Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 KR 1083/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 348/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2006 (S 82 KR 1083/06 ER) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Krankengeld. Das Sozialgericht Berlin hat – nach Prüfung durch den Senat zutreffend – folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der 1976 geborene und bei der Antragsgegnerin krankenversicherte Antragsteller ist seit 01. März 2005 arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit April 2005 von der Antragsgegnerin Krankengeld. Mit Schreiben vom 22. März 2006 teilte diese dem Antragsteller mit, dass sie die Zahlung von Krankengeld ab 24. Januar 2006 einstelle, da sie Kenntnis davon erlangt habe, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren laufe und in diesem Zusammenhang das Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug von Krankengeld erneut geprüft werden müsse.
Am 16. Juni 2006 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und ein ärztliches Attest des Orthopäden Dr. L vom 15. Juni 2006 vorgelegt, in dem dieser bescheinigt, es bestehe bis auf Weiteres Arbeitsunfähigkeit (AU) für den ausgeübten Beruf als Kraftfahrer mit Ladetätigkeit. Eile sei geboten, da er weder Leistungen seines Arbeitgebers noch Sozialleistungen erhalte und kein Geld mehr für Miete und Lebensunterhalt habe. Arbeitslosengeld habe er nicht beantragt, da er mangels Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht verfügbar sei. Seit Juli 2005 sei er bei C. Ltd. Brandenburg angestellt und von dem Einzelunternehmer C. übernommen worden. Der Vorwurf der Antragsgegnerin, er habe am 13. August 2004 bereits betrügerisch Krankengeld erlangt, könne wegen der erst seit März 2005 bestehenden AU nicht nachvollzogen werden.
Den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller umgehend für die Zeit ab Februar 2006 sowie fortlaufend Krankengeld zu gewähren, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2006 abgelehnt:
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis die Regelung eines vorläufigen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheine. Voraussetzung sei das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Letzterer sei gegeben, wenn auf Grund der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung nach Auffassung des Gerichts auf Grund glaubhaft gemachter Tatsachen zu befürchten sei, dass ohne Erlass der einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile des Antragstellers drohten. Dabei dürfe grundsätzlich die Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte nur dann, wenn der Erfolg in der Hauptsache hinreichend wahrscheinlich sei und bei Nichterfüllung des Anspruchs schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohten. Vorliegend sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Gericht habe sich nicht vom Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) überzeugen können. Unklar sei, ob der Antragsteller bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 2005 tatsächlich mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen sei. Sollte der Vorwurf der Ermittlungsbehörden zutreffen und der vom Antragsteller vorgelegte Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Centurion gefälscht sein, fehle es bereits an einem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis. Dieser Frage könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend nachgegangen werden, zumal die Beiziehung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten nicht möglich gewesen sei. Auch hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit bestünden Zweifel, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden könnten. Zudem sei zweifelhaft, welcher berufliche Maßstab der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen sei. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, da der allgemeine Hinweis darauf, Krankengeld zur Bestreitung des Lebensbedarfs zu benötigen, nicht ausreichend sei. Es sei nicht ersichtlich, welche schweren, unzumutbaren und anders nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Soweit mit dem Antrag die Zahlung von Krankengeld für die Vergangenheit begehrt werde, könne ein eiliges Regelungsbedürfnis ohnehin nicht gesehen werden. Offensichtlich sei es dem Antragsteller in der vergangenen Zeit gelungen, seinen Lebensunterhalt aus eigenen oder fremden Mitteln zu decken.
Gegen den seiner Bevollmächtigten am 03. August 2006 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 11. August 2006 beim Sozialgericht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitsvertrag zwischen der "C." und dem Antragsteller gefälscht sei. Dies werde allein von der Antragsgegnerin behauptet – ohne die Angabe von Anhaltspunkten für einen begründeten Verdacht. Nach dem die zunächst als Einzelhandelgewerbe betriebene "C." durch Wechsel des Inhabers als "Ltd." fortgeführt und ins Handelsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen worden sei, sei am 27. Juni 2005 ein neuer Arbeitsvertrag zwischen der C. Ltd. und dem Antragsteller geschlossen worden, der den Arbeitsvertrag vom 20. August 2004 ersetzt habe. Es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern im August 2004 eine Täuschungshandlung zur Erlangung von Krankengeld erfolgt sein solle. Auch ein Zusammenhang zu dem streitgegenständlichen Krankengeldanspruch sei nicht ersichtlich. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit sei glaubhaft gemacht, hierzu dürfte die Vorlage des ärztlichen Attestes genügen. Den Akten der Antragsgegnerin sei zu entnehmen, dass mehrere medizinische Untersuchungen durchgeführt worden seien, nach deren Ergebnis Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Antragsgegnerin habe darüber hinaus mehrere telefonische Rückfragen mit dem behandelnden Arzt geführt, der dieses Ergebnis bestätigte. Seitens der Antragsgegnerin seien jedenfalls nie Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit geäußert worden. Der Antragsteller sei zudem nicht mehr in der Lage, für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau, seines Kleinkindes und sich selbst aufzukommen. Soweit er in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung aus seiner Familie erhalten habe bzw. von Ersparnissen gelebt habe, bedeute dies nicht, dass diese Unterstützung auch künftig gewährt werde. Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalte er nicht, insoweit begehre das Jobcenter die Vorlage einer Kopie des Bescheides über Krankengeld, der ihm aber abhanden gekommen sei. Die Antragsgegnerin weigere sich insoweit, ein Duplikat zu rekonstruieren. Insoweit werde beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, dem Antragsteller ein Duplikat des Bescheides über Krankengeld zu erstellen und auszuhändigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und den weitergehenden Antrag auf Erstellung und Aushändigung eines Duplikats des Krankengeldbescheides zu verwerfen.
Das Sozialgericht habe den Antrag zu Recht abgelehnt. Es sei insbesondere zweifelhaft, weshalb am 27. Juni 2005 bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ein neuer Arbeitsvertrag mit der C. abgeschlossen worden sei. Insoweit könne – wenn dieser Vertrag echt sei – Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Seien die Arbeitsverträge gefälscht, bestünde mangels Beschäftigungsverhältnis kein Krankengeldanspruch. Für den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Herausgabe eines Bescheidduplikats sei das Landessozialgericht sachlich nicht zuständig.
Der Senat hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Antrag hinsichtlich der "fortlaufenden" Zahlung zweifelhaft sei, weil beim behaupteten Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 01. März 2005 der Anspruch nach 78 Wochen entsprechend § 48 SGB V erschöpft sein dürfte. II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde aus diesen Gründen zurück und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren den Arbeitsvertrag vom 27. Juni 2005 vorgelegt hat, kann dieser den streitigen Anspruch nicht begründen, weil der Antragsteller nach eigenem Vortrag seit 01. März 2005 arbeitsunfähig ist, ein nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossener Arbeitsvertrags kann einen Krankengeldanspruch nicht mehr begründen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) obliegt es dem Antragsteller, seinen Anspruch glaubhaft zu machen. Insoweit ist es seine Sache, die Anspruchsgrundlagen, insbesondere das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 44 SGB V i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) glaubhaft zu machen, sie also entsprechend § 23 Satz 1 und 2 SGB X als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Wenn – wie hier – von der Antragsgegnerin die Echtheit des vorgelegten Arbeitsvertrages bestritten wird, reicht zur Glaubhaftmachung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses allein die Bezugnahme auf das Vorliegen dieses Arbeitsvertrages nicht aus. Insoweit steht Behauptung gegen Behauptung. Es ist insoweit nichts ersichtlich, was dem Vortrag des Antragstellers gegenüber dem Vortrag der Antragsgegnerin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zukommen lässt. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass wegen des Fälschungsvorwurfs ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet worden ist, innerhalb dessen die Beschlagnahme von Unterlagen erfolgt ist. Die entsprechende richterliche Anordnung des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. März 2006 (Bl. 24 GA) dürfte ohne hinreichenden Tatverdacht nicht ergangen sein. Unter diesen Umständen ist der Vortrag des Antragstellers gegenwärtig nicht überwiegend wahrscheinlich.
Selbst wenn aber entgegen obigen Ausführungen ein Anspruch auf Grund eines tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses zur "C." anzunehmen wäre, hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch im Wege einstweiliger Anordnung für die Vergangenheit nicht durchsetzbar wäre. In Betracht käme insoweit allenfalls ein Anspruch für die gegenwärtige und zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts, dem zu dienen, das Krankengeld gerade bestimmt ist. Wie dem Antragsteller bereits mit Verfügung des Senats vom 04. September 2006 mitgeteilt worden ist, besteht ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 48 SGB V wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Beim vom Kläger vorgetragenen Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 01. März 2005 wäre diese 78 Wochen im August 2006 vorüber gewesen. Gegenwärtig stünde dem Antragsteller bereits auf der Grundlage seines eigenen Vortrages ein Anspruch auf Krankengeld nicht zu. Soweit seit Stellung des vorliegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 16. Juni 2006 bis August 2006 noch ein Anspruch bestanden haben könnte, liegt auch dieser jetzt in der Vergangenheit. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Antragsteller durch die Verweigerung des (zweifelhaften) Anspruchs für die relativ kurze Zeit von 2 ½ Monaten wesentliche Nachteile drohen, die nachträglich für die Vergangenheit nicht mehr korrigierbar wären und allein deshalb die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten.
Soweit der Antragsteller seinen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Herausgabe eines Duplikats des ursprünglichen Krankengeldbewilligungsbescheides begehrt, ist dieser Antrag unzulässig, weil insoweit eine nach § 172 SGG anfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts fehlt, die Beschwerde also nicht statthaft ist.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Krankengeld. Das Sozialgericht Berlin hat – nach Prüfung durch den Senat zutreffend – folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der 1976 geborene und bei der Antragsgegnerin krankenversicherte Antragsteller ist seit 01. März 2005 arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit April 2005 von der Antragsgegnerin Krankengeld. Mit Schreiben vom 22. März 2006 teilte diese dem Antragsteller mit, dass sie die Zahlung von Krankengeld ab 24. Januar 2006 einstelle, da sie Kenntnis davon erlangt habe, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren laufe und in diesem Zusammenhang das Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug von Krankengeld erneut geprüft werden müsse.
Am 16. Juni 2006 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und ein ärztliches Attest des Orthopäden Dr. L vom 15. Juni 2006 vorgelegt, in dem dieser bescheinigt, es bestehe bis auf Weiteres Arbeitsunfähigkeit (AU) für den ausgeübten Beruf als Kraftfahrer mit Ladetätigkeit. Eile sei geboten, da er weder Leistungen seines Arbeitgebers noch Sozialleistungen erhalte und kein Geld mehr für Miete und Lebensunterhalt habe. Arbeitslosengeld habe er nicht beantragt, da er mangels Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht verfügbar sei. Seit Juli 2005 sei er bei C. Ltd. Brandenburg angestellt und von dem Einzelunternehmer C. übernommen worden. Der Vorwurf der Antragsgegnerin, er habe am 13. August 2004 bereits betrügerisch Krankengeld erlangt, könne wegen der erst seit März 2005 bestehenden AU nicht nachvollzogen werden.
Den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller umgehend für die Zeit ab Februar 2006 sowie fortlaufend Krankengeld zu gewähren, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2006 abgelehnt:
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis die Regelung eines vorläufigen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheine. Voraussetzung sei das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Letzterer sei gegeben, wenn auf Grund der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung nach Auffassung des Gerichts auf Grund glaubhaft gemachter Tatsachen zu befürchten sei, dass ohne Erlass der einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile des Antragstellers drohten. Dabei dürfe grundsätzlich die Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte nur dann, wenn der Erfolg in der Hauptsache hinreichend wahrscheinlich sei und bei Nichterfüllung des Anspruchs schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohten. Vorliegend sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Gericht habe sich nicht vom Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) überzeugen können. Unklar sei, ob der Antragsteller bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 2005 tatsächlich mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen sei. Sollte der Vorwurf der Ermittlungsbehörden zutreffen und der vom Antragsteller vorgelegte Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Centurion gefälscht sein, fehle es bereits an einem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis. Dieser Frage könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend nachgegangen werden, zumal die Beiziehung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten nicht möglich gewesen sei. Auch hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit bestünden Zweifel, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden könnten. Zudem sei zweifelhaft, welcher berufliche Maßstab der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen sei. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, da der allgemeine Hinweis darauf, Krankengeld zur Bestreitung des Lebensbedarfs zu benötigen, nicht ausreichend sei. Es sei nicht ersichtlich, welche schweren, unzumutbaren und anders nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Soweit mit dem Antrag die Zahlung von Krankengeld für die Vergangenheit begehrt werde, könne ein eiliges Regelungsbedürfnis ohnehin nicht gesehen werden. Offensichtlich sei es dem Antragsteller in der vergangenen Zeit gelungen, seinen Lebensunterhalt aus eigenen oder fremden Mitteln zu decken.
Gegen den seiner Bevollmächtigten am 03. August 2006 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 11. August 2006 beim Sozialgericht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitsvertrag zwischen der "C." und dem Antragsteller gefälscht sei. Dies werde allein von der Antragsgegnerin behauptet – ohne die Angabe von Anhaltspunkten für einen begründeten Verdacht. Nach dem die zunächst als Einzelhandelgewerbe betriebene "C." durch Wechsel des Inhabers als "Ltd." fortgeführt und ins Handelsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen worden sei, sei am 27. Juni 2005 ein neuer Arbeitsvertrag zwischen der C. Ltd. und dem Antragsteller geschlossen worden, der den Arbeitsvertrag vom 20. August 2004 ersetzt habe. Es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern im August 2004 eine Täuschungshandlung zur Erlangung von Krankengeld erfolgt sein solle. Auch ein Zusammenhang zu dem streitgegenständlichen Krankengeldanspruch sei nicht ersichtlich. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit sei glaubhaft gemacht, hierzu dürfte die Vorlage des ärztlichen Attestes genügen. Den Akten der Antragsgegnerin sei zu entnehmen, dass mehrere medizinische Untersuchungen durchgeführt worden seien, nach deren Ergebnis Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Antragsgegnerin habe darüber hinaus mehrere telefonische Rückfragen mit dem behandelnden Arzt geführt, der dieses Ergebnis bestätigte. Seitens der Antragsgegnerin seien jedenfalls nie Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit geäußert worden. Der Antragsteller sei zudem nicht mehr in der Lage, für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau, seines Kleinkindes und sich selbst aufzukommen. Soweit er in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung aus seiner Familie erhalten habe bzw. von Ersparnissen gelebt habe, bedeute dies nicht, dass diese Unterstützung auch künftig gewährt werde. Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalte er nicht, insoweit begehre das Jobcenter die Vorlage einer Kopie des Bescheides über Krankengeld, der ihm aber abhanden gekommen sei. Die Antragsgegnerin weigere sich insoweit, ein Duplikat zu rekonstruieren. Insoweit werde beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, dem Antragsteller ein Duplikat des Bescheides über Krankengeld zu erstellen und auszuhändigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und den weitergehenden Antrag auf Erstellung und Aushändigung eines Duplikats des Krankengeldbescheides zu verwerfen.
Das Sozialgericht habe den Antrag zu Recht abgelehnt. Es sei insbesondere zweifelhaft, weshalb am 27. Juni 2005 bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ein neuer Arbeitsvertrag mit der C. abgeschlossen worden sei. Insoweit könne – wenn dieser Vertrag echt sei – Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Seien die Arbeitsverträge gefälscht, bestünde mangels Beschäftigungsverhältnis kein Krankengeldanspruch. Für den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Herausgabe eines Bescheidduplikats sei das Landessozialgericht sachlich nicht zuständig.
Der Senat hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Antrag hinsichtlich der "fortlaufenden" Zahlung zweifelhaft sei, weil beim behaupteten Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 01. März 2005 der Anspruch nach 78 Wochen entsprechend § 48 SGB V erschöpft sein dürfte. II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde aus diesen Gründen zurück und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren den Arbeitsvertrag vom 27. Juni 2005 vorgelegt hat, kann dieser den streitigen Anspruch nicht begründen, weil der Antragsteller nach eigenem Vortrag seit 01. März 2005 arbeitsunfähig ist, ein nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossener Arbeitsvertrags kann einen Krankengeldanspruch nicht mehr begründen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) obliegt es dem Antragsteller, seinen Anspruch glaubhaft zu machen. Insoweit ist es seine Sache, die Anspruchsgrundlagen, insbesondere das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 44 SGB V i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) glaubhaft zu machen, sie also entsprechend § 23 Satz 1 und 2 SGB X als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Wenn – wie hier – von der Antragsgegnerin die Echtheit des vorgelegten Arbeitsvertrages bestritten wird, reicht zur Glaubhaftmachung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses allein die Bezugnahme auf das Vorliegen dieses Arbeitsvertrages nicht aus. Insoweit steht Behauptung gegen Behauptung. Es ist insoweit nichts ersichtlich, was dem Vortrag des Antragstellers gegenüber dem Vortrag der Antragsgegnerin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zukommen lässt. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass wegen des Fälschungsvorwurfs ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet worden ist, innerhalb dessen die Beschlagnahme von Unterlagen erfolgt ist. Die entsprechende richterliche Anordnung des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. März 2006 (Bl. 24 GA) dürfte ohne hinreichenden Tatverdacht nicht ergangen sein. Unter diesen Umständen ist der Vortrag des Antragstellers gegenwärtig nicht überwiegend wahrscheinlich.
Selbst wenn aber entgegen obigen Ausführungen ein Anspruch auf Grund eines tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses zur "C." anzunehmen wäre, hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch im Wege einstweiliger Anordnung für die Vergangenheit nicht durchsetzbar wäre. In Betracht käme insoweit allenfalls ein Anspruch für die gegenwärtige und zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts, dem zu dienen, das Krankengeld gerade bestimmt ist. Wie dem Antragsteller bereits mit Verfügung des Senats vom 04. September 2006 mitgeteilt worden ist, besteht ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 48 SGB V wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Beim vom Kläger vorgetragenen Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 01. März 2005 wäre diese 78 Wochen im August 2006 vorüber gewesen. Gegenwärtig stünde dem Antragsteller bereits auf der Grundlage seines eigenen Vortrages ein Anspruch auf Krankengeld nicht zu. Soweit seit Stellung des vorliegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 16. Juni 2006 bis August 2006 noch ein Anspruch bestanden haben könnte, liegt auch dieser jetzt in der Vergangenheit. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Antragsteller durch die Verweigerung des (zweifelhaften) Anspruchs für die relativ kurze Zeit von 2 ½ Monaten wesentliche Nachteile drohen, die nachträglich für die Vergangenheit nicht mehr korrigierbar wären und allein deshalb die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten.
Soweit der Antragsteller seinen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Herausgabe eines Duplikats des ursprünglichen Krankengeldbewilligungsbescheides begehrt, ist dieser Antrag unzulässig, weil insoweit eine nach § 172 SGG anfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts fehlt, die Beschwerde also nicht statthaft ist.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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