Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 2850/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1609/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Gewährung von Verletztenrente.
Wegen eines Arbeitsunfalles vom 21. März 1965 gewährte die - damals zuständige - BGE dem Kläger eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H., die sie auf seinen Antrag mit Bescheid vom 26. Oktober 1973 unter Gewährung einer Abfindungssumme von 34.564,60 DM abfand. Weder die BGE noch die jetzt zuständige Beklagte verfügen noch über medizinische Unterlagen, insbesondere das Rentengutachten, die der Gewährung der Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H. unmittelbar zugrunde lagen. Auch Dr. P., sein Nachfolger Dr. C., die Universitätsklinik H. und die Krankenkasse des Klägers verfügen über keine Unterlagen zum Unfall mehr.
Bei dem Unfall hatte der Kläger eine rechtsseitige Oberschenkeltrümmerfraktur erlitten, die in der Chirurgischen Universitätsklinik H. mit Extension und einer Osteosynthese (Nagelung) versorgt wurde, wobei der Nagel im September 1966 in der Chirurgischen Universitätsklinik F. wieder entfernt wurde. Bereits vor dem Unfall bestand beim Kläger im Bereich der rechten Hüfte eine erhebliche Versteifung mit weitgehender Aufhebung von Rotation und Abduktion und Einschränkung von Streckung und Beugung als Folge einer Osteomyelitis im rechten Hüftbereich im 10. Lebensjahr, die im Alter von 16 Jahren zu einer subtrochanteren Keilosteotomie geführt hatte (Bericht Dr. H. vom 14. Juli 1961).
Am 10. Juli 2001 beantragte der Kläger die (Wieder-)Gewährung von Verletztenrente, da sich die Unfallfolgen verschlimmert hätten. Hierzu gab er an, er selbst verfüge über keinerlei Unterlagen mehr und sei letztmals etwa 1980 bei Dr. P. in Behandlung gewesen. Von der Universitätsklinik F. sei 1970 ein Gutachten erstellt worden. Seit Jahrzehnten habe er keinen Arzt mehr aufgesucht.
Nachdem die Chirurgische Universitätsklinik F. die dort noch vorhandenen Unterlagen (u.a. die zu der im September 1966 erfolgten Nagelentfernung) vorgelegt hatte, erstattete Prof. Dr. W. ein Rentengutachten. Er gelangte im Wesentlichen zum Ergebnis, als Unfallfolgen fänden sich eine Beinverkürzung rechts von ca. 5,5 cm, eine Muskelverschmälerung des rechten Beines mit Fehlstellung sowie näher beschriebene radiologische Veränderungen und Narben. Unfallunabhängig bestehe seit dem 10. Lebensjahr eine funktionelle Einsteifung des rechten Hüftgelenkes, die 1955 zu einer operativen Korrektur des rechten Beines und (etwa) 1962 zu einer Arthrodese des rechten Hüftgelenkes geführt habe. Die Unfallfolgen bedingten eine MdE um 20 v.H.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente über die abgefundene Rente hinaus ab, da eine unfallbedingte MdE um mehr als 20 v.H. nicht vorliege. Der Widerspruch des Klägers, mit welchem er geltend machte, gegenüber dem Zustand nach Abheilung der Unfallfolgen sei eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten und das Fehlen des Vergleichsgutachtens, das zur Festlegung der Rente nach einer MdE um 20 v.H. geführt habe, sei ihm nicht anzulasten, blieb nach Einholung einer Stellungnahme von Prof. Dr. D., der sich dem Gutachten von Prof. Dr. W. anschloss, erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002).
Deswegen hat der Kläger am 5. Dezember 2002 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und bemängelt, Prof. Dr. W. hätten die früheren Befunde und Gutachten nicht vorgelegen. Er habe nicht unter den behaupteten Kinderkrankheiten und einer Osteomyelitis gelitten. Beim Unfall habe er auch eine Hüftschädigung erlitten, die nun Ursache der eingetretenen Verschlimmerung sei. Die von Prof. Dr. W. erwähnte Beinachsenkrümmung von 9° belege die Unrichtigkeit des Gutachtens. Hierzu hat er u.a. den Bescheid der BGE vom 7. Juni 1968 vorgelegt, mit welchem diese bis 31. Juli 1966 eine MdE um 30 v.H. und bis 31. Dezember 1966 um 20 v.H. gewährt und als Unfallfolgen "Gegenüber dem Vorzustand gering vermehrte Verkürzung des rechten Beines nach knöchern fest verheiltem Bruch des rechten Oberschenkelschaftes" anerkannt hatte. Nicht Folge des Unfalles seien "Versteifung des rechten Hüftgelenkes, Verkürzung des rechten Beines um 5 cm, Spitzfußstellung rechts, Verschmächtigung der Muskulatur des rechten Oberschenkels".
Das SG hat - nach vorheriger Zustimmung des Klägers - die Akten des Versorgungsamtes beigezogen, u.a. mit dem Bericht des Dr. H. vom 14. Juli 1961.
Mit Urteil vom 9. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente lägen nicht vor, da eine unfallbedingte MdE über die abgefundene Rente nach einer MdE um 20 v.H. hinaus nicht bestehe und insofern eine Verschlimmerung auch nicht eingetreten sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das am 23. März 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. März 2006 Berufung eingelegt, mit der er sein früheres Vorbringen vertieft. Er vertritt insbesondere die Auffassung, es gehe zu Lasten der Beklagten, wenn keine Vergleichsunterlagen aus der früheren Zeit vorlägen. Von besonderer Bedeutung sei die von Prof. Dr. W. festgestellte Achsabweichung, die die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtige. Entsprechende Einschränkungen hätten "vor ca. 40 Jahren" nicht vorgelegen, was u.a. aus dem Zeugnis seines Arbeitgebers folge.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 21. März 1965 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch wenn die Unfallakten der BGE inzwischen vollständig vernichtet seien, sei dies nicht erheblich, da nach dem Gutachten von Prof. Dr. W. die aktuellen Unfallfolgen jedenfalls nur eine MdE um 20 v.H. bedingten. Eine entsprechende Rente sei dem Kläger zuerkannt und auf Lebenszeit abgefunden worden. Prof. Dr. W. habe alle Befunde zutreffend berücksichtigt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Über die Abfindung der Verletztenrente nach einer MdE 20 v.H. aus Anlass des Unfalls vom 21. März 1965 hat die BGE am 26. Oktober 1973 bindend entschieden. Der vorangegangene, eine Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H. bewilligende Bescheid liegt nicht mehr vor.
Obgleich hier die (Wieder-)Gewährung von Rente erst nach dem 1. Januar 1997 streitig ist und zu diesem Zeitpunkt das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Kraft getreten ist, kommen noch die bis 31. Dezember 1996 geltenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) zur Anwendung, da der Ausnahmefall des § 214 Abs. 3 SGB VII, dass die Rente erstmals nach dem 31. Dezember 1996 festzusetzen war, nicht vorliegt.
Unter "erstmals festzusetzen" ist nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, B 2 U 1/00 R) auch eine eine Rente ablehnende Entscheidung zu verstehen, sodass es für die Frage der Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts ausschließlich darauf ankommt, ob die erste tatsächliche Entscheidung über die Leistung durch Bescheid - gleich welchen Inhalts und unabhängig vom späteren Schicksal des Bescheids (bestandskräftig oder geändert) - bis zum 31. Dezember 1996 erfolgte (BSG, a.a.O.). Der Senat hat deshalb bereits mit Urteil vom 26. Januar 2006, L 10 U 300/05 entschieden, dass altes Recht selbst dann weiter anzuwenden ist, wenn vor dem 1. Januar 1997 ein Rentenanspruch abgelehnt wurde und auf der Grundlage von noch unter Geltung der RVO eingetretenen Veränderungen später, nach dem 31. Dezember 1996, ein Rentenanspruch auch für die Vergangenheit geltend gemacht wird.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass altes Recht jedenfalls dann anwendbar bleibt, wenn unter der Geltung der RVO einmal durch Bescheid entschieden wurde. Dies gilt unabhängig davon, welches Schicksal der Bescheid nahm, ob ein Überprüfungsverfahren wegen Unrichtigkeit der früheren Entscheidung oder ein Verfahren wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen vorliegt und ob sich der geltend gemachte Leistungsanspruch jeweils (auch) auf Zeiträume vor oder ab dem 1. Januar 1997 bezieht.
Es bleibt daher im vorliegenden Fall bei dem sich aus § 212 SGB VII ergebenden Grundsatz, dass die bisherigen Vorschriften der RVO über Rentenleistungen auf Fälle, die vor dem Inkrafttreten des SGB VII eintraten, weiterhin anzuwenden sind.
Gemäß § 605 RVO (und der dem im übrigen im Wesentlichen entsprechenden Regelung in § 76 Abs. 3 SGB VII) ist der Anspruch auf Verletztenrente trotz Abfindung insoweit begründet, als die Folgen des Arbeitsunfalles sich nachträglich wesentlich verschlimmern, wobei eine Verschlimmerung nur als wesentlich gilt, wenn durch sie die Erwerbsfähigkeit des Verletzten für länger als einen Monat um mindestens 10 v.H. weiter gemindert wird. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Bemessung der unfallbedingten MdE richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen und dem Umfang der den Verletzen dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Dabei kommt es immer auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet (BSG, Urteil vom 26. Juni 1985, Az. 2 RU 60/84 in SozR 2200 § 581 RVO Nr. 23 m.w.N.). Hierbei sind schlüssige ärztliche Schätzungen in Gutachten bedeutsame Anhaltspunkte, ohne dass das Gericht an die Schätzungen gebunden wäre. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Bei der Bewertung der MdE sind schließlich auch die in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum ausgearbeiteten Erfahrungssätze zu beachten, um eine gerechte und gleiche Bewertung der zahlreichen Parallelfälle der täglichen Praxis zu gewährleisten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.
Zur Anerkennung von Gesundheitsstörungen, deren Vorliegen nachgewiesen sein muss, und deren Entschädigung als Unfallfolge muss ein zweifacher ursächlicher Zusammenhang gegeben sein, nämlich einmal zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (so genannte haftungsbegründende Kausalität) und zum anderen zwischen dem Unfallereignis und der als solche nachgewiesenen Gesundheitsstörung (so genannte haftungsausfüllende Kausalität). Diese ursächlichen Zusammenhänge müssen hinreichend wahrscheinlich sein. Eine derartige Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs ist dann zu bejahen, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände denjenigen ein deutliches Übergewicht zukommt, die für den Zusammenhang sprechen. Die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht. Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung sind als Ursache im Rechtssinn unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes, nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Haben mehrere Bedingungen zu einem Erfolg beigetragen, so sind nur solche Bedingungen wesentlich, die nicht gegenüber anderen von untergeordneter Bedeutung sind (Bundessozialgericht [BSG] in SozR 3-2200 § 548 Nr. 13). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze sind keine Unfallfolgen festzustellen, die - über die zuerkannte Rente nach einer MdE um 20 v.H. hinaus - eine weitere MdE um mindestens 10 v.H., also insgesamt eine MdE von wenigstens 30 v.H. ergeben. Eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen ist nicht festzustellen.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass die Unfallfolgen keine höhere MdE als 20 v.H. bedingen (und insoweit ist der Kläger bereits abgefunden). Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich ergänzend anzumerken, dass Prof. Dr. W. bei der Begutachtung eine Valgusstellung von 9° gesehen und schlüssig die festgestellten unfallbedingten Funktionseinschränkungen mit 20 v.H. bewertet hat. Hierbei ist es im Ergebnis unschädlich, dass das Vergleichsgutachten, das zur Bewilligung einer Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H. führte, nicht mehr vorliegt, da die Unfallfolgen selbst auch bei freier Einschätzung jetzt nur eine MdE um nur 20 v.H. bedingen. Diese auch von Prof. Dr. D. bestätigte Einschätzung des Gutachters steht in Übereinstimmung mit der Literatur zur Bewertung der MdE in der Gesetzlichen Unfallversicherung, weswegen der Senat keine Veranlassung sieht, hiervon abzuweichen. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des SG verwiesen. Damit kommt es auch nicht - wie vom Kläger unzutreffend geltend gemacht - darauf an, dass frühere medizinische Unterlagen nicht mehr auffindbar sind. Ein Anhalt dafür, dass die Unfallfolgen bei der Gewährung der Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H. unzutreffend bewertet wurden, ist für den Senat nicht erkennbar.
Im Übrigen ist die Behauptung des Klägers, die Beeinträchtigung im Hüftgelenksbereich sei auf das Unfallereignis zurückzuführen und er habe vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt, unzutreffend. Er hat selbst gegenüber dem Versorgungsamt am 1. Juli 1974 angegeben, sein rechtes Hüftgelenk sei steif, was auf eine Krankheit in der Jugend zurückzuführen sei. Auch aus dem Bericht von Dr. H. vom 14. Juli 1961 folgt, dass schon damals - als Folge einer im Kindesalter aufgetretenen Osteomyelitis mit späterer subtrochanterer Keilosteotomie - eine erhebliche Versteifung der rechten Hüfte bestanden hat. Des weiteren hat die BGE gemäß dem vom Kläger selbst vorgelegten Bescheid vom 7. Juni 1968 ausdrücklich entschieden, dass u. a. die Versteifung des rechten Hüftgelenkes, eine Spitzfußstellung rechts sowie eine Verschmächtigung der Muskulatur des rechten Oberschenkels nicht Folge des Arbeitsunfalles waren. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, die Einschätzung von Prof. Dr. W. in Zweifel zu ziehen.
Auch das sonstige Vorbringen des Klägers bietet weder Anlass für weitere Ermittlungen, noch ist es geeignet, eine andere Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens zu begründen.
Damit ist die Berufung unbegründet und zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Gewährung von Verletztenrente.
Wegen eines Arbeitsunfalles vom 21. März 1965 gewährte die - damals zuständige - BGE dem Kläger eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H., die sie auf seinen Antrag mit Bescheid vom 26. Oktober 1973 unter Gewährung einer Abfindungssumme von 34.564,60 DM abfand. Weder die BGE noch die jetzt zuständige Beklagte verfügen noch über medizinische Unterlagen, insbesondere das Rentengutachten, die der Gewährung der Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H. unmittelbar zugrunde lagen. Auch Dr. P., sein Nachfolger Dr. C., die Universitätsklinik H. und die Krankenkasse des Klägers verfügen über keine Unterlagen zum Unfall mehr.
Bei dem Unfall hatte der Kläger eine rechtsseitige Oberschenkeltrümmerfraktur erlitten, die in der Chirurgischen Universitätsklinik H. mit Extension und einer Osteosynthese (Nagelung) versorgt wurde, wobei der Nagel im September 1966 in der Chirurgischen Universitätsklinik F. wieder entfernt wurde. Bereits vor dem Unfall bestand beim Kläger im Bereich der rechten Hüfte eine erhebliche Versteifung mit weitgehender Aufhebung von Rotation und Abduktion und Einschränkung von Streckung und Beugung als Folge einer Osteomyelitis im rechten Hüftbereich im 10. Lebensjahr, die im Alter von 16 Jahren zu einer subtrochanteren Keilosteotomie geführt hatte (Bericht Dr. H. vom 14. Juli 1961).
Am 10. Juli 2001 beantragte der Kläger die (Wieder-)Gewährung von Verletztenrente, da sich die Unfallfolgen verschlimmert hätten. Hierzu gab er an, er selbst verfüge über keinerlei Unterlagen mehr und sei letztmals etwa 1980 bei Dr. P. in Behandlung gewesen. Von der Universitätsklinik F. sei 1970 ein Gutachten erstellt worden. Seit Jahrzehnten habe er keinen Arzt mehr aufgesucht.
Nachdem die Chirurgische Universitätsklinik F. die dort noch vorhandenen Unterlagen (u.a. die zu der im September 1966 erfolgten Nagelentfernung) vorgelegt hatte, erstattete Prof. Dr. W. ein Rentengutachten. Er gelangte im Wesentlichen zum Ergebnis, als Unfallfolgen fänden sich eine Beinverkürzung rechts von ca. 5,5 cm, eine Muskelverschmälerung des rechten Beines mit Fehlstellung sowie näher beschriebene radiologische Veränderungen und Narben. Unfallunabhängig bestehe seit dem 10. Lebensjahr eine funktionelle Einsteifung des rechten Hüftgelenkes, die 1955 zu einer operativen Korrektur des rechten Beines und (etwa) 1962 zu einer Arthrodese des rechten Hüftgelenkes geführt habe. Die Unfallfolgen bedingten eine MdE um 20 v.H.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente über die abgefundene Rente hinaus ab, da eine unfallbedingte MdE um mehr als 20 v.H. nicht vorliege. Der Widerspruch des Klägers, mit welchem er geltend machte, gegenüber dem Zustand nach Abheilung der Unfallfolgen sei eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten und das Fehlen des Vergleichsgutachtens, das zur Festlegung der Rente nach einer MdE um 20 v.H. geführt habe, sei ihm nicht anzulasten, blieb nach Einholung einer Stellungnahme von Prof. Dr. D., der sich dem Gutachten von Prof. Dr. W. anschloss, erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002).
Deswegen hat der Kläger am 5. Dezember 2002 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und bemängelt, Prof. Dr. W. hätten die früheren Befunde und Gutachten nicht vorgelegen. Er habe nicht unter den behaupteten Kinderkrankheiten und einer Osteomyelitis gelitten. Beim Unfall habe er auch eine Hüftschädigung erlitten, die nun Ursache der eingetretenen Verschlimmerung sei. Die von Prof. Dr. W. erwähnte Beinachsenkrümmung von 9° belege die Unrichtigkeit des Gutachtens. Hierzu hat er u.a. den Bescheid der BGE vom 7. Juni 1968 vorgelegt, mit welchem diese bis 31. Juli 1966 eine MdE um 30 v.H. und bis 31. Dezember 1966 um 20 v.H. gewährt und als Unfallfolgen "Gegenüber dem Vorzustand gering vermehrte Verkürzung des rechten Beines nach knöchern fest verheiltem Bruch des rechten Oberschenkelschaftes" anerkannt hatte. Nicht Folge des Unfalles seien "Versteifung des rechten Hüftgelenkes, Verkürzung des rechten Beines um 5 cm, Spitzfußstellung rechts, Verschmächtigung der Muskulatur des rechten Oberschenkels".
Das SG hat - nach vorheriger Zustimmung des Klägers - die Akten des Versorgungsamtes beigezogen, u.a. mit dem Bericht des Dr. H. vom 14. Juli 1961.
Mit Urteil vom 9. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente lägen nicht vor, da eine unfallbedingte MdE über die abgefundene Rente nach einer MdE um 20 v.H. hinaus nicht bestehe und insofern eine Verschlimmerung auch nicht eingetreten sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das am 23. März 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. März 2006 Berufung eingelegt, mit der er sein früheres Vorbringen vertieft. Er vertritt insbesondere die Auffassung, es gehe zu Lasten der Beklagten, wenn keine Vergleichsunterlagen aus der früheren Zeit vorlägen. Von besonderer Bedeutung sei die von Prof. Dr. W. festgestellte Achsabweichung, die die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtige. Entsprechende Einschränkungen hätten "vor ca. 40 Jahren" nicht vorgelegen, was u.a. aus dem Zeugnis seines Arbeitgebers folge.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 21. März 1965 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch wenn die Unfallakten der BGE inzwischen vollständig vernichtet seien, sei dies nicht erheblich, da nach dem Gutachten von Prof. Dr. W. die aktuellen Unfallfolgen jedenfalls nur eine MdE um 20 v.H. bedingten. Eine entsprechende Rente sei dem Kläger zuerkannt und auf Lebenszeit abgefunden worden. Prof. Dr. W. habe alle Befunde zutreffend berücksichtigt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Über die Abfindung der Verletztenrente nach einer MdE 20 v.H. aus Anlass des Unfalls vom 21. März 1965 hat die BGE am 26. Oktober 1973 bindend entschieden. Der vorangegangene, eine Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H. bewilligende Bescheid liegt nicht mehr vor.
Obgleich hier die (Wieder-)Gewährung von Rente erst nach dem 1. Januar 1997 streitig ist und zu diesem Zeitpunkt das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Kraft getreten ist, kommen noch die bis 31. Dezember 1996 geltenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) zur Anwendung, da der Ausnahmefall des § 214 Abs. 3 SGB VII, dass die Rente erstmals nach dem 31. Dezember 1996 festzusetzen war, nicht vorliegt.
Unter "erstmals festzusetzen" ist nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, B 2 U 1/00 R) auch eine eine Rente ablehnende Entscheidung zu verstehen, sodass es für die Frage der Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts ausschließlich darauf ankommt, ob die erste tatsächliche Entscheidung über die Leistung durch Bescheid - gleich welchen Inhalts und unabhängig vom späteren Schicksal des Bescheids (bestandskräftig oder geändert) - bis zum 31. Dezember 1996 erfolgte (BSG, a.a.O.). Der Senat hat deshalb bereits mit Urteil vom 26. Januar 2006, L 10 U 300/05 entschieden, dass altes Recht selbst dann weiter anzuwenden ist, wenn vor dem 1. Januar 1997 ein Rentenanspruch abgelehnt wurde und auf der Grundlage von noch unter Geltung der RVO eingetretenen Veränderungen später, nach dem 31. Dezember 1996, ein Rentenanspruch auch für die Vergangenheit geltend gemacht wird.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass altes Recht jedenfalls dann anwendbar bleibt, wenn unter der Geltung der RVO einmal durch Bescheid entschieden wurde. Dies gilt unabhängig davon, welches Schicksal der Bescheid nahm, ob ein Überprüfungsverfahren wegen Unrichtigkeit der früheren Entscheidung oder ein Verfahren wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen vorliegt und ob sich der geltend gemachte Leistungsanspruch jeweils (auch) auf Zeiträume vor oder ab dem 1. Januar 1997 bezieht.
Es bleibt daher im vorliegenden Fall bei dem sich aus § 212 SGB VII ergebenden Grundsatz, dass die bisherigen Vorschriften der RVO über Rentenleistungen auf Fälle, die vor dem Inkrafttreten des SGB VII eintraten, weiterhin anzuwenden sind.
Gemäß § 605 RVO (und der dem im übrigen im Wesentlichen entsprechenden Regelung in § 76 Abs. 3 SGB VII) ist der Anspruch auf Verletztenrente trotz Abfindung insoweit begründet, als die Folgen des Arbeitsunfalles sich nachträglich wesentlich verschlimmern, wobei eine Verschlimmerung nur als wesentlich gilt, wenn durch sie die Erwerbsfähigkeit des Verletzten für länger als einen Monat um mindestens 10 v.H. weiter gemindert wird. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Bemessung der unfallbedingten MdE richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen und dem Umfang der den Verletzen dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Dabei kommt es immer auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet (BSG, Urteil vom 26. Juni 1985, Az. 2 RU 60/84 in SozR 2200 § 581 RVO Nr. 23 m.w.N.). Hierbei sind schlüssige ärztliche Schätzungen in Gutachten bedeutsame Anhaltspunkte, ohne dass das Gericht an die Schätzungen gebunden wäre. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Bei der Bewertung der MdE sind schließlich auch die in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum ausgearbeiteten Erfahrungssätze zu beachten, um eine gerechte und gleiche Bewertung der zahlreichen Parallelfälle der täglichen Praxis zu gewährleisten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.
Zur Anerkennung von Gesundheitsstörungen, deren Vorliegen nachgewiesen sein muss, und deren Entschädigung als Unfallfolge muss ein zweifacher ursächlicher Zusammenhang gegeben sein, nämlich einmal zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (so genannte haftungsbegründende Kausalität) und zum anderen zwischen dem Unfallereignis und der als solche nachgewiesenen Gesundheitsstörung (so genannte haftungsausfüllende Kausalität). Diese ursächlichen Zusammenhänge müssen hinreichend wahrscheinlich sein. Eine derartige Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs ist dann zu bejahen, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände denjenigen ein deutliches Übergewicht zukommt, die für den Zusammenhang sprechen. Die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht. Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung sind als Ursache im Rechtssinn unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes, nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Haben mehrere Bedingungen zu einem Erfolg beigetragen, so sind nur solche Bedingungen wesentlich, die nicht gegenüber anderen von untergeordneter Bedeutung sind (Bundessozialgericht [BSG] in SozR 3-2200 § 548 Nr. 13). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze sind keine Unfallfolgen festzustellen, die - über die zuerkannte Rente nach einer MdE um 20 v.H. hinaus - eine weitere MdE um mindestens 10 v.H., also insgesamt eine MdE von wenigstens 30 v.H. ergeben. Eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen ist nicht festzustellen.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass die Unfallfolgen keine höhere MdE als 20 v.H. bedingen (und insoweit ist der Kläger bereits abgefunden). Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich ergänzend anzumerken, dass Prof. Dr. W. bei der Begutachtung eine Valgusstellung von 9° gesehen und schlüssig die festgestellten unfallbedingten Funktionseinschränkungen mit 20 v.H. bewertet hat. Hierbei ist es im Ergebnis unschädlich, dass das Vergleichsgutachten, das zur Bewilligung einer Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H. führte, nicht mehr vorliegt, da die Unfallfolgen selbst auch bei freier Einschätzung jetzt nur eine MdE um nur 20 v.H. bedingen. Diese auch von Prof. Dr. D. bestätigte Einschätzung des Gutachters steht in Übereinstimmung mit der Literatur zur Bewertung der MdE in der Gesetzlichen Unfallversicherung, weswegen der Senat keine Veranlassung sieht, hiervon abzuweichen. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des SG verwiesen. Damit kommt es auch nicht - wie vom Kläger unzutreffend geltend gemacht - darauf an, dass frühere medizinische Unterlagen nicht mehr auffindbar sind. Ein Anhalt dafür, dass die Unfallfolgen bei der Gewährung der Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H. unzutreffend bewertet wurden, ist für den Senat nicht erkennbar.
Im Übrigen ist die Behauptung des Klägers, die Beeinträchtigung im Hüftgelenksbereich sei auf das Unfallereignis zurückzuführen und er habe vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt, unzutreffend. Er hat selbst gegenüber dem Versorgungsamt am 1. Juli 1974 angegeben, sein rechtes Hüftgelenk sei steif, was auf eine Krankheit in der Jugend zurückzuführen sei. Auch aus dem Bericht von Dr. H. vom 14. Juli 1961 folgt, dass schon damals - als Folge einer im Kindesalter aufgetretenen Osteomyelitis mit späterer subtrochanterer Keilosteotomie - eine erhebliche Versteifung der rechten Hüfte bestanden hat. Des weiteren hat die BGE gemäß dem vom Kläger selbst vorgelegten Bescheid vom 7. Juni 1968 ausdrücklich entschieden, dass u. a. die Versteifung des rechten Hüftgelenkes, eine Spitzfußstellung rechts sowie eine Verschmächtigung der Muskulatur des rechten Oberschenkels nicht Folge des Arbeitsunfalles waren. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, die Einschätzung von Prof. Dr. W. in Zweifel zu ziehen.
Auch das sonstige Vorbringen des Klägers bietet weder Anlass für weitere Ermittlungen, noch ist es geeignet, eine andere Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens zu begründen.
Damit ist die Berufung unbegründet und zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht.
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