L 3 AS 4264/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2001/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4264/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Ohne Rechtsfehler hat das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 18.07.2006 die auch im Beschwerdeverfahren begehrte Aussetzung des gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) kraft Gesetzes bestehenden Sofortvollzuges der Minderung der Regelleistung des Antragstellers abgelehnt. Denn die genannte Minderungsentscheidung ist zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen und damit der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zugänglich (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 7 zu § 86b).

Der den Widerspruch des Antragstellers gegen die mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 04.04.2006 erfolgte Minderung der Regelleistung zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 10.05.2006 ist ausweislich des bei den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Entscheidungsentwurfs noch am 10.05.2006 an den Antragsteller abgesandt worden. Er gilt daher gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als am 13.05.2006 i. S. des § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG bekannt gegeben, obschon es sich bei dem genannten Zugangstag um einen Samstag handelte (vgl. von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, Rdnr. 12 zu § 37). Nachdem der Widerspruchsbescheid mit einer den Voraussetzungen der §§ 66 Abs. 1, 85 Abs. 3 Satz 3 SGG entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wurde die einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG mit dieser Bekanntgabe in Lauf gesetzt (§§ 66 Abs. 1, 87 Abs. 2 SGG). Sie endete mit Ablauf des 13.06.2006 (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG) und ist damit zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass der Antragsteller bislang Klage erhoben hätte. Nachdem er bereits mit Schreiben des Sozialgerichts vom 10.07.2006 auf die abgelaufene Klagefrist und die damit eingetretene Bestandskraft der Minderungsentscheidung der Antragsgegnerin hingewiesen worden ist, kommt schließlich auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist nicht in Betracht (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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