Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RJ 274/04 W06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 B 541/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden des Klägers und der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2006 aufgehoben.
Gründe:
I. Streitig ist der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2004. Danach werden gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2001 bewilligte Altersrente die von der Beigeladenen geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 26.427,09 Euro zuzüglich weiterer Säumniszuschläge ab dem 1. März 2004 monatlich 258,84 Euro nach § 52 Erstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I) verrechnet.
Die monatliche Verrechnung zugunsten der Beigeladenen wird von der Beklagten seit März 2004 durchgeführt.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 28. April 2005 (- 36h IN 597/05 -) am selben Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und Frau Rechtsanwältin E E zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Die Rente des verheirateten Klägers beträgt seit Juli 2005 monatlich 943,84 Euro.
Mit Beschluss vom 22. März 2006 hat das Sozialgericht Berlin festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers unterbrochen ist, bis er nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet ist. Es hat ausgeführt, der Rechtsstreit sei aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, da das Verfahren die Insolvenzmasse betreffe. Das Insolvenzverfahren betreffe das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehöre und das er während des Verfahrens erlange. Zwar bestimme § 114 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO), dass gegen die Forderungen des Schuldners auf Bezüge der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen könne, die ihm gegen den Schuldner zustünde. Der Auffassung, eine Unterbrechung sei deshalb nicht eingetreten, weil die von der Beklagten durchgeführte Verrechnung den unpfändbaren Teil der Rente des Klägers betreffe, der der Regelung des § 114 Abs. 2 InsO unterliege und somit nicht zur Insolvenzmasse gehöre, sei nicht zu folgen. Der in § 114 Abs. 2 InsO auch zugunsten eines Sozialleistungsträgers vorgesehene Schutz einer Aufrechnungslage nach § 51 SGB I umfasse nicht den Schutz einer Verrechnungslage nach § 52 SGB I, da es an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Ansprüche fehle. Der Sozialleistungsträger könne lediglich mit eigenen Gegenansprüchen, nicht aber mit solchen eines Dritten gegen den Anspruch auf laufende Bezüge aufrechnen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 4. April 2006 eingegangene, als Widerspruch bezeichnete Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die Beklagte hat gegen den ihr am 30. März 2006 zugestellten Beschluss am 27. April 2006 Beschwerde eingelegt.
II. Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig und begründet. Der Rechtsstreit ist nicht gemäß § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unterbrochen, da das vorliegende Verfahren nicht die Insolvenzmasse im Sinne des § 240 ZPO betrifft.
Gemäß § 240 ZPO wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Diese Norm findet im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung, da das SGG insoweit keine Bestimmungen enthält und grundsätzliche Unterschiede der Verfahrensart dies vorliegend nicht ausschließen (§ 202 SGG).
Das Verfahren betrifft die Insolvenzmasse im Sinne des § 240 ZPO, wenn sich der Streitgegenstand auf das Vermögen bezieht, das zur Insolvenzmasse gehört. Die von § 240 ZPO geforderte Betroffenheit liegt vor, wenn der Streitgegenstand bei Aktivprozessen entweder zur Insolvenzmasse gehören kann oder bei Passivprozessen aus ihr zu leisten wäre (Stein/Jonas/Roth, 22. Auflage, § 240 Rdnr. 11). Nach § 35 InsO erfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Unter dem Begriff Gegenstände sind nicht nur körperliche Gegenstände, sondern vielmehr sämtliche Vermögensbestandteile zu verstehen (Braun, InsO, 2. Aufl. § 36 Rdnr. 1). Nach § 850 c ZPO, der gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechend anwendbar ist, ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,- Euro monatlich und ab dem 1. Juli 2005 nicht mehr als 985,15 Euro monatlich beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615 l, 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu 2.060,- Euro monatlich und ab 1. Juli 2005 auf bis zu 2.182,15 Euro monatlich und zwar um 350,- Euro monatlich und ab 1. Juli 2005 um 370,76 Euro monatlich für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird. Die Altersrente nach den §§ 236 ff. des Sechsten Buches des SGB (SGB VI) kann nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach § 850 c ZPO gepfändet werden, denn die Altersrente ist weder von der Pfändung nach § 54 Abs. 1 SGB I ausgeschlossen noch nach § 54 Abs. 3 SGB I unpfändbar. Eine Altersrente, die nach § 850 c ZPO i.V.m. § 54 Abs. 4 SGB I unpfändbar ist, gehört nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Wirksamkeit der Verrechnung der Beklagten mit einem Anspruch der Beigeladenen gegen den Anspruch des Klägers auf Altersrente.
Die Altersrente des Klägers beträgt seit dem 1. Juli 2005 monatlich 943,84 Euro. Sie übersteigt nicht den sich bei Berücksichtigung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ergebenden Pfändungsfreibetrag von 1.355,91 Euro monatlich. Da die Altersrente des Klägers aufgrund der Höhe nicht pfändbar ist, gehört sie nach den §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 InsO nicht zur Insolvenzmasse.
Ob die Verrechnung nach § 52 SGB I der Regelung des § 114 Abs. 2 InsO unterfällt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 5 RJ 18/03 -), kann dahinstehen, da die Unterbrechung des Rechtsstreits an die Betroffenheit der Insolvenzmasse und nicht an die Wirksamkeit einer Aufrechnung anknüpft. § 114 Abs. 2 InsO sieht vor, dass gegen die Forderung auf die Bezüge für den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen kann, die ihm gegen den Schuldner zusteht. In § 114 Abs. 2 InsO ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Aufrechnung im Insolvenzverfahren wirksam ist. Sie enthält keine Bestimmungen die Insolvenzmasse betreffend, an die jedoch § 240 ZPO anknüpft.
Da sich der Prozess mit seinem Streitgegenstand auf eine unpfändbare Altersrente und somit nicht auf die Insolvenzmasse bezieht, sind die Voraussetzungen für eine gesetzliche Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO vorliegend nicht gegeben, weshalb der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben war.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§177 SGG).
Gründe:
I. Streitig ist der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2004. Danach werden gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2001 bewilligte Altersrente die von der Beigeladenen geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 26.427,09 Euro zuzüglich weiterer Säumniszuschläge ab dem 1. März 2004 monatlich 258,84 Euro nach § 52 Erstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I) verrechnet.
Die monatliche Verrechnung zugunsten der Beigeladenen wird von der Beklagten seit März 2004 durchgeführt.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 28. April 2005 (- 36h IN 597/05 -) am selben Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und Frau Rechtsanwältin E E zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Die Rente des verheirateten Klägers beträgt seit Juli 2005 monatlich 943,84 Euro.
Mit Beschluss vom 22. März 2006 hat das Sozialgericht Berlin festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers unterbrochen ist, bis er nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet ist. Es hat ausgeführt, der Rechtsstreit sei aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, da das Verfahren die Insolvenzmasse betreffe. Das Insolvenzverfahren betreffe das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehöre und das er während des Verfahrens erlange. Zwar bestimme § 114 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO), dass gegen die Forderungen des Schuldners auf Bezüge der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen könne, die ihm gegen den Schuldner zustünde. Der Auffassung, eine Unterbrechung sei deshalb nicht eingetreten, weil die von der Beklagten durchgeführte Verrechnung den unpfändbaren Teil der Rente des Klägers betreffe, der der Regelung des § 114 Abs. 2 InsO unterliege und somit nicht zur Insolvenzmasse gehöre, sei nicht zu folgen. Der in § 114 Abs. 2 InsO auch zugunsten eines Sozialleistungsträgers vorgesehene Schutz einer Aufrechnungslage nach § 51 SGB I umfasse nicht den Schutz einer Verrechnungslage nach § 52 SGB I, da es an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Ansprüche fehle. Der Sozialleistungsträger könne lediglich mit eigenen Gegenansprüchen, nicht aber mit solchen eines Dritten gegen den Anspruch auf laufende Bezüge aufrechnen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 4. April 2006 eingegangene, als Widerspruch bezeichnete Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die Beklagte hat gegen den ihr am 30. März 2006 zugestellten Beschluss am 27. April 2006 Beschwerde eingelegt.
II. Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig und begründet. Der Rechtsstreit ist nicht gemäß § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unterbrochen, da das vorliegende Verfahren nicht die Insolvenzmasse im Sinne des § 240 ZPO betrifft.
Gemäß § 240 ZPO wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Diese Norm findet im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung, da das SGG insoweit keine Bestimmungen enthält und grundsätzliche Unterschiede der Verfahrensart dies vorliegend nicht ausschließen (§ 202 SGG).
Das Verfahren betrifft die Insolvenzmasse im Sinne des § 240 ZPO, wenn sich der Streitgegenstand auf das Vermögen bezieht, das zur Insolvenzmasse gehört. Die von § 240 ZPO geforderte Betroffenheit liegt vor, wenn der Streitgegenstand bei Aktivprozessen entweder zur Insolvenzmasse gehören kann oder bei Passivprozessen aus ihr zu leisten wäre (Stein/Jonas/Roth, 22. Auflage, § 240 Rdnr. 11). Nach § 35 InsO erfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Unter dem Begriff Gegenstände sind nicht nur körperliche Gegenstände, sondern vielmehr sämtliche Vermögensbestandteile zu verstehen (Braun, InsO, 2. Aufl. § 36 Rdnr. 1). Nach § 850 c ZPO, der gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechend anwendbar ist, ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,- Euro monatlich und ab dem 1. Juli 2005 nicht mehr als 985,15 Euro monatlich beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615 l, 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu 2.060,- Euro monatlich und ab 1. Juli 2005 auf bis zu 2.182,15 Euro monatlich und zwar um 350,- Euro monatlich und ab 1. Juli 2005 um 370,76 Euro monatlich für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird. Die Altersrente nach den §§ 236 ff. des Sechsten Buches des SGB (SGB VI) kann nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach § 850 c ZPO gepfändet werden, denn die Altersrente ist weder von der Pfändung nach § 54 Abs. 1 SGB I ausgeschlossen noch nach § 54 Abs. 3 SGB I unpfändbar. Eine Altersrente, die nach § 850 c ZPO i.V.m. § 54 Abs. 4 SGB I unpfändbar ist, gehört nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Wirksamkeit der Verrechnung der Beklagten mit einem Anspruch der Beigeladenen gegen den Anspruch des Klägers auf Altersrente.
Die Altersrente des Klägers beträgt seit dem 1. Juli 2005 monatlich 943,84 Euro. Sie übersteigt nicht den sich bei Berücksichtigung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ergebenden Pfändungsfreibetrag von 1.355,91 Euro monatlich. Da die Altersrente des Klägers aufgrund der Höhe nicht pfändbar ist, gehört sie nach den §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 InsO nicht zur Insolvenzmasse.
Ob die Verrechnung nach § 52 SGB I der Regelung des § 114 Abs. 2 InsO unterfällt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 5 RJ 18/03 -), kann dahinstehen, da die Unterbrechung des Rechtsstreits an die Betroffenheit der Insolvenzmasse und nicht an die Wirksamkeit einer Aufrechnung anknüpft. § 114 Abs. 2 InsO sieht vor, dass gegen die Forderung auf die Bezüge für den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen kann, die ihm gegen den Schuldner zusteht. In § 114 Abs. 2 InsO ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Aufrechnung im Insolvenzverfahren wirksam ist. Sie enthält keine Bestimmungen die Insolvenzmasse betreffend, an die jedoch § 240 ZPO anknüpft.
Da sich der Prozess mit seinem Streitgegenstand auf eine unpfändbare Altersrente und somit nicht auf die Insolvenzmasse bezieht, sind die Voraussetzungen für eine gesetzliche Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO vorliegend nicht gegeben, weshalb der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben war.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§177 SGG).
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