L 10 U 1418/06 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 923/06 B
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1418/06 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 9. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

In dem beim Sozialgericht Heilbronn anhängigen Klageverfahren geht es um die Folgen eines Arbeitsunfalles.

Zu dem vom Sozialgericht von Amts wegen eingeholten Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. B. (Zentrum für Psychiatrie in W. ) vom 19. September 2005 hat der Kläger nach Aufforderung durch das Sozialgericht die Stellungnahme vom 10. Oktober 2005 mit inhaltlichen Einwendungen übersandt und mit der Beurteilung geschlossen, die Begutachtung erscheine nicht objektiv. Nachdem der Sachverständige hierzu seine ergänzende Stellungnahme vom 20. Oktober 2005 übersandt hatte, hat der Kläger den Sachverständigen mit Schreiben vom 14. November 2005 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er begründet dies weiterhin vorwiegend mit inhaltlichen Fehlern des Gutachten, die in ihrer Gesamtheit den Eindruck einer tendenziösen Haltung des Sachverständigen belegen würden.

Das Sozialgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 9. Februar 2006 abgelehnt. Der am 9. März eingegangenen Beschwerde des Klägers hat es nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter - für Sachverständige gilt Gleiches (§ 118 SGG i. V. m. § 406 ZPO) - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter oder Sachverständige tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters bzw. Sachverständigen zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.

Der Senat kann über die Beschwerde und damit das Ablehnungsgesuch entscheiden, obwohl das Sozialgericht - aus seiner Sicht eines zulässigen Ablehnungsantrages - zu Unrecht keine Stellungnahme des Sachverständigen zu den geltend gemachten Ablehnungsgründen eingeholt hat. Denn das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil - entgegen der Auffassung des Klägers - zu spät vorgebracht.

Der Ablehnungsantrag ist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor der Vernehmung des Sachverständigen zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach seiner Ernennung. Nach Satz 2 der Regelung ist die Ablehnung zu einem späteren Zeitpunkt nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.

Hier hätte der Kläger seinen Ablehnungsantrag bereits mit seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2005 stellen können. Schon damals hat der Kläger eine Voreingenommenheit des Sachverständigen angenommen, wie seine abschließende Bemerkung in dieser Stellungnahme zeigt. Das Ablehnungsgesuch hat er aber erst mit Schriftsatz vom 14. November 2005 angebracht, nachdem der Sachverständige seine ergänzende Stellungnahme abgegeben hatte. Es ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgebracht, dass sein Ablehnungsgesuch ausschließlich oder wesentlich durch Äußerungen in der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen veranlasst ist. Tatsächlich wird das Ablehnungsgesuch vom 14. November 2005 in erster Linie mit Äußerungen des Sachverständigen aus dem Gutachten vom 19. September 2005 begründet. Auch zur Begründung seiner Beschwerde und damit eines Ablehnungsgrundes nimmt der Kläger mehrmals auf seine Stellungnahme vom 10. Oktober 2005 Bezug. Damit aber hätte der Kläger das Ablehnungsgesuch bereits mit dieser Stellungnahme vom 10. Oktober 2005 anbringen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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