Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1716/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1908/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1952 geborene Klägerin stammt aus Jugoslawien. Sie hat keinen Beruf erlernt. Seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1969 war sie als Montagearbeiterinnen beschäftigt. Seit Juni 2001 ist sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig krank.
Den Rentenantrag vom 21. Juni 2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2002 und Widerspruchsbescheid vom 28. April 2003 ab, da die Klägerin weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Grundlage hierfür waren das auf Grund des Reha-Entlassungsberichts der Hochschwarzwaldklinik St. B. (Aufenthalt vom 2. Mai bis 13. Juni 2002) erstellte Aktengutachten von Dr. S. (Diagnosen: Angststörung, dependente Persönlichkeit, rezidivierende depressive Verstimmungen, Übergewicht; Leistungseinschätzung: leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit einigen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich möglich) sowie - nach Einholung aktueller Befundberichte der behandelnden Ärzte - entsprechende Stellungnahmen von Dr. H ...
Die Klägerin hat am 21. Mai 2003 Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und von Amts wegen ein Gutachten bei dem Nervenarzt Dr. W. (Untersuchung am 13. November 2003; Diagnosen: Angst und depressive Störungen gemischt; abhängige Persönlichkeitsakzentuierung; Leistungseinschätzung: leichte körperliche Tätigkeiten mit einigen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich möglich) sowie auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein arbeitsmedizinisch-internistisches Gutachten bei der Fachärztin für Arbeitsmedizin und Innere Medizin Dr. W. (Untersuchung am 9. August 2004; im Wesentlichen gleiches Ergebnis wie Dr. W. ) eingeholt. Beigezogen worden ist das Gutachten nach Aktenlage des Chirurgen Dr. Götz, eines Gutachters der Agentur für Arbeit, u. a. vom November 2004.
Mit Urteil vom 13. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) bestehe nicht. Die Klägerin sei nach dem Gutachten von Dr. W. , dem sich auch Dr. W. angeschlossen habe, nicht erwerbsgemindert. Der gutachtlichen Einschätzungen von Dr. G. fehle die notwendige Befundgrundlage. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig, da ihr kein Berufsschutz zukomme.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 29. April 2005 zugestellte Urteil am 2. Mai 2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit erheblich verschlechtert und stützt dies auf ein Attest des behandelnden Nervenarztes Dr. P ...
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. April 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 28. April 2003 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zum Attest von Dr. P. hat die Beklagte eine kritische Stellungnahme des Nervenarztes Dr. G. vorgelegt.
Dr. P. hat als sachverständiger Zeuge die aktuellen Befunde, Diagnosen und Behandlungen dargestellt. Dr. W. hat sich hierzu auf der Grundlage einer ergänzenden Untersuchung (23. Februar 2006) ergänzend geäußert und dabei an seiner gutachtlichen Einschätzung festgehalten.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Vorbringen und die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ist ergänzend auszuführen, dass an der dargestellten Sach- und Rechtslage auch in Ansehung der Ausführungen von Dr. P. festzuhalten ist. Dr. W. hat in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme, die sich auf eine weitere ambulante Untersuchung der Klägerin stützt, dargelegt, dass sich an dem Gesundheitszustand seit seiner gutachtlichen Untersuchung für das Sozialgericht im Wesentlichen nichts geändert hat. Die von Dr. P. angegebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich nicht verifizieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1952 geborene Klägerin stammt aus Jugoslawien. Sie hat keinen Beruf erlernt. Seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1969 war sie als Montagearbeiterinnen beschäftigt. Seit Juni 2001 ist sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig krank.
Den Rentenantrag vom 21. Juni 2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2002 und Widerspruchsbescheid vom 28. April 2003 ab, da die Klägerin weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Grundlage hierfür waren das auf Grund des Reha-Entlassungsberichts der Hochschwarzwaldklinik St. B. (Aufenthalt vom 2. Mai bis 13. Juni 2002) erstellte Aktengutachten von Dr. S. (Diagnosen: Angststörung, dependente Persönlichkeit, rezidivierende depressive Verstimmungen, Übergewicht; Leistungseinschätzung: leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit einigen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich möglich) sowie - nach Einholung aktueller Befundberichte der behandelnden Ärzte - entsprechende Stellungnahmen von Dr. H ...
Die Klägerin hat am 21. Mai 2003 Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und von Amts wegen ein Gutachten bei dem Nervenarzt Dr. W. (Untersuchung am 13. November 2003; Diagnosen: Angst und depressive Störungen gemischt; abhängige Persönlichkeitsakzentuierung; Leistungseinschätzung: leichte körperliche Tätigkeiten mit einigen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich möglich) sowie auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein arbeitsmedizinisch-internistisches Gutachten bei der Fachärztin für Arbeitsmedizin und Innere Medizin Dr. W. (Untersuchung am 9. August 2004; im Wesentlichen gleiches Ergebnis wie Dr. W. ) eingeholt. Beigezogen worden ist das Gutachten nach Aktenlage des Chirurgen Dr. Götz, eines Gutachters der Agentur für Arbeit, u. a. vom November 2004.
Mit Urteil vom 13. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) bestehe nicht. Die Klägerin sei nach dem Gutachten von Dr. W. , dem sich auch Dr. W. angeschlossen habe, nicht erwerbsgemindert. Der gutachtlichen Einschätzungen von Dr. G. fehle die notwendige Befundgrundlage. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig, da ihr kein Berufsschutz zukomme.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 29. April 2005 zugestellte Urteil am 2. Mai 2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit erheblich verschlechtert und stützt dies auf ein Attest des behandelnden Nervenarztes Dr. P ...
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. April 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 28. April 2003 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zum Attest von Dr. P. hat die Beklagte eine kritische Stellungnahme des Nervenarztes Dr. G. vorgelegt.
Dr. P. hat als sachverständiger Zeuge die aktuellen Befunde, Diagnosen und Behandlungen dargestellt. Dr. W. hat sich hierzu auf der Grundlage einer ergänzenden Untersuchung (23. Februar 2006) ergänzend geäußert und dabei an seiner gutachtlichen Einschätzung festgehalten.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Vorbringen und die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ist ergänzend auszuführen, dass an der dargestellten Sach- und Rechtslage auch in Ansehung der Ausführungen von Dr. P. festzuhalten ist. Dr. W. hat in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme, die sich auf eine weitere ambulante Untersuchung der Klägerin stützt, dargelegt, dass sich an dem Gesundheitszustand seit seiner gutachtlichen Untersuchung für das Sozialgericht im Wesentlichen nichts geändert hat. Die von Dr. P. angegebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich nicht verifizieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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