L 1 SF 134/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 134/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Solche Gründe liegen hier nicht vor:

Die Klägerin behauptet zwar, die Richterin lasse sich bei der Bearbeitung des Rechtsstreits zu ihren Lasten von unsachlichen Erwägungen leiten. In der Sache trägt sie jedoch nichts vor, was diesen Vortrag stützen könnte. Sie ist vielmehr der Auffassung, die bisher von der Richterin im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getroffene Entscheidung lasse eine unrichtige Rechtsauffassung erkennen, die sie – die Klägerin - benachteilige. Ein Ablehnungsantrag ist aber kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren. Insoweit stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Für die Auffassung, dass die Richterin nicht mehr in der Lage sei, sich aufgrund ggf. neuen Vorbringens und neuen Sachverhalts mit der Sache vorurteilsfrei auseinander zu setzen, finden sich keinerlei Anhaltspunkte.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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