Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 1175/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 115/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund heißt, die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am 1957 im Beitrittsgebiet geborene Kläger besuchte die zehnklassige Polytechnische Oberschule. Er schloss nach seinen Angaben 1976 eine zweijährige Lehre zum Gasmonteur ab und erwarb anschließend den Meister für Maschinenbau. Bereits während der Lehrzeit spielte er mit der Perspektive, Leistungssportler zu werden, Fußball. Auch die Meisterausbildung war auf eine Karriere als Fußballer abgestellt; der ausschließlich theoretische Unterricht fand vormittags statt, nachmittags und abends trainierte der Kläger. Die nachfolgenden im Sozialversicherungsausweis eingetragenen beruflichen Tätigkeiten als Schlosser, Sicherheitsbeauftragter und Maschinist etc übte der Kläger nicht aus, vielmehr spielte er Fußball beim HF C, von 1984 bis 1989 beim BFC D B, daneben von 1983 bis 1987 in der Nationalmannschaft und der Olympiaauswahl der DDR. Von April 1990 bis zum 31. Juli 1992 arbeitete er als Profifußballspieler in Malaysia und in Österreich (WS). Anschließend war er bis ca 1997 als Vertragsamateur bei verschiedenen Vereinen in Deutschland tätig (1992 bis 1994 HFC, danach H Z und G S). Soweit für diesen Zeitraum (ua vom 01. August 1992 bis 15. Januar 1994, 01. Juli 1994 bis 31. Mai 1995, 01. Juli 1996 bis 31. Juli 1997) andere Tätigkeiten als versicherungspflichtige Beschäftigungen der Beklagten gemeldet wurden, war der Kläger für diese Arbeitgeber, bei denen es sich um Vereinssponsoren handelte, nie im betrieblichen Zusammenhang tätig. Nach Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe oder Übergangsgeld war der Kläger vom 01. Februar 2002 bis 31. Mai 2003 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Verwaltungs-/ Kulturbereich und vom 14. April 2004 bis zum 30. September 2004 beim JT versicherungspflichtig beschäftigt. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt (Bescheid des Amts für Soziales und Versorgung F vom 30. September 1999).
Anfang Juli 1998 erfolgte beim Kläger aufgrund zunehmender Beschwerden die Implantation einer Schenkelhalsendoprothese an der rechten Hüfte. Zur Anschlussheilbehandlung befand er sich in der Zeit vom 29. Juli bis zum 02. September 1998 in der B-K in B. In dem Entlassungsbericht heißt es, der Kläger könne seine letzte Tätigkeit als "Unternehmer, Geschäftsführer, Geschäftsbereichsleiter" nur noch unter zwei Stunden täglich ausüben; körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen seien vollschichtig zumutbar. Das Heben oder Tragen von Lasten über 15 Kg, häufiges Bücken oder Hocken sowie häufiges Ersteigen von Leitern oder Gerüsten seien zu vermeiden. Es wurde die Einleitung von berufsfördernden Maßnahmen angeregt.
Am 03. Juni 1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw Erwerbsunfähigkeit (EU) bei der Beklagten, da er seine Tätigkeit als Profifußballer wegen der bestehenden Hüftbeschwerden und einem Tinnitus– Leiden nicht mehr ausüben könne. Die Beklagte veranlasste die Klärung des Versicherungskontos, des Weiteren leitete sie ein berufliches Rehabilitationsverfahren ein. Vom 18. bis zum 31. August 1999 befand sich der Kläger in einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung beim Berufsförderungswerk B. Nach der dort vorgenommenen sozialmedizinischen Beurteilung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr G vom 19. August 1999 bestand für den Kläger noch die Eignung für eine vollschichtige, überwiegend leichte bis mittelschwere Arbeit in wechselnden Haltungen oder überwiegend im Sitzen mit Bedienen von Büromaschinen und Datensichtgeräten. Gegen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie bezüglich einer Internatsunterbringung bestanden keine Bedenken. Ausgeschlossen werden sollten schwere körperliche Arbeiten mit häufigem und längerem Knien und Hocken sowie Arbeiten auf unebenen rutschigen Böden, Leitern, Gerüsten und über Gruben, das berufsbedingte Führen von Kraftfahrzeugen mit Ladetätigkeit und ausgesprochene Lärmarbeit. Entsprechend der dort ausgesprochenen Empfehlung nahm der Kläger am 25. Oktober 1999 den von der Beklagten geförderten Rehabilitationsvorbereitungslehrgang in B P(Ziel: Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann) auf. Diese Maßnahme brach er nach einer Woche wegen sich verstärkender Hüftbeschwerden ab. Seit dem 01. November 1999 bestand Arbeitsunfähigkeit, am 26. November 1999 erfolgte in B eine Korrekturoperation (Entfernung der Lasche aus der Schenkelhalsendoprothese), die zu einer Besserung der Muskelkraft des rechten Gesäßmuskels nach Durchführung einer intensiven krankengymnastischen Therapie führte.
Nach Einholung eines Befundberichtes des behandelnden Orthopäden Dr. P vom 07. April 2000 veranlasste die Beklagte die Begutachtung durch den Orthopäden Dr. R (Gutachten vom 24. Juli 2000), der folgende Diagnosen stellte:
- Zustand nach Implantation einer Schenkelhalsendoprothese am rechten Hüftgelenk mit Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte, - Beginnende Coxarthrose links bei Hüftgelenksdysplasie, - Verdacht auf Chondropathia patellae beidseits.
Die Leistungsfähigkeit des Klägers beurteilte er als vollschichtig für leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Vermeidung von Zwangshaltungen (Bücken, Knien, Hocken), Arbeiten unter Rutschgefahr sowie auf Leitern und Gerüsten. Die klinische Untersuchung habe keine Besonderheiten an den Kniegelenken gezeigt. Auch hinsichtlich der beginnenden Arthrose im linken Hüftgelenk fänden sich keine wesentlichen Funktionseinschränkungen. Die letzte berufliche Tätigkeit könne vollschichtig ausgeübt werden.
Mit Bescheid vom 10. August 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen BU bzw. EU mit der Begründung ab, der Kläger sei noch in der Lage, in seinem bisherigen Beruf sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte einen Befundbericht der Fachärztin für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Dr. K vom 25. Oktober 2000 ein, bei der sich der Kläger vom 24. September 1998 bis zum 27. Oktober 1998 in Behandlung wegen Hörminderung und Tinnitus beidseits befand. Nach Vorlage der Stellungnahme der beratenden Ärztin H vom 16. November 2000, die die Schwerhörigkeit weder als behandlungsbedürftig noch als leistungsmindernd einschätzte, wies die Beklagte durch Bescheid vom 31. Januar 2001 den Widerspruch des Klägers zurück. Es bestehe weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit, da der Kläger seine letzte (gemeldete) Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter noch vollschichtig ausüben könne. Ebenso wenig ergebe sich ein Anspruch nach dem ab 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Recht auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei BU.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger nur noch sein Begehren auf Gewährung von Rente wegen BU weiterverfolgt: Er sei von Beruf nicht Außendienstmitarbeiter, sondern Sportler – Fußballspieler – gewesen. Dazu sei er nicht mehr in der Lage, ebenso wenig könne er eine Tätigkeit als Trainer oder als Schiedsrichter, die dem Berufsbild des Berufsfußballers zuzurechnen seien, ausüben. Aufgrund seiner Eigenschaft als Nationalspieler habe er bis zur Klasse der Regionalliga automatisch eine Trainerlizenz gehabt, für "höhere Klassen" hätte er nach einer kurzen Ausbildung den Trainerschein "B-Schein" oder "A-Schein" erwerben und den Beruf eines Fußballtrainers ohne weiteres bis zum 65. Lebensjahr ausüben können.
Durch Urteil vom 09. Oktober 2002 hat das SG die auf Gewährung einer Rente wegen BU zum frühestmöglichen Zeitpunkt gerichtete Klage abgewiesen: Zwar sei der Kläger nicht mehr als Berufsfußballer einsatzfähig, dies vermöge jedoch noch keinen Rentenanspruch zu begründen. Ein Berufsfußballspieler genieße keinen Berufsschutz im Sinne von § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2000 maßgeblichen Fassung (SGB VI aF). Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 25. April 1989 in SozR 2200 § 1246 RVO Nr 161) sei der Beruf eines Profifußballers nicht als bisheriger Beruf im Sinne der Rentenversicherung zu bewerten, weil diese Berufstätigkeit von vornherein nur eine zeitlich befristete und somit nur vorübergehende Erwerbsquelle sei. Die Kammer folge dieser Rechtsprechung, die von der Beklagten schriftsätzlich richtig und ausführlich wiedergegeben worden sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er sei in der DDR schon in früher Jugend nach seiner Qualifikation ausgesucht und sodann berufsmäßig über Jahre, wenn nicht Jahrzehnte trainiert worden, um schließlich das Ziel eines besonders qualifizierten Fußballspielers zu erreichen. Daher müsse ihm Berufsschutz zuerkannt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Oktober 2002 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Juni 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beklagte hat auf seinen Antrag vom 14. Dezember 2001 dem Kläger vom 10. bis zum 20. Juni 2003 eine weitere Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung sowie vom 04. Januar 2005 bis zum 17. Juni 2005 einen Reha-Vorbereitungslehrgang beim Berufsförderungswerk B gewährt. Seit dem 20. Juni 2005 befindet sich der Kläger in einer von der Beklagten geförderten 2-jährigen Umschulung zur Bürokraft und bezieht Übergangsgeld.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Reha-Akte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG-) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 SGG), jedoch unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens (§§ 157, 95 SGG) ist nur noch das vom Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) verfolgte Begehren (§123 SGG) auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen BU. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen BU nicht zu.
Der erhobene BU-Rentenanspruch bestimmt sich nach § 43 SGB VI aF, weil der Kläger den Rentenantrag weit vor dem 31. März 2001 gestellt hat und einen Anspruch (auch) für Zeiträume vor dem 01. Januar 2001 geltend macht. Ausgehend von dem im Juni 1999 gestellten Rentenantrag kann er die Zahlung einer Rente wegen BU ab dem 01. Juni 1999 verlangen, wenn spätestens im Mai 1999 der Versicherungsfall der BU eingetreten ist (§ 300 Abs 1 und 2 iVm § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI).
Gemäß § 43 Abs 1 SGB VI aF haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, "Anspruch" auf Rente wegen BU, wenn sie die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs 1 Nr 2 iVm § 51 Abs 1 SGB VI) von fünf Kalenderjahren mit Beitragszeiten (oder Ersatzzeiten) vor Eintritt der BU erfüllt haben (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI aF), berufsunfähig sind (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI aF) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (so genannte 3/5- Belegung; § 43 Abs 1 Nr 2, Abs 3 und 4 SGB VI aF). Das zuletzt genannte Erfordernis ist bei Annahme eines Versicherungsfalles sowohl im Mai 1999, im Juli 1998 (erste Hüftgelenksoperation) wie auch zu einem früheren Zeitpunkt jeweils erfüllt, da der Versicherungsverlauf des Klägers entweder Beitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder diesen gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten bei Bezug von Arbeitslosengeld nach § 55 Abs 2 Zif 2 SGB VI idF ab 01. Januar 2000 bzw §§ 43 Abs 1 Satz 2, 38 Abs 2 SGB VI idF bis 31. Dezember 1999 aufweist. Zudem hat der Kläger die allgemeine Wartezeit erfüllt.
Nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF ist ein Versicherter berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Die "Erwerbsfähigkeit" (nicht: Erwerbsmöglichkeit) des Versicherten (genauer: seine Berufsfähigkeit) muss also allein wesentlich wegen Krankheit oder Behinderung für die Dauer von mehr als 26 Wochen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sein, die verbliebene Berufsfähigkeit darf somit nur noch für weniger als die Hälfte der entsprechenden Arbeit eines gleich qualifizierten gesunden Versicherten ausreichen.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der BU ist der "bisherige Beruf" (= Hauptberuf) des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben (vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 158, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61 mwN). Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat. Der Kläger hat die im Sozialversicherungsausweis für die Zeit ab 1979/1980 bescheinigten bzw für die Zeit ab 1992 bis zur Rentenantragstellung von seinen Arbeitgebern gemeldeten Tätigkeiten tatsächlich nicht ausgeübt, sondern war als professioneller Fußballer versicherungspflichtig beschäftigt. Daher kommt als "bisheriger Beruf" allein die Tätigkeit als Berufsfußballer in Betracht. Seine ursprünglich erlernten Berufe als Gasmonteur und Meister für Maschinenbau sind vorliegend nicht zu berücksichtigen, da sie vom Kläger nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung nicht tatsächlich ausgeübt wurden. Nach seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung stand schon während der Ausbildung die gleichzeitig verfolgte Karriere als Fußballer im Vordergrund. Eine Tätigkeit als Berufsfußballer kann der Kläger auf Grund seines Hüftgelenkleidens zumindest seit der im Juli 1998 erfolgten Operation nicht mehr ausüben, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Ein Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Hinzu kommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Berufsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Dies bedeutet, dass das Gesetz dem Versicherten einen Anspruch auf Rente wegen BU nicht schon dann einräumt, wenn er seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auszuüben in der Lage ist. Vielmehr verlangt das Gesetz von dem Versicherten, dass er einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit begnügt (so ständige Rechtsprechung des BSG, zB in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 1 mwN). Zur Bestimmung der insoweit zumutbaren Verweisungstätigkeit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, welches die Angestelltenberufe in verschiedene "Leitberufe" untergliedert, nämlich diejenige des "unausgebildeten Angestellten", des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, des Angestellten mit einer noch längeren Ausbildung (durchschnittlich drei Jahre) sowie des Angestellten hoher beruflicher Qualität, die regelmäßig eine akademische oder vergleichbare Qualifikation voraussetzt, und der deswegen gewöhnlich ein Bruttoarbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt (vgl BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nrn 1 und 2, SozR 2200 § 1246 RVO Nrn 107 und 126). Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (vgl BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nrn 107 und 126). Mit der Bezugnahme auf den Beruf des Versicherten ist zugleich gesagt, dass nicht auf die gegebenenfalls spezifischen Anforderungen des letzten Arbeitsplatzes abzustellen ist (soweit diese nicht eine besondere qualitative Wertigkeit der beruflichen Tätigkeiten bedingen, die zu einer von den Ausbildungsvoraussetzungen abweichenden Ansiedlung im Mehrstufenschema Anlass geben kann). Ausgangspunkt für die Frage nach der noch zumutbaren Tätigkeit sind vielmehr die Anforderungen, die berufstypisch gestellt werden.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist der Kläger nicht berufsunfähig.
Zwar kann der Kläger seine langjährige bisherige Tätigkeit als Berufsfußballer nicht mehr ausüben, er ist jedoch auf alle ihm nach seinem Restleistungsvermögen noch möglichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, die der Stufe der "unausgebildeten Angestellten" entsprechen und nicht sogenannte Primitivtätigkeiten sind. Diese Wertigkeit haben insbesondere Tätigkeiten als Bürohilfskraft oder Pförtner, die dem Kläger auch in Anbetracht seines körperlichen und geistigen Leistungsvermögens möglich sind.
Wie bereits vom SG dargelegt, bestehen durchgreifende Bedenken, ob ein Berufsschutz iSv § 43 Abs 2 SGB VI aF an die Tätigkeit als Profi-Fußballer anknüpften kann, dh, ob diese Tätigkeit als ein iSv § 43 Abs 2 SGB VI geschützter "bisheriger Beruf" anzusehen ist. Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 25. April 1989 (– B 4 RA 67/88 - in SozR 2200 § 1246 Nr 161) zur gleich lautenden Vorgängerregelung (= § 23 Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)) ausgeführt hat, setzt § 43 Abs 2 SGB VI aF als Leitbild des bisherigen Berufs eine Tätigkeit voraus, die potenziell bis zur einer in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Altersgrenze, also mindestens bis zum 60. Lebensjahr, regelmäßig bis zum 65. Lebensjahr ausgeübt werden kann. Berufsfußballspieler können dagegen ihrer Tätigkeit selbst bei völliger Gesundheit schon "altersbedingt" nur eine relativ kurze Zeitspanne nachgehen, die regelmäßig nicht weit über das 30. Lebensjahr hinausreicht. Eine der in §§ 35 ff SGB VI bestimmten "Altersgrenzen" können Berufsspitzensportler also schon aus anderen als aus den in § 43 Abs 2 SGB VI aF genannten Gründen - Krankheit, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte bedingtem Herabsinken der Erwerbsfähigkeit – auch nicht annähernd erreichen. Es kommt hinzu, dass die Tätigkeit eines Berufsfußballers, wie ebenfalls nicht näher belegt zu werden braucht, besonders gefahrengeneigt ist, sodass selbst dann, wenn Sportinvalidität nicht eintritt, berufstypische Überbeanspruchung und Verletzungsfolgen geeignet sind, die Laufbahn als Berufssportler noch vor Eintritt der "altersbedingten" Ungeeignetheit wieder zu beenden. Die Tätigkeit erweist sich damit als eine von vornherein nur zeitlich befristete, die nur eine vorübergehende Erwerbsquelle darstellt. Die Rückkehr in die vor Aufnahme des Berufssport verrichtete Tätigkeit oder die Aufnahme einer anderen "normalen Tätigkeit" in Industrie, Handwerk, freier Wirtschaft oder Verwaltung für die weiteren Jahrzehnte, die regelmäßig bis zum Erreichen einer in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Altersrente noch zurückzulegen sind, ist also schon von Beginn dieser Tätigkeit als in absehbar naher Zukunft unvermeidbar vorgegeben und auch für den Versicherten evident.
Aber selbst wenn die Tätigkeit des Klägers als Berufsfußballer als sein "bisherigen Beruf" iSv § 43 Abs 2 SGB VI festgestellt werden könnte, ist ein Anspruch auf Rente wegen BU nicht begründet, denn im Weiteren kann bei Beurteilung der Zumutbarkeit der Verweisung auf einen anderen als den bisherigen Beruf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Tätigkeit des Berufssportlers in unverwechselbarer Weise durch die "Notwendigkeit der Rückkehr in einen normalen Beruf nach absehbar vorübergehender Zeit" gekennzeichnet ist. Denn soweit das Gesetz verlangt, dass der Versicherte einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt, sind Maßstab die normalen beruflichen Anforderungen und nicht die Anforderungen eines absehbar vorübergehend betriebenen Hochleistungssports. Abgesehen davon, dass schon die Kriterien "Dauer und Umfang der Ausbildung" auf die normale Arbeitswelt abheben und auf den Berufssport nicht passen, ist auch nicht ersichtlich, wie eine Verweisung "nach unten" – sofern hierfür nicht das allgemeine Arbeitsfeld schlechthin in Betracht kommt – vollzogen werden kann. Denn es ist nicht ersichtlich, wie der Berufsfußballspieler, überhaupt der versicherungspflichtige Berufssportler zur Ermittlung der Breite der konkret zumutbaren Verweisung auf einen anderen als den bisherigen Beruf sinnvoll in das oben genannte Stufenschema eingeordnet werden kann, zumal sich die Zumutbarkeit einer Tätigkeit nicht nach der Höhe der Entgeltdifferenz, sondern nur nach dem Unterschied in der Qualität des bisherigen Berufs und der Verweisungstätigkeit richtet. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Mehrstufenschema ist nicht darauf angelegt, die zur Ausübung des Berufssports erforderlichen hohen sportlichen Qualitäten der Qualität eines " normalen" Berufs gleichzusetzen, zumal dann der "Nur – Fußballspieler" ohne sonstige Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch unverweisbar und somit rentenrechtlich ungerechtfertigt besser gestellt wäre als andere Versicherte mit einem kraft beruflicher Qualifikation weiteren Verweisungs¬spektrum. Daher besteht im Vergleich zum Normalfall eines versicherungspflichtigen Beschäftigten oder Tätigen ein erheblich weiterer Spielraum für die Beantwortung der Frage, welche Erwerbstätigkeit dem Fußballprofi nach (Wieder-) Eintritt in das "normale" Erwerbsleben zuzumuten ist (zum Ganzen: BSG aaO).
Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Kriterien ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt zunächst festzustellen, dass für den Kläger auf Grund seiner fehlenden beruflichen Erfahrungen als Gasmonteur bzw. Meister für Maschinenbau - eine tatsächliche (vollwertige) Ausübung dieser Tätigkeiten war von Beginn der Ausbildung an nicht angestrebt worden – weder ein Berufsschutz an Tätigkeiten im Spektrum dieser Berufe anknüpfen kann, noch Verweisungstätigkeiten zumindest im Bereich der Anlerntätigkeiten aus diesem Berufsfeld ohne weiteres ersichtlich sind. Ohne seine Tätigkeit als Berufssportler steht der Kläger einem unausgebildeten Angestellten gleich und wäre auf alle ihm gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen. Auch unter Berücksichtigung der langjährigen Tätigkeit als Berufsfußballer gilt im Ergebnis nichts anderes (vgl Verbandskommentar Zif 12 Punkt 8 zu § 240 SGB VI sowie Schwerpunktheft BU/EU DRV 8-9/93 Seite 539, wonach bei Fehlen einer "normalen" Tätigkeit vor Aufnahme des Berufssports von einer Verweisbarkeit auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes ausgegangen werden soll) abgesehen davon, dass eine Verweisbarkeit auf allereinfachste Tätigkeiten sozial unzumutbar ist. Die Einordnung der Tätigkeit als Berufssportler in das Mehrstufenschema wird durch das Fehlen einer geregelten Berufsausbildung und die ebenfalls fehlende tarifvertragliche Regelung der Entgelte erschwert. Dabei kann bereits der Bereich der Angestellten mit einer mehr als 24 Monate dauernden Ausbildung (zweithöchste Stufe des Mehrstufenschemas) ersichtlich nicht "originär" in Ansehung der fußballerischen Ausbildung erreicht werden, sondern allenfalls durch eine wertend gleichstellende Betrachtung, für die indes im Ergebnis kein Raum ist. Denn unbeschadet des Umstandes, dass jeder Profi-Fußballer (-Sportler) lang¬jährig gezielten Trainingsaufwand betrieben hat, besteht keine sonstigen Wirtschaftsbereichen vergleichbare standardisierte Ausbildung, vielmehr werden die Fertigkeiten durch Schulung in und Ausübung der gewählten Sportart erworben, wobei sich im Nachhinein dies für einige als Vorbereitung für eine Karriere als Profi-Sportler erweist. Als hinreichender Grund für eine Gleichstellung kann nicht das in der aktiven Zeit häufig über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Einkommen des Sportlers – dies trifft auch auf den Kläger zu – herangezogen werden. Das Entgelt allein ist kein aussagekräftiges Indiz für den betrieblichen Wert der Tätigkeit. Diese Bedeutung kann es nur in Verbindung mit der Güte einer Ausbildung gewinnen (so für die höchste Stufe des Mehrstufenschemas: BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr 1) oder als eine Vergleichsgröße in einem (tariflichen) Vergütungsgefüge. In diesem Sinne kann der Umstand, dass der Kläger an dem Vergütungsniveau im Profifußball teilgehabt hat, nicht für die Einordnung im Mehrstufenschema maßgebend sein, zumal das Vergütungsniveau auch von der zeitlichen Begrenzung der Berufsausübung (siehe oben) bestimmt wird. Ob erwogen werden könnte, eine Tätigkeit auf Bundesligaebene und/oder in der Nationalmannschaft auf Grund der damit verbundenen Anerkennung von hohen spielerischen (= beruflichen) Qualitäten der Stufe der "ausgebildeten Angestellten" (mit durchschnittlich dreijähriger Ausbildung) zuzuordnen, kann hier offen bleiben. Denn der Kläger war seit 1992 nur noch als Vertragsamateur in den niederen Ligen tätig. Diese – zuletzt ausgeübte – Tätigkeit ist ihm gesundheitsbedingt nicht mehr möglich; sie rechtfertigt in "freier Qualitätswürdigung" - auch unter Berücksichtigung der früheren Fußballkarriere des Klägers (DDR-Oberliga und Nationalmannschaft) - eine Zuordnung zur zweithöchsten Stufe des Mehrstufenschemas nicht. Zumal für eine Gleichstellung auf der Stufe der Angestellten mit einer mehr als 24-monatigen Ausbildung (entspricht der Stufe der Facharbeiter in der Arbeiterrentenversicherung) neben einer höheren Entlohnung und einem höheren Grad an Kenntnissen und Fertigkeiten weitere Qualitätsmerkmale, wie zB erhöhte Verantwortung (für Mitarbeiter, Material oder auch für Dritte), hervorgehobene Vertrauensstellung mit Entscheidungsbefugnissen gegenüber Mitarbeitern und Dritten oder besondere Komplexität und Schwierigkeit der Arbeitsabläufe (vgl BSG in SozR 4-2600 § 43 Nr 1) festgestellt werden müssen, für deren Vorliegen dem zu beurteilenden Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Bei einer danach hier allenfalls möglichen Gleichsetzung der Tätigkeit als Vertragsamateur mit den Angestelltentätigkeiten, die eine Ausbildung bis zu zwei Jahren Dauer erfordern, ist der Kläger auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, soweit es sich nicht um Primitivtätigkeiten handelt, verweisbar. Neben einer Pförtnertätigkeit kommt im Hinblick auf die beim Kläger für kaufmännische Berufe bejahte Ausbildungsfähigkeit (siehe Stellungnahmen des Berufsförderungswerk B) grundsätzlich eine Tätigkeit als Bürohilfskraft in Betracht. Für beide – exemplarisch genannten - Tätigkeiten ist der Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG), insbesondere dem für das Berufsförderungswerk Brandenburg erstellten sozialmedizinischen Gutachten von Dr G vom 19. August 1999 und dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Orthpäden Dr R vom 24. Juli 2000, noch leistungsfähig, denn es handelt sich um körperlich leichte Tätigkeiten, die einen Wechsel der Haltungsarten erlauben und nicht mit Zwangshaltungen verbunden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund heißt, die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am 1957 im Beitrittsgebiet geborene Kläger besuchte die zehnklassige Polytechnische Oberschule. Er schloss nach seinen Angaben 1976 eine zweijährige Lehre zum Gasmonteur ab und erwarb anschließend den Meister für Maschinenbau. Bereits während der Lehrzeit spielte er mit der Perspektive, Leistungssportler zu werden, Fußball. Auch die Meisterausbildung war auf eine Karriere als Fußballer abgestellt; der ausschließlich theoretische Unterricht fand vormittags statt, nachmittags und abends trainierte der Kläger. Die nachfolgenden im Sozialversicherungsausweis eingetragenen beruflichen Tätigkeiten als Schlosser, Sicherheitsbeauftragter und Maschinist etc übte der Kläger nicht aus, vielmehr spielte er Fußball beim HF C, von 1984 bis 1989 beim BFC D B, daneben von 1983 bis 1987 in der Nationalmannschaft und der Olympiaauswahl der DDR. Von April 1990 bis zum 31. Juli 1992 arbeitete er als Profifußballspieler in Malaysia und in Österreich (WS). Anschließend war er bis ca 1997 als Vertragsamateur bei verschiedenen Vereinen in Deutschland tätig (1992 bis 1994 HFC, danach H Z und G S). Soweit für diesen Zeitraum (ua vom 01. August 1992 bis 15. Januar 1994, 01. Juli 1994 bis 31. Mai 1995, 01. Juli 1996 bis 31. Juli 1997) andere Tätigkeiten als versicherungspflichtige Beschäftigungen der Beklagten gemeldet wurden, war der Kläger für diese Arbeitgeber, bei denen es sich um Vereinssponsoren handelte, nie im betrieblichen Zusammenhang tätig. Nach Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe oder Übergangsgeld war der Kläger vom 01. Februar 2002 bis 31. Mai 2003 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Verwaltungs-/ Kulturbereich und vom 14. April 2004 bis zum 30. September 2004 beim JT versicherungspflichtig beschäftigt. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt (Bescheid des Amts für Soziales und Versorgung F vom 30. September 1999).
Anfang Juli 1998 erfolgte beim Kläger aufgrund zunehmender Beschwerden die Implantation einer Schenkelhalsendoprothese an der rechten Hüfte. Zur Anschlussheilbehandlung befand er sich in der Zeit vom 29. Juli bis zum 02. September 1998 in der B-K in B. In dem Entlassungsbericht heißt es, der Kläger könne seine letzte Tätigkeit als "Unternehmer, Geschäftsführer, Geschäftsbereichsleiter" nur noch unter zwei Stunden täglich ausüben; körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen seien vollschichtig zumutbar. Das Heben oder Tragen von Lasten über 15 Kg, häufiges Bücken oder Hocken sowie häufiges Ersteigen von Leitern oder Gerüsten seien zu vermeiden. Es wurde die Einleitung von berufsfördernden Maßnahmen angeregt.
Am 03. Juni 1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw Erwerbsunfähigkeit (EU) bei der Beklagten, da er seine Tätigkeit als Profifußballer wegen der bestehenden Hüftbeschwerden und einem Tinnitus– Leiden nicht mehr ausüben könne. Die Beklagte veranlasste die Klärung des Versicherungskontos, des Weiteren leitete sie ein berufliches Rehabilitationsverfahren ein. Vom 18. bis zum 31. August 1999 befand sich der Kläger in einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung beim Berufsförderungswerk B. Nach der dort vorgenommenen sozialmedizinischen Beurteilung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr G vom 19. August 1999 bestand für den Kläger noch die Eignung für eine vollschichtige, überwiegend leichte bis mittelschwere Arbeit in wechselnden Haltungen oder überwiegend im Sitzen mit Bedienen von Büromaschinen und Datensichtgeräten. Gegen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie bezüglich einer Internatsunterbringung bestanden keine Bedenken. Ausgeschlossen werden sollten schwere körperliche Arbeiten mit häufigem und längerem Knien und Hocken sowie Arbeiten auf unebenen rutschigen Böden, Leitern, Gerüsten und über Gruben, das berufsbedingte Führen von Kraftfahrzeugen mit Ladetätigkeit und ausgesprochene Lärmarbeit. Entsprechend der dort ausgesprochenen Empfehlung nahm der Kläger am 25. Oktober 1999 den von der Beklagten geförderten Rehabilitationsvorbereitungslehrgang in B P(Ziel: Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann) auf. Diese Maßnahme brach er nach einer Woche wegen sich verstärkender Hüftbeschwerden ab. Seit dem 01. November 1999 bestand Arbeitsunfähigkeit, am 26. November 1999 erfolgte in B eine Korrekturoperation (Entfernung der Lasche aus der Schenkelhalsendoprothese), die zu einer Besserung der Muskelkraft des rechten Gesäßmuskels nach Durchführung einer intensiven krankengymnastischen Therapie führte.
Nach Einholung eines Befundberichtes des behandelnden Orthopäden Dr. P vom 07. April 2000 veranlasste die Beklagte die Begutachtung durch den Orthopäden Dr. R (Gutachten vom 24. Juli 2000), der folgende Diagnosen stellte:
- Zustand nach Implantation einer Schenkelhalsendoprothese am rechten Hüftgelenk mit Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte, - Beginnende Coxarthrose links bei Hüftgelenksdysplasie, - Verdacht auf Chondropathia patellae beidseits.
Die Leistungsfähigkeit des Klägers beurteilte er als vollschichtig für leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Vermeidung von Zwangshaltungen (Bücken, Knien, Hocken), Arbeiten unter Rutschgefahr sowie auf Leitern und Gerüsten. Die klinische Untersuchung habe keine Besonderheiten an den Kniegelenken gezeigt. Auch hinsichtlich der beginnenden Arthrose im linken Hüftgelenk fänden sich keine wesentlichen Funktionseinschränkungen. Die letzte berufliche Tätigkeit könne vollschichtig ausgeübt werden.
Mit Bescheid vom 10. August 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen BU bzw. EU mit der Begründung ab, der Kläger sei noch in der Lage, in seinem bisherigen Beruf sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte einen Befundbericht der Fachärztin für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Dr. K vom 25. Oktober 2000 ein, bei der sich der Kläger vom 24. September 1998 bis zum 27. Oktober 1998 in Behandlung wegen Hörminderung und Tinnitus beidseits befand. Nach Vorlage der Stellungnahme der beratenden Ärztin H vom 16. November 2000, die die Schwerhörigkeit weder als behandlungsbedürftig noch als leistungsmindernd einschätzte, wies die Beklagte durch Bescheid vom 31. Januar 2001 den Widerspruch des Klägers zurück. Es bestehe weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit, da der Kläger seine letzte (gemeldete) Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter noch vollschichtig ausüben könne. Ebenso wenig ergebe sich ein Anspruch nach dem ab 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Recht auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei BU.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger nur noch sein Begehren auf Gewährung von Rente wegen BU weiterverfolgt: Er sei von Beruf nicht Außendienstmitarbeiter, sondern Sportler – Fußballspieler – gewesen. Dazu sei er nicht mehr in der Lage, ebenso wenig könne er eine Tätigkeit als Trainer oder als Schiedsrichter, die dem Berufsbild des Berufsfußballers zuzurechnen seien, ausüben. Aufgrund seiner Eigenschaft als Nationalspieler habe er bis zur Klasse der Regionalliga automatisch eine Trainerlizenz gehabt, für "höhere Klassen" hätte er nach einer kurzen Ausbildung den Trainerschein "B-Schein" oder "A-Schein" erwerben und den Beruf eines Fußballtrainers ohne weiteres bis zum 65. Lebensjahr ausüben können.
Durch Urteil vom 09. Oktober 2002 hat das SG die auf Gewährung einer Rente wegen BU zum frühestmöglichen Zeitpunkt gerichtete Klage abgewiesen: Zwar sei der Kläger nicht mehr als Berufsfußballer einsatzfähig, dies vermöge jedoch noch keinen Rentenanspruch zu begründen. Ein Berufsfußballspieler genieße keinen Berufsschutz im Sinne von § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2000 maßgeblichen Fassung (SGB VI aF). Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 25. April 1989 in SozR 2200 § 1246 RVO Nr 161) sei der Beruf eines Profifußballers nicht als bisheriger Beruf im Sinne der Rentenversicherung zu bewerten, weil diese Berufstätigkeit von vornherein nur eine zeitlich befristete und somit nur vorübergehende Erwerbsquelle sei. Die Kammer folge dieser Rechtsprechung, die von der Beklagten schriftsätzlich richtig und ausführlich wiedergegeben worden sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er sei in der DDR schon in früher Jugend nach seiner Qualifikation ausgesucht und sodann berufsmäßig über Jahre, wenn nicht Jahrzehnte trainiert worden, um schließlich das Ziel eines besonders qualifizierten Fußballspielers zu erreichen. Daher müsse ihm Berufsschutz zuerkannt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Oktober 2002 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Juni 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beklagte hat auf seinen Antrag vom 14. Dezember 2001 dem Kläger vom 10. bis zum 20. Juni 2003 eine weitere Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung sowie vom 04. Januar 2005 bis zum 17. Juni 2005 einen Reha-Vorbereitungslehrgang beim Berufsförderungswerk B gewährt. Seit dem 20. Juni 2005 befindet sich der Kläger in einer von der Beklagten geförderten 2-jährigen Umschulung zur Bürokraft und bezieht Übergangsgeld.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Reha-Akte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG-) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 SGG), jedoch unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens (§§ 157, 95 SGG) ist nur noch das vom Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) verfolgte Begehren (§123 SGG) auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen BU. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen BU nicht zu.
Der erhobene BU-Rentenanspruch bestimmt sich nach § 43 SGB VI aF, weil der Kläger den Rentenantrag weit vor dem 31. März 2001 gestellt hat und einen Anspruch (auch) für Zeiträume vor dem 01. Januar 2001 geltend macht. Ausgehend von dem im Juni 1999 gestellten Rentenantrag kann er die Zahlung einer Rente wegen BU ab dem 01. Juni 1999 verlangen, wenn spätestens im Mai 1999 der Versicherungsfall der BU eingetreten ist (§ 300 Abs 1 und 2 iVm § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI).
Gemäß § 43 Abs 1 SGB VI aF haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, "Anspruch" auf Rente wegen BU, wenn sie die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs 1 Nr 2 iVm § 51 Abs 1 SGB VI) von fünf Kalenderjahren mit Beitragszeiten (oder Ersatzzeiten) vor Eintritt der BU erfüllt haben (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI aF), berufsunfähig sind (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI aF) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (so genannte 3/5- Belegung; § 43 Abs 1 Nr 2, Abs 3 und 4 SGB VI aF). Das zuletzt genannte Erfordernis ist bei Annahme eines Versicherungsfalles sowohl im Mai 1999, im Juli 1998 (erste Hüftgelenksoperation) wie auch zu einem früheren Zeitpunkt jeweils erfüllt, da der Versicherungsverlauf des Klägers entweder Beitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder diesen gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten bei Bezug von Arbeitslosengeld nach § 55 Abs 2 Zif 2 SGB VI idF ab 01. Januar 2000 bzw §§ 43 Abs 1 Satz 2, 38 Abs 2 SGB VI idF bis 31. Dezember 1999 aufweist. Zudem hat der Kläger die allgemeine Wartezeit erfüllt.
Nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF ist ein Versicherter berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Die "Erwerbsfähigkeit" (nicht: Erwerbsmöglichkeit) des Versicherten (genauer: seine Berufsfähigkeit) muss also allein wesentlich wegen Krankheit oder Behinderung für die Dauer von mehr als 26 Wochen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sein, die verbliebene Berufsfähigkeit darf somit nur noch für weniger als die Hälfte der entsprechenden Arbeit eines gleich qualifizierten gesunden Versicherten ausreichen.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der BU ist der "bisherige Beruf" (= Hauptberuf) des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben (vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 158, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61 mwN). Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat. Der Kläger hat die im Sozialversicherungsausweis für die Zeit ab 1979/1980 bescheinigten bzw für die Zeit ab 1992 bis zur Rentenantragstellung von seinen Arbeitgebern gemeldeten Tätigkeiten tatsächlich nicht ausgeübt, sondern war als professioneller Fußballer versicherungspflichtig beschäftigt. Daher kommt als "bisheriger Beruf" allein die Tätigkeit als Berufsfußballer in Betracht. Seine ursprünglich erlernten Berufe als Gasmonteur und Meister für Maschinenbau sind vorliegend nicht zu berücksichtigen, da sie vom Kläger nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung nicht tatsächlich ausgeübt wurden. Nach seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung stand schon während der Ausbildung die gleichzeitig verfolgte Karriere als Fußballer im Vordergrund. Eine Tätigkeit als Berufsfußballer kann der Kläger auf Grund seines Hüftgelenkleidens zumindest seit der im Juli 1998 erfolgten Operation nicht mehr ausüben, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Ein Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Hinzu kommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Berufsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Dies bedeutet, dass das Gesetz dem Versicherten einen Anspruch auf Rente wegen BU nicht schon dann einräumt, wenn er seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auszuüben in der Lage ist. Vielmehr verlangt das Gesetz von dem Versicherten, dass er einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit begnügt (so ständige Rechtsprechung des BSG, zB in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 1 mwN). Zur Bestimmung der insoweit zumutbaren Verweisungstätigkeit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, welches die Angestelltenberufe in verschiedene "Leitberufe" untergliedert, nämlich diejenige des "unausgebildeten Angestellten", des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, des Angestellten mit einer noch längeren Ausbildung (durchschnittlich drei Jahre) sowie des Angestellten hoher beruflicher Qualität, die regelmäßig eine akademische oder vergleichbare Qualifikation voraussetzt, und der deswegen gewöhnlich ein Bruttoarbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt (vgl BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nrn 1 und 2, SozR 2200 § 1246 RVO Nrn 107 und 126). Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (vgl BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nrn 107 und 126). Mit der Bezugnahme auf den Beruf des Versicherten ist zugleich gesagt, dass nicht auf die gegebenenfalls spezifischen Anforderungen des letzten Arbeitsplatzes abzustellen ist (soweit diese nicht eine besondere qualitative Wertigkeit der beruflichen Tätigkeiten bedingen, die zu einer von den Ausbildungsvoraussetzungen abweichenden Ansiedlung im Mehrstufenschema Anlass geben kann). Ausgangspunkt für die Frage nach der noch zumutbaren Tätigkeit sind vielmehr die Anforderungen, die berufstypisch gestellt werden.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist der Kläger nicht berufsunfähig.
Zwar kann der Kläger seine langjährige bisherige Tätigkeit als Berufsfußballer nicht mehr ausüben, er ist jedoch auf alle ihm nach seinem Restleistungsvermögen noch möglichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, die der Stufe der "unausgebildeten Angestellten" entsprechen und nicht sogenannte Primitivtätigkeiten sind. Diese Wertigkeit haben insbesondere Tätigkeiten als Bürohilfskraft oder Pförtner, die dem Kläger auch in Anbetracht seines körperlichen und geistigen Leistungsvermögens möglich sind.
Wie bereits vom SG dargelegt, bestehen durchgreifende Bedenken, ob ein Berufsschutz iSv § 43 Abs 2 SGB VI aF an die Tätigkeit als Profi-Fußballer anknüpften kann, dh, ob diese Tätigkeit als ein iSv § 43 Abs 2 SGB VI geschützter "bisheriger Beruf" anzusehen ist. Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 25. April 1989 (– B 4 RA 67/88 - in SozR 2200 § 1246 Nr 161) zur gleich lautenden Vorgängerregelung (= § 23 Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)) ausgeführt hat, setzt § 43 Abs 2 SGB VI aF als Leitbild des bisherigen Berufs eine Tätigkeit voraus, die potenziell bis zur einer in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Altersgrenze, also mindestens bis zum 60. Lebensjahr, regelmäßig bis zum 65. Lebensjahr ausgeübt werden kann. Berufsfußballspieler können dagegen ihrer Tätigkeit selbst bei völliger Gesundheit schon "altersbedingt" nur eine relativ kurze Zeitspanne nachgehen, die regelmäßig nicht weit über das 30. Lebensjahr hinausreicht. Eine der in §§ 35 ff SGB VI bestimmten "Altersgrenzen" können Berufsspitzensportler also schon aus anderen als aus den in § 43 Abs 2 SGB VI aF genannten Gründen - Krankheit, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte bedingtem Herabsinken der Erwerbsfähigkeit – auch nicht annähernd erreichen. Es kommt hinzu, dass die Tätigkeit eines Berufsfußballers, wie ebenfalls nicht näher belegt zu werden braucht, besonders gefahrengeneigt ist, sodass selbst dann, wenn Sportinvalidität nicht eintritt, berufstypische Überbeanspruchung und Verletzungsfolgen geeignet sind, die Laufbahn als Berufssportler noch vor Eintritt der "altersbedingten" Ungeeignetheit wieder zu beenden. Die Tätigkeit erweist sich damit als eine von vornherein nur zeitlich befristete, die nur eine vorübergehende Erwerbsquelle darstellt. Die Rückkehr in die vor Aufnahme des Berufssport verrichtete Tätigkeit oder die Aufnahme einer anderen "normalen Tätigkeit" in Industrie, Handwerk, freier Wirtschaft oder Verwaltung für die weiteren Jahrzehnte, die regelmäßig bis zum Erreichen einer in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Altersrente noch zurückzulegen sind, ist also schon von Beginn dieser Tätigkeit als in absehbar naher Zukunft unvermeidbar vorgegeben und auch für den Versicherten evident.
Aber selbst wenn die Tätigkeit des Klägers als Berufsfußballer als sein "bisherigen Beruf" iSv § 43 Abs 2 SGB VI festgestellt werden könnte, ist ein Anspruch auf Rente wegen BU nicht begründet, denn im Weiteren kann bei Beurteilung der Zumutbarkeit der Verweisung auf einen anderen als den bisherigen Beruf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Tätigkeit des Berufssportlers in unverwechselbarer Weise durch die "Notwendigkeit der Rückkehr in einen normalen Beruf nach absehbar vorübergehender Zeit" gekennzeichnet ist. Denn soweit das Gesetz verlangt, dass der Versicherte einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt, sind Maßstab die normalen beruflichen Anforderungen und nicht die Anforderungen eines absehbar vorübergehend betriebenen Hochleistungssports. Abgesehen davon, dass schon die Kriterien "Dauer und Umfang der Ausbildung" auf die normale Arbeitswelt abheben und auf den Berufssport nicht passen, ist auch nicht ersichtlich, wie eine Verweisung "nach unten" – sofern hierfür nicht das allgemeine Arbeitsfeld schlechthin in Betracht kommt – vollzogen werden kann. Denn es ist nicht ersichtlich, wie der Berufsfußballspieler, überhaupt der versicherungspflichtige Berufssportler zur Ermittlung der Breite der konkret zumutbaren Verweisung auf einen anderen als den bisherigen Beruf sinnvoll in das oben genannte Stufenschema eingeordnet werden kann, zumal sich die Zumutbarkeit einer Tätigkeit nicht nach der Höhe der Entgeltdifferenz, sondern nur nach dem Unterschied in der Qualität des bisherigen Berufs und der Verweisungstätigkeit richtet. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Mehrstufenschema ist nicht darauf angelegt, die zur Ausübung des Berufssports erforderlichen hohen sportlichen Qualitäten der Qualität eines " normalen" Berufs gleichzusetzen, zumal dann der "Nur – Fußballspieler" ohne sonstige Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch unverweisbar und somit rentenrechtlich ungerechtfertigt besser gestellt wäre als andere Versicherte mit einem kraft beruflicher Qualifikation weiteren Verweisungs¬spektrum. Daher besteht im Vergleich zum Normalfall eines versicherungspflichtigen Beschäftigten oder Tätigen ein erheblich weiterer Spielraum für die Beantwortung der Frage, welche Erwerbstätigkeit dem Fußballprofi nach (Wieder-) Eintritt in das "normale" Erwerbsleben zuzumuten ist (zum Ganzen: BSG aaO).
Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Kriterien ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt zunächst festzustellen, dass für den Kläger auf Grund seiner fehlenden beruflichen Erfahrungen als Gasmonteur bzw. Meister für Maschinenbau - eine tatsächliche (vollwertige) Ausübung dieser Tätigkeiten war von Beginn der Ausbildung an nicht angestrebt worden – weder ein Berufsschutz an Tätigkeiten im Spektrum dieser Berufe anknüpfen kann, noch Verweisungstätigkeiten zumindest im Bereich der Anlerntätigkeiten aus diesem Berufsfeld ohne weiteres ersichtlich sind. Ohne seine Tätigkeit als Berufssportler steht der Kläger einem unausgebildeten Angestellten gleich und wäre auf alle ihm gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen. Auch unter Berücksichtigung der langjährigen Tätigkeit als Berufsfußballer gilt im Ergebnis nichts anderes (vgl Verbandskommentar Zif 12 Punkt 8 zu § 240 SGB VI sowie Schwerpunktheft BU/EU DRV 8-9/93 Seite 539, wonach bei Fehlen einer "normalen" Tätigkeit vor Aufnahme des Berufssports von einer Verweisbarkeit auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes ausgegangen werden soll) abgesehen davon, dass eine Verweisbarkeit auf allereinfachste Tätigkeiten sozial unzumutbar ist. Die Einordnung der Tätigkeit als Berufssportler in das Mehrstufenschema wird durch das Fehlen einer geregelten Berufsausbildung und die ebenfalls fehlende tarifvertragliche Regelung der Entgelte erschwert. Dabei kann bereits der Bereich der Angestellten mit einer mehr als 24 Monate dauernden Ausbildung (zweithöchste Stufe des Mehrstufenschemas) ersichtlich nicht "originär" in Ansehung der fußballerischen Ausbildung erreicht werden, sondern allenfalls durch eine wertend gleichstellende Betrachtung, für die indes im Ergebnis kein Raum ist. Denn unbeschadet des Umstandes, dass jeder Profi-Fußballer (-Sportler) lang¬jährig gezielten Trainingsaufwand betrieben hat, besteht keine sonstigen Wirtschaftsbereichen vergleichbare standardisierte Ausbildung, vielmehr werden die Fertigkeiten durch Schulung in und Ausübung der gewählten Sportart erworben, wobei sich im Nachhinein dies für einige als Vorbereitung für eine Karriere als Profi-Sportler erweist. Als hinreichender Grund für eine Gleichstellung kann nicht das in der aktiven Zeit häufig über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Einkommen des Sportlers – dies trifft auch auf den Kläger zu – herangezogen werden. Das Entgelt allein ist kein aussagekräftiges Indiz für den betrieblichen Wert der Tätigkeit. Diese Bedeutung kann es nur in Verbindung mit der Güte einer Ausbildung gewinnen (so für die höchste Stufe des Mehrstufenschemas: BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr 1) oder als eine Vergleichsgröße in einem (tariflichen) Vergütungsgefüge. In diesem Sinne kann der Umstand, dass der Kläger an dem Vergütungsniveau im Profifußball teilgehabt hat, nicht für die Einordnung im Mehrstufenschema maßgebend sein, zumal das Vergütungsniveau auch von der zeitlichen Begrenzung der Berufsausübung (siehe oben) bestimmt wird. Ob erwogen werden könnte, eine Tätigkeit auf Bundesligaebene und/oder in der Nationalmannschaft auf Grund der damit verbundenen Anerkennung von hohen spielerischen (= beruflichen) Qualitäten der Stufe der "ausgebildeten Angestellten" (mit durchschnittlich dreijähriger Ausbildung) zuzuordnen, kann hier offen bleiben. Denn der Kläger war seit 1992 nur noch als Vertragsamateur in den niederen Ligen tätig. Diese – zuletzt ausgeübte – Tätigkeit ist ihm gesundheitsbedingt nicht mehr möglich; sie rechtfertigt in "freier Qualitätswürdigung" - auch unter Berücksichtigung der früheren Fußballkarriere des Klägers (DDR-Oberliga und Nationalmannschaft) - eine Zuordnung zur zweithöchsten Stufe des Mehrstufenschemas nicht. Zumal für eine Gleichstellung auf der Stufe der Angestellten mit einer mehr als 24-monatigen Ausbildung (entspricht der Stufe der Facharbeiter in der Arbeiterrentenversicherung) neben einer höheren Entlohnung und einem höheren Grad an Kenntnissen und Fertigkeiten weitere Qualitätsmerkmale, wie zB erhöhte Verantwortung (für Mitarbeiter, Material oder auch für Dritte), hervorgehobene Vertrauensstellung mit Entscheidungsbefugnissen gegenüber Mitarbeitern und Dritten oder besondere Komplexität und Schwierigkeit der Arbeitsabläufe (vgl BSG in SozR 4-2600 § 43 Nr 1) festgestellt werden müssen, für deren Vorliegen dem zu beurteilenden Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Bei einer danach hier allenfalls möglichen Gleichsetzung der Tätigkeit als Vertragsamateur mit den Angestelltentätigkeiten, die eine Ausbildung bis zu zwei Jahren Dauer erfordern, ist der Kläger auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, soweit es sich nicht um Primitivtätigkeiten handelt, verweisbar. Neben einer Pförtnertätigkeit kommt im Hinblick auf die beim Kläger für kaufmännische Berufe bejahte Ausbildungsfähigkeit (siehe Stellungnahmen des Berufsförderungswerk B) grundsätzlich eine Tätigkeit als Bürohilfskraft in Betracht. Für beide – exemplarisch genannten - Tätigkeiten ist der Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG), insbesondere dem für das Berufsförderungswerk Brandenburg erstellten sozialmedizinischen Gutachten von Dr G vom 19. August 1999 und dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Orthpäden Dr R vom 24. Juli 2000, noch leistungsfähig, denn es handelt sich um körperlich leichte Tätigkeiten, die einen Wechsel der Haltungsarten erlauben und nicht mit Zwangshaltungen verbunden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved