Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1391/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5585/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. November 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle der ihm gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 1944 geborene Kläger war zuletzt als Gas- und Wasserinstallateur versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 12. Dezember 2002 gewährte die Beigeladene stationäre Rehabilitationsleistungen in der Rehaklinik H. (13. Februar bis 6. März 2003). Auf Grund des Entlassungsberichts (Diagnosen: Lumbalgien mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links, rückläufige Cervikobrachialgie rechts, chronische Gonalgien links bei Chodrocalzinose beidseits und Retropatellararthrose links, depressive Entwicklung mit Somatisierung; entlassen als arbeitsunfähig; leichte bis mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr, die letzte Tätigkeit unter sechs Stunden möglich) und der damit übereinstimmenden Stellungnahme von Dr. H. , ärztlicher Dienst der Beklagten (Leistungseinschätzung: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einigen qualitaiven Einschränkungen weiterhin sechs Stunden und mehr täglich möglich), gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ab 1. März 2003, ausgehend von einem Versicherungsfall am 13. Februar 2003. Den Widerspruch des Klägers, gerichtet auf die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung, wies die Beklagte nach Einholung weiterer ärztliche Unterlagen, insbesondere einer Stellungnahme von Dr. P. (Leistungseinschätzung wie Dr. H. ), mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2004 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 6. April 2004 Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Die Beklagte und die Beigeladene haben übereinstimmend erklärt, dass die Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben sei, die zwischenzeitlich auch die Zahlung der gewährten Rente übernommen habe. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte als sachverständigen Zeugen gehört (teilweise ist ein sechsstündiges Leistungsvermögen verneint worden) und ein orthopädisches Gutachten bei Dr. J. (Leistungseinschätzung: leichte und kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden je Arbeitstag möglich, mit einigen qualitativen Einschränkungen). Eine Begutachtung bei dem Nervenarzt Dr. W. ist nicht erfolgt, da der Kläger dort trotz dreimaliger Einbestellung nicht erschienen ist und zuletzt mitgeteilt hat, er sei längere Zeit im Ausland.
Mit Urteil vom 9. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Volle Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) liege auf Grund der - näher dargestellten - ärztlichen Äußerungen und dem Gutachten von Dr. J. nicht vor. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag verrichten. Eine nervenärztliche Begutachtung sei auf Grund mangelnder Mitwirkung des Klägers, über deren Folgen er telefonisch belehrt worden sei, gescheitert. Jedenfalls liege aus dem früheren Verfahren S 8 RJ 1785/99 ein aussagekräftiges Gutachten von Dr. W. vor, wonach der Kläger trotz einer depressiven Episode mit Anpassungsstörungen und einer Somatisierungsstörung u. a. noch leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne. Dieses Gutachten habe weiterhin Gültigkeit, nachdem der behandelnde Nervenarzt Dr. S. wesentliche Änderungen im Gesundheitszustand des Klägers im Laufe der Behandlung seit Juni 2000 nicht festgestellt habe.
Der Kläger hat gegen das ihm am 15. Dezember 2005 zugestellte Urteil am 20. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Eine Begründung ist trotz Aufforderung durch den Senat nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. November 2005 aufzuheben und die Beigeladene unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 24. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 10. März 2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. März 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts, die bereits vom Sozialgericht beigezogenen Akten früherer Gerichtsverfahren des Klägers und die Akten des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist nur festzustellen, dass die Bereitschaft des Klägers zur Mitwirkung an einer nervenärztlichen Begutachtung weiterhin nicht erkennbar ist. Diese erscheint jedenfalls, wie dies das Sozialgericht für den Senat überzeugend dargestellt hat, auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Äußerungen und dem früheren Gutachten von Dr. W. auch nicht notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle der ihm gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 1944 geborene Kläger war zuletzt als Gas- und Wasserinstallateur versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 12. Dezember 2002 gewährte die Beigeladene stationäre Rehabilitationsleistungen in der Rehaklinik H. (13. Februar bis 6. März 2003). Auf Grund des Entlassungsberichts (Diagnosen: Lumbalgien mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links, rückläufige Cervikobrachialgie rechts, chronische Gonalgien links bei Chodrocalzinose beidseits und Retropatellararthrose links, depressive Entwicklung mit Somatisierung; entlassen als arbeitsunfähig; leichte bis mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr, die letzte Tätigkeit unter sechs Stunden möglich) und der damit übereinstimmenden Stellungnahme von Dr. H. , ärztlicher Dienst der Beklagten (Leistungseinschätzung: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einigen qualitaiven Einschränkungen weiterhin sechs Stunden und mehr täglich möglich), gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ab 1. März 2003, ausgehend von einem Versicherungsfall am 13. Februar 2003. Den Widerspruch des Klägers, gerichtet auf die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung, wies die Beklagte nach Einholung weiterer ärztliche Unterlagen, insbesondere einer Stellungnahme von Dr. P. (Leistungseinschätzung wie Dr. H. ), mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2004 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 6. April 2004 Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Die Beklagte und die Beigeladene haben übereinstimmend erklärt, dass die Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben sei, die zwischenzeitlich auch die Zahlung der gewährten Rente übernommen habe. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte als sachverständigen Zeugen gehört (teilweise ist ein sechsstündiges Leistungsvermögen verneint worden) und ein orthopädisches Gutachten bei Dr. J. (Leistungseinschätzung: leichte und kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden je Arbeitstag möglich, mit einigen qualitativen Einschränkungen). Eine Begutachtung bei dem Nervenarzt Dr. W. ist nicht erfolgt, da der Kläger dort trotz dreimaliger Einbestellung nicht erschienen ist und zuletzt mitgeteilt hat, er sei längere Zeit im Ausland.
Mit Urteil vom 9. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Volle Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) liege auf Grund der - näher dargestellten - ärztlichen Äußerungen und dem Gutachten von Dr. J. nicht vor. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag verrichten. Eine nervenärztliche Begutachtung sei auf Grund mangelnder Mitwirkung des Klägers, über deren Folgen er telefonisch belehrt worden sei, gescheitert. Jedenfalls liege aus dem früheren Verfahren S 8 RJ 1785/99 ein aussagekräftiges Gutachten von Dr. W. vor, wonach der Kläger trotz einer depressiven Episode mit Anpassungsstörungen und einer Somatisierungsstörung u. a. noch leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne. Dieses Gutachten habe weiterhin Gültigkeit, nachdem der behandelnde Nervenarzt Dr. S. wesentliche Änderungen im Gesundheitszustand des Klägers im Laufe der Behandlung seit Juni 2000 nicht festgestellt habe.
Der Kläger hat gegen das ihm am 15. Dezember 2005 zugestellte Urteil am 20. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Eine Begründung ist trotz Aufforderung durch den Senat nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. November 2005 aufzuheben und die Beigeladene unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 24. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 10. März 2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. März 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts, die bereits vom Sozialgericht beigezogenen Akten früherer Gerichtsverfahren des Klägers und die Akten des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist nur festzustellen, dass die Bereitschaft des Klägers zur Mitwirkung an einer nervenärztlichen Begutachtung weiterhin nicht erkennbar ist. Diese erscheint jedenfalls, wie dies das Sozialgericht für den Senat überzeugend dargestellt hat, auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Äußerungen und dem früheren Gutachten von Dr. W. auch nicht notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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