L 17 B 440/06 R ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 117/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 B 440/06 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerechte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).

Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Es ist nicht ausreichend, dass bei Eingang des Antrages dieser Grund vorlag.

Vorliegend ist der Anordnungsgrund entfallen, nachdem die Antragsgegnerin nicht nur angekündigt hatte, die Rentenzahlung wieder aufzunehmen, sondern auch die Rente für Januar und Februar 2006 an den Antragsteller gezahlt wurde. Die Zahlung der Rente für Januar und Februar 2006 nach Fälligkeit des Anspruches begründet nicht die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit, denn im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz hatte der Antragsteller seine Rente für den laufenden Monat erhalten.

Soweit der Antragsteller von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, dass die Antragsgegnerin ihm nachweise, ihm in den letzten zwölf Monaten ein Schreiben oder eine Aufforderung geschickt zu haben, hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist insoweit nicht erforderlich, weil es an der Dringlichkeit einer gerichtlichen Klärung dieser Frage fehlt. Zudem ist ein Rechtschutzbedürfnis für die Klärung dieser Frage nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, dass ihm Aktenstücke vom Gericht vorenthalten worden seien und er unvollständig vom Gericht informiert worden sei, ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte. Für den Antragsteller bestand die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen. Diese rechtliche Möglichkeit war wegen des ständigen Aufenthaltes des Antragstellers im Ausland schwer zu realisieren. Dem Antragsteller waren Abschriften der Schriftsätze der Antragsgegnerin übersandt worden, gleichfalls erhielt er gerichtliche Schreiben. Somit hatte er Kenntnis von dem Inhalt der Gerichtsakte. Des Weiteren war er mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Februar 2006 darüber informiert worden, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2006 als dort bezeichnete Anlagen Abschriften des Schriftsatzes der Antragsgegnerin an den Antragsteller beigefügt gewesen waren. Die Verwaltungsakte war dem Antragsteller nicht in Kopie zu übermitteln.

Die Kostenentscheidung, die der Antragsteller gleichfalls mit seiner Beschwerde angreift, regelt die Tragung der außergerichtlichen Kosten. Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gemäß § 183 SGG für Versicherte kostenfrei, soweit sie als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nach § 193 Abs. 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Kosten sind nach § 193 Abs. 2 SGG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Da der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hatte, waren ihm von der Antragsgegnerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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