L 1 SF 128/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 128/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antragsteller hat sein Gesuch, das er ausdrücklich "gegen die Kammer" des Sozialgerichts gerichtet und unter Bezugnahme auf einen richterlichen Hinweis vom 7. August 2006, es werde die Rücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angeregt, begründet hat, aufrechterhalten auch nachdem er vom Senat darauf hingewiesen worden ist, der damit sinngemäß abgelehnte Richter sei am 7. August 2006 nur vertretungsweise für die ordentliche Vorsitzende der Kammer tätig geworden.

Dieses Ablehnungsgesuch stellt sich als unzulässig dar. Eine Richterablehnung kann immer nur in die Zukunft wirken und also nur für künftige richterliche Tätigkeit geltend gemacht werden. Deshalb entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Richterablehnung, wenn eine Befassung des abgelehnten Richters mit der Sache nicht mehr zu erwarten ist (vgl. Feiber in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 44 Rz. 6 m. w. N.). So verhält es sich hier.

Zuständig für die Bearbeitung der Angelegenheit ist nach der Geschäftsverteilung des Sozialgerichts Berlin die Richter am Sozialgericht als ordentliche Vorsitzende der Kammer, gegen die der Antragsteller einen Ablehnungsgrund ausdrücklich nicht geltend macht. Demgegenüber ist der Richter am Sozialgericht lediglich im Falle der Verhinderung der ordentlichen Vorsitzenden mit der Bearbeitung der Angelegenheit befasst. Die Vertretung der ordentlichen Vorsitzenden im August 2006 durch den abgelehnten Richter ist mittlerweile beendet. Anhaltspunkte für einen unmittelbar bevorstehenden erneuten Vertretungsfall sind nicht ersichtlich. Nur vorsorglich kann ein Ablehnungsgesuch aber weder angebracht noch aufrechterhalten werden.

Da sich das Befangenheitsgesuch als unzulässig darstellt, brauchte eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nicht eingeholt zu werden (Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 46 Rn 3).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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