Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 679/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 242/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. September 1981 bis 30. Juni 1990 (mit Ausnahme der Zeit der Freistellung von der Arbeit) und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die im September 1959 geborene Klägerin ist Ingenieurin für Landtechnik (Zeugnis der "" Fk vom 28. August 1981).
Sie arbeitete vom 01. September 1981 bis 17. Oktober 1982 und nach einer Freistellung von der Arbeit erneut vom 22. November 1982 bis 30. Juni 1983 als Technologin beim VEB () B. Vom 01. Juli 1983 bis 19. Juni 1987 war sie als Leiterin der Materialbuchhaltung und vom 20. Juni 1987 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Mitarbeiterin Materialbilanz und Materialplanung bzw. Sachbearbeiterin für Rechnungslegung im selben Betrieb tätig.
Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gehörte sie nicht an.
Im Juli 2003 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die streitige Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 02. September 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigen zuzuordnen gewesen wäre. Die im VEB ausgeübte Beschäftigung habe zwar der technischen Qualifikation entsprochen. Sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der VEB sei aus einer Maschinenausleihstation ohne Änderung der Aufgabenstellung hervorgegangen, also dieser gleichzusetzen. Der habe auch Produktionsaufgaben erfüllt, unter anderem komplette Stallausrüstungen für die Tierproduktionsbetriebe konstruiert und produziert, Traktoren, Lastkraftwagen und Anhänger von Grund auf neu gebaut bzw. bestimmte Komponenten und Baugruppen neu produziert, die für die ordnungsgemäße Instandsetzung notwendig gewesen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Klägerin sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Sie sei jedoch nicht als Ingenieur, sondern als Leiter Materialbuchhaltung beschäftigt gewesen.
Dagegen hat die Klägerin am 22. Juli 2004 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und vorgetragen:
Sie habe bis Dezember 1983 als Technologin mit den Aufgaben Konstruktion und Produktion für Stallausrüstungen, Landtechnik, Hilfsmittel für Instandsetzung etc. gearbeitet. Von 1984 bis 1986 sei sie als Leiterin der Materialbuchhaltung hauptsächlich für die Bestellung, Lagerung und die Kontrolle des effektiven Einsatzes von Produktionsmaterialien, Ersatzteilen und Hilfsstoffen tätig gewesen. Von 1987 bis Dezember 1990 sei sie ausschließlich für die Planung und Bilanzierung der benötigten Produktionsmaterialien zuständig gewesen. Sämtliche Aufgaben hätten eine ingenieurtechnische Qualifikation verlangt und ausschließlich der Produktion gedient. Der sei Rechtsnachfolger der Maschinen-Ausleih-Stationen (MAS) bzw. der Maschinentraktorenstationen (MTS), die Technik produziert und repariert hätten. Lediglich die schlichte Ausleihe sei beim weggefallen. Nach der Aufhebung der Ersten Durchführungsbestimmung sei es nicht mehr darauf angekommen, konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig zu sein und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge zu nehmen. Nach der Zweiten Durchführungsbestimmung sei dies nur noch von solchen Personen gefordert worden, die nicht den Titel eines Ingenieurs hatten.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 nicht in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen. Hauptzweck des sei nicht die industriemäßige massenhafte Neuerstellung von Gütern, sondern die Wartung, Reparatur und zur Verfügungstellung von in der Landwirtschaft benötigten technischen Geräten gewesen. Der sei auch nicht gleichgestellt, denn er werde in der Zweiten Durchführungsbestimmung nicht genannt. Der Verordnungsgeber habe die zweite Durchführungsbestimmung auch nicht entsprechend unter Einbeziehung eines Nachfolgebetriebes geändert.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 20. Januar 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Februar 2006 eingelegte Berufung der Klägerin.
Es sei zutreffend, dass sie am 30. Juni 1990 in der Materialbuchhaltung mit der Bestellung, Verwaltung, ordnungsgemäßen Verwendung und Abrechnung der für die Produktion erforderlichen Werkzeuge und Materialien befasst gewesen sei. Dafür sei der Fachschulabschluss erforderlich gewesen. Es treffe gleichfalls zu, dass sie nur betriebswirtschaftlich-kaufmännische Arbeiten ausgeführt habe. Wenn das BSG eine dem bezeichneten Beruf entsprechende Tätigkeit voraussetze, liege diese bei der Klägerin wohl nicht vor. Dennoch habe sie Anspruch auf Anerkennung der beantragten Zeiten, denn auch bei enger Auslegung der Zweiten Durchführungsbestimmung werde von Ingenieuren keine entsprechende Tätigkeit verlangt. Dies betreffe nur solche Personen ohne den Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Der Zweiten Durchführungsbestimmung lasse sich zudem keine Beschränkung des volkseigenen Produktionsbetriebes auf die Bereiche Industrie und Bauwesen entnehmen, denn es würden auch andere Bereiche genannt. Darauf komme es jedoch wegen der Gleichstellung des als Rechtsnachfolger der MAS nicht an. Funktionspläne besitze die Klägerin nicht. Die Klägerin hat mehrere Arbeitsverträge, unter anderem den Änderungsvertrag mit dem VEB B vom 29. Juni 1987, und die Vereinbarung mit dem VEB B vom 29. Oktober 1982 über die Freistellung nach § 246 Arbeitsgesetzbuch vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
nachdem sie die Klage hinsichtlich des Zeitraumes vom 18. Oktober bis 21. November 1982 zurückgenommen hat,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Oktober 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2004 zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1981 bis 17. Oktober 1982 und vom 22. November 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat vom Amtsgericht Potsdam einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB B und aus dem Handelsregister zur GmbH beigezogen.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 21. Juli 2006 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. August 2006 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 02. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. September 1981 bis 17. Oktober 1982 und vom 22. November 1982 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor. Es kann hierbei dahinstehen, ob die betriebliche Voraussetzung der Einbeziehung erfüllt war. Die Klägerin übte jedenfalls keine dem Titel eines Ingenieurs entsprechende Beschäftigung aus. Es ist auch nicht bewiesen, dass zur Ausübung der Beschäftigung in der Materialbuchhaltung der Titel eines Ingenieurs notwendige Voraussetzung war.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Die Klägerin ist unbestritten berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Sie übte jedoch keine ihrer Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit aus.
Wie von der Klägerin vorgetragen, umfasste die von ihr wahrgenommene Materialbuchhaltung die Bestellung, Verwaltung, ordnungsgemäße Verwendung und Abrechnung der für die Produktion erforderlichen Werkzeuge und Materialien. Bei dieser Aufgabenstellung handelt es sich, wie die Klägerin selbst einräumt, "nur" um eine betriebswirtschaftlich-kaufmännische Tätigkeit. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass in der Funktion einer Materialbuchhalterin bzw. Mitarbeiterin Materialbilanz und Materialplanung bzw. Sachbearbeiterin für Rechnungslegung eine ingenieurtechnische Aufgabenstellung gefordert war.
Die Klägerin behauptet zwar, dass zur Ausübung der am 30. Juni 1990 verrichteten Aufgabenstellungen ein Ingenieurabschluss Voraussetzung gewesen sei. Konkrete Tatsachen werden hierfür jedoch nicht vorgetragen. Schließlich liegt auch kein Funktionsplan vor, in dem – insoweit abweichend von dem Vortrag, die Tätigkeit sei "betriebswirtschaftlich-kaufmännisch" gewesen - nach den seinerzeit maßgeblichen betrieblichen Regelungen für die Tätigkeit in der Materialbuchhaltung die Qualifikation eines Ingenieurs gefordert wird.
Angesichts dessen lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin eine ihrem Titel entsprechende Tätigkeit am 30. Juni 1990 tatsächlich ausübte.
Entgegen der Ansicht der Klägerin reichte die Berechtigung, den Titel eines Ingenieurs zu führen, für eine Einbeziehung in die AVtI nicht aus, wenn nicht zugleich eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich verrichtet wurde. Es ist zwar zutreffend, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO andere Personen, insbesondere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, nur in die AVtI eingereiht werden konnten, wenn sie durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten. Falls dies der Fall war, konnte dadurch das Erfordernis des Titels ersetzt werden. Diese Vorschrift stellt hierbei maßgeblich auf "Arbeit" ab und meint damit eine solche, die einer ingenieurtechnischen Aufgabenstellung entspricht. Daran wird deutlich, dass für eine Einbeziehung in die AVtI wesentlich auf die verrichtete Tätigkeit abgestellt wurde. Die ingenieurtechnische Arbeitsleistung war Grund dafür, die Angehörigen der technischen Intelligenz in die AVtI einzubeziehen. Damit ist unabdingbar, dass auch konkret im Rahmen des Berufsbildes eines Ingenieurs und nicht etwa berufsfremd gearbeitet wurde.
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob der VEB B ein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder eine gleichgestellte Einrichtung war.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. September 1981 bis 30. Juni 1990 (mit Ausnahme der Zeit der Freistellung von der Arbeit) und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die im September 1959 geborene Klägerin ist Ingenieurin für Landtechnik (Zeugnis der "" Fk vom 28. August 1981).
Sie arbeitete vom 01. September 1981 bis 17. Oktober 1982 und nach einer Freistellung von der Arbeit erneut vom 22. November 1982 bis 30. Juni 1983 als Technologin beim VEB () B. Vom 01. Juli 1983 bis 19. Juni 1987 war sie als Leiterin der Materialbuchhaltung und vom 20. Juni 1987 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Mitarbeiterin Materialbilanz und Materialplanung bzw. Sachbearbeiterin für Rechnungslegung im selben Betrieb tätig.
Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gehörte sie nicht an.
Im Juli 2003 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die streitige Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 02. September 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigen zuzuordnen gewesen wäre. Die im VEB ausgeübte Beschäftigung habe zwar der technischen Qualifikation entsprochen. Sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der VEB sei aus einer Maschinenausleihstation ohne Änderung der Aufgabenstellung hervorgegangen, also dieser gleichzusetzen. Der habe auch Produktionsaufgaben erfüllt, unter anderem komplette Stallausrüstungen für die Tierproduktionsbetriebe konstruiert und produziert, Traktoren, Lastkraftwagen und Anhänger von Grund auf neu gebaut bzw. bestimmte Komponenten und Baugruppen neu produziert, die für die ordnungsgemäße Instandsetzung notwendig gewesen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Klägerin sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Sie sei jedoch nicht als Ingenieur, sondern als Leiter Materialbuchhaltung beschäftigt gewesen.
Dagegen hat die Klägerin am 22. Juli 2004 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und vorgetragen:
Sie habe bis Dezember 1983 als Technologin mit den Aufgaben Konstruktion und Produktion für Stallausrüstungen, Landtechnik, Hilfsmittel für Instandsetzung etc. gearbeitet. Von 1984 bis 1986 sei sie als Leiterin der Materialbuchhaltung hauptsächlich für die Bestellung, Lagerung und die Kontrolle des effektiven Einsatzes von Produktionsmaterialien, Ersatzteilen und Hilfsstoffen tätig gewesen. Von 1987 bis Dezember 1990 sei sie ausschließlich für die Planung und Bilanzierung der benötigten Produktionsmaterialien zuständig gewesen. Sämtliche Aufgaben hätten eine ingenieurtechnische Qualifikation verlangt und ausschließlich der Produktion gedient. Der sei Rechtsnachfolger der Maschinen-Ausleih-Stationen (MAS) bzw. der Maschinentraktorenstationen (MTS), die Technik produziert und repariert hätten. Lediglich die schlichte Ausleihe sei beim weggefallen. Nach der Aufhebung der Ersten Durchführungsbestimmung sei es nicht mehr darauf angekommen, konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig zu sein und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge zu nehmen. Nach der Zweiten Durchführungsbestimmung sei dies nur noch von solchen Personen gefordert worden, die nicht den Titel eines Ingenieurs hatten.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 nicht in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen. Hauptzweck des sei nicht die industriemäßige massenhafte Neuerstellung von Gütern, sondern die Wartung, Reparatur und zur Verfügungstellung von in der Landwirtschaft benötigten technischen Geräten gewesen. Der sei auch nicht gleichgestellt, denn er werde in der Zweiten Durchführungsbestimmung nicht genannt. Der Verordnungsgeber habe die zweite Durchführungsbestimmung auch nicht entsprechend unter Einbeziehung eines Nachfolgebetriebes geändert.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 20. Januar 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Februar 2006 eingelegte Berufung der Klägerin.
Es sei zutreffend, dass sie am 30. Juni 1990 in der Materialbuchhaltung mit der Bestellung, Verwaltung, ordnungsgemäßen Verwendung und Abrechnung der für die Produktion erforderlichen Werkzeuge und Materialien befasst gewesen sei. Dafür sei der Fachschulabschluss erforderlich gewesen. Es treffe gleichfalls zu, dass sie nur betriebswirtschaftlich-kaufmännische Arbeiten ausgeführt habe. Wenn das BSG eine dem bezeichneten Beruf entsprechende Tätigkeit voraussetze, liege diese bei der Klägerin wohl nicht vor. Dennoch habe sie Anspruch auf Anerkennung der beantragten Zeiten, denn auch bei enger Auslegung der Zweiten Durchführungsbestimmung werde von Ingenieuren keine entsprechende Tätigkeit verlangt. Dies betreffe nur solche Personen ohne den Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Der Zweiten Durchführungsbestimmung lasse sich zudem keine Beschränkung des volkseigenen Produktionsbetriebes auf die Bereiche Industrie und Bauwesen entnehmen, denn es würden auch andere Bereiche genannt. Darauf komme es jedoch wegen der Gleichstellung des als Rechtsnachfolger der MAS nicht an. Funktionspläne besitze die Klägerin nicht. Die Klägerin hat mehrere Arbeitsverträge, unter anderem den Änderungsvertrag mit dem VEB B vom 29. Juni 1987, und die Vereinbarung mit dem VEB B vom 29. Oktober 1982 über die Freistellung nach § 246 Arbeitsgesetzbuch vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
nachdem sie die Klage hinsichtlich des Zeitraumes vom 18. Oktober bis 21. November 1982 zurückgenommen hat,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Oktober 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2004 zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1981 bis 17. Oktober 1982 und vom 22. November 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat vom Amtsgericht Potsdam einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB B und aus dem Handelsregister zur GmbH beigezogen.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 21. Juli 2006 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. August 2006 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 02. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. September 1981 bis 17. Oktober 1982 und vom 22. November 1982 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor. Es kann hierbei dahinstehen, ob die betriebliche Voraussetzung der Einbeziehung erfüllt war. Die Klägerin übte jedenfalls keine dem Titel eines Ingenieurs entsprechende Beschäftigung aus. Es ist auch nicht bewiesen, dass zur Ausübung der Beschäftigung in der Materialbuchhaltung der Titel eines Ingenieurs notwendige Voraussetzung war.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Die Klägerin ist unbestritten berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Sie übte jedoch keine ihrer Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit aus.
Wie von der Klägerin vorgetragen, umfasste die von ihr wahrgenommene Materialbuchhaltung die Bestellung, Verwaltung, ordnungsgemäße Verwendung und Abrechnung der für die Produktion erforderlichen Werkzeuge und Materialien. Bei dieser Aufgabenstellung handelt es sich, wie die Klägerin selbst einräumt, "nur" um eine betriebswirtschaftlich-kaufmännische Tätigkeit. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass in der Funktion einer Materialbuchhalterin bzw. Mitarbeiterin Materialbilanz und Materialplanung bzw. Sachbearbeiterin für Rechnungslegung eine ingenieurtechnische Aufgabenstellung gefordert war.
Die Klägerin behauptet zwar, dass zur Ausübung der am 30. Juni 1990 verrichteten Aufgabenstellungen ein Ingenieurabschluss Voraussetzung gewesen sei. Konkrete Tatsachen werden hierfür jedoch nicht vorgetragen. Schließlich liegt auch kein Funktionsplan vor, in dem – insoweit abweichend von dem Vortrag, die Tätigkeit sei "betriebswirtschaftlich-kaufmännisch" gewesen - nach den seinerzeit maßgeblichen betrieblichen Regelungen für die Tätigkeit in der Materialbuchhaltung die Qualifikation eines Ingenieurs gefordert wird.
Angesichts dessen lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin eine ihrem Titel entsprechende Tätigkeit am 30. Juni 1990 tatsächlich ausübte.
Entgegen der Ansicht der Klägerin reichte die Berechtigung, den Titel eines Ingenieurs zu führen, für eine Einbeziehung in die AVtI nicht aus, wenn nicht zugleich eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich verrichtet wurde. Es ist zwar zutreffend, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO andere Personen, insbesondere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, nur in die AVtI eingereiht werden konnten, wenn sie durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten. Falls dies der Fall war, konnte dadurch das Erfordernis des Titels ersetzt werden. Diese Vorschrift stellt hierbei maßgeblich auf "Arbeit" ab und meint damit eine solche, die einer ingenieurtechnischen Aufgabenstellung entspricht. Daran wird deutlich, dass für eine Einbeziehung in die AVtI wesentlich auf die verrichtete Tätigkeit abgestellt wurde. Die ingenieurtechnische Arbeitsleistung war Grund dafür, die Angehörigen der technischen Intelligenz in die AVtI einzubeziehen. Damit ist unabdingbar, dass auch konkret im Rahmen des Berufsbildes eines Ingenieurs und nicht etwa berufsfremd gearbeitet wurde.
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob der VEB B ein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder eine gleichgestellte Einrichtung war.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved