2005 erhobene Klage. Der Kläger beruft sich auf den zwischen der T und der Beklagten geschlossen Vertrag vom 25.05.1988 über die Zahlung von Versicherungsbeiträgen für die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unfallversicherten ehrenamtlichen Helfer der T. Er ist der Ansicht, dass er arbeitnehmerähnlich tätig gewesen sei. Die von ihm auf dem Weihnachtsmarkt ganztägig ausgeübte Tätigkeit gehe weit über seine mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtung zur Verteilung von Informationsmaterial und die Ausübung ähnlich geringfügiger Tätigkeiten für die T hinaus.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 14.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 04.12.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Entschädigungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass sich aus dem mit der T geschlossenen Vertrag kein Versicherungsschutz im Einzelfall herleiten lasse. Der Kläger habe im Rahmen seiner Mitgliedspflichten gehandelt. Von Vorstandsmitgliedern könne ein höheres Maß an Arbeitsleistung als von einem einfachen Mitglied erwartet werden.
Mit Schreiben vom 06.04.2006 und vom 24.04.2006 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind ebenfalls Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.
Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. In der Sache selbst ist sie jedoch nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Beklagte hat zutreffend die Gewährung von Entschädigungsleistungen abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, da er am 04.12.2004 keinen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Kläger hat sich am 04.12.2004 im Rahmen der Betreuung des Marktstandes eine Sturzverletzung zugezogen und damit einen Unfall erlitten. Bei der zum Sturz führenden Tätigkeit stand der Kläger indes nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eine Versicherung als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet aus, da ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zu der T als Unternehmer nicht bestanden hat. Das wird auch von den Beteiligten nicht angenommen.
Es bestand auch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII, da es sich bei den Parteien nicht im Sinne dieser Vorschrift um Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt. Parteien sind vielmehr bürgerlich-rechtlich als Vereine organisiert. Ob das "Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen" vom 09.12.2004 (BGBl 2004, 3299) eine Verbesserung des Versicherungsschutzes zugunsten von Parteimitgliedern bewirkt hat, muss hier nicht erörtert werden, da dieses Gesetz erst zum 1.01.2005 in Kraft getreten ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers bestand auch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Die Vorschrift will den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichen Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BSG Urteil vom 31.05.2005 –B 2 U 35/04 R - und vom 05.07.2005 –B 2 U 22/04 R).
Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist eine Tätigkeit dann nicht arbeitnehmerähnlich, wenn sie Ausfluss einer familiären Verpflichtung oder einer Mitgliedschaft in einem Verein bzw. einer Partei ist. Dementsprechend streiten die Beteiligten darum, ob die Tätigkeit des Klägers noch im Rahmen seiner mitgliedschaftsrechtlichen Pflichten als Vorstandsmitglied des T Ortsvereins F lag (dann unversichert) oder ob sie das übertraf, was von einem Vorstandmitglied im Rahmen der üblichen Parteiarbeit erwartet werden kann (dann versichert). Auf diese Bewertung kommt es hier jedoch nicht entscheidend an. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass zu den üblichen uneigennützigen Leistungen eines Parteimitgliedes nur Aufgaben im Rahmen der Durchsetzung der politischen Zielvorstellungen der Partei gehören. Die ganztägige Betreuung eines Standes auf dem Weihnachtsmarkt gehört nicht zur üblichen Parteiarbeit. Der Versicherungsschutz ist jedoch aus einem anderen Grunde zu verneinen.
Wie oben bereits dargelegt, sind nur solche Tätigkeiten versichert, die ihrer Art nach üblicherweise sonst im Rahmen eines versicherten Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden können. Das ist bei der Betreuung eines Standes, der zu rein karitativen Zwecken auf einem Weihnachtsmarkt betrieben wird, jedoch nicht der Fall. Solche Stände können aus der Natur der Sache heraus nicht von gewerblichen Arbeitnehmern betreut werden. Die anfallenden Arbeiten müssen notwendigerweise von ehrenamtlich Tätigen wahrgenommen werden, weil sich ansonsten der angestrebte Erlös für wohltätige Zwecke nicht erzielen lässt. Es ist daher typisch für karitative Stände auf Basaren und Märkten, dass die anfallenden Arbeiten dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zugänglich sind, sondern ausschließlich von ehrenamtlich Tätigen ausgeübt werden. Diese unentgeltlich für das Allgemeinwohl tätigen Personen sind nur dann unfallversichert, wenn sie sich für eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 und 12 SGB VII genannten Institutionen engagieren. Dieser speziellen gesetzlichen Regelung für sozial engagierte Personen würde es nicht bedürfen, wenn diese Personen ohnehin über § 2 Abs. 2 SGB VII versichert wären.
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Die Kostenentscheidung der Klage beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1935 geborene Kläger ist Mitglied der T und gehört dem Vorstand des T-Ortsvereins F an. Er betreute am 4.12.2004 mit anderen Mitgliedern des T-Ortsvereins F auf dem dortigen Weihnachtsmarkt einen Stand, an dem Waffeln gebacken und an die Marktbesucher verkauft wurden. Der Erlös kam bedürftigen Familien im Ort zugute. An diesem Stand wurde während des Weihnachtsmarkts kein Werbe- und Informationsmaterial der Partei angeboten. Nach dem Abbau des Standes stürzte der Kläger auf dem Weg zur Lagerstelle der Zubehörteile und zog sich einen operationsbedürftigen Kniescheibenbruch zu. Soweit die Behandlungskosten nicht von seiner Krankenkasse getragen wurden, entstanden dem Kläger nach seinen Angaben Unkosten in Höhe von 283,80 EUR. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.06.2005 und Widerspruchsbescheid vom 22.08.2005 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nicht zu den nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 SGB VII versicherten Personen gehört habe. Er habe am Unfalltag keine Tätigkeit ausgeübt, die über seine mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtungen als Vereins- bzw. Parteimitglied hinausgehe.
Hiergegen richtet sich die am 26.09.2005 erhobene Klage. Der Kläger beruft sich auf den zwischen der T und der Beklagten geschlossen Vertrag vom 25.05.1988 über die Zahlung von Versicherungsbeiträgen für die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unfallversicherten ehrenamtlichen Helfer der T. Er ist der Ansicht, dass er arbeitnehmerähnlich tätig gewesen sei. Die von ihm auf dem Weihnachtsmarkt ganztägig ausgeübte Tätigkeit gehe weit über seine mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtung zur Verteilung von Informationsmaterial und die Ausübung ähnlich geringfügiger Tätigkeiten für die T hinaus.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 14.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 04.12.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Entschädigungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass sich aus dem mit der T geschlossenen Vertrag kein Versicherungsschutz im Einzelfall herleiten lasse. Der Kläger habe im Rahmen seiner Mitgliedspflichten gehandelt. Von Vorstandsmitgliedern könne ein höheres Maß an Arbeitsleistung als von einem einfachen Mitglied erwartet werden.
Mit Schreiben vom 06.04.2006 und vom 24.04.2006 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind ebenfalls Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.
Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. In der Sache selbst ist sie jedoch nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Beklagte hat zutreffend die Gewährung von Entschädigungsleistungen abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, da er am 04.12.2004 keinen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Kläger hat sich am 04.12.2004 im Rahmen der Betreuung des Marktstandes eine Sturzverletzung zugezogen und damit einen Unfall erlitten. Bei der zum Sturz führenden Tätigkeit stand der Kläger indes nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eine Versicherung als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet aus, da ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zu der T als Unternehmer nicht bestanden hat. Das wird auch von den Beteiligten nicht angenommen.
Es bestand auch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII, da es sich bei den Parteien nicht im Sinne dieser Vorschrift um Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt. Parteien sind vielmehr bürgerlich-rechtlich als Vereine organisiert. Ob das "Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen" vom 09.12.2004 (BGBl 2004, 3299) eine Verbesserung des Versicherungsschutzes zugunsten von Parteimitgliedern bewirkt hat, muss hier nicht erörtert werden, da dieses Gesetz erst zum 1.01.2005 in Kraft getreten ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers bestand auch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Die Vorschrift will den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichen Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BSG Urteil vom 31.05.2005 –B 2 U 35/04 R - und vom 05.07.2005 –B 2 U 22/04 R).
Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist eine Tätigkeit dann nicht arbeitnehmerähnlich, wenn sie Ausfluss einer familiären Verpflichtung oder einer Mitgliedschaft in einem Verein bzw. einer Partei ist. Dementsprechend streiten die Beteiligten darum, ob die Tätigkeit des Klägers noch im Rahmen seiner mitgliedschaftsrechtlichen Pflichten als Vorstandsmitglied des T Ortsvereins F lag (dann unversichert) oder ob sie das übertraf, was von einem Vorstandmitglied im Rahmen der üblichen Parteiarbeit erwartet werden kann (dann versichert). Auf diese Bewertung kommt es hier jedoch nicht entscheidend an. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass zu den üblichen uneigennützigen Leistungen eines Parteimitgliedes nur Aufgaben im Rahmen der Durchsetzung der politischen Zielvorstellungen der Partei gehören. Die ganztägige Betreuung eines Standes auf dem Weihnachtsmarkt gehört nicht zur üblichen Parteiarbeit. Der Versicherungsschutz ist jedoch aus einem anderen Grunde zu verneinen.
Wie oben bereits dargelegt, sind nur solche Tätigkeiten versichert, die ihrer Art nach üblicherweise sonst im Rahmen eines versicherten Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden können. Das ist bei der Betreuung eines Standes, der zu rein karitativen Zwecken auf einem Weihnachtsmarkt betrieben wird, jedoch nicht der Fall. Solche Stände können aus der Natur der Sache heraus nicht von gewerblichen Arbeitnehmern betreut werden. Die anfallenden Arbeiten müssen notwendigerweise von ehrenamtlich Tätigen wahrgenommen werden, weil sich ansonsten der angestrebte Erlös für wohltätige Zwecke nicht erzielen lässt. Es ist daher typisch für karitative Stände auf Basaren und Märkten, dass die anfallenden Arbeiten dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zugänglich sind, sondern ausschließlich von ehrenamtlich Tätigen ausgeübt werden. Diese unentgeltlich für das Allgemeinwohl tätigen Personen sind nur dann unfallversichert, wenn sie sich für eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 und 12 SGB VII genannten Institutionen engagieren. Dieser speziellen gesetzlichen Regelung für sozial engagierte Personen würde es nicht bedürfen, wenn diese Personen ohnehin über § 2 Abs. 2 SGB VII versichert wären.
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Die Kostenentscheidung der Klage beruht auf § 193 SGG.
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