Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 3448/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1989/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. März 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Verletztenrente unter Zugrundelegung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes (JAV).
Der am 1961 geborene, in Frankreich wohnende Kläger ist französischer Staatsangehöriger. Er arbeitete vom 28. Mai bis 26. Juli 1994 bei der Firma B. GmbH (Fa. B) in R. und ab 1. August 1994 bei der Firma E. und H. GmbH (Fa. EH) in H ... Dazwischen übte er keine Beschäftigung aus. Am 26. Juli 1995 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Verletzung der linken Hand zuzog. Nach medizinischen Ermittlungen und entsprechend den Entgeltbescheinigungen der Arbeitgeber bewilligte die Beklagte ausgehend von einem vom 1. Juli bis 26. Juli 1994 von der Fa. B bescheinigten Entgelt von DM 2.164,50 (Bruttoentgelt DM 1.202,50 zuzüglich Urlaubsentgelt DM 192,40 und anzunehmendes Arbeitsentgelt für unbezahlten Urlaub in Höhe von DM 769,60), einem für die Zeit vom 1. August 1994 bis 30. Juni 1995 von der Fa. EH im Februar 1995 bescheinigten Entgelt von DM 45.658,67 (Bruttoentgelt DM 30.124,88 zuzüglich weiterer Leistungen (für Überstunden und Zuschläge, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, 13. Monatseinkommen, Lohnausgleich und WAZ sowie Arbeitgeberanteil an VWL) in Höhe von DM 13.751,74 und anzunehmendes Arbeitsentgelt ( für Schlechtwetter und unbezahlten Urlaub) in Höhe von DM 1.782,05) und einem wegen Ausfallzeit fiktiven Entgelt für die Zeit vom 27. bis 31. Juli 1994 in Höhe von DM 519,24 sowie einem daraus errechneten JAV von DM 48.342,41 dem Kläger mit Bescheid vom 28. Oktober 1997 eine vorläufige Rente ab 8. April 1997 in Höhe von 20 v.H. der Vollrente.
Nach einer Nachuntersuchung entzog die Beklagte die vorläufige Rente und lehnte die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab (Bescheid vom 27. März 1998 und Widerspruchsbescheid vom 11. August 1998). Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hob die Bescheide mit Urteil vom 23. Juli 1999 auf und das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 26. Oktober 2001 zurück.
Auf dieses Urteil hin berechnete die Beklagte die weiter zu gewährende Rente und die Nachzahlung ab April 1998 unter Hinweis auf den Bescheid vom 28. Oktober 1997 und mit dem darin bisher zugrunde gelegten (und jährlich angepassten bzw. dynamisierten) JAV von DM 49.283,59 und teilte dies dem Kläger mit Bescheid vom 22. November 2001 mit.
Dagegen erhob der Kläger am 19. Dezember 2001 Widerspruch, mit welchem er die Gewährung höherer Rente unter Zugrundelegung eines höheren JAV erstrebte. Das 13. Monatseinkommen sowie das Urlaubsgeld (aus der Beschäftigung bei der Fa. EH) seien nicht zutreffend berücksichtigt.
Nachdem die Fa. EH auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2002 ihre frühere Entgeltbescheinigung als zutreffend bestätigte, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2002 zurück.
Deswegen hat der Kläger am 11. Oktober 2002 Klage beim SG erhoben, mit welcher er die Abänderung der Entscheidungen und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente unter Zugrundelegung eines höheren JAV erstrebt hat. Auch wenn die Fa. EH anderes bestätigt habe, sei das zusätzlich erhaltene Urlaubsgeld und das 13. Monatseinkommen zu niedrig angegeben. Er selbst verfüge über keine entsprechenden Unterlagen mehr.
Das SG hat von der Fa. EH, die bekräftigt hat, sie habe ihre Bescheinigung korrekt erstellt, die Lohnabrechnungen des Klägers für die Monate August 1994 bis Juni 1995 vorlegen lassen, die als Urlaubsgeld für August 1994 DM 182,22, für September 1994 DM 54,61, für Dezember 1994 DM 130,08, für Januar 1995 DM 374,97, für Februar 1995 DM 123,51, für März 1995 DM 114,80 und für Juni 1995 DM 494,92, insgesamt DM 1.475,11 sowie im November 1994 ein 13. Monatseinkommen in Höhe von DM 1.610,56 ausweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lohnabrechnungen Bezug genommen.
Mit Urteil vom 24. März 2004 hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen das am 26. April 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Mai 2004 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, der der Rentenberechnung zugrunde gelegte ursprüngliche JAV von DM 48.342,41 sei zu niedrig bemessen. Zwar ergebe sich aus den von der Fa. EH überlassenen Lohnabrechnungen ein 13. Monatseinkommen in Höhe von DM 1.610,56, doch habe er nach den Lohnabrechnungen insgesamt Einkünfte in Höhe von DM 46.142,62 erzielt. Im Übrigen bleibe er dabei, dass die bezogenen Einmalleistungen höher gewesen seien, als bislang berücksichtigt. Außerdem sei die von der Beklagten herangezogene Vorschrift des § 82 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. "§ 14 SGB IX" (gemeint wohl: SGB IV - Viertes Buch Sozialgesetzbuch) nicht einschlägig, da es sich um Leistungen aus einem Arbeitsunfall aus dem Jahr 1995 handle und auf einen Grundbescheid vom 28. Oktober 1997 Bezug genommen werde. Des weiteren sei bei der Beurteilung der Rechtslage das europäische Sozialrecht nicht überprüft worden, insbesondere sei die Verordnung 1408/71 und dort Art. 58 Abs. 1 VO zu beachten, da er als französischer Staatsangehöriger einen Arbeitsunfall in Deutschland erlitten habe. Nach einer in SozR Nr. 3 zu § 571 RVO veröffentlichten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) seien auch im EU-Ausland erzielte Vergütungen hinzuzurechnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. März 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2002 zu verurteilen, ihm unter Zugrundelegung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes höhere Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält einen höheren JAV nicht für nachgewiesen. Nicht alle in der Lohnabrechnung erfassten Posten seien als Arbeitsentgelt gemäß § 82 SGB VII i.V.m. § 14 SGB IV einzuordnen. Die Wegezeitpauschale habe keine Entgeltfunktion und sei daher bei der Berechnung des JAV nicht zu berücksichtigen. Dies gelte auch für die PKW-Vergütung, da sie steuerfrei ausgezahlt worden sei und als Aufwendungsersatz abgegolten werde. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund des europäischen Sozialrechts zu einem höheren JAV zu gelangen sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf höhere Verletztenrente unter Berücksichtigung eines höheren JAV.
Im Streit steht hierbei, ob bei der Ermittlung des JAV die bei der Fa. EH erzielten Einkünfte zutreffend berücksichtigt wurden, oder der Kläger unter Berücksichtigung höherer Einkünfte einen Anspruch auf Zugrundelegung eines höheren JAV hat.
Über die Höhe des JAV wurde von der Beklagten bereits mit dem eine vorläufige Rente bewilligenden Bescheid vom 28. Oktober 1997 entschieden und hierbei Einkünfte bei der Fa. EH in Höhe von die DM 45.658,67 zu Grunde gelegt. Dieser Bescheid wurde auch hinsichtlich des JAV bindend (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988, 2 RU 83/87).
Die Bindungswirkung des Bescheides vom 28. Oktober 1997 bezüglich des JAV kann nur unter den Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beseitigt werden. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Mit dem Bescheid vom 22. November 2001 wurde der im Bescheid vom 28. Oktober 1997 festgesetzte JAV unverändert übernommen. Erst mit der am 25. März 2002 eingegangenen Begründung zu seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es seien höhere Einkünfte bei der Fa. EH und damit ein höherer JAV zu Grunde zu legen. Nach einer nochmaligen Rückfrage bei der Fa. EH, die ihre frühere Entgeltbescheinigung bestätigte, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2002 zurück. Nur wenn dieser Widerspruchsbescheid als eine Entscheidung nach § 44 SGB X anzusehen ist, liegt eine hinsichtlich des JAV überprüfbare Sachentscheidung vor. Dies kann letztlich jedoch dahingestellt bleiben, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente unter Zugrundelegung höherer Einkünfte bei der Fa. EH, als sie die Beklagte berücksichtigt hat, und damit eines höheren JAV.
Die Berechnung des JAV richtet sich - anders als der Kläger meint - gemäß § 214 Abs. 2 SGB VII nach § 82 SGB VII, denn die Vorschriften über Renten gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII, dem 1. Januar 1997, eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach diesem Zeitpunkt erstmals festzusetzen sind. Dies ist hier der Fall, denn die hier strittige Verletztenrente war erstmals nach dem 1. Januar 1997 festzusetzen.
Nach § 82 Abs. 1 SGB VII ist der JAV der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Lohnsteuerfreie einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (vgl. § 1 Arbeitsentgeltverordnung).
In den danach zu berücksichtigenden Monaten vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 hat der Kläger Arbeitseinkommen vom 1. bis 26. Juli 1994 bei der Fa. B und vom 1. August 1994 bis 30. Juni 1995 bei der Fa. EH jeweils in Deutschland erzielt. Vom 27. bis 31. Juli 1994 hatte er keine Einkünfte.
Das für die Zeit vom 1. bis 26. Juli bei der Fa. B in Höhe von DM 2.164,50 erzielte und von dieser bestätigte Einkommen hat die Beklagte zutreffend berücksichtigt. Dies steht für den Senat aufgrund der Arbeitgeberbescheinigung fest und wird vom Kläger im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen.
Soweit der Kläger geltend macht, die Einkünfte bei der Fa. EH seien unzutreffend berücksichtigt, ist dies nicht festzustellen. Die Einkünfte wurden von der Arbeitgeberin mitgeteilt und von der Beklagten zutreffend bei der Ermittlung des JAV berücksichtigt. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Arbeitgeberin dem SG vorgelegten Lohnabrechnungen, die im Wege des Urkundenbeweises verwertbar sind. Dafür, dass der Kläger weitere oder höhere Beträge, als in den Lohnabrechnungen ausgewiesen, erhielt, fehlt jeglicher Anhalt und. Beweis. Die insoweit vom Kläger erhobenen Einwendungen sind unzutreffend. Die gegenüber dem SG noch - nach eigenem Bekunden ohne im Besitz von entsprechenden Unterlagen zu sein - erhobene Behauptung, das Urlaubsgeld und das 13. Monatseinkommen seien zu niedrig angegeben worden, ist durch die von ihm insoweit nicht mehr bestrittenen Lohnabrechnungen widerlegt und hat sich als wahrheitswidrig herausgestellt.
Soweit der Kläger aufgrund der Lohnabrechnungen unter schlichter Addition aller in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Posten ein höheres Bruttoarbeitsentgelt behauptet, kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere sind die als einzige Posten von der Beklagten nicht berücksichtigten Wegezeitpauschale und PKW-Vergütung bei der Ermittlung des JAV nicht einzubeziehen. Es handelt sich dabei um einen vom Arbeitgeber steuerfrei pauschal gewährten Ersatz von Aufwendungen (sog. Auslösungen) für die Fahrt des Klägers von seiner Wohnung in Frankreich zur Baustelle oder Sammelstelle mit dem eigenen PKW sowie die mehr als 10-stündige arbeitstägliche Abwesenheit (Wegezeit- bzw. Bauarbeiterpauschale), was - eben weil steuerfrei - kein Entgelt in diesem Sinne darstellt (vgl. Fröhlke in Lauterbach, Kommentar zum Unfallversicherung, § 82 SGB VII Rdnr. 10; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Stand November 2005, Nr. 440 S. 6). Dies gilt nach Ansicht des Senats auch dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Frankreich hat und insofern dem französischen Steuerrecht unterliegt. Auch vom Kläger selbst wird nicht behauptet, dass er diese vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlten Beträge zu versteuern hatte oder versteuerte.
Die sonach aus den Lohnabrechnungen bei dem JAV nicht zu berücksichtigenden Beträge belaufen sich auf DM 549,80 (DM 389,80 PKW-Vergütung und DM 160,00 Wegezeitpauschale) für August 1994, DM 160,00 (Wegezeitpauschale) für September 1994, DM 961,80 (DM 841,80 PKW-Vergütung und DM 128,00 Wegezeitpauschale) für Oktober 1994, DM 741,20 (DM 605,20 PKW -Vergütung und DM 136,00 Wegezeitpauschale) für November 1994, DM 509,20 (DM 429,20 PKW-Vergütung und DM 80,00 Wegezeitpauschale) für Dezember 1994, DM 277,20 (PKW-Vergütung) für Januar 1995, DM 547,60 (DM 523,60 PKW-Vergütung und DM 24,00 Wegezeitpauschale) für Februar 1995, DM 734,80 (DM 646,80 PKW-Vergütung und DM 88,00 Wegezeitpauschale) für März 1995, DM 472,40 (DM 400,40 PKW-Vergütung und DM 72,00 Wegezeitpauschale) für April 1995, DM 558,00 (DM 462,00 PKW-Vergütung und DM 96,00 Wegezeitpauschale) für Mai 1995 sowie DM 286,40 (DM 246,40 PKW-Vergütung und DM 40,00 Wegezeitpauschale) für Juni 1995, insgesamt DM 5.798,40.
Unter Abzug der Wegezeitpauschalen und der PKW-Vergütungen ergeben sich - mit Ausnahme für September 1994, für welchen die Beklagte (offenbar versehentlich) in ihrer letzten Berechnung (Schriftsatz vom 7. Dezember 2005) nicht den darin aufgeführten Betrag für "Urlaub Bau A" von DM 182,22 sondern richtigerweise den Betrag von DM 182,03 aufaddierte und die DM 160,00 für die Wegezeitpauschale zwar nicht aufgeführt aber hinzuaddiert hat - die von der Beklagten zuletzt genannten Monatsbeträge. Korrigiert ergibt sich für September 1994 ein Betrag von DM 4.317,14. Unter Zugrundelegung der zutreffenden Monatsbeträge von DM 4.628,27 für August 1994, DM 4.317,14 für September 1994, DM 3.873,92 für Oktober 1994, DM 5.500,29 für November 1994, DM 4.518,91 für Dezember 1994, DM 3.592,45 für Januar 1995, DM 3.097,13 für Februar 1995, DM 3.914,41 für März 1995, DM 3.105,95 für April 1995, DM 3.874,41 für Mai 1995 und DM 4.234,68 für Juni 1995 ergibt sich ein Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte zur Berechnung des JAV von DM 44.657,56 (und nicht von DM 44.817,56 wie von der Beklagten zuletzt im Berufungsverfahren berechnet). Da dieser den von der Beklagten in der angefochtenen Entscheidung Grunde gelegten Betrag von DM 45.658,67 nicht übersteigt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Zugrundelegung eines höheren JAV.
Damit hat die Beklagte ein Arbeitseinkommen bei der Ermittlung des JAV zugrunde gelegt, das den Kläger nicht benachteiligt.
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 27. bis 31. Juli 1994, in dem der Kläger beschäftigungslos war, legte die Beklagte gemäß § 82 Abs. 2 SGB VII ausgehend von den errechneten Verdiensten ein hieraus ermitteltes Durchschnittentgelt in Höhe von DM 519,24 zugrunde, was den Kläger ebenfalls nicht benachteiligt.
Soweit der Kläger behauptet, die EWG-Verordnung 1408/71 müsse zu einem höheren JAV führen und im EU-Ausland erzielte Vergütungen seien gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Oktober 1973, Az. 8/2 RU 42/69 hinzuzurechnen und führten zu einem höheren JAV, ist dies unzutreffend bzw. geht am vorliegenden Fall vorbei. Aus der Verordnung 1408/71 ergibt sich nicht, dass weitere Entgelte hinzuzurechnen sind, insbesondere nicht aufgrund der französischen Staatsangehörigkeit des Klägers. Insbesondere aber hat er in dem zur Ermittlung des JAV maßgeblichen Zeitraum keine Einkünfte außerhalb Deutschlands erzielt, weswegen die von ihm zitierte Entscheidung des BSG, der ein Fall zugrunde lag, in dem ein Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum auch Einkommen im Herkunftsland erzielt hatte, hier nicht einschlägig ist.
Da die Beklagte somit den JAV zutreffend ermittelt hat, war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Verletztenrente unter Zugrundelegung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes (JAV).
Der am 1961 geborene, in Frankreich wohnende Kläger ist französischer Staatsangehöriger. Er arbeitete vom 28. Mai bis 26. Juli 1994 bei der Firma B. GmbH (Fa. B) in R. und ab 1. August 1994 bei der Firma E. und H. GmbH (Fa. EH) in H ... Dazwischen übte er keine Beschäftigung aus. Am 26. Juli 1995 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Verletzung der linken Hand zuzog. Nach medizinischen Ermittlungen und entsprechend den Entgeltbescheinigungen der Arbeitgeber bewilligte die Beklagte ausgehend von einem vom 1. Juli bis 26. Juli 1994 von der Fa. B bescheinigten Entgelt von DM 2.164,50 (Bruttoentgelt DM 1.202,50 zuzüglich Urlaubsentgelt DM 192,40 und anzunehmendes Arbeitsentgelt für unbezahlten Urlaub in Höhe von DM 769,60), einem für die Zeit vom 1. August 1994 bis 30. Juni 1995 von der Fa. EH im Februar 1995 bescheinigten Entgelt von DM 45.658,67 (Bruttoentgelt DM 30.124,88 zuzüglich weiterer Leistungen (für Überstunden und Zuschläge, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, 13. Monatseinkommen, Lohnausgleich und WAZ sowie Arbeitgeberanteil an VWL) in Höhe von DM 13.751,74 und anzunehmendes Arbeitsentgelt ( für Schlechtwetter und unbezahlten Urlaub) in Höhe von DM 1.782,05) und einem wegen Ausfallzeit fiktiven Entgelt für die Zeit vom 27. bis 31. Juli 1994 in Höhe von DM 519,24 sowie einem daraus errechneten JAV von DM 48.342,41 dem Kläger mit Bescheid vom 28. Oktober 1997 eine vorläufige Rente ab 8. April 1997 in Höhe von 20 v.H. der Vollrente.
Nach einer Nachuntersuchung entzog die Beklagte die vorläufige Rente und lehnte die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab (Bescheid vom 27. März 1998 und Widerspruchsbescheid vom 11. August 1998). Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hob die Bescheide mit Urteil vom 23. Juli 1999 auf und das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 26. Oktober 2001 zurück.
Auf dieses Urteil hin berechnete die Beklagte die weiter zu gewährende Rente und die Nachzahlung ab April 1998 unter Hinweis auf den Bescheid vom 28. Oktober 1997 und mit dem darin bisher zugrunde gelegten (und jährlich angepassten bzw. dynamisierten) JAV von DM 49.283,59 und teilte dies dem Kläger mit Bescheid vom 22. November 2001 mit.
Dagegen erhob der Kläger am 19. Dezember 2001 Widerspruch, mit welchem er die Gewährung höherer Rente unter Zugrundelegung eines höheren JAV erstrebte. Das 13. Monatseinkommen sowie das Urlaubsgeld (aus der Beschäftigung bei der Fa. EH) seien nicht zutreffend berücksichtigt.
Nachdem die Fa. EH auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2002 ihre frühere Entgeltbescheinigung als zutreffend bestätigte, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2002 zurück.
Deswegen hat der Kläger am 11. Oktober 2002 Klage beim SG erhoben, mit welcher er die Abänderung der Entscheidungen und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente unter Zugrundelegung eines höheren JAV erstrebt hat. Auch wenn die Fa. EH anderes bestätigt habe, sei das zusätzlich erhaltene Urlaubsgeld und das 13. Monatseinkommen zu niedrig angegeben. Er selbst verfüge über keine entsprechenden Unterlagen mehr.
Das SG hat von der Fa. EH, die bekräftigt hat, sie habe ihre Bescheinigung korrekt erstellt, die Lohnabrechnungen des Klägers für die Monate August 1994 bis Juni 1995 vorlegen lassen, die als Urlaubsgeld für August 1994 DM 182,22, für September 1994 DM 54,61, für Dezember 1994 DM 130,08, für Januar 1995 DM 374,97, für Februar 1995 DM 123,51, für März 1995 DM 114,80 und für Juni 1995 DM 494,92, insgesamt DM 1.475,11 sowie im November 1994 ein 13. Monatseinkommen in Höhe von DM 1.610,56 ausweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lohnabrechnungen Bezug genommen.
Mit Urteil vom 24. März 2004 hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen das am 26. April 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Mai 2004 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, der der Rentenberechnung zugrunde gelegte ursprüngliche JAV von DM 48.342,41 sei zu niedrig bemessen. Zwar ergebe sich aus den von der Fa. EH überlassenen Lohnabrechnungen ein 13. Monatseinkommen in Höhe von DM 1.610,56, doch habe er nach den Lohnabrechnungen insgesamt Einkünfte in Höhe von DM 46.142,62 erzielt. Im Übrigen bleibe er dabei, dass die bezogenen Einmalleistungen höher gewesen seien, als bislang berücksichtigt. Außerdem sei die von der Beklagten herangezogene Vorschrift des § 82 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. "§ 14 SGB IX" (gemeint wohl: SGB IV - Viertes Buch Sozialgesetzbuch) nicht einschlägig, da es sich um Leistungen aus einem Arbeitsunfall aus dem Jahr 1995 handle und auf einen Grundbescheid vom 28. Oktober 1997 Bezug genommen werde. Des weiteren sei bei der Beurteilung der Rechtslage das europäische Sozialrecht nicht überprüft worden, insbesondere sei die Verordnung 1408/71 und dort Art. 58 Abs. 1 VO zu beachten, da er als französischer Staatsangehöriger einen Arbeitsunfall in Deutschland erlitten habe. Nach einer in SozR Nr. 3 zu § 571 RVO veröffentlichten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) seien auch im EU-Ausland erzielte Vergütungen hinzuzurechnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. März 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2002 zu verurteilen, ihm unter Zugrundelegung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes höhere Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält einen höheren JAV nicht für nachgewiesen. Nicht alle in der Lohnabrechnung erfassten Posten seien als Arbeitsentgelt gemäß § 82 SGB VII i.V.m. § 14 SGB IV einzuordnen. Die Wegezeitpauschale habe keine Entgeltfunktion und sei daher bei der Berechnung des JAV nicht zu berücksichtigen. Dies gelte auch für die PKW-Vergütung, da sie steuerfrei ausgezahlt worden sei und als Aufwendungsersatz abgegolten werde. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund des europäischen Sozialrechts zu einem höheren JAV zu gelangen sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf höhere Verletztenrente unter Berücksichtigung eines höheren JAV.
Im Streit steht hierbei, ob bei der Ermittlung des JAV die bei der Fa. EH erzielten Einkünfte zutreffend berücksichtigt wurden, oder der Kläger unter Berücksichtigung höherer Einkünfte einen Anspruch auf Zugrundelegung eines höheren JAV hat.
Über die Höhe des JAV wurde von der Beklagten bereits mit dem eine vorläufige Rente bewilligenden Bescheid vom 28. Oktober 1997 entschieden und hierbei Einkünfte bei der Fa. EH in Höhe von die DM 45.658,67 zu Grunde gelegt. Dieser Bescheid wurde auch hinsichtlich des JAV bindend (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988, 2 RU 83/87).
Die Bindungswirkung des Bescheides vom 28. Oktober 1997 bezüglich des JAV kann nur unter den Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beseitigt werden. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Mit dem Bescheid vom 22. November 2001 wurde der im Bescheid vom 28. Oktober 1997 festgesetzte JAV unverändert übernommen. Erst mit der am 25. März 2002 eingegangenen Begründung zu seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es seien höhere Einkünfte bei der Fa. EH und damit ein höherer JAV zu Grunde zu legen. Nach einer nochmaligen Rückfrage bei der Fa. EH, die ihre frühere Entgeltbescheinigung bestätigte, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2002 zurück. Nur wenn dieser Widerspruchsbescheid als eine Entscheidung nach § 44 SGB X anzusehen ist, liegt eine hinsichtlich des JAV überprüfbare Sachentscheidung vor. Dies kann letztlich jedoch dahingestellt bleiben, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente unter Zugrundelegung höherer Einkünfte bei der Fa. EH, als sie die Beklagte berücksichtigt hat, und damit eines höheren JAV.
Die Berechnung des JAV richtet sich - anders als der Kläger meint - gemäß § 214 Abs. 2 SGB VII nach § 82 SGB VII, denn die Vorschriften über Renten gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII, dem 1. Januar 1997, eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach diesem Zeitpunkt erstmals festzusetzen sind. Dies ist hier der Fall, denn die hier strittige Verletztenrente war erstmals nach dem 1. Januar 1997 festzusetzen.
Nach § 82 Abs. 1 SGB VII ist der JAV der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Lohnsteuerfreie einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (vgl. § 1 Arbeitsentgeltverordnung).
In den danach zu berücksichtigenden Monaten vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 hat der Kläger Arbeitseinkommen vom 1. bis 26. Juli 1994 bei der Fa. B und vom 1. August 1994 bis 30. Juni 1995 bei der Fa. EH jeweils in Deutschland erzielt. Vom 27. bis 31. Juli 1994 hatte er keine Einkünfte.
Das für die Zeit vom 1. bis 26. Juli bei der Fa. B in Höhe von DM 2.164,50 erzielte und von dieser bestätigte Einkommen hat die Beklagte zutreffend berücksichtigt. Dies steht für den Senat aufgrund der Arbeitgeberbescheinigung fest und wird vom Kläger im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen.
Soweit der Kläger geltend macht, die Einkünfte bei der Fa. EH seien unzutreffend berücksichtigt, ist dies nicht festzustellen. Die Einkünfte wurden von der Arbeitgeberin mitgeteilt und von der Beklagten zutreffend bei der Ermittlung des JAV berücksichtigt. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Arbeitgeberin dem SG vorgelegten Lohnabrechnungen, die im Wege des Urkundenbeweises verwertbar sind. Dafür, dass der Kläger weitere oder höhere Beträge, als in den Lohnabrechnungen ausgewiesen, erhielt, fehlt jeglicher Anhalt und. Beweis. Die insoweit vom Kläger erhobenen Einwendungen sind unzutreffend. Die gegenüber dem SG noch - nach eigenem Bekunden ohne im Besitz von entsprechenden Unterlagen zu sein - erhobene Behauptung, das Urlaubsgeld und das 13. Monatseinkommen seien zu niedrig angegeben worden, ist durch die von ihm insoweit nicht mehr bestrittenen Lohnabrechnungen widerlegt und hat sich als wahrheitswidrig herausgestellt.
Soweit der Kläger aufgrund der Lohnabrechnungen unter schlichter Addition aller in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Posten ein höheres Bruttoarbeitsentgelt behauptet, kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere sind die als einzige Posten von der Beklagten nicht berücksichtigten Wegezeitpauschale und PKW-Vergütung bei der Ermittlung des JAV nicht einzubeziehen. Es handelt sich dabei um einen vom Arbeitgeber steuerfrei pauschal gewährten Ersatz von Aufwendungen (sog. Auslösungen) für die Fahrt des Klägers von seiner Wohnung in Frankreich zur Baustelle oder Sammelstelle mit dem eigenen PKW sowie die mehr als 10-stündige arbeitstägliche Abwesenheit (Wegezeit- bzw. Bauarbeiterpauschale), was - eben weil steuerfrei - kein Entgelt in diesem Sinne darstellt (vgl. Fröhlke in Lauterbach, Kommentar zum Unfallversicherung, § 82 SGB VII Rdnr. 10; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Stand November 2005, Nr. 440 S. 6). Dies gilt nach Ansicht des Senats auch dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Frankreich hat und insofern dem französischen Steuerrecht unterliegt. Auch vom Kläger selbst wird nicht behauptet, dass er diese vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlten Beträge zu versteuern hatte oder versteuerte.
Die sonach aus den Lohnabrechnungen bei dem JAV nicht zu berücksichtigenden Beträge belaufen sich auf DM 549,80 (DM 389,80 PKW-Vergütung und DM 160,00 Wegezeitpauschale) für August 1994, DM 160,00 (Wegezeitpauschale) für September 1994, DM 961,80 (DM 841,80 PKW-Vergütung und DM 128,00 Wegezeitpauschale) für Oktober 1994, DM 741,20 (DM 605,20 PKW -Vergütung und DM 136,00 Wegezeitpauschale) für November 1994, DM 509,20 (DM 429,20 PKW-Vergütung und DM 80,00 Wegezeitpauschale) für Dezember 1994, DM 277,20 (PKW-Vergütung) für Januar 1995, DM 547,60 (DM 523,60 PKW-Vergütung und DM 24,00 Wegezeitpauschale) für Februar 1995, DM 734,80 (DM 646,80 PKW-Vergütung und DM 88,00 Wegezeitpauschale) für März 1995, DM 472,40 (DM 400,40 PKW-Vergütung und DM 72,00 Wegezeitpauschale) für April 1995, DM 558,00 (DM 462,00 PKW-Vergütung und DM 96,00 Wegezeitpauschale) für Mai 1995 sowie DM 286,40 (DM 246,40 PKW-Vergütung und DM 40,00 Wegezeitpauschale) für Juni 1995, insgesamt DM 5.798,40.
Unter Abzug der Wegezeitpauschalen und der PKW-Vergütungen ergeben sich - mit Ausnahme für September 1994, für welchen die Beklagte (offenbar versehentlich) in ihrer letzten Berechnung (Schriftsatz vom 7. Dezember 2005) nicht den darin aufgeführten Betrag für "Urlaub Bau A" von DM 182,22 sondern richtigerweise den Betrag von DM 182,03 aufaddierte und die DM 160,00 für die Wegezeitpauschale zwar nicht aufgeführt aber hinzuaddiert hat - die von der Beklagten zuletzt genannten Monatsbeträge. Korrigiert ergibt sich für September 1994 ein Betrag von DM 4.317,14. Unter Zugrundelegung der zutreffenden Monatsbeträge von DM 4.628,27 für August 1994, DM 4.317,14 für September 1994, DM 3.873,92 für Oktober 1994, DM 5.500,29 für November 1994, DM 4.518,91 für Dezember 1994, DM 3.592,45 für Januar 1995, DM 3.097,13 für Februar 1995, DM 3.914,41 für März 1995, DM 3.105,95 für April 1995, DM 3.874,41 für Mai 1995 und DM 4.234,68 für Juni 1995 ergibt sich ein Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte zur Berechnung des JAV von DM 44.657,56 (und nicht von DM 44.817,56 wie von der Beklagten zuletzt im Berufungsverfahren berechnet). Da dieser den von der Beklagten in der angefochtenen Entscheidung Grunde gelegten Betrag von DM 45.658,67 nicht übersteigt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Zugrundelegung eines höheren JAV.
Damit hat die Beklagte ein Arbeitseinkommen bei der Ermittlung des JAV zugrunde gelegt, das den Kläger nicht benachteiligt.
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 27. bis 31. Juli 1994, in dem der Kläger beschäftigungslos war, legte die Beklagte gemäß § 82 Abs. 2 SGB VII ausgehend von den errechneten Verdiensten ein hieraus ermitteltes Durchschnittentgelt in Höhe von DM 519,24 zugrunde, was den Kläger ebenfalls nicht benachteiligt.
Soweit der Kläger behauptet, die EWG-Verordnung 1408/71 müsse zu einem höheren JAV führen und im EU-Ausland erzielte Vergütungen seien gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Oktober 1973, Az. 8/2 RU 42/69 hinzuzurechnen und führten zu einem höheren JAV, ist dies unzutreffend bzw. geht am vorliegenden Fall vorbei. Aus der Verordnung 1408/71 ergibt sich nicht, dass weitere Entgelte hinzuzurechnen sind, insbesondere nicht aufgrund der französischen Staatsangehörigkeit des Klägers. Insbesondere aber hat er in dem zur Ermittlung des JAV maßgeblichen Zeitraum keine Einkünfte außerhalb Deutschlands erzielt, weswegen die von ihm zitierte Entscheidung des BSG, der ein Fall zugrunde lag, in dem ein Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum auch Einkommen im Herkunftsland erzielt hatte, hier nicht einschlägig ist.
Da die Beklagte somit den JAV zutreffend ermittelt hat, war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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