Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 RA 2006/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 2039/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Kläger, geboren am 1942, besitzt die serbischeStaatsangehörigkeit. Seit 11. November 1991 bezieht er eine jugoslawische Invalidenrente. Nach seinen Angaben ist er gelernter Koch und gelernter "Ober". Ab Mai 1989 war er im Bereich der Gastronomie in verschiedenen Re-staurants in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufs legte er insgesamt 73 Kalendermonate an Pflichtbei-tragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurück, und zwar zuletzt aufgrund einer Be-schäftigung im Restaurant "" in Wvom 7. Juni 1999 bis 12. Januar 2000; auf den Versiche-rungsverlauf - zuletzt - vom 28. März 2006 wird wegen der vorgemerkten Pflichtbeitragszeiten Bezug genommen. Vom 2. Mai bis zum 30. Mai 2000 wurde der Kläger in BH wegen eines Herzinfarkts stationär behandelt.
Am 7. März 2001 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers in Serbien durch die Ärztin Dr. K, die in ihrem Gutachten vom 7. September 2001 die Auffassung vertrat, der Kläger sei weiterhin, wie schon im Gutachten vom 11. November 1991 festgestellt worden sei, auf Dauer erwerbsunfähig. Der Kläger trug im Rahmen der Kontenklärung vor, dass er vom 11. August 1989 bis 10. Ok-tober 1989, vom 09. Mai 1990 bis 31. Juli 1990, vom 16. September 1992 bis 31. März 1993, vom 01. September 1993 bis 18. Oktober 1996, vom 11. Juni 1997 bis 17. November 1997, vom 26. November 1998 bis 06. Juni 1999 und vom 15. Januar 2000 bis 15. April 2000 in Ju-goslawien gewesen sei, nicht gearbeitet habe und nicht versichert gewesen sei. In der Zeit vom 01. Mai 1989 bis zum 15. Januar 2000 sei er, wie im Versicherungsverlauf ausgewiesen, be-schäftigt gewesen.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2002 lehnte die Beklagte die beantragte Rentengewährung ab mit der Begründung, dass der Kläger seit 15. Januar 2000 erwerbsgemindert sei, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aber nicht erfüllt seien. Im maßgebenden Zeitraum vom 15. Januar 1995 bis zum 14. Januar 2000 lägen nur 30 Monate mit Pflichtbeiträgen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2003).
Im Klageverfahren hat der Kläger – nach einem entsprechenden Hinweis des Sozialgerichts (SG) Berlin - vorgetragen, dass er noch weitere Beschäftigungszeiten zurückgelegt habe. Er habe allerdings ohne Papiere arbeiten müssen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 18. November 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begrün-dung hat es ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Absätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Er erfülle nicht die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen. Insofern werde gemäß § 136 Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Ergänzend sei aus-zuführen, dass auch die zusätzlich geltend gemachten weiteren Beitragszeiten von Juni 1997 bis 17. November 1997 sowie von Januar 1999 bis Mai 1999 nicht dazu führten, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt würden. Denn es sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung, für die zudem Beiträge entrichtet oder vom Arbeitslohn abgezogen worden seien, vorgelegen habe. Dabei könne dahinstehen, ob eine Beschäftigung des Klägers in den behaupteten Zeiträumen überhaupt vorge-legen habe. Der dahingehende Vortrag des Klägers widerspreche seinen Angaben im Verwal-tungsverfahren vom 22. Februar 2002, so dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zweifelhaft sei. Eine Aufklärung durch Beweisermittlung bei den angegebenen Arbeitgebern habe jedoch unterbleiben können, da sich auch aus dem Vortrag des Klägers ergebe, dass die Beschäftigungen jedenfalls nicht versicherungspflichtig gewesen seien bzw. jedenfalls keine Bei-träge für diese Beschäftigungen gezahlt worden (§ 203 Absatz 1 SGB VI) oder auch nur vom Arbeitslohn abgezogen worden seien (§ 203 Absatz 2 SGB VI). Denn der Kläger selbst habe angegeben, in den maßgeblichen Zeiträumen ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet zu haben. Die Tätigkeiten seien nach seinen eigenen Angaben weder gemeldet gewesen, noch seien Beiträge dafür gezahlt oder abgezogen worden. Unerheblich sei dabei, ob der Kläger aufgrund falscher Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeber im Beschäftigungszeitraum davon ausgegangen sei, dass es sich um eine gesetzmäßige Beschäftigung gehandelt habe. Insofern könne er sich mit eventuellen Nachversicherungsansprüchen allenfalls an seine Arbeitgeber wenden. Für die Be-urteilung, ob weitere Beitragszeiten zu berücksichtigen seien, sei indes § 203 SGB VI, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen, allein maßgebend. Letztlich könne auch der Vortrag des Klägers, dass der 5-Jahres-Zeitraum vorliegend vom 01. März 1994 bis 02. Mai 2000 dauern müsse, da er um 14 Monate zu verlängern sei, in denen er sich nicht in Deutschland habe aufhalten dürfen, nicht überzeugen. Eine solche Verlängerung sähen die Vorschriften der §§ 43, 240, 241 SGB VI nicht vor. Zudem würde die begehrte Verlängerung des maßgeblichen Zeitraums nicht zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen führen. Denn in dem Zeit-raum, für den eine Verlängerung begehrt werde, seien selbst nach dem Vortrag des Klägers keine weiteren Pflichtbeitragszeiten belegt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Er trägt zur Begründung vor: Er habe die Vorbedingungen für den Erhalt der Invalidenrente nicht erfüllen können. Es handele sich nämlich um 6 Monate, für die kein Beitrag bei der deutschen Sozialversicherung bezahlt worden sei. Er fordere aber, dass ihm die Zeit, die er unangemeldet beschäftigt gewesen sei, als Beschäftigungszeit anerkannt werde. Denn er habe nicht gewusst, dass er ohne Pa-piere beschäftigt gewesen sei. Er betone nochmals, dass er mit den strittigen Arbeitgebern ein legales Arbeitsverhältnis mit vom deutschen Gesetz vorgeschriebenen Papieren begründet habe. Es sei aber etwas anderes, dass sie sich später nicht an diese Absprache gehalten hätten. Er frage, warum das Gericht die von ihm gebrachten Beweise (Fotos in Berufskleidung, die be-wiesen, dass er dort gearbeitet habe) nicht anerkannt habe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2003 zu verurteilen, ihm ab 01. März 2001 ei-ne Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise eine Rente wegen voller Erwerbsmin-derung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Absatz 2 SGG).
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakten (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegens-tand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen ver-minderter Erwerbsfähigkeit, wie das SG zutreffend erkannt hat. Soweit das SG hinsichtlich des beanspruchten Rentenbeginns auf den Tag der Rentenantragstellung, den 07. März 2001, ab-stellt – das ergibt sich aus dem vom SG formulierten Klageantrag –, ist auf § 99 SGB VI, der für den Rentenbeginn maßgeblichen Rechtsvorschrift, zu verweisen. Es kann aber dahinstehen, von welchem Zeitpunkt an ("Kalendermonat an ", vgl. § 99 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI) die beanspruchte Rente zu gewähren wäre. Denn die versicherungsrechtlichen Voraussetzun-gen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind in jedem Falle nicht erfüllt.
Unentschieden bleiben kann auch, ob sich der erhobene Rentenanspruch, ausgehend von einer am 11. November 1991 oder am 15. Januar 2000 oder aber mit dem Beginn der stationären Behandlung am 02. Mai 2000 eingetretenen rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung, nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der §§ 44, 241 SGB VI (im Fol-genden: alter Fassung – a. F.) oder nach den ab 01. Januar 2001 geltenden Bestimmungen der §§ 43, 241 SGB VI (im Folgenden: neuer Fassung – n. F.) bestimmt. Denn die jeweils für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs maßgebenden Regelungen der §§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 241 Abs. 2 SGB VI a. F. bzw. §§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4, 241 Abs. 2 SGB VI n. F. sind inhaltlich deckungsgleich.
Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist danach grundsätzlich das Vorliegen von 36 Pflichtbei-tragsmonaten innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a. F.) bzw. vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminde-rung (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI n. F.). Ausgehend von dem Eintritt einer Erwerbs-minderung am 15. Januar 2000 (davon ist die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden aus-gegangen) oder im Mai 2000 mit dem Beginn der stationären Behandlung in den Kliniken des H Bliegen aber ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 28. März 2006 in dem maßgebli-chen 5-Jahreszeitraum vom 15. Januar 1995 bis 14. Januar 2000 nur 30 Monate, die mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Für den 5- Jahreszeitraum vom 02. Mai 1995 bis 01. Mai 2000 gilt das gleiche, da der Versicherungsverlauf vom 28. März 2006 eine nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegte Lücke zwischen dem 31. August 1993 und dem 19. Oktober 1996 enthält.
Soweit der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren außer den nachgewiesenen Pflichtbeitragszeiten weitere Beschäftigungszeiten geltend gemacht hat, verkennt er, dass selbst weitere Zeiten einer abhängigen und entgeltlichen und damit versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland für sich allein nicht ausreichen, um die fehlenden 6 Pflicht-beitragsmonate zu ersetzen. Denn Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung werden grundsätzlich erst dann rentenrechtlich erheblich, wenn für diese Zeiten auch tatsächlich Bei-träge entrichtet worden sind – vgl. z. B. §§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI n. F. (eine Ausnahmeregelung findet sich z. B. in § 16 Fremdrentengesetz).
Eine Beitragsentrichtung für eine versicherte Beschäftigung (§§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F., 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI n.F.) in den nunmehr vom Kläger behaupteten Beschäfti-gungszeiten ist aber nach seinem eigenen Vorbringen auszuschließen. Denn danach war er ge-rade – noch – nicht von den Arbeitgebern angemeldet worden, sondern hatte "ohne Papiere" gearbeitet. Da nach dem gesamten Vortrag des Klägers aber eine Beitragsentrichtung bzw. eine Anmeldung zur Sozialversicherung in weiteren im Versicherungsverlauf nicht aufgeführten Zeiten ausscheidet, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Heranziehung des § 203 Abs. 1 SGB VI. Auch § 203 Abs. 2 SGB VI findet keine Anwendung. Denn dafür, dass Abzüge vom Arbeitsentgelt des Klägers während weiterer Beschäftigungszeiten vorgenommen worden sind, fehlt nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens jedweder Anhalt.
Das Vorbringen des Klägers, dass in den – nicht belegten – Zwischenzeiten für ihn ein Be-schäftigungsverbot in der Bundesrepublik Deutschland bestanden habe, das sich nicht zu sei-nen Ungunsten auswirken dürfe, erfordert keine andere rechtliche Beurteilung. Denn eine Rechtsgrundlage, die es erlaubte, von dem Belegungserfordernis mit 36 Pflichtbeiträgen im 5- Jahreszeitraum in einem derartigen Falle abzusehen oder den 5-Jahreszeitraum um die Zeit des Beschäftigungsverbots zu verlängern, gibt es im Erwerbsminderungsrentenrecht nicht. Vielmehr sind etwaige Verlängerungstatbestände in §§ 44 Abs. 4 i.V.m. 43 Abs. 3, 241 Abs. 1 SGB VI a. F. bzw. in §§ 43 Abs. 4, 241 Abs. 1 SGB VI n. F. abschließend normiert, so dass auch nicht von einer insoweit bestehenden Regelungslücke ausgegangen werden kann.
Nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI n. F. bzw. § 44 Abs. 4 i. V. m. § 43 Abs. 3 SGB VI a. F. ver-längert sich zwar der Zeitraum von 5 Jahren um Zeiten des Bezugs einer Rente wegen vermin-derter Erwerbfähigkeit. Eine derartige Rente nach deutschem Recht hatte der Kläger aber nicht bezogen. Für die Gleichstellung der jugoslawischen Invalidenrente, die er seit dem 11. November 1991 erhält, mit einer deutschen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit fehlt es indes in dem heranzuziehenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGB l. 1969 II, 1438) i. d. F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGB l. 1975 II, 390), das im Verhältnis zu Serbien weiterhin anzuwenden ist, an einer entsprechen-den Gleichstellungsregelung. Denn nach Artikel 25 Abs. 1 dieses Abkommens sind für den Erwerb eines Rentenanspruchs zwar auch die Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind. Die Versiche-rungszeiten sind in Artikel 1 Nr. 10 des Abkommens als Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten definiert. Da sich die abkommensrechtliche Gleichstellung aber ausschließlich auf Ver-sicherungszeiten bezieht, fehlt es für eine Gleichstellung des Invalididenrentenbezuges mit dem Bezug einer deutschen Rente wegen Erwerbsminderung an der erforderlichen abkom-mensrechtlichen Gleichstellungsregelung.
Auch aufgrund des § 241 Abs. 2 SGB VI a. F. oder n. F. lässt sich nicht von dem Erfordernis der Belegung mit 36 Pflichtbeiträgen absehen. Denn Voraussetzung dafür ist in jedem Falle eine lückenlose Belegung mit rentenrechtlichen Zeiten durchgehend vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor dem Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit. Ausweislich des Ver-sicherungsverlaufs bestehen indes Lücken in jedem Falle zwischen dem 08. Mai 1990 und dem 01. August 1990, dem 15. September 1992 und dem 01. April 1993, dem 31. August 1993 und dem 19. Oktober 1996, dem 10. Juni 1997 und dem 18. November 1997 und zwischen dem 25. November 1998 und dem 07. Juni 1999. Diese Lücken lassen sich wegen der fehlenden ab-kommensrechtlichen Gleichstellungsregelung auch nicht, wie ausgeführt, mit dem Bezug der jugoslawischen Invalidenrente (vgl. § 241 Abs. 2 Nr. 5 SGB VI a. F. bzw. n. F.) auffüllen.
Schließlich lässt sich ein Rentenanspruch für den Kläger auch nicht aufgrund einer bereits am 11. November 1991 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit begründen. Denn der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. K ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der Kläger trotz des Bezugs einer Invalidenrente von diesem Zeitpunkt an noch 46 Monate in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig im Bereich der Gastronomie und damit, wie allgemein bekannt ist, jedenfalls auch unter körperlich zumindest mittelschweren Bedingungen gearbeitet hatte. Einer derartigen tatsächlich ausgeübten Beschäftigung, die auch nicht nur vergönnungs-weise verrichtet wird, kommt nämlich ein höherer Beweiswert zu als den scheinbar dies aus-schließenden medizinischen Befunden (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12). Darauf, ob gegebenenfalls in Jugoslawien vor dem 11. November 1991 zurückgelegte Versicherungszeiten deutschen Pflichtbeitragszeiten gleichzustellen und den 28 deutschen Pflichtbeiträgen hinzuzurechnen wären, kommt es daher nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Kläger, geboren am 1942, besitzt die serbischeStaatsangehörigkeit. Seit 11. November 1991 bezieht er eine jugoslawische Invalidenrente. Nach seinen Angaben ist er gelernter Koch und gelernter "Ober". Ab Mai 1989 war er im Bereich der Gastronomie in verschiedenen Re-staurants in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufs legte er insgesamt 73 Kalendermonate an Pflichtbei-tragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurück, und zwar zuletzt aufgrund einer Be-schäftigung im Restaurant "" in Wvom 7. Juni 1999 bis 12. Januar 2000; auf den Versiche-rungsverlauf - zuletzt - vom 28. März 2006 wird wegen der vorgemerkten Pflichtbeitragszeiten Bezug genommen. Vom 2. Mai bis zum 30. Mai 2000 wurde der Kläger in BH wegen eines Herzinfarkts stationär behandelt.
Am 7. März 2001 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers in Serbien durch die Ärztin Dr. K, die in ihrem Gutachten vom 7. September 2001 die Auffassung vertrat, der Kläger sei weiterhin, wie schon im Gutachten vom 11. November 1991 festgestellt worden sei, auf Dauer erwerbsunfähig. Der Kläger trug im Rahmen der Kontenklärung vor, dass er vom 11. August 1989 bis 10. Ok-tober 1989, vom 09. Mai 1990 bis 31. Juli 1990, vom 16. September 1992 bis 31. März 1993, vom 01. September 1993 bis 18. Oktober 1996, vom 11. Juni 1997 bis 17. November 1997, vom 26. November 1998 bis 06. Juni 1999 und vom 15. Januar 2000 bis 15. April 2000 in Ju-goslawien gewesen sei, nicht gearbeitet habe und nicht versichert gewesen sei. In der Zeit vom 01. Mai 1989 bis zum 15. Januar 2000 sei er, wie im Versicherungsverlauf ausgewiesen, be-schäftigt gewesen.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2002 lehnte die Beklagte die beantragte Rentengewährung ab mit der Begründung, dass der Kläger seit 15. Januar 2000 erwerbsgemindert sei, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aber nicht erfüllt seien. Im maßgebenden Zeitraum vom 15. Januar 1995 bis zum 14. Januar 2000 lägen nur 30 Monate mit Pflichtbeiträgen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2003).
Im Klageverfahren hat der Kläger – nach einem entsprechenden Hinweis des Sozialgerichts (SG) Berlin - vorgetragen, dass er noch weitere Beschäftigungszeiten zurückgelegt habe. Er habe allerdings ohne Papiere arbeiten müssen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 18. November 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begrün-dung hat es ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Absätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Er erfülle nicht die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen. Insofern werde gemäß § 136 Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Ergänzend sei aus-zuführen, dass auch die zusätzlich geltend gemachten weiteren Beitragszeiten von Juni 1997 bis 17. November 1997 sowie von Januar 1999 bis Mai 1999 nicht dazu führten, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt würden. Denn es sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung, für die zudem Beiträge entrichtet oder vom Arbeitslohn abgezogen worden seien, vorgelegen habe. Dabei könne dahinstehen, ob eine Beschäftigung des Klägers in den behaupteten Zeiträumen überhaupt vorge-legen habe. Der dahingehende Vortrag des Klägers widerspreche seinen Angaben im Verwal-tungsverfahren vom 22. Februar 2002, so dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zweifelhaft sei. Eine Aufklärung durch Beweisermittlung bei den angegebenen Arbeitgebern habe jedoch unterbleiben können, da sich auch aus dem Vortrag des Klägers ergebe, dass die Beschäftigungen jedenfalls nicht versicherungspflichtig gewesen seien bzw. jedenfalls keine Bei-träge für diese Beschäftigungen gezahlt worden (§ 203 Absatz 1 SGB VI) oder auch nur vom Arbeitslohn abgezogen worden seien (§ 203 Absatz 2 SGB VI). Denn der Kläger selbst habe angegeben, in den maßgeblichen Zeiträumen ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet zu haben. Die Tätigkeiten seien nach seinen eigenen Angaben weder gemeldet gewesen, noch seien Beiträge dafür gezahlt oder abgezogen worden. Unerheblich sei dabei, ob der Kläger aufgrund falscher Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeber im Beschäftigungszeitraum davon ausgegangen sei, dass es sich um eine gesetzmäßige Beschäftigung gehandelt habe. Insofern könne er sich mit eventuellen Nachversicherungsansprüchen allenfalls an seine Arbeitgeber wenden. Für die Be-urteilung, ob weitere Beitragszeiten zu berücksichtigen seien, sei indes § 203 SGB VI, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen, allein maßgebend. Letztlich könne auch der Vortrag des Klägers, dass der 5-Jahres-Zeitraum vorliegend vom 01. März 1994 bis 02. Mai 2000 dauern müsse, da er um 14 Monate zu verlängern sei, in denen er sich nicht in Deutschland habe aufhalten dürfen, nicht überzeugen. Eine solche Verlängerung sähen die Vorschriften der §§ 43, 240, 241 SGB VI nicht vor. Zudem würde die begehrte Verlängerung des maßgeblichen Zeitraums nicht zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen führen. Denn in dem Zeit-raum, für den eine Verlängerung begehrt werde, seien selbst nach dem Vortrag des Klägers keine weiteren Pflichtbeitragszeiten belegt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Er trägt zur Begründung vor: Er habe die Vorbedingungen für den Erhalt der Invalidenrente nicht erfüllen können. Es handele sich nämlich um 6 Monate, für die kein Beitrag bei der deutschen Sozialversicherung bezahlt worden sei. Er fordere aber, dass ihm die Zeit, die er unangemeldet beschäftigt gewesen sei, als Beschäftigungszeit anerkannt werde. Denn er habe nicht gewusst, dass er ohne Pa-piere beschäftigt gewesen sei. Er betone nochmals, dass er mit den strittigen Arbeitgebern ein legales Arbeitsverhältnis mit vom deutschen Gesetz vorgeschriebenen Papieren begründet habe. Es sei aber etwas anderes, dass sie sich später nicht an diese Absprache gehalten hätten. Er frage, warum das Gericht die von ihm gebrachten Beweise (Fotos in Berufskleidung, die be-wiesen, dass er dort gearbeitet habe) nicht anerkannt habe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2003 zu verurteilen, ihm ab 01. März 2001 ei-ne Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise eine Rente wegen voller Erwerbsmin-derung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Absatz 2 SGG).
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakten (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegens-tand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen ver-minderter Erwerbsfähigkeit, wie das SG zutreffend erkannt hat. Soweit das SG hinsichtlich des beanspruchten Rentenbeginns auf den Tag der Rentenantragstellung, den 07. März 2001, ab-stellt – das ergibt sich aus dem vom SG formulierten Klageantrag –, ist auf § 99 SGB VI, der für den Rentenbeginn maßgeblichen Rechtsvorschrift, zu verweisen. Es kann aber dahinstehen, von welchem Zeitpunkt an ("Kalendermonat an ", vgl. § 99 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI) die beanspruchte Rente zu gewähren wäre. Denn die versicherungsrechtlichen Voraussetzun-gen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind in jedem Falle nicht erfüllt.
Unentschieden bleiben kann auch, ob sich der erhobene Rentenanspruch, ausgehend von einer am 11. November 1991 oder am 15. Januar 2000 oder aber mit dem Beginn der stationären Behandlung am 02. Mai 2000 eingetretenen rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung, nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der §§ 44, 241 SGB VI (im Fol-genden: alter Fassung – a. F.) oder nach den ab 01. Januar 2001 geltenden Bestimmungen der §§ 43, 241 SGB VI (im Folgenden: neuer Fassung – n. F.) bestimmt. Denn die jeweils für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs maßgebenden Regelungen der §§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 241 Abs. 2 SGB VI a. F. bzw. §§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4, 241 Abs. 2 SGB VI n. F. sind inhaltlich deckungsgleich.
Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist danach grundsätzlich das Vorliegen von 36 Pflichtbei-tragsmonaten innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a. F.) bzw. vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminde-rung (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI n. F.). Ausgehend von dem Eintritt einer Erwerbs-minderung am 15. Januar 2000 (davon ist die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden aus-gegangen) oder im Mai 2000 mit dem Beginn der stationären Behandlung in den Kliniken des H Bliegen aber ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 28. März 2006 in dem maßgebli-chen 5-Jahreszeitraum vom 15. Januar 1995 bis 14. Januar 2000 nur 30 Monate, die mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Für den 5- Jahreszeitraum vom 02. Mai 1995 bis 01. Mai 2000 gilt das gleiche, da der Versicherungsverlauf vom 28. März 2006 eine nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegte Lücke zwischen dem 31. August 1993 und dem 19. Oktober 1996 enthält.
Soweit der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren außer den nachgewiesenen Pflichtbeitragszeiten weitere Beschäftigungszeiten geltend gemacht hat, verkennt er, dass selbst weitere Zeiten einer abhängigen und entgeltlichen und damit versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland für sich allein nicht ausreichen, um die fehlenden 6 Pflicht-beitragsmonate zu ersetzen. Denn Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung werden grundsätzlich erst dann rentenrechtlich erheblich, wenn für diese Zeiten auch tatsächlich Bei-träge entrichtet worden sind – vgl. z. B. §§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI n. F. (eine Ausnahmeregelung findet sich z. B. in § 16 Fremdrentengesetz).
Eine Beitragsentrichtung für eine versicherte Beschäftigung (§§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F., 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI n.F.) in den nunmehr vom Kläger behaupteten Beschäfti-gungszeiten ist aber nach seinem eigenen Vorbringen auszuschließen. Denn danach war er ge-rade – noch – nicht von den Arbeitgebern angemeldet worden, sondern hatte "ohne Papiere" gearbeitet. Da nach dem gesamten Vortrag des Klägers aber eine Beitragsentrichtung bzw. eine Anmeldung zur Sozialversicherung in weiteren im Versicherungsverlauf nicht aufgeführten Zeiten ausscheidet, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Heranziehung des § 203 Abs. 1 SGB VI. Auch § 203 Abs. 2 SGB VI findet keine Anwendung. Denn dafür, dass Abzüge vom Arbeitsentgelt des Klägers während weiterer Beschäftigungszeiten vorgenommen worden sind, fehlt nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens jedweder Anhalt.
Das Vorbringen des Klägers, dass in den – nicht belegten – Zwischenzeiten für ihn ein Be-schäftigungsverbot in der Bundesrepublik Deutschland bestanden habe, das sich nicht zu sei-nen Ungunsten auswirken dürfe, erfordert keine andere rechtliche Beurteilung. Denn eine Rechtsgrundlage, die es erlaubte, von dem Belegungserfordernis mit 36 Pflichtbeiträgen im 5- Jahreszeitraum in einem derartigen Falle abzusehen oder den 5-Jahreszeitraum um die Zeit des Beschäftigungsverbots zu verlängern, gibt es im Erwerbsminderungsrentenrecht nicht. Vielmehr sind etwaige Verlängerungstatbestände in §§ 44 Abs. 4 i.V.m. 43 Abs. 3, 241 Abs. 1 SGB VI a. F. bzw. in §§ 43 Abs. 4, 241 Abs. 1 SGB VI n. F. abschließend normiert, so dass auch nicht von einer insoweit bestehenden Regelungslücke ausgegangen werden kann.
Nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI n. F. bzw. § 44 Abs. 4 i. V. m. § 43 Abs. 3 SGB VI a. F. ver-längert sich zwar der Zeitraum von 5 Jahren um Zeiten des Bezugs einer Rente wegen vermin-derter Erwerbfähigkeit. Eine derartige Rente nach deutschem Recht hatte der Kläger aber nicht bezogen. Für die Gleichstellung der jugoslawischen Invalidenrente, die er seit dem 11. November 1991 erhält, mit einer deutschen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit fehlt es indes in dem heranzuziehenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGB l. 1969 II, 1438) i. d. F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGB l. 1975 II, 390), das im Verhältnis zu Serbien weiterhin anzuwenden ist, an einer entsprechen-den Gleichstellungsregelung. Denn nach Artikel 25 Abs. 1 dieses Abkommens sind für den Erwerb eines Rentenanspruchs zwar auch die Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind. Die Versiche-rungszeiten sind in Artikel 1 Nr. 10 des Abkommens als Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten definiert. Da sich die abkommensrechtliche Gleichstellung aber ausschließlich auf Ver-sicherungszeiten bezieht, fehlt es für eine Gleichstellung des Invalididenrentenbezuges mit dem Bezug einer deutschen Rente wegen Erwerbsminderung an der erforderlichen abkom-mensrechtlichen Gleichstellungsregelung.
Auch aufgrund des § 241 Abs. 2 SGB VI a. F. oder n. F. lässt sich nicht von dem Erfordernis der Belegung mit 36 Pflichtbeiträgen absehen. Denn Voraussetzung dafür ist in jedem Falle eine lückenlose Belegung mit rentenrechtlichen Zeiten durchgehend vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor dem Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit. Ausweislich des Ver-sicherungsverlaufs bestehen indes Lücken in jedem Falle zwischen dem 08. Mai 1990 und dem 01. August 1990, dem 15. September 1992 und dem 01. April 1993, dem 31. August 1993 und dem 19. Oktober 1996, dem 10. Juni 1997 und dem 18. November 1997 und zwischen dem 25. November 1998 und dem 07. Juni 1999. Diese Lücken lassen sich wegen der fehlenden ab-kommensrechtlichen Gleichstellungsregelung auch nicht, wie ausgeführt, mit dem Bezug der jugoslawischen Invalidenrente (vgl. § 241 Abs. 2 Nr. 5 SGB VI a. F. bzw. n. F.) auffüllen.
Schließlich lässt sich ein Rentenanspruch für den Kläger auch nicht aufgrund einer bereits am 11. November 1991 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit begründen. Denn der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. K ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der Kläger trotz des Bezugs einer Invalidenrente von diesem Zeitpunkt an noch 46 Monate in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig im Bereich der Gastronomie und damit, wie allgemein bekannt ist, jedenfalls auch unter körperlich zumindest mittelschweren Bedingungen gearbeitet hatte. Einer derartigen tatsächlich ausgeübten Beschäftigung, die auch nicht nur vergönnungs-weise verrichtet wird, kommt nämlich ein höherer Beweiswert zu als den scheinbar dies aus-schließenden medizinischen Befunden (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12). Darauf, ob gegebenenfalls in Jugoslawien vor dem 11. November 1991 zurückgelegte Versicherungszeiten deutschen Pflichtbeitragszeiten gleichzustellen und den 28 deutschen Pflichtbeiträgen hinzuzurechnen wären, kommt es daher nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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