Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 1599/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2280/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1949 geborene Klägerin stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und zog 1985 in die Bundesrepublik Deutschland. In ihrer Heimat hat sie keine Ausbildung absolviert. In Deutschland war sie bis 13. Januar 2003 als Hilfsarbeiterin in einer Gärtnerei tätig. Seither ist sie arbeitsunfähig krank.
Ihren Rentenantrag vom 16. Januar 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2004 und Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2004 ab. Grundlage hierfür waren der Reha-Entlassungsbericht des Gesundheitszentrums B. W. (Aufenthalt 14. Oktober bis 4. November 2003; Diagnosen: Hüfttotalendoprothesen beidseits, Adipositas, Osteoporose; Leistungseinschätzung: in der letzten beruflichen Tätigkeit aufgehoben, aber leichte bis gelegentlich mittelschwere, hüftgelenksschonende Tätigkeiten vollschichtig möglich) und das Gutachten des Chirurgen Dr. N. (Untersuchungstag 5. März 2004; Diagnosen: Hüfttotalendoprothesen beidseits, statomyalgisches Dorso-Lumbal-Syndrom bei Übergewicht und leichter Fehlhaltung ohne aktuelle belangvolle Wurzelreizsymptomatik, leichte Fußverformung und leichter Hallux valgus links; Leistungseinschätzung: in der letzten beruflichen Tätigkeit aufgehoben, aber leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden täglich und mehr möglich; sozialmedizinisch geforderte Gehstrecke kann erbracht werden).
Die Klägerin hat hiergegen am 2. Juni 2004 Klage bei dem Sozialgericht Heilbronn erhoben und insbesondere auf Beschwerden beim Gehen verwiesen. Das Sozialgericht hat die behandelnde Orthopädin Dr. S.-W. als sachverständige Zeugin (bei positivem postoperativem Verlauf nach anstehendem Schaftwechsel leichte Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen, acht Stunden täglich möglich) gehört und auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten bei Prof. Dr. W. , Ärztlicher Leiter der Orthopädischen Universitätsklinik T. (Untersuchungstag 27. Juni 2005; Diagnosen: Hüfttotalendoprothesen beidseits, anhaltende Schmerzsymptomatik im linken Hüftgelenk mit Angabe von Oberschenkelschmerzen sowie tieflumbalen Schmerzen im Sinne eines Lumbalsyndroms; Leistungseinschätzung: in der letzten beruflichen Tätigkeit mindestens drei Stunden täglich, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich möglich, überwiegend sitzend und insbesondere ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg) eingeholt.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. März 2006 ist die Klage abgewiesen worden. Die Klägerin sei - im Einzelnen dargelegt - auf Grund der medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten von Prof. Dr. W. , nicht erwerbsunfähig (§ 43 Abs. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) und auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Die Klägerin sei auch in der Lage viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern in jeweils unter 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid am 11. April 2006 Berufung eingelegt. Sie sei nur unter Verwendung eines Stockes fähig, zu gehen, fürchte zu stürzen, könne den Haushalt nicht mehr führen und ohne Schmerzmittel nicht schlafen. Es liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Außerdem habe sie keine Schule besucht, könne ihren Namen nur langsam schreiben, zwar Zahlen auf Geldscheinen und Münzen erkennen und zuordnen, ansonsten aber keine Schriftzeichen oder Zahlen erkennen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. März 2006 und den Bescheid vom 3. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2004 aufzuheben sowie die die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es sei zweifelhaft, ob die Klägerin tatsächlich Analphabetin sei. Jedenfalls könne sie noch vollschichtig als Verpackerin von Kleinteilen erwerbstätig sein. Hierzu verweist sie auf eine Stellungnahme des Arbeitsamtes C. in einem früheren Verfahren.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Das Sozialgericht hat sich auch ausführlich und in auch für den Senat überzeugender Weise mit der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. S.-W. befasst, die ein volles Leistungsvermögen im Hinblick auf von der Kläger vorgebrachte Beschwerden der linken Hüfte erst zukünftig, also nach positivem postoperativem Verlauf angenommen hat. Prof. Dr. W. hat diesen Beschwerden kein objektives Korrelat zuordnen können, insbesondere hat er die Verdachtsdiagnose einer Lockerung der Hüfttotalendoprothese links nicht bestätigen können. Die verbliebene Schmerzsymptomatik hat er durchaus gesehen und berücksichtigt. Seine lediglich als "Empfehlung" ausgesprochenen Hinweise, die Klägerin solle vorrangig sitzende Tätigkeiten, in wechselnder Körperhaltung, überwiegend sitzend, mit geringen Gehdistanzen verrichten und keine Hebe- und Trageleistungen von mehr als 5 kg verrichten, begründen noch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde.
Auch die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts notwendige Gehstrecke (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, 13/5 RJ 73/90, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) kann von der Klägerin in zumutbarer Zeit bewältigt werden.
Ob der im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachte Umstand tatsächlich zutrifft, die Klägerin sei Analphabetin, ist zweifelhaft. Dies zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellt, folgt hieraus jedoch keine Erwerbsminderung. Bestenfalls ist damit die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit notwendig (BSG, Urteil vom 4. November 1998, B 13 RJ 13/98 R, SozR3-2200 § 1246 Nr. 62; Urteil vom 10. Dezember 2003, B 5 RJ 64/02 R, SozR 4-2600 § 44 Nr. 1). Dies ist erfolgt durch die Benennung der Tätigkeit einer Verpackerin von Kleinteilen. Diese ist der Klägerin auch als Analphabetin möglich sowie sozial und auch gesundheitlich zumutbar. Insbesondere werden, wie aus der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Arbeitsamtes C. ersichtlich, damit die Anforderungen einer überwiegend sitzenden Tätigkeit und des Ausschlusses des Hebens und Tragens schwerer Lasten erfüllt. Auch Hinweise auf eine verminderte Umstellungsfähigkeit der Klägerin bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1949 geborene Klägerin stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und zog 1985 in die Bundesrepublik Deutschland. In ihrer Heimat hat sie keine Ausbildung absolviert. In Deutschland war sie bis 13. Januar 2003 als Hilfsarbeiterin in einer Gärtnerei tätig. Seither ist sie arbeitsunfähig krank.
Ihren Rentenantrag vom 16. Januar 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2004 und Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2004 ab. Grundlage hierfür waren der Reha-Entlassungsbericht des Gesundheitszentrums B. W. (Aufenthalt 14. Oktober bis 4. November 2003; Diagnosen: Hüfttotalendoprothesen beidseits, Adipositas, Osteoporose; Leistungseinschätzung: in der letzten beruflichen Tätigkeit aufgehoben, aber leichte bis gelegentlich mittelschwere, hüftgelenksschonende Tätigkeiten vollschichtig möglich) und das Gutachten des Chirurgen Dr. N. (Untersuchungstag 5. März 2004; Diagnosen: Hüfttotalendoprothesen beidseits, statomyalgisches Dorso-Lumbal-Syndrom bei Übergewicht und leichter Fehlhaltung ohne aktuelle belangvolle Wurzelreizsymptomatik, leichte Fußverformung und leichter Hallux valgus links; Leistungseinschätzung: in der letzten beruflichen Tätigkeit aufgehoben, aber leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden täglich und mehr möglich; sozialmedizinisch geforderte Gehstrecke kann erbracht werden).
Die Klägerin hat hiergegen am 2. Juni 2004 Klage bei dem Sozialgericht Heilbronn erhoben und insbesondere auf Beschwerden beim Gehen verwiesen. Das Sozialgericht hat die behandelnde Orthopädin Dr. S.-W. als sachverständige Zeugin (bei positivem postoperativem Verlauf nach anstehendem Schaftwechsel leichte Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen, acht Stunden täglich möglich) gehört und auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten bei Prof. Dr. W. , Ärztlicher Leiter der Orthopädischen Universitätsklinik T. (Untersuchungstag 27. Juni 2005; Diagnosen: Hüfttotalendoprothesen beidseits, anhaltende Schmerzsymptomatik im linken Hüftgelenk mit Angabe von Oberschenkelschmerzen sowie tieflumbalen Schmerzen im Sinne eines Lumbalsyndroms; Leistungseinschätzung: in der letzten beruflichen Tätigkeit mindestens drei Stunden täglich, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich möglich, überwiegend sitzend und insbesondere ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg) eingeholt.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. März 2006 ist die Klage abgewiesen worden. Die Klägerin sei - im Einzelnen dargelegt - auf Grund der medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten von Prof. Dr. W. , nicht erwerbsunfähig (§ 43 Abs. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) und auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Die Klägerin sei auch in der Lage viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern in jeweils unter 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid am 11. April 2006 Berufung eingelegt. Sie sei nur unter Verwendung eines Stockes fähig, zu gehen, fürchte zu stürzen, könne den Haushalt nicht mehr führen und ohne Schmerzmittel nicht schlafen. Es liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Außerdem habe sie keine Schule besucht, könne ihren Namen nur langsam schreiben, zwar Zahlen auf Geldscheinen und Münzen erkennen und zuordnen, ansonsten aber keine Schriftzeichen oder Zahlen erkennen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. März 2006 und den Bescheid vom 3. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2004 aufzuheben sowie die die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es sei zweifelhaft, ob die Klägerin tatsächlich Analphabetin sei. Jedenfalls könne sie noch vollschichtig als Verpackerin von Kleinteilen erwerbstätig sein. Hierzu verweist sie auf eine Stellungnahme des Arbeitsamtes C. in einem früheren Verfahren.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Das Sozialgericht hat sich auch ausführlich und in auch für den Senat überzeugender Weise mit der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. S.-W. befasst, die ein volles Leistungsvermögen im Hinblick auf von der Kläger vorgebrachte Beschwerden der linken Hüfte erst zukünftig, also nach positivem postoperativem Verlauf angenommen hat. Prof. Dr. W. hat diesen Beschwerden kein objektives Korrelat zuordnen können, insbesondere hat er die Verdachtsdiagnose einer Lockerung der Hüfttotalendoprothese links nicht bestätigen können. Die verbliebene Schmerzsymptomatik hat er durchaus gesehen und berücksichtigt. Seine lediglich als "Empfehlung" ausgesprochenen Hinweise, die Klägerin solle vorrangig sitzende Tätigkeiten, in wechselnder Körperhaltung, überwiegend sitzend, mit geringen Gehdistanzen verrichten und keine Hebe- und Trageleistungen von mehr als 5 kg verrichten, begründen noch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde.
Auch die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts notwendige Gehstrecke (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, 13/5 RJ 73/90, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) kann von der Klägerin in zumutbarer Zeit bewältigt werden.
Ob der im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachte Umstand tatsächlich zutrifft, die Klägerin sei Analphabetin, ist zweifelhaft. Dies zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellt, folgt hieraus jedoch keine Erwerbsminderung. Bestenfalls ist damit die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit notwendig (BSG, Urteil vom 4. November 1998, B 13 RJ 13/98 R, SozR3-2200 § 1246 Nr. 62; Urteil vom 10. Dezember 2003, B 5 RJ 64/02 R, SozR 4-2600 § 44 Nr. 1). Dies ist erfolgt durch die Benennung der Tätigkeit einer Verpackerin von Kleinteilen. Diese ist der Klägerin auch als Analphabetin möglich sowie sozial und auch gesundheitlich zumutbar. Insbesondere werden, wie aus der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Arbeitsamtes C. ersichtlich, damit die Anforderungen einer überwiegend sitzenden Tätigkeit und des Ausschlusses des Hebens und Tragens schwerer Lasten erfüllt. Auch Hinweise auf eine verminderte Umstellungsfähigkeit der Klägerin bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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