Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3231/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1365/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.3.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die rückwirkende Aufhebung des durchgeführten Versorgungsausgleichs gem. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG).
Der 1937 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 17.11.1994 (4 F 1306/93) wurde die am 30.5.1965 vor dem Priester in der Stadt K./Griechenland geschlossene Ehe des Klägers geschieden. Außerdem wurden von seinem Versicherungskonto bei der LVA Württemberg auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau (geboren 1949) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 262,17 DM bezogen auf das Ehezeitende 31.7.1993 übertragen.
Mit Bescheid vom 25.2.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente in Höhe von 251,27 EUR ab 1.4.2002. Hinsichtlich der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs wurde für die Ehezeit vom 1.5.1965 bis 31.7.1993 eine übertragene Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 262,17 DM festgestellt. Auf Grund des aktuellen Rentenwerts bei Ende der Ehezeit in Höhe von 44,49 DM ergaben sich zu übertragende Entgeltpunkte von 5,8928. Von insgesamt errechneten Entgeltpunkten von 16,6349 verblieben dem Kläger 10,7421 persönliche Entgeltpunkte, aus denen seine Rente gezahlt wurde (Widerspruchsbescheid vom 7.10.2004 - Verwaltungsakte S. 37). Die geschiedene Ehefrau des Klägers erhält aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (noch) keine Rente.
Am 13.4.2002 beantragte der Kläger, die Kürzung seiner Rente wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs rückwirkend ab 1.4.2002 aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG seien erfüllt. Seine am 7.5.1949 geborene geschiedene Ehefrau sei selbst noch nicht zum Bezug von Rente berechtigt. Unterhaltsansprüche könnten gegen ihn nicht geltend gemacht werden, weil er nur über ein Monatseinkommen von insgesamt etwa 780,- EUR verfüge. Neben seiner Rente verdiene er monatlich 271,08 EUR hinzu. Außerdem erhalte er Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz in Höhe von 174,61 EUR monatlich. Die Kürzung seiner Rente stelle eine unbillige Härte dar.
Mit Bescheid vom 12.5.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. § 5 VAHRG setze (u. a.) voraus, dass ein Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten bestehe bzw. ein solcher Unterhaltsanspruch deshalb nicht bestehe, weil der Ausgleichspflichtige wegen der Kürzung durch den Versorgungsausgleich Unterhalt nicht leisten könne. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau nicht. Die ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers habe mitgeteilt, ihr lägen keine Unterlagen vor, aus denen sich ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ergeben könnte. Entsprechende Zahlungen seien auch nicht nachgewiesen. Unter Berücksichtigung seiner weiteren Einkünfte sei nicht ersichtlich, weshalb er durch die Aussetzung des Versorgungsausgleichs zur Unterhaltszahlung befähigt werden könnte.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er müsste nicht von Leistungen nach den Grundsicherungsgesetz leben, wenn er seinen Lebensunterhalt mit der Rente bestreiten könnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 7.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 28.10.2004 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn; ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs könnte er von seiner Rente in Griechenland leben.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.3.2005 wies das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids (§ 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG) ab. Die Voraussetzungen des § 5 VAHRG seien nicht erfüllt.
Auf den ihm am 17.3.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.3.2005 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sich auf sein bisheriges Vorbringen beruft.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.3.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12.5.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.10.2004 zu verurteilen, seine Altersrente ab 1.4.2002 ungekürzt ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf Auszahlung seiner Altersrente ohne Kürzung infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs. Die Beklagte hat das zu Recht abgelehnt.
Grundlage des geltend gemachten Begehrens ist § 5 Abs. 1 VAHRG. Danach wird die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt.
Durch das VAHRG sind die vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28. Februar 1980 ( BVerfGE 53, 257 ff) für erforderlich gehaltenen ergänzenden Regelungen zur Vermeidung von Härten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eingeführt worden. Eine ergänzende Regelung wurde u.a. in dem Fall für notwendig erachtet, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungsfalls noch nicht zugute kommen, auf Unterhaltsleistungen des Verpflichteten angewiesen ist. Entsprechend dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber tätig geworden und hat diesen Ausnahme-(Härte)Fall in § 5 VAHRG geregelt. Anlass für die Aussetzung der Kürzung ist u.a. die Unterhaltspflicht des Ausgleichsverpflichteten gegenüber dem Ausgleichsberechtigten, und zwar - zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes - unabhängig von der Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts (vgl. BT-Drucks 9/2296 S 14 f). Grundlage dieses Anspruchs auf Unterhalt i.S. von § 5 Abs. 1 VAHRG ist nicht eine ins Belieben der geschiedenen Ehegatten gestellte vertragliche Vereinbarung, sondern allein die als Folge der Ehescheidung eintretende gesetzliche Regelung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1569 ff BGB. Denn zum Schutz der Solidargemeinschaft der Versicherten und auch im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Regelung bei besonderen Härten muss eine mögliche Manipulation der geschiedenen Ehegatten zu Lasten der Versichertengemeinschaft - etwa durch Zahlung eines vertraglich vereinbarten geringen Unterhalts, um in den Genuss der ungekürzten Rente zu gelangen - verhindert werden. Zu unterscheiden hiervon ist die sich sodann anschließende Frage, ob der Ausgleichsverpflichtete tatsächlich - in welcher Form auch immer - Unterhalt leistet; auf den Wert dieser Leistung kommt es in diesem Zusammenhang - wie ausgeführt - aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität grundsätzlich nicht an (vgl. BSG Urt. v. 23.06.1994 - 4 RA 4/93).
Hier erhält die geschiedene Ehefrau des Klägers aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht zwar noch keine Rente. Allerdings fehlt es an den übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG für die Aussetzung der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenkürzung. Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers ist nicht nachgewiesen; der Kläger behauptet auch nicht, zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet zu sein. Hierüber liegen weder ihm noch seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten Unterlagen vor. Die geschiedene Ehefrau des Klägers hat auch nicht nur deshalb keinen Unterhaltsanspruch, weil der Kläger wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Rente zur Unterhaltsleistung außerstande wäre. Auch bei ungekürzter Rentenzahlung fehlte es nach wie vor an einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau; im Übrigen wäre der Kläger, der zusätzlich zur ungekürzten Rente von etwa 250 EUR monatlich noch etwa 270 EUR monatlich hinzuverdient und derzeit ergänzende Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bezieht, auch ohne Rentenkürzung zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage.
Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die rückwirkende Aufhebung des durchgeführten Versorgungsausgleichs gem. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG).
Der 1937 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 17.11.1994 (4 F 1306/93) wurde die am 30.5.1965 vor dem Priester in der Stadt K./Griechenland geschlossene Ehe des Klägers geschieden. Außerdem wurden von seinem Versicherungskonto bei der LVA Württemberg auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau (geboren 1949) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 262,17 DM bezogen auf das Ehezeitende 31.7.1993 übertragen.
Mit Bescheid vom 25.2.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente in Höhe von 251,27 EUR ab 1.4.2002. Hinsichtlich der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs wurde für die Ehezeit vom 1.5.1965 bis 31.7.1993 eine übertragene Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 262,17 DM festgestellt. Auf Grund des aktuellen Rentenwerts bei Ende der Ehezeit in Höhe von 44,49 DM ergaben sich zu übertragende Entgeltpunkte von 5,8928. Von insgesamt errechneten Entgeltpunkten von 16,6349 verblieben dem Kläger 10,7421 persönliche Entgeltpunkte, aus denen seine Rente gezahlt wurde (Widerspruchsbescheid vom 7.10.2004 - Verwaltungsakte S. 37). Die geschiedene Ehefrau des Klägers erhält aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (noch) keine Rente.
Am 13.4.2002 beantragte der Kläger, die Kürzung seiner Rente wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs rückwirkend ab 1.4.2002 aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG seien erfüllt. Seine am 7.5.1949 geborene geschiedene Ehefrau sei selbst noch nicht zum Bezug von Rente berechtigt. Unterhaltsansprüche könnten gegen ihn nicht geltend gemacht werden, weil er nur über ein Monatseinkommen von insgesamt etwa 780,- EUR verfüge. Neben seiner Rente verdiene er monatlich 271,08 EUR hinzu. Außerdem erhalte er Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz in Höhe von 174,61 EUR monatlich. Die Kürzung seiner Rente stelle eine unbillige Härte dar.
Mit Bescheid vom 12.5.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. § 5 VAHRG setze (u. a.) voraus, dass ein Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten bestehe bzw. ein solcher Unterhaltsanspruch deshalb nicht bestehe, weil der Ausgleichspflichtige wegen der Kürzung durch den Versorgungsausgleich Unterhalt nicht leisten könne. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau nicht. Die ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers habe mitgeteilt, ihr lägen keine Unterlagen vor, aus denen sich ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ergeben könnte. Entsprechende Zahlungen seien auch nicht nachgewiesen. Unter Berücksichtigung seiner weiteren Einkünfte sei nicht ersichtlich, weshalb er durch die Aussetzung des Versorgungsausgleichs zur Unterhaltszahlung befähigt werden könnte.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er müsste nicht von Leistungen nach den Grundsicherungsgesetz leben, wenn er seinen Lebensunterhalt mit der Rente bestreiten könnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 7.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 28.10.2004 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn; ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs könnte er von seiner Rente in Griechenland leben.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.3.2005 wies das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids (§ 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG) ab. Die Voraussetzungen des § 5 VAHRG seien nicht erfüllt.
Auf den ihm am 17.3.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.3.2005 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sich auf sein bisheriges Vorbringen beruft.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.3.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12.5.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.10.2004 zu verurteilen, seine Altersrente ab 1.4.2002 ungekürzt ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf Auszahlung seiner Altersrente ohne Kürzung infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs. Die Beklagte hat das zu Recht abgelehnt.
Grundlage des geltend gemachten Begehrens ist § 5 Abs. 1 VAHRG. Danach wird die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt.
Durch das VAHRG sind die vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28. Februar 1980 ( BVerfGE 53, 257 ff) für erforderlich gehaltenen ergänzenden Regelungen zur Vermeidung von Härten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eingeführt worden. Eine ergänzende Regelung wurde u.a. in dem Fall für notwendig erachtet, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungsfalls noch nicht zugute kommen, auf Unterhaltsleistungen des Verpflichteten angewiesen ist. Entsprechend dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber tätig geworden und hat diesen Ausnahme-(Härte)Fall in § 5 VAHRG geregelt. Anlass für die Aussetzung der Kürzung ist u.a. die Unterhaltspflicht des Ausgleichsverpflichteten gegenüber dem Ausgleichsberechtigten, und zwar - zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes - unabhängig von der Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts (vgl. BT-Drucks 9/2296 S 14 f). Grundlage dieses Anspruchs auf Unterhalt i.S. von § 5 Abs. 1 VAHRG ist nicht eine ins Belieben der geschiedenen Ehegatten gestellte vertragliche Vereinbarung, sondern allein die als Folge der Ehescheidung eintretende gesetzliche Regelung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1569 ff BGB. Denn zum Schutz der Solidargemeinschaft der Versicherten und auch im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Regelung bei besonderen Härten muss eine mögliche Manipulation der geschiedenen Ehegatten zu Lasten der Versichertengemeinschaft - etwa durch Zahlung eines vertraglich vereinbarten geringen Unterhalts, um in den Genuss der ungekürzten Rente zu gelangen - verhindert werden. Zu unterscheiden hiervon ist die sich sodann anschließende Frage, ob der Ausgleichsverpflichtete tatsächlich - in welcher Form auch immer - Unterhalt leistet; auf den Wert dieser Leistung kommt es in diesem Zusammenhang - wie ausgeführt - aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität grundsätzlich nicht an (vgl. BSG Urt. v. 23.06.1994 - 4 RA 4/93).
Hier erhält die geschiedene Ehefrau des Klägers aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht zwar noch keine Rente. Allerdings fehlt es an den übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG für die Aussetzung der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenkürzung. Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers ist nicht nachgewiesen; der Kläger behauptet auch nicht, zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet zu sein. Hierüber liegen weder ihm noch seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten Unterlagen vor. Die geschiedene Ehefrau des Klägers hat auch nicht nur deshalb keinen Unterhaltsanspruch, weil der Kläger wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Rente zur Unterhaltsleistung außerstande wäre. Auch bei ungekürzter Rentenzahlung fehlte es nach wie vor an einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau; im Übrigen wäre der Kläger, der zusätzlich zur ungekürzten Rente von etwa 250 EUR monatlich noch etwa 270 EUR monatlich hinzuverdient und derzeit ergänzende Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bezieht, auch ohne Rentenkürzung zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage.
Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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