Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AL 124/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 32/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin, die sich nur gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 20. Dezember 2005 richtet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht (SG) hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, der Klägerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin W zu bewilligen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung. Danach erhält ein Verfahrensbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, beurteilt das Gericht ohne abschließende tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der Kläger eine reale Chance zum Obsiegen hat. Besteht hingegen nur eine entfernte Erfolgschance, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keine hinreichende Erfolgsaussicht vor (BVerfGE 81, 347, 357; BVerfG NJW 1997, 2102 f.; BVerfG NJW 2000, 1936, 1937). Hiervon ausgehend hatte die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Höhe des Anrechnungsbetrages ab dem 1. Januar 2004 gewandt hatte, war unzulässig. Denn insoweit lag keine in einem Vorverfahren überprüfte Verwaltungsentscheidung der Beklagten vor (vgl. §§ 54 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Durch den Bescheid von "Januar 2004", den die Klägerin mit Widerspruch vom 19. Januar 2004 angefochten hatte, war die ihr zuerkannte Arbeitslosenhilfe (Alhi) lediglich auf Grund der Leistungsentgeltverordnung (LEVO) 2004 neu festgesetzt worden. Derartige Bescheide besitzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur einen eingeschränkten Regelungsgehalt (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 – B 7 AL 38/01 R = SozR 3-1300 § 24 Nr. 21, Seite 61 m. w. N.). Fehler in der Umsetzung des durch die LEVO 2004 veränderten Leistungssatzes hat die Klägerin zu keiner Zeit geltend gemacht. Anhaltspunkte für derartige Fehler sind auch nicht ersichtlich. Eine Regelung des umstrittenen wöchentlichen Anrechnungsbetrages ist im streitgegenständlichen (vgl. bereits den Hinweis des SG vom 1. April 2004) Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2004 nicht getroffen worden. Den Anrechnungsbetrag von wöchentlich hatte die Beklagte vielmehr bereits im bindenden Bescheid vom 14. November 2003 für Leistungszeiträume ab dem 24. November 2003 festgesetzt. Eine "umfassende Überprüfung der Alhi" (Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2006) hätte die Klägerin im Klageverfahren zulässigerweise nicht erreichen können. Dass die Beklagte die Höhe der Alhi der Klägerin für das Jahr 2004 schließlich im Rahmen eines Vergleiches – außerhalb des (zulässigen) Streitgegenstandes – unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Versicherungsbeiträge neu berechnet hat, bleibt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung außer Betracht.
Eine Kostenentscheidung hat im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin, die sich nur gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 20. Dezember 2005 richtet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht (SG) hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, der Klägerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin W zu bewilligen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung. Danach erhält ein Verfahrensbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, beurteilt das Gericht ohne abschließende tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der Kläger eine reale Chance zum Obsiegen hat. Besteht hingegen nur eine entfernte Erfolgschance, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keine hinreichende Erfolgsaussicht vor (BVerfGE 81, 347, 357; BVerfG NJW 1997, 2102 f.; BVerfG NJW 2000, 1936, 1937). Hiervon ausgehend hatte die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Höhe des Anrechnungsbetrages ab dem 1. Januar 2004 gewandt hatte, war unzulässig. Denn insoweit lag keine in einem Vorverfahren überprüfte Verwaltungsentscheidung der Beklagten vor (vgl. §§ 54 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Durch den Bescheid von "Januar 2004", den die Klägerin mit Widerspruch vom 19. Januar 2004 angefochten hatte, war die ihr zuerkannte Arbeitslosenhilfe (Alhi) lediglich auf Grund der Leistungsentgeltverordnung (LEVO) 2004 neu festgesetzt worden. Derartige Bescheide besitzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur einen eingeschränkten Regelungsgehalt (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 – B 7 AL 38/01 R = SozR 3-1300 § 24 Nr. 21, Seite 61 m. w. N.). Fehler in der Umsetzung des durch die LEVO 2004 veränderten Leistungssatzes hat die Klägerin zu keiner Zeit geltend gemacht. Anhaltspunkte für derartige Fehler sind auch nicht ersichtlich. Eine Regelung des umstrittenen wöchentlichen Anrechnungsbetrages ist im streitgegenständlichen (vgl. bereits den Hinweis des SG vom 1. April 2004) Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2004 nicht getroffen worden. Den Anrechnungsbetrag von wöchentlich hatte die Beklagte vielmehr bereits im bindenden Bescheid vom 14. November 2003 für Leistungszeiträume ab dem 24. November 2003 festgesetzt. Eine "umfassende Überprüfung der Alhi" (Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2006) hätte die Klägerin im Klageverfahren zulässigerweise nicht erreichen können. Dass die Beklagte die Höhe der Alhi der Klägerin für das Jahr 2004 schließlich im Rahmen eines Vergleiches – außerhalb des (zulässigen) Streitgegenstandes – unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Versicherungsbeiträge neu berechnet hat, bleibt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung außer Betracht.
Eine Kostenentscheidung hat im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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