Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 114/04 WA.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Entgegen der Angaben des Antragstellers sind nicht insgesamt 250 Kilometer zu berücksichtigen, sondern nur 220 km in Ansatz zu bringen. Diverse Routenplaner (vgl. z.B. Map 24, Falk. DE und Shell-Routenplaner)weisen hier nur eine einfache Strecke zwischen 108 und 110 km aus. Die alleinige Vorlage eines Abschlusszeugnisses (hier: Wirtschaftsingenieur) zur Einsicht stellt keine geeignete Glaubhaftmachung dafür dar, dass ein entsprechender Beruf auch tatsächlich ausgeübt wird.
Die Entschädigung anlässlich der Teilnahme des Antragstellers an der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2006 in München wird auf 73,00 EUR festgesetzt. - Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu, vor allem kein Verdienstausfall als Selbständiger.
Gründe:
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht anhängig gewesenen Streitverfahren gegen die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2006 den Wiederaufnahmeauftrag zurückgenommen. - Auf die Niederschrift vom 16.05.2006 wird Bezug genommen.
Mit Entschädigungsantrag vom 15.05.2006 hat der Antragsteller geltend gemacht, er habe am 15.05.2006 (Vortag oder Schreibfehler !) einen Verdienstausfall als selbständiger Wirtschaftsingenieur hinnehmen müssen. Dieser belaufe sich auf insgesamt 200,00 EUR. - Daneben sind die Fahrtkosten für die Rückreise am 16.05.2005 sowie Zehrkostengeltend gemacht worden.
Der Kostenbeamte des Bayerischen Landessozialgerichts hat mit Schreiben vom 08.06.2006 eine Entschädigung von insgesamt 73,00 EUR bewilligt: - laut Shell-Atlas Routenplaner seien maximal 220 Pkw-km zu 0,25 EUR je Kilometer anzusetzen = 55,00 EUR - ein Verdienstausfall als Selbständiger sei nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Vorbehaltlich eines Nachweises durch Nachreichen zum Beispiel des Einkommenssteuerbescheides könne nur die Mindestentschädigung für Zeitverlust nach § 20 JVEG entschädigt werden; 3,00 EUR pro Stunde für ca. sechs Stunden = 18,00 EUR - eine Zehrkostenpauschale könne nach § 6 JVEG erst bei einer Abwesenheit vom Aufenthaltsort von mindestens acht Stunden gewährt werden. Die Entschädigung betrage somit 73,00 EUR.
Der Antragsteller hat am 18.07.2006 die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt und hervorgehoben, er sei von Beruf Wirtschaftsingenieur, und ein Abschlusszeugnis dem Kostenbeamten zur Einsicht vorgelegt. Hierbei hat der Antragsteller nicht gestattet, dass eine Ablichtung zu den Akten genommen wird. - Im Übrigen hat der Antragsteller vorgetragen, er könne einen Einkommenssteuerbescheid nicht vorlegen, weil er keine Steuern zahlen müsse; er verdiene zu wenig und werde deshalb nicht veranlagt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, anstelle der Mindestentschädigung für Zeitverlust nach § 20 JVEG einen Verdienstausfall als Selbständiger zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass eine Abhilfe nicht möglich sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und der Kostenbeiakten Bezug genommen.
II.
Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
Die vorgenommene Bewilligung einer Entschädigung von insgesamt 73,00 EUR entsprechend der Nachricht des Kostenbeamten des Bayerischen Landessozialgerichts vom 08.06.2006 entspricht in allen Punkten der Sach- und Rechtslage:
Entgegen den Angaben des Antragstellers sind nicht insgesamt 250 Kilometer zu berücksichtigen, sondern nur 220 km in Ansatz zu bringen. Diverse Routenplaner weisen einen einfachen Weg zwischen dem Wohnort des Antragstellers in L. , C. und dem Bayerischen Landessozialgericht zwischen 108 und 110 km aus (vgl. z.B. Map 24, Falk.DE und Shell-Routenplaner). Hier hat der Kostenbeamte des Bayerischen Landessozialgerichts zu Gunsten des Antragstellers 110 Kilometer einfach = 220 km insgesamt angesetzt. Gemäß § 5 Abs.2 Nr.1 JVEG sind 0,25 EUR je Kilometer als Fahrtkostenersatz vorgesehen = 55,00 EUR.
Nach § 20 JVEG hat der Antragsteller nur Anspruch auf die Mindestentschädigung für Zeitverlust für 3,00 EUR je Stunde für ca. sechs Stunden insgesamt = 18,00 EUR. - Ein Verdienstausfall als Selbständiger ist nicht nachgewiesen. Die Vorlage eines Abschlusszeugnisses stellt keine geeignete Glaubhaftmachung dafür dar, dass ein entsprechender Beruf auch tatsächlich ausgeübt wird.
Vielmehr ergibt sich aus den Akten (vgl. vor allem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.05.2002 - L 3 U 89/01), dass der Antragsteller in der Vergangenheit (1998) pachtweise in Erbengemeinschaft ein landwirtschaftliches Anwesen geführt hat. Das Amtsgericht T. hat mit Strafurteil vom 09.04.1998 - 520 Cs 220 Js 35453/97 insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller als Selbstversorger auf einem Bauernhof lebt, der ihm seiner Ansicht nach zu 5/8 gehört, wobei der Erbteil allerdings Gegenstand zivilrechtlicher Verfahren ist. Der Antragsteller hat, nachdem durch Maßnahmen des Veterinäramts einige Kühe anderweitig untergebracht wurden, nur noch Federvieh, so dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes wohl derzeit nicht möglich ist.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich aus den Akten kein Hinweis auf eine aktuelle relevante selbständige Tätigkeit des Antragstellers ergibt. - Wie bereits erwähnt, stellt die Vorlage eines Abschlusszeugnisses zur Einsicht keine ausreichende Glaubhaftmachung für eine gegenwärtige Tätigkeit als selbständiger Wirtschaftsingenieur dar.
Eine Zehrkostenpauschale nach § 6 JVEG kann erst bei einer Abwesenheit vom Aufenthaltsort von mindestens acht Stunden gewährt werden. - Laut Routenplaner beträgt die Fahrtzeit mit dem Pkw einfach 1 Stunde und 15 Minuten. Selbst wenn man für die An- und Rückreise eine Fahrtzeit von insgesamt vier Stunden unterstellen würde, wird die gesetzlich vorgegebene Mindestabwesenheitszeit von acht Stunden nicht erreicht.
Nach alledem ist die Entschädigung gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG auf 73,00 EUR festzusetzen gewesen, wie bereits bewilligt. Eine weitergehende Entschädigung steht nicht zu, vor allem kein Verdienstausfall als Selbständiger.
Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).
Gründe:
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht anhängig gewesenen Streitverfahren gegen die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2006 den Wiederaufnahmeauftrag zurückgenommen. - Auf die Niederschrift vom 16.05.2006 wird Bezug genommen.
Mit Entschädigungsantrag vom 15.05.2006 hat der Antragsteller geltend gemacht, er habe am 15.05.2006 (Vortag oder Schreibfehler !) einen Verdienstausfall als selbständiger Wirtschaftsingenieur hinnehmen müssen. Dieser belaufe sich auf insgesamt 200,00 EUR. - Daneben sind die Fahrtkosten für die Rückreise am 16.05.2005 sowie Zehrkostengeltend gemacht worden.
Der Kostenbeamte des Bayerischen Landessozialgerichts hat mit Schreiben vom 08.06.2006 eine Entschädigung von insgesamt 73,00 EUR bewilligt: - laut Shell-Atlas Routenplaner seien maximal 220 Pkw-km zu 0,25 EUR je Kilometer anzusetzen = 55,00 EUR - ein Verdienstausfall als Selbständiger sei nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Vorbehaltlich eines Nachweises durch Nachreichen zum Beispiel des Einkommenssteuerbescheides könne nur die Mindestentschädigung für Zeitverlust nach § 20 JVEG entschädigt werden; 3,00 EUR pro Stunde für ca. sechs Stunden = 18,00 EUR - eine Zehrkostenpauschale könne nach § 6 JVEG erst bei einer Abwesenheit vom Aufenthaltsort von mindestens acht Stunden gewährt werden. Die Entschädigung betrage somit 73,00 EUR.
Der Antragsteller hat am 18.07.2006 die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt und hervorgehoben, er sei von Beruf Wirtschaftsingenieur, und ein Abschlusszeugnis dem Kostenbeamten zur Einsicht vorgelegt. Hierbei hat der Antragsteller nicht gestattet, dass eine Ablichtung zu den Akten genommen wird. - Im Übrigen hat der Antragsteller vorgetragen, er könne einen Einkommenssteuerbescheid nicht vorlegen, weil er keine Steuern zahlen müsse; er verdiene zu wenig und werde deshalb nicht veranlagt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, anstelle der Mindestentschädigung für Zeitverlust nach § 20 JVEG einen Verdienstausfall als Selbständiger zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass eine Abhilfe nicht möglich sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und der Kostenbeiakten Bezug genommen.
II.
Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
Die vorgenommene Bewilligung einer Entschädigung von insgesamt 73,00 EUR entsprechend der Nachricht des Kostenbeamten des Bayerischen Landessozialgerichts vom 08.06.2006 entspricht in allen Punkten der Sach- und Rechtslage:
Entgegen den Angaben des Antragstellers sind nicht insgesamt 250 Kilometer zu berücksichtigen, sondern nur 220 km in Ansatz zu bringen. Diverse Routenplaner weisen einen einfachen Weg zwischen dem Wohnort des Antragstellers in L. , C. und dem Bayerischen Landessozialgericht zwischen 108 und 110 km aus (vgl. z.B. Map 24, Falk.DE und Shell-Routenplaner). Hier hat der Kostenbeamte des Bayerischen Landessozialgerichts zu Gunsten des Antragstellers 110 Kilometer einfach = 220 km insgesamt angesetzt. Gemäß § 5 Abs.2 Nr.1 JVEG sind 0,25 EUR je Kilometer als Fahrtkostenersatz vorgesehen = 55,00 EUR.
Nach § 20 JVEG hat der Antragsteller nur Anspruch auf die Mindestentschädigung für Zeitverlust für 3,00 EUR je Stunde für ca. sechs Stunden insgesamt = 18,00 EUR. - Ein Verdienstausfall als Selbständiger ist nicht nachgewiesen. Die Vorlage eines Abschlusszeugnisses stellt keine geeignete Glaubhaftmachung dafür dar, dass ein entsprechender Beruf auch tatsächlich ausgeübt wird.
Vielmehr ergibt sich aus den Akten (vgl. vor allem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.05.2002 - L 3 U 89/01), dass der Antragsteller in der Vergangenheit (1998) pachtweise in Erbengemeinschaft ein landwirtschaftliches Anwesen geführt hat. Das Amtsgericht T. hat mit Strafurteil vom 09.04.1998 - 520 Cs 220 Js 35453/97 insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller als Selbstversorger auf einem Bauernhof lebt, der ihm seiner Ansicht nach zu 5/8 gehört, wobei der Erbteil allerdings Gegenstand zivilrechtlicher Verfahren ist. Der Antragsteller hat, nachdem durch Maßnahmen des Veterinäramts einige Kühe anderweitig untergebracht wurden, nur noch Federvieh, so dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes wohl derzeit nicht möglich ist.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich aus den Akten kein Hinweis auf eine aktuelle relevante selbständige Tätigkeit des Antragstellers ergibt. - Wie bereits erwähnt, stellt die Vorlage eines Abschlusszeugnisses zur Einsicht keine ausreichende Glaubhaftmachung für eine gegenwärtige Tätigkeit als selbständiger Wirtschaftsingenieur dar.
Eine Zehrkostenpauschale nach § 6 JVEG kann erst bei einer Abwesenheit vom Aufenthaltsort von mindestens acht Stunden gewährt werden. - Laut Routenplaner beträgt die Fahrtzeit mit dem Pkw einfach 1 Stunde und 15 Minuten. Selbst wenn man für die An- und Rückreise eine Fahrtzeit von insgesamt vier Stunden unterstellen würde, wird die gesetzlich vorgegebene Mindestabwesenheitszeit von acht Stunden nicht erreicht.
Nach alledem ist die Entschädigung gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG auf 73,00 EUR festzusetzen gewesen, wie bereits bewilligt. Eine weitergehende Entschädigung steht nicht zu, vor allem kein Verdienstausfall als Selbständiger.
Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).
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