Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 345/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 651/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Rückforderung erbrachter Leistungen für die Zeit vom 01.09.2001 bis 28.02.2002.
Der am 1970 geborene Kläger steht seit Ende Dezember 1994 beim Arbeitsamt H., jetzt Agentur für Arbeit (AA), mit Unterbrechungen im Leistungsbezug. Für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum wurde ihm vom AA Alhi in Höhe von täglich 24,95 DM bewilligt und bezahlt. Ab 01.01.2002 betrug der tägliche Leistungssatz 12,76 EUR. Für die Zeit vom 09.11.2001 bis 22.11.2001 wurden vom AA wegen des Eintritts einer Säumniszeit keine Leistungen erbracht. Die Bewilligung der Alhi erfolgte für die Zeit vom 01.09.2001 bis 06.11.2001 mit Bescheid vom 05.01.2001 und für die Zeit ab 07.11.2001 mit Bescheid vom 31.10.2001. In den Anträgen auf Fortzahlung von Alhi verneinte der Kläger - mit Ausnahme des Bezugs von Sozialhilfe ab März 2001 - jeweils über eigenes Einkommen und Vermögen zu verfügen. Außerdem bestätigte er mit seiner Unterschrift, vom Inhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose Kenntnis genommen zu haben.
Mit Schreiben vom 12.03.2002 teilte die Kriminalpolizei der Polizeidirektion H. dem AA mit, dass im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger Kontounterlagen ausgewertet worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass zu Gunsten des Kontos des Klägers für die Zeit von September 2001 bis Dezember 2001 11.299,89 DM und im Jahr 2002 bislang 2076,40 EUR gutgeschrieben worden seien. Die Erlöse beträfen Gegenstände, die der Kläger per Nachnahme verkauft habe. Eine Übersicht der Gutschriften war beigefügt.
Im Einzelnen erzielte der Kläger folgende Einkünfte:
September 2001: 926,40 DM Oktober 2001: 2.126,90 DM November 2001: 4.292,00 DM Dezember 2001: 3.954,59 DM Januar 2002: 1.266,61 EUR Februar 2002: 809,79 EUR
Auf eine Zwischenmitteilung der AA vom 22.08.2002 zum Antrag des Klägers auf Alhi, in der der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass Alhi ab 01.07.2002 nur vorläufig gezahlt werde, weil noch geprüft werden müsse, ob ein zu berücksichtigendes Einkommen vorhanden ist, erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 19.09.2002 (Bl. 180 der Beklagtenakte), er habe lediglich bespielte Videokassetten aus seinem Besitz verkauft.
Drei Strafverfahren gegen den Kläger wegen Sozialleistungsbetruges zum Nachteil der Stadt H. (43 Ds 14 JS 4350/03 AK 36/03), Verbreitung pornographischer Schriften (11 Ls 14 Js 26769/02 AK 37/03) und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (11 LS 32 Js 10807/01 AK 52/02), die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren 11 LS 32 Js 10807/01 AK 52/02 verbunden wurden, wurden in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Heilbronn - Schöffengericht - am 31.08.2002 gegen die Auflage, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten, gemäß § 153a StPO vorläufig und nach Erfüllung der Auflage mit Beschluss vom 11.11.2004 endgültig eingestellt.
Nach Befragungen des Klägers, Rückfragen bei der Kriminalpolizei Heilbronn sowie der Staatsanwaltschaft H. (Schreiben des AA vom 13.02.2003) und erneuter Anhörung des Klägers (Schreiben des AA vom 24.06.2003) hob das AA mit Bescheid vom 13.10.2003 die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 01.09.2001 bis 30.09.2001 teilweise und für die Zeit vom 01.10.2001 bis 28.02.2002 vollständig auf und forderte vom Kläger überzahlte Alhi in Höhe von 2209,64 EUR sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 410,90 EUR (Gesamtforderung 2620,54 EUR) zurück. Der Kläger habe Nebeneinkommen erzielt, das auf die Alhi anzurechnen sei. Er sei seiner Verpflichtung zur Mitteilung über Änderungen in seinen Verhältnissen zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Gegen den Bescheid vom 13.10.2003 erhob der Kläger am 07.11.2003 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen wurde.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.02.2004 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er trug zur Begründung vor, die Alhi reiche nicht aus, um seinen Bedarf zu decken. Außerdem sei ihm im Zuge der Arbeitsuche erklärt worden, dass der Besitz einer Fahrerlaubnis von Vorteil sein könne. Um das Geld dafür aufzubringen und zur Deckung seines täglichen Bedarfes habe er in den Jahren 2001 und 2002 immer wieder Gegenstände seines Hausrates und Dinge, welche er im Laufe der Jahre angesammelt gehabt habe, veräußert, um Lücken seines täglichen Bedarfes zu schließen. Er habe sonach eigentlich nur vorhandenes Eigentum umgeschichtet, wobei er der Auffassung gewesen sei, dass dies nicht meldepflichtig sei und auf den Bezug von Alhi keinen Einfluss habe. Er sei der Auffassung, dass diese Veräußerungserlöse kein Nebeneinkommen darstellten, welches er hätte angeben müssen und welches auf die Alhi anzurechnen wäre. Zu untersuchen sei, ob es sich bei den von ihm für entbehrlich gehaltenen und verkauften Gegenständen um ein zumutbares ersetzbares Vermögen gehandelt habe, wobei dann ohnehin das Schonvermögen zu berücksichtigen wäre. Weiter sei zu prüfen, ob ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Die Begründung des AA im Aufhebungsbescheid sei recht dürftig. Da seine persönlichen Unterlagen in Zuge des Strafverfahrens beschlagnahmt worden seien, könne er hierzu nichts vortragen. Seine Kontounterlagen seien von der Ermittlungsbehörde zu Unrecht überprüft und ausgewertet worden, weshalb Bedenken hinsichtlich deren Verwertbarkeit bestünden.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.01.2006 hob das SG den Bescheid vom 13.10.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 auf, soweit die Beklagte Erstattung über den Betrag von 2429,23 EUR hinaus verlangt hat. Im Übrigen wies es die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides wird verwiesen.
Gegen den am 31.01.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.02.2006 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, entgegen der Auffassung des SG sei er nach wie vor der Meinung, dass die im Zuge der Ermittlungen in seinem Strafverfahren gegen ihn gewonnenen Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterlägen. Aus den Akten sei festzustellen, dass er vom Schöffengericht nicht wegen der erhobenen Anschuldigungen verurteilt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe nicht ausreichend genug ermittelt und habe sich Ermittlungsergebnisse durch verbotene Handlungen beschafft. Er sei weiter nach wie vor der Auffassung, dass er kein Vermögen umgeschichtet oder verwertet habe, welches er für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes und -bedarfes hätte einsetzen müssen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Januar 2006 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2004 insgesamt aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtakten, 1 Band Verwaltungsakten der Beklagten, 3 Band Strafakten des Amtsgerichts Heilbronn und 3 Band Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Heilbronn Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Die erfolgte Aufhebung der Leistungsbewilligung im Zeitraum vom 01.09.2001 bis 28.02.2002 ist in Höhe von 2.429,23 EUR rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend genannt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Das SG hat die Klage auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung aus den im Gerichtsbescheid dargestellten Entscheidungsgründen ebenfalls zu der Überzeugung, dass die streitgegenständliche Überzahlung von Alhi dadurch eingetreten ist, dass der Kläger anrechenbares Nebeneinkommen in der vom SG genannten Höhe erzielt hat, dass damit eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten ist und der Kläger zumindest grob fahrlässig seiner Verpflichtung zur Mitteilung dieser Nebeneinkommen an die Beklagte nicht nachgekommen ist. Der Senat macht sich die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zur Vermeidung von Wiederholungen voll zu eigen und nimmt hierauf zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt auszuführen:
Der Kläger hat keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine vom SG abweichende Entscheidung rechtfertigen können. Insbesondere stellt sich seine unsubstantiierte, objektiv nicht nachprüfbare Behauptung, die Einnahmen stammten aus dem Erlös von Gegenständen seines Hausrates und von Dingen, die er im Laufe der Jahre gesammelt gehabt habe, als reine Schutzbehauptung dar. Sie widerspricht dem Ergebnis der im Strafverfahren gegen den Kläger durchgeführten Ermittlungen, wie sich aus den vom Senat beigezogenen Akten des Amtsgerichts Heilbronn und der Staatsanwaltschaft Heilbronn ergibt und wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat, sowie den vom Kläger im Schreiben an das AA vom 19.09.2002 gemachten Angaben, Videokassetten veräußert zu haben.
Soweit sich der Kläger weiterhin auf ein Verwertungsverbot beruft, ist in Ergänzung zu den vom SG hierzu gemachten Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid darauf hinzuweisen, dass der Kläger - anders als im Strafverfahren - gemäß § 60 Abs. 1 SGB I verpflichtet ist, der Beklagten die für die Leistungserbringung erheblichen Tatsachen anzugeben und auf deren Verlangen der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Satz 1 Nr. 1) sowie Änderungen in den für die Leistung erheblichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen (Satz 1 Nr. 2).
Ob der Kläger vom Amtsgericht Heilbronn wegen der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen verurteilt worden ist, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger zu berücksichtigendes Nebeneinkommen erzielt hat, das ihm belassen worden ist. Damit liegen beim Kläger auch die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor, wobei hinsichtlich dieser Vorschrift eine grob fahrlässige Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Rückforderung erbrachter Leistungen für die Zeit vom 01.09.2001 bis 28.02.2002.
Der am 1970 geborene Kläger steht seit Ende Dezember 1994 beim Arbeitsamt H., jetzt Agentur für Arbeit (AA), mit Unterbrechungen im Leistungsbezug. Für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum wurde ihm vom AA Alhi in Höhe von täglich 24,95 DM bewilligt und bezahlt. Ab 01.01.2002 betrug der tägliche Leistungssatz 12,76 EUR. Für die Zeit vom 09.11.2001 bis 22.11.2001 wurden vom AA wegen des Eintritts einer Säumniszeit keine Leistungen erbracht. Die Bewilligung der Alhi erfolgte für die Zeit vom 01.09.2001 bis 06.11.2001 mit Bescheid vom 05.01.2001 und für die Zeit ab 07.11.2001 mit Bescheid vom 31.10.2001. In den Anträgen auf Fortzahlung von Alhi verneinte der Kläger - mit Ausnahme des Bezugs von Sozialhilfe ab März 2001 - jeweils über eigenes Einkommen und Vermögen zu verfügen. Außerdem bestätigte er mit seiner Unterschrift, vom Inhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose Kenntnis genommen zu haben.
Mit Schreiben vom 12.03.2002 teilte die Kriminalpolizei der Polizeidirektion H. dem AA mit, dass im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger Kontounterlagen ausgewertet worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass zu Gunsten des Kontos des Klägers für die Zeit von September 2001 bis Dezember 2001 11.299,89 DM und im Jahr 2002 bislang 2076,40 EUR gutgeschrieben worden seien. Die Erlöse beträfen Gegenstände, die der Kläger per Nachnahme verkauft habe. Eine Übersicht der Gutschriften war beigefügt.
Im Einzelnen erzielte der Kläger folgende Einkünfte:
September 2001: 926,40 DM Oktober 2001: 2.126,90 DM November 2001: 4.292,00 DM Dezember 2001: 3.954,59 DM Januar 2002: 1.266,61 EUR Februar 2002: 809,79 EUR
Auf eine Zwischenmitteilung der AA vom 22.08.2002 zum Antrag des Klägers auf Alhi, in der der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass Alhi ab 01.07.2002 nur vorläufig gezahlt werde, weil noch geprüft werden müsse, ob ein zu berücksichtigendes Einkommen vorhanden ist, erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 19.09.2002 (Bl. 180 der Beklagtenakte), er habe lediglich bespielte Videokassetten aus seinem Besitz verkauft.
Drei Strafverfahren gegen den Kläger wegen Sozialleistungsbetruges zum Nachteil der Stadt H. (43 Ds 14 JS 4350/03 AK 36/03), Verbreitung pornographischer Schriften (11 Ls 14 Js 26769/02 AK 37/03) und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (11 LS 32 Js 10807/01 AK 52/02), die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren 11 LS 32 Js 10807/01 AK 52/02 verbunden wurden, wurden in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Heilbronn - Schöffengericht - am 31.08.2002 gegen die Auflage, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten, gemäß § 153a StPO vorläufig und nach Erfüllung der Auflage mit Beschluss vom 11.11.2004 endgültig eingestellt.
Nach Befragungen des Klägers, Rückfragen bei der Kriminalpolizei Heilbronn sowie der Staatsanwaltschaft H. (Schreiben des AA vom 13.02.2003) und erneuter Anhörung des Klägers (Schreiben des AA vom 24.06.2003) hob das AA mit Bescheid vom 13.10.2003 die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 01.09.2001 bis 30.09.2001 teilweise und für die Zeit vom 01.10.2001 bis 28.02.2002 vollständig auf und forderte vom Kläger überzahlte Alhi in Höhe von 2209,64 EUR sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 410,90 EUR (Gesamtforderung 2620,54 EUR) zurück. Der Kläger habe Nebeneinkommen erzielt, das auf die Alhi anzurechnen sei. Er sei seiner Verpflichtung zur Mitteilung über Änderungen in seinen Verhältnissen zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Gegen den Bescheid vom 13.10.2003 erhob der Kläger am 07.11.2003 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen wurde.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.02.2004 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er trug zur Begründung vor, die Alhi reiche nicht aus, um seinen Bedarf zu decken. Außerdem sei ihm im Zuge der Arbeitsuche erklärt worden, dass der Besitz einer Fahrerlaubnis von Vorteil sein könne. Um das Geld dafür aufzubringen und zur Deckung seines täglichen Bedarfes habe er in den Jahren 2001 und 2002 immer wieder Gegenstände seines Hausrates und Dinge, welche er im Laufe der Jahre angesammelt gehabt habe, veräußert, um Lücken seines täglichen Bedarfes zu schließen. Er habe sonach eigentlich nur vorhandenes Eigentum umgeschichtet, wobei er der Auffassung gewesen sei, dass dies nicht meldepflichtig sei und auf den Bezug von Alhi keinen Einfluss habe. Er sei der Auffassung, dass diese Veräußerungserlöse kein Nebeneinkommen darstellten, welches er hätte angeben müssen und welches auf die Alhi anzurechnen wäre. Zu untersuchen sei, ob es sich bei den von ihm für entbehrlich gehaltenen und verkauften Gegenständen um ein zumutbares ersetzbares Vermögen gehandelt habe, wobei dann ohnehin das Schonvermögen zu berücksichtigen wäre. Weiter sei zu prüfen, ob ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Die Begründung des AA im Aufhebungsbescheid sei recht dürftig. Da seine persönlichen Unterlagen in Zuge des Strafverfahrens beschlagnahmt worden seien, könne er hierzu nichts vortragen. Seine Kontounterlagen seien von der Ermittlungsbehörde zu Unrecht überprüft und ausgewertet worden, weshalb Bedenken hinsichtlich deren Verwertbarkeit bestünden.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.01.2006 hob das SG den Bescheid vom 13.10.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 auf, soweit die Beklagte Erstattung über den Betrag von 2429,23 EUR hinaus verlangt hat. Im Übrigen wies es die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides wird verwiesen.
Gegen den am 31.01.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.02.2006 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, entgegen der Auffassung des SG sei er nach wie vor der Meinung, dass die im Zuge der Ermittlungen in seinem Strafverfahren gegen ihn gewonnenen Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterlägen. Aus den Akten sei festzustellen, dass er vom Schöffengericht nicht wegen der erhobenen Anschuldigungen verurteilt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe nicht ausreichend genug ermittelt und habe sich Ermittlungsergebnisse durch verbotene Handlungen beschafft. Er sei weiter nach wie vor der Auffassung, dass er kein Vermögen umgeschichtet oder verwertet habe, welches er für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes und -bedarfes hätte einsetzen müssen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Januar 2006 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2004 insgesamt aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtakten, 1 Band Verwaltungsakten der Beklagten, 3 Band Strafakten des Amtsgerichts Heilbronn und 3 Band Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Heilbronn Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Die erfolgte Aufhebung der Leistungsbewilligung im Zeitraum vom 01.09.2001 bis 28.02.2002 ist in Höhe von 2.429,23 EUR rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend genannt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Das SG hat die Klage auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung aus den im Gerichtsbescheid dargestellten Entscheidungsgründen ebenfalls zu der Überzeugung, dass die streitgegenständliche Überzahlung von Alhi dadurch eingetreten ist, dass der Kläger anrechenbares Nebeneinkommen in der vom SG genannten Höhe erzielt hat, dass damit eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten ist und der Kläger zumindest grob fahrlässig seiner Verpflichtung zur Mitteilung dieser Nebeneinkommen an die Beklagte nicht nachgekommen ist. Der Senat macht sich die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zur Vermeidung von Wiederholungen voll zu eigen und nimmt hierauf zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt auszuführen:
Der Kläger hat keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine vom SG abweichende Entscheidung rechtfertigen können. Insbesondere stellt sich seine unsubstantiierte, objektiv nicht nachprüfbare Behauptung, die Einnahmen stammten aus dem Erlös von Gegenständen seines Hausrates und von Dingen, die er im Laufe der Jahre gesammelt gehabt habe, als reine Schutzbehauptung dar. Sie widerspricht dem Ergebnis der im Strafverfahren gegen den Kläger durchgeführten Ermittlungen, wie sich aus den vom Senat beigezogenen Akten des Amtsgerichts Heilbronn und der Staatsanwaltschaft Heilbronn ergibt und wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat, sowie den vom Kläger im Schreiben an das AA vom 19.09.2002 gemachten Angaben, Videokassetten veräußert zu haben.
Soweit sich der Kläger weiterhin auf ein Verwertungsverbot beruft, ist in Ergänzung zu den vom SG hierzu gemachten Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid darauf hinzuweisen, dass der Kläger - anders als im Strafverfahren - gemäß § 60 Abs. 1 SGB I verpflichtet ist, der Beklagten die für die Leistungserbringung erheblichen Tatsachen anzugeben und auf deren Verlangen der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Satz 1 Nr. 1) sowie Änderungen in den für die Leistung erheblichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen (Satz 1 Nr. 2).
Ob der Kläger vom Amtsgericht Heilbronn wegen der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen verurteilt worden ist, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger zu berücksichtigendes Nebeneinkommen erzielt hat, das ihm belassen worden ist. Damit liegen beim Kläger auch die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor, wobei hinsichtlich dieser Vorschrift eine grob fahrlässige Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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