Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 4184/05.KSVG
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 11.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2005 wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Kläger im Zeitraum vom 02.02.2004 bis 01.02.2005 Versicherungspflicht nach § 2 Satz. 1 Nummer 5 SGB VI zur Künstlersozialversicherung besteht.
Der 1961 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten im Januar 2004 die Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Mit Bescheid vom 15.07.2004 lehnte die Beklagte die Versicherungspflicht ab, weil der Kläger die erforderlichen Angaben nicht gemacht, bzw. die erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt habe und deshalb die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) derzeit nicht festgestellt werden könne.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Unterlagen vor. Bei diesen Unterlagen befand sich auch ein Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes B., woraus sich ergab, dass für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 02.02.2004 ein Existenzgründungszuschuss für die Zeit vom 02.02.2004 bis 01/2005 in Höhe von monatlich 600,00 Euro bewilligt und gezahlt wurde.
Mit Bescheid vom 11.01.2005 hob die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 15.07.2004 auf und stellte fest, dass in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab 02/2004 Versicherungspflicht nach § 1 KSVG bestehe. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Künstler gemäß § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI bestehe nicht, da wegen des Bezugs eines Existenzgründungszuschusses für diesen Zeitraum Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI bestehe. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2005 wegen des Bezugs eines Existenzgründungszuschusses zurück.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 29.04.2005 (Eingang am 02.05.2005) Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben mit der Begründung, dass es für ihn als freischaffenden Künstler nicht nachvollziehbar sei, dass keine Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG bestehe, solange ein Existenzgründungszuschuss bezogen werde. Er sehe sich in seinen Rechten als Künstler verletzt und im Vergleich zu Handwerkern ungleich behandelt.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag:
I. Der Bescheid vom 11.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2005 wird abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, Versicherungspflicht zur Künstlersozialversicherung nach § 2 Satz. 1 Nr. 5 SGB VI für den Zeitraum vom 02.02.2004 bis 01.02.2005 festzustellen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zu dem Verfahren die Akten der Beklagten beigezogen. Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte die Rentenversicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz für den Zeitraum vom 02.02.2004 bis 01.02.2005 abgelehnt, da nach § 2 Satz 2 SGB VI Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421 l SGB VI nicht nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Versicherungspflicht unterliegen.
Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Der Hinweis des Klägers auf Art. 3 Grundgesetz geht fehl. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz kann die erkennende Kammer nicht feststellen. Die Kammer sähe dann eine Ungleichbehandlung, wenn der Kläger trotz Gewährung des Existenzgründungszuschusses der Künstlersozialversicherung unterläge, obwohl alle anderen Bezieher des Existenzgründungszuschusses der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI unterliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Kläger im Zeitraum vom 02.02.2004 bis 01.02.2005 Versicherungspflicht nach § 2 Satz. 1 Nummer 5 SGB VI zur Künstlersozialversicherung besteht.
Der 1961 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten im Januar 2004 die Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Mit Bescheid vom 15.07.2004 lehnte die Beklagte die Versicherungspflicht ab, weil der Kläger die erforderlichen Angaben nicht gemacht, bzw. die erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt habe und deshalb die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) derzeit nicht festgestellt werden könne.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Unterlagen vor. Bei diesen Unterlagen befand sich auch ein Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes B., woraus sich ergab, dass für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 02.02.2004 ein Existenzgründungszuschuss für die Zeit vom 02.02.2004 bis 01/2005 in Höhe von monatlich 600,00 Euro bewilligt und gezahlt wurde.
Mit Bescheid vom 11.01.2005 hob die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 15.07.2004 auf und stellte fest, dass in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab 02/2004 Versicherungspflicht nach § 1 KSVG bestehe. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Künstler gemäß § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI bestehe nicht, da wegen des Bezugs eines Existenzgründungszuschusses für diesen Zeitraum Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI bestehe. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2005 wegen des Bezugs eines Existenzgründungszuschusses zurück.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 29.04.2005 (Eingang am 02.05.2005) Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben mit der Begründung, dass es für ihn als freischaffenden Künstler nicht nachvollziehbar sei, dass keine Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG bestehe, solange ein Existenzgründungszuschuss bezogen werde. Er sehe sich in seinen Rechten als Künstler verletzt und im Vergleich zu Handwerkern ungleich behandelt.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag:
I. Der Bescheid vom 11.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2005 wird abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, Versicherungspflicht zur Künstlersozialversicherung nach § 2 Satz. 1 Nr. 5 SGB VI für den Zeitraum vom 02.02.2004 bis 01.02.2005 festzustellen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zu dem Verfahren die Akten der Beklagten beigezogen. Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte die Rentenversicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz für den Zeitraum vom 02.02.2004 bis 01.02.2005 abgelehnt, da nach § 2 Satz 2 SGB VI Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421 l SGB VI nicht nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Versicherungspflicht unterliegen.
Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Der Hinweis des Klägers auf Art. 3 Grundgesetz geht fehl. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz kann die erkennende Kammer nicht feststellen. Die Kammer sähe dann eine Ungleichbehandlung, wenn der Kläger trotz Gewährung des Existenzgründungszuschusses der Künstlersozialversicherung unterläge, obwohl alle anderen Bezieher des Existenzgründungszuschusses der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI unterliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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