Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 1329/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1135/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.2.2006 auszusetzen wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 22.647,72 EUR abhängig gemacht wird.
Außergerichtliche Kosten des Anordnungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach § 199 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn ein Rechtsmittel - wie hier die Berufung - keine aufschiebende Wirkung hat. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (Satz 2 erster Halbsatz).
Im Rahmen der dabei zutreffenden Ermessensentscheidung ist einerseits zu berücksichtigen, dass - derzeit - die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erklärten Aufrechnung angesichts der aufschiebenden Wirkung der gegen den Rückforderungsbescheid vom 5.5.2004 eingelegten Rechtsmittel nicht zweifelsfrei erscheint. Ob sich die Beklagte auf das von ihr herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 66, 218) berufen kann, erscheint wegen möglicher Besonderheiten des Sozialrechts unklar. Das von der Beklagten ebenfalls erwähnte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.11.1980 (SozR 1200 § 51 Nr. 8) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil in diesem Urteil das BSG noch davon ausging, dass die Aufrechnung durch Verwaltungsakt zu erklären ist und ein Rechtsbehelf somit auch diesbezüglich aufschiebende Wirkung hatte. Jedenfalls aber bedeutet die mit der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs einhergehende Hinderung der Vollziehung, dass rechtliche und tatsächliche Folgerungen aus dem Verwaltungsakt nicht gezogen werden dürfen (BFHE 178, 306; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 86a Rdnrn. 4, 5). Auch dies spricht gegen die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, ebenso wie Fragen nach einem effektiven Rechtsschutz. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Vorbehaltsurteiles verwiesen, damit eine vorläufige Befriedigung der klägerischen Forderung erreicht werden könne. Im vorliegenden Fall steht aber bereits unstreitig fest, dass der Kläger Anspruch auf Verletztenrente hat (Bescheid vom 19.8.2004). Der Umweg über ein Vorbehaltsurteil für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erscheint als reiner Formalismus.
Andererseits ist auch zu beachten, dass die beim Senat anhängige, den Rückforderungsbescheid betreffende Berufung L 10 U 3578/05 wenig aussichtsreich erscheint und bei Eintritt der Unanfechtbarkeit des Rückforderungsbescheides die aufschiebende Wirkung der dagegen eingelegten Rechtsmittel rückwirkend entfällt (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 11). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit Aufrechnung vor dem Verfahren L 10 U 3578/05 entschieden wird. Es erscheint deshalb sachgerecht, wenn der Kläger für die beabsichtigte Vollstreckung des angefochtenen Urteils Sicherheit leistet. Für die Art und Weise der Sicherheitsleistung wird auf § 108 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 199 Abs. 1 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das wirtschaftliche Ergebnis.
Außergerichtliche Kosten des Anordnungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach § 199 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn ein Rechtsmittel - wie hier die Berufung - keine aufschiebende Wirkung hat. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (Satz 2 erster Halbsatz).
Im Rahmen der dabei zutreffenden Ermessensentscheidung ist einerseits zu berücksichtigen, dass - derzeit - die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erklärten Aufrechnung angesichts der aufschiebenden Wirkung der gegen den Rückforderungsbescheid vom 5.5.2004 eingelegten Rechtsmittel nicht zweifelsfrei erscheint. Ob sich die Beklagte auf das von ihr herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 66, 218) berufen kann, erscheint wegen möglicher Besonderheiten des Sozialrechts unklar. Das von der Beklagten ebenfalls erwähnte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.11.1980 (SozR 1200 § 51 Nr. 8) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil in diesem Urteil das BSG noch davon ausging, dass die Aufrechnung durch Verwaltungsakt zu erklären ist und ein Rechtsbehelf somit auch diesbezüglich aufschiebende Wirkung hatte. Jedenfalls aber bedeutet die mit der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs einhergehende Hinderung der Vollziehung, dass rechtliche und tatsächliche Folgerungen aus dem Verwaltungsakt nicht gezogen werden dürfen (BFHE 178, 306; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 86a Rdnrn. 4, 5). Auch dies spricht gegen die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, ebenso wie Fragen nach einem effektiven Rechtsschutz. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Vorbehaltsurteiles verwiesen, damit eine vorläufige Befriedigung der klägerischen Forderung erreicht werden könne. Im vorliegenden Fall steht aber bereits unstreitig fest, dass der Kläger Anspruch auf Verletztenrente hat (Bescheid vom 19.8.2004). Der Umweg über ein Vorbehaltsurteil für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erscheint als reiner Formalismus.
Andererseits ist auch zu beachten, dass die beim Senat anhängige, den Rückforderungsbescheid betreffende Berufung L 10 U 3578/05 wenig aussichtsreich erscheint und bei Eintritt der Unanfechtbarkeit des Rückforderungsbescheides die aufschiebende Wirkung der dagegen eingelegten Rechtsmittel rückwirkend entfällt (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 11). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit Aufrechnung vor dem Verfahren L 10 U 3578/05 entschieden wird. Es erscheint deshalb sachgerecht, wenn der Kläger für die beabsichtigte Vollstreckung des angefochtenen Urteils Sicherheit leistet. Für die Art und Weise der Sicherheitsleistung wird auf § 108 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 199 Abs. 1 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das wirtschaftliche Ergebnis.
Rechtskraft
Aus
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