L 10 U 3724/06 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3724/06 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Antrag des Klägers, das Urteil des Senats vom 29.6.2006 um die Zulassung der Revision zu ergänzen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Ergänzung des Urteils vom 29.6.2006, L 10 U 3578/05 um die Zulassung der Revision.

Mit diesem, dem Kläger am 7.7.2006 zugestellten Urteil wies der Senat die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 28.7.2005 (betreffend die Rückforderung von als Vorschuss gezahlten Verletztengeldes) zurück. Einen gesonderten Ausspruch zu der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten hilfsweisen Zulassung der Revision enthält der verkündete und zugestellte Tenor nicht. In den Entscheidungsgründen wird die Nichtzulassung der Revision begründet.

Am 10.7.2006 hat der Kläger Urteilsergänzung beantragt. Seine Berichtigungsanträge (der Senat habe die Revision tatsächlich zugelassen) sind erfolglos geblieben (Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 7.8.2006, L 10 U 3448/06 A).

Der Kläger beantragt,

das Urteil vom 29.6.2006 um die Zulassung der Revision zu ergänzen.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hat eine dienstliche Stellungnahme ihres Bediensteten, der an der mündlichen Verhandlung vom 29.6.2006 teilnahm, vorgelegt, wonach der Senat die Revision nicht zugelassen habe.

Zur weiteren Feststellung des Sachverhaltes und Darstellung des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten des Berufungsverfahrens und des Antragsverfahrens verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Nach § 140 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wird das Urteil auf Antrag, der binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen ist, nachträglich ergänzt, wenn es einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat. Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren durch Urteil, nur im Falle der Ergänzung im Kostenpunkt durch Beschluss, entschieden.

Hier scheidet eine Urteilsergänzung schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers aus. Er trägt nämlich nicht vor, dass der Senat über seinen in der mündlichen Verhandlung vom 29.6.2006 hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung der Revision nicht entschieden habe. Vielmehr behauptet er - wenn auch zu Unrecht - der Senat habe die Revision tatsächlich zugelassen.

Ohnehin ist eine Ergänzung eines Urteiles in Form der Zulassung der Revision bereits aus Rechtsgründen nicht möglich, weil dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde. Außerdem liegt im Schweigen, also in einer fehlenden Zulassung, eine Ablehnung der Zulassung (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 140 Rdnr. 2d m.w.N. zur Rechtsprechung), wie sie hier vom Senat auch beabsichtigt war. Aus gegebenem Anlass ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Behauptungen des Klägers, der Senat habe die Revision tatsächlich zugelassen, Protokoll und Urteil seien unrichtig, jeglicher Grundlage entbehren. Die gegenteiligen handschriftlichen Vermerke in den Notizen des Prozessbevollmächtigten des Klägers können günstigenfalls als Beleg für eine Aufmerksamkeitsstörung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der sich während der gesamten mündlichen Verhandlung vom 29.6.2006 im Wesentlichen auf die Herstellung von Notizen beschränkte, herhalten. Tatsächlich jedenfalls hatte der Senatsvorsitzende nach Urteilsverkündung und bei Verzicht der Beteiligten auf die Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe dem Prozessbevollmächtigten des Klägers noch ausdrücklich mitgeteilt, dass die Revision deshalb nicht zugelassen worden sei, weil sich der Senat auf dem Boden bestehender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bewege.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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