L 10 R 3953/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1465/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3953/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. August 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 1946 geborene Klägerin arbeitete nach einer dreijährigen Lehrzeit ohne Abschluss bis Dezember 1965 als Verkäuferin, dann - mit Unterbrechungen - bis Dezember 1984 als Bürohilfe, Arbeiterin und Datentypistin, betrieb von März bis September 1988 einen Bestell-Service und war dann von Juni bis November 1991 als Kassiererin, von Oktober 1992 bis August 1998 als Bürogehilfin im Maler-Geschäft ihres ersten Ehemannes (Ende wegen Aufgabe der Firma) und von Juli bis September 2000 als Kassiererin in einem Drogeriemarkt beschäftigt. Danach war sie arbeitslos. Nach dem Tod ihres ersten Ehemannes im August 2002 heiratete sie im Juli 2003 ihren zweiten Ehemann.

Im März 2003 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente. Sie begründete dies mit Depressionen, stummen kleinen Hirnschlägen, einer Herzwand- und Halsschlagaderverdickung sowie einer Sehstörung.

Gemäß einem Bericht von PD Dr. N. vom 10. Oktober 2002 bestand zu diesem Zeitpunkt eine vollständig abgeklungene, passagere, sensible Hemisymptomatik links, eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung bei bekannter Baumpollenallergie, ein labiler Bluthochdruck, eine Adipositas, eine Trauerreaktion bei Tod des Ehemannes und eine Hyperhomocysteinämie.

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Rente mit Bescheid vom 12. Juni 2003 und Widerspruchsbescheid vom 26. März 2004 ab, da die Klägerin als kaufmännische Angestellte oder Verwaltungsangestellte für Bürohilfstätigkeiten im kaufmännisch-verwaltenden Bereich zumutbar tätig sein könne.

Dem lagen ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. vom 5. Mai 2003 (leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und in Tageschicht ohne Heben von Gegenständen über zehn Kilogramm seien sechs Stunden und mehr möglich), des Internisten Dr. B. vom 17. Oktober 2003 (auf internistischem Gebiet keine die Leistungsfähigkeit wesentlich einschränkenden Befunde bei gut medikamentös eingestellter depressiver Verstimmung; als Bürogehilfin und Büroangestellte vollzeitig einsetzbar) und des Orthopäden Dr. T. vom 2. Februar 2004 (Tätigkeiten als Bürogehilfin sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 15 Kilogramm und ohne Tätigkeiten in ausschließlich gebeugter Haltung des Oberkörpers und ohne ausschließliches Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen seien sechs Stunden und mehr möglich) zugrunde.

Gegen die Ablehnung des Rentenantrages hat die Klägerin am 28. April 2004 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und geltend gemacht, aufgrund ihres Rückenleidens, der Kniearthrose, des Sprunggelenksleidens, des Asthmas und der Schlaganfälle könne sie keine drei Stunden täglich arbeiten.

Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 28. Februar 2005 eingeholt. Danach bestehe bei der Klägerin, die seit Ende 2003 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung sei, eine remittierte mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer Anpassungsstörung, eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen, ein Zustand nach TIA rechtshemisphärisch 2002, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung, ein allergisches Asthma bronchiale, eine arterielle Hypertonie, ein chronifiziertes WS-Schmerzsyndrom lumbalbetont, eine Gonarthrose links, eine Chondropathia patellae rechts, eine primäre Varikosis beider Beine bei Zustand nach Strippingoperation rechts im April 2004, ein Zustand nach Hysterektomie und Ovarektomie im März 2004 und eine Adipositas. Die Klägerin könne zwar einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, allerdings mit qualitativen Einschränkungen und höchstens vier Stunden täglich bei weiterem Erfordernis etwa zweistündlicher Pausen. In Abweichung von Dr. D. habe sie eine erweiterte Diagnose abgeleitet, insbesondere die einer Anpassungsstörung und der kombinierten Persönlichkeitsstörung. Die von ihr bei der Exploration festgestellte prägende Lebenserfahrung der Klägerin führe zu ihren psychodynamischen Überlegungen und den veränderten Schlussfolgerungen.

Das SG hat mit Urteil vom 10. August 2005 die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. April 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer sowie an deren Stelle für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Gegen das ihr am 26. August 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. September 2005 Berufung eingelegt. Die Schlussfolgerungen von Dr. K. seien nicht überzeugend. Der Klägerin sei es durchaus abverlangbar, als Bürogehilfin wieder sechs Stunden und mehr tätig zu sein.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. August 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin bezieht sich auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils und hat zuletzt noch einen Bericht des Assistenzarztes G. vom Herzzentrum Bad K. vom 10. Januar 2006 vorgelegt.

Der Senat hat ein Sachverständigengutachten des Prof. Dr. E. vom 16. Dezember 2005 eingeholt. Er hat auf psychiatrischem Fachgebiet ein leichtes depressives Syndrom mit Beeinträchtigung von Affektivität, Antrieb, Denken und Kognition sowie Vegetativum festgestellt. Leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von üblichen Lasten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen seien aus seiner Sicht möglich. Nicht möglich seien Akkord-, Fließband- und Schichtarbeit sowie Nachtarbeit, Arbeiten mit Publikumsverkehr, mit erhöhten Anforderungen an die soziale Kompetenz, besonderer geistiger Beanspruchung, vor allem bezüglich Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit sowie erhöhter und hoher Verantwortung und unter besonderer nervlicher Belastung. Entsprechende Tätigkeiten seien ganzschichtig möglich. Als Kassiererin könne die Klägerin wegen des Zeitdrucks und der erhöhten Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit nur drei bis unter sechs Stunden arbeiten.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Gemessen an den vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch nicht bei Berufsunfähigkeit oder gar Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Auf Grund ihrer "bisherigen beruflichen Tätigkeit" als Kassiererin und Verkäuferin bzw. Büroangestellte sind ihr grundsätzlich auch einfache Bürotätigkeiten einer kaufmännischen Angestellten oder Verwaltungsangestellten für Bürohilfstätigkeiten im kaufmännischen und verwaltenden Bereich zumutbar.

Entsprechende Tätigkeiten kann die Klägerin zur Überzeugung des Senats auch noch sechs Stunden und mehr verrichten. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den vorliegenden Gutachten von Dr. D. , Dr. B. , Dr. T. sowie dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. E ... Die Klägerin leidet von Seiten des psychiatrischen Fachgebietes im Wesentlichen unter einem leichten depressiven Syndrom im Sinne einer leichten depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung. Seit 2003 ist zur Überzeugung des Senats - von vorübergehenden akuten Erscheinungen abgesehen - keine schwerwiegende dauerhafte Erkrankung belegt. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Sachverständigengutachten von Prof. Dr. E ... Im Vergleich hierzu hat Dr. K. auch keine schwerwiegende Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Gebiet beschrieben, insbesondere auch keine dadurch nachvollziehbar werdenden funktionellen Einschränkungen, die eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens belegen würden. Im Übrigen befindet sich die Klägerin ihren Angaben gegenüber Dr. K. zufolge seit Ende 2003 auch nicht mehr in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung.

Daneben leidet die Klägerin unter einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, einem allergischem Asthma bronchiale, einer arteriellen Hypertonie, einem chronifizierten WS-Schmerzsyndrom, Gonarthrose, einer Chondropathia patellae rechts, einer Varikosis beider Beine, einem Zustand nach Hysterektomie und Ovarektomie sowie einer Adipositas. Diese Leiden führen nach den entsprechenden den Senat überzeugenden fachärztlichem Gutachten allenfalls zu qualitativen, nicht aber quantitativen Einschränkungen und werden im Übrigen auch von Dr. K. als nicht im Vordergrund stehend erachtet. Hinsichtlich des TIA, also des im Jahr 2002 festgestellten Schlaganfalles war schon gemäß dem Bericht PD Dr. N. vom 10. Oktober 2002 von einer vollständigen Remission auszugehen und lag keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung mehr vor. Aus dem zuletzt von der Klägerin vorgelegten Bericht ergeben sich keine wesentlich neuen Gesichtspunkte, insbesondere hat sich zuletzt kein Anhalt für eine Belastungskoronarinsuffizienz bei einer Stress-Echokardiographie bis 100 Watt und kein Anhalt für hochgradige Herz-Rhythmus-Störungen (Bericht Assistenzarzt G. vom 10. Januar 2006) ergeben.

Nach den schlüssigen und die vorliegenden Befunde überzeugend abwägenden Ausführungen von Prof. Dr. E. kann die Klägerin leichte Bürohilfstätigkeiten sechs Stunden und mehr verrichten. Eine wesentliche Einschränkung, die sich auch in einer sozialen Rückzugshaltung dokumentieren würde, findet sich bei der Klägerin nicht. Nach dem von Prof. Dr. E. erfragten Tagesablauf war bzw. ist sie in der Lage, mit ihrem über 83 Jahre alten, an Krebs erkrankten Ehemann Spaziergänge zu machen, diesen zu versorgen, einzukaufen, zu kochen und die Wohnung in Ordnung zu halten. Eine besondere Einschränkung von Freizeitaktivitäten und bei Hobbies gegenüber früher ist insofern nicht feststellbar als sie bereits früher hierfür keine Zeit hatte. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin nach dem Tod ihres ersten Ehemannes im August 2002 eine stärkere depressive Episode durchlebte, doch ist insofern kein Dauerzustand festzustellen, zumal sie seit Ende 2003 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung ist. Infolgedessen schließt sich der Senat im vollen Umfang den Ausführungen und Schlussfolgerungen von Prof. Dr. E. an.

Soweit hiervon abweichend die behandelnden Ärzte und auch Dr. K. z. T. von einer weitergehenden Einschränkung des Leitungsvermögens, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht ausgehen, fehlt es an einer schlüssigen und überzeugenden Begründung. Der Internist Dr. P. ist "auf Grund des klinischen Eindrucks" von einem max. vierstündigen Leistungsvermögen ausgegangen, da die Klägerin psychisch instabil erscheine. Dies überzeugt nicht. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F.-W., den die Klägerin nach dem 4. Juli 2003 nicht mehr aufsuchte, hat von einer guten Besserung des depressiven Syndroms berichtet. Die Internistin Dr. G. sah die Klägerin letztmals am 21. Mai 2003 und hat deshalb nichts Wesentliches zur Aufklärung des Leistungsvermögens für die Zeit danach beitragen können. Im Sachverständigengutachten von Dr. K. fehlt bereits eine genaue Anamnese zum Tagesablauf und ihre Einschätzung einer erheblichen quantitativen Leistungsminderung ist nicht überzeugend durch die angegebene psychodynamische Überlegungen begründet. Der Einwand der Klägerin, sie sei arbeitsunfähig ist nicht erheblich, weil es nicht darauf ankommt, ob sie noch als Kassiererin arbeiten kann, da sie - wie oben dargelegt - andere zumutbare Tätigkeiten noch mehr als sechs Stunden verrichten kann. Eine Verschlimmerung ihrer Erkrankungen ist im übrigen weder substantiiert dargetan, noch besteht sonstwie ein Anhalt, dass eine solche eingetreten ist.

Die Klägerin kann somit zumutbare Tätigkeiten noch mehr als sechs Stunden verrichten, weswegen sie nicht berufsunfähig ist. Infolgedessen besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und erst Recht nicht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, da diese - wie oben dargelegt - eine noch weitergehende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens erfordert.

Das Risiko, dass die Klägerin einen leidensgerechten Arbeitsplatz findet, geht nicht zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente hat, ist das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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